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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2016 SK2 2015 37

January 29, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,081 words·~25 min·8

Summary

Versuchte Nötigung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 37 01. Februar 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des Prof. Dr. iur. Dr. h.c. X._____, Beschwerdeführer, und der lic. theol. Y._____, Beschwerdeführerin, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Oktober 2015, mitgeteilt am 29. Oktober 2015, in Sachen des Z._____, Beschwerdegegner, betreffend versuchte Nötigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden brachte X._____ folgenden Sachverhalt zur Anzeige: Er sei am 27. Juli 2014 mit seiner Frau, Y._____, auf der Autostrasse A 13 in Richtung O.1_____ unterwegs gewesen. Er sei Beifahrer gewesen, seine Frau habe den Wagen gelenkt. Kurz nach O.2_____, zwischen 22:15 und 22:25 Uhr, hätte sie ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen _____ eingeholt und sehr nahe auf sie aufgeschlossen. Es sei mit einem Abstand von weniger als einem Meter hinter ihnen hergefahren und habe sie mit dem Scheinwerfer belästigt. Seine Frau habe dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit strikt eingehalten. Um das Überholen zu erleichtern, habe sich seine Frau an die rechte Strassenseite gehalten. Obwohl der hinter ihnen fahrende Personenwagen mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, sie zu überholen, habe er dies nicht getan. Stattdessen sei er mit permanent eingeschaltetem Schweinwerfer hinter ihnen hergefahren. Da sie festgestellt hätten, dass sie noch tanken müssten, habe seine Frau vor der Ausfahrt O.3_____ geblinkt und sei dann die Ausfahrtrampe hochgefahren. Der andere Fahrer habe genau in diesem Moment, kurz vor Beginn der Rampe, die Nationalstrasse ebenfalls verlassen und habe sie an dieser Stelle zu allem noch überholt. Er habe allerdings nicht geahnt, dass sie in Richtung des Dorfes abzweigten, sondern sei direkt die Rampe hinunter zur Einfahrt gefahren. Dort habe er unmittelbar vor der Einfahrt in Richtung O.1_____ angehalten, um für sie das Wiedereinbiegen auf die Nationalstrasse zu blockieren und möglicherweise auch, um sie physisch zu behelligen. Weil sie aber schon in Richtung des Dorfes zur Tankstelle abgebogen seien, sei ihm sein Vorhaben misslungen. Er habe dann seine Fahrt in hohem Tempo in Richtung O.1_____ fortgesetzt. Sie hätten sich sofort dessen Nummer notiert. Damit habe sich der fehlbare Lenker einer groben Verkehrsregelverletzung sowie eines Nötigungsversuchs strafbar gemacht. B. Am 14. August 2014 wurde Y._____ rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei B._____ zu den angezeigten Vorkommnissen befragt. In diesem Zusammenhang wurde polizeilich festgestellt, dass sich im Lack der Heckstossstange des Fahrzeuges von Y._____ der Abdruck eines Kontrollschildes befand. Die Polizei äusserte dabei den Verdacht, dass es sich bei dem Kontrollschild um jenes des Tatfahrzeuges handeln könnte, und stellte die Mikrospuren des Abdruckes am Fahrzeug von Y._____ sicher. Auf dem Formular zur Konstituierung als Privatklägerin gab Y._____ an, der Lenker des Tatfahrzeuges sei von hinten in ihr Fahr-

Seite 3 — 15 zeug hineingefahren. Zudem konstituierte sie sich in diesem Zusammenhang als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. C. In seiner (ergänzenden) Strafanzeige vom 17. August 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden wies X._____ auf die Feststellungen und Beweissicherungen der Kantonspolizei B._____ hin. Er machte geltend, in rechtlicher Hinsicht sei durch das Berühren bzw. das Anfahren von hinten zusätzlich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, eventuell auch Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. D. Mit Verfügung vom 25. November 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z._____, den Halter des Personenwagens mit dem Kennzeichen _____, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 SVG (recte wohl: Art. 12 Abs. 1 VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV und Art. 30 Abs. 3 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. E. Mit Verfügung vom 19. März 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Z._____ geführte Strafuntersuchung wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus. F. Nach diversen Einvernahmen und weiteren Beweiserhebungen teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Parteimitteilung vom 29. Juli 2015 mit, dass die Strafuntersuchung gegen Z._____ abgeschlossen sei, und stellte folgende Erlasse in Aussicht: "Teil-Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen - grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 SVG [recte wohl: Art. 12 Abs. 1 VