Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 27 18. August 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2016, mitgeteilt am 28. Juni 2016, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 22. März 2015 (Poststempel 24. März 2016) reichte X._____ beim Polizeiposten O.1_____ Strafanzeige gegen die A._____AG ein. Er machte geltend, dass gemäss dem in der Talstation und auf dem Internet öffentlich präsentierten Angebot der A._____-bahn der Tarif für eine Einzelfahrt mit Reduktion für Halbtax- oder Generalabonnement Fr. 29.00 pro Person betrage. Die Schaltermitarbeiterin der A._____AG habe ihm jedoch am 18. März 2016 den Verkauf eines entsprechenden Billets mit der Begründung verweigert, dass bei Skitourenfahrern die Reduktion nicht gelte. Stattdessen hätte sie den nirgendwo publizierten Tarif von Fr. 43.00 pro Person verlangt. Dadurch habe die A._____AG gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen. B. Mit Kriminalrapport vom 30. April 2016 verzeigte die Kantonspolizei Graubünden Y._____ in seiner Funktion als Vorsitzender der Geschäftsleitung der A._____AG bei der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. C. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juni 2016, mitgeteilt am 28. Juni 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden wie folgt: "1. Es wird kein Strafverfahren an die Hand genommen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Transportieren von Personen durch eine Bergbahn als eine Dienstleistung zu qualifizieren sei. Diese Dienstleistung werde jedoch nicht im abschliessenden Katalog von Art. 10 der Preisbekanntgabeverordnung aufgezählt, weshalb sie nicht der Preisbekanntgabeverordnung und somit auch nicht dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstehe. Folglich seien die Bergbahnen nicht verpflichtet, ihre Tarife mittels Preisanschlägen, Preislisten, Katalogen etc. leicht zugänglich und gut lesbar zu machen. Unter diesen Umständen werde die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2016 erhob X._____ am 1. Juli 2016 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung die Anwendbarkeit von Art. 16 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestätigt, in der Folge allerdings ausschliesslich die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. b der Preisbekanntgabeverordnung erwo-
Seite 3 — 10 gen, nicht hingegen auch die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. d. Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Preisbekanntgabeverordnung sei daher für die Anhandnahme eines Strafverfahrens zu prüfen. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete die Beschwerde am 5. Juli 2016 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2016 beantragte sie zudem die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Preisliste im Internet und bei der in der Talstation der A._____-bahn vorhandenen Preisliste handle es sich nicht um Werbung, sondern um ein Angebot. Anzuwenden sei daher Art. 2 Abs. 1 lit. c der Preisbekanntgabeverordnung. Eine allfällige Verletzung von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Preisbekanntgabeverordnung habe bei dieser Sachlage nicht geprüft werden müssen. F. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und auf die weiteren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides beziehungsweise der Verfügung sie anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
Seite 4 — 10 b) Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 mitgeteilt. Mit Einreichen der Beschwerde am 1. Juli 2016 (vgl. act. A.1) ist die Beschwerdefrist ohne weiteres gewahrt. c) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Nichtanhandnahmeverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Mäder/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]; Esther Omlin, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 26 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2 und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl.
Seite 5 — 10 Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 20 zu Art. 115 StPO). d) Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm geltend gemachte Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb überhaupt als Geschädigter im Sinne der StPO zu betrachten ist. Zwar stellt die geltend gemachte Straftat nur eine Hypothese dar, doch ergibt sich die Geschädigteneigenschaft nicht nur anhand prozessualer Kriterien, sondern enthält immer auch einen materiell-rechtlichen Konnex. Das Bundesgericht verlangt, dass, wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen müsse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2 und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer sowohl mit seinen Vorbringen gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2) als auch mit denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. act. A.1) nicht gerecht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Geschädigter im Sinne der StPO zu betrachten und damit beschwerdelegitimiert ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, letztlich ohnehin abzuweisen wäre. 2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (vgl. auch Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 14 vom 3. Mai 2016 E. 3. a)). b) Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, dass das Transportieren von Personen durch eine Bergbahn als eine Dienstleistung zu qualifizieren sei. Diese Dienstleistung werde jedoch nicht im abschliessenden Katalog von Art. 10 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) aufgezählt, weshalb sie nicht der Preisbekanntgabeverord-
Seite 6 — 10 nung und somit auch nicht dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) unterstehe. Die Bergbahnen seien daher nicht verpflichtet, ihre Tarife mittels Preisanschlägen etc. leicht zugänglich und gut lesbar zu machen. Zufolge tatsächlicher und rechtlicher Mängel liege kein Delikt vor. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt, welchen er mit keinem Wort erwähnt, womit davon auszugehen ist, dass sich dieser gemäss der Darstellung der Staatsanwaltschaft zugetragen hat, nicht auch in Anwendung der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV rechtlich gewürdigt. Die Gründe für die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Staatsanwaltschaft nicht bestritten habe, dass das Angebot für Einzelfahrten beworben worden sei und dass an Stelle des Einzelfahrttarifs ein nirgends publizierter Tarif von Fr. 43.00 verlangt worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich aber mit der Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden in keinster Weise auseinandergesetzt und sich nicht zur mangelnden Anwendbarkeit der Preisbekanntgabeverordnung, insbesondere zu Art. 2 Abs. 1 lit. c PBV, geäussert. Zudem behauptete er aktenwidrig, die Staatsanwaltschaft hätte in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten, dass das Angebot der Einzelfahrt beworben und ein Tarif verlangt worden sei, der nicht publiziert gewesen sei. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert, somit keine Bestreitung geliefert. Mangels fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen wäre, wäre die Beschwerde, wie nachfolgend ersichtlich wird, abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass unter den gegebenen Umständen auch keine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO geboten war, da diese Regelung lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Mit anderen Worten hat die Rechtsmittelinstanz nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (vgl. dazu auch Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 385 StPO).
Seite 7 — 10 3. a) Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO; Esther Omlin, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 UWG wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe oder zur Grundpreisbekanntgabe verletzt (lit. a); den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderläuft (lit. b); in irreführender Weise Preise bekannt gibt (lit. c); die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe verletzt (lit. d); den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe zuwiderhandelt (lit. e). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (vgl. Art. 24 Abs. 2 UWG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die A._____AG gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen habe, da der Preis für ein Skitourenticket nirgends bekannt gegeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab, weil zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel kein Delikt vorliege. Die Bergbahnen
Seite 8 — 10 seien nicht verpflichtet, ihre Tarife mittels Preisanschlägen gemäss der Preisbekanntgabeverordnung leicht zugänglich und gut lesbar zu machen. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 UWG ist für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 UWG). Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern (vgl. Art. 16 Abs. 2 UWG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16, 16a, 17 und 20 UWG erlassenen PBV gilt die Verordnung für das Angebot der in Artikel 10 PBV genannten Dienstleistungen. Es ist vorliegend unbestritten, dass das Befördern von Personen durch eine Bergbahn als eine Dienstleistung zu qualifizieren ist. Diese Dienstleistung fällt nun aber klar nicht unter die Bekanntgabepflicht von Art. 10 PBV. Eine solche Pflicht kann auch nicht der PBV Wegleitung für die Praxis 2012 des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO (S. 9) entnommen werden. Folglich sind die Bergbahnen nicht verpflichtet, ihre tatsächlich zu bezahlenden Preise gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c PBV bekannt zu geben. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bergbahnen wären gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV verpflichtet gewesen, den Tarif für das Skitourenticket bekannt zu geben, ist festzuhalten, dass es sich beim Skitourenticket gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____ um ein spezielles, nicht publiziertes Ticket handelt, welches nicht aktiv zum Kauf angeboten wird und somit auch nachweislich nirgendwo erscheint (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4, 5 und 7). Damit fehlt es bereits an der für die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV vorgeschriebenen Werbung. Als Werbung im Sinne der PBV gilt jede Ankündigung mit Hilfe eines Werbemittels (Zeitungen, Prospekte, Werbekataloge, Radio, Fernsehen etc.) zum Zwecke der Absatzförderung der eigenen Waren oder Leistungen (vgl. S. 15 der oben erwähnten Wegleitung des SECO). Doch selbst wenn für das Skitourenticket Werbung im soeben erwähnten Sinn betrieben würde, so müssen, im Unterschied zum Ladengeschäft und zum Schaufenster, wo alle Waren mit dem Detailpreis anzuschreiben sind, bei der Werbung keine Preise angegeben werden (vgl. ebenfalls S. 15 der Wegleitung). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgte damit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden.
Seite 9 — 10 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet werden. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 KGV).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: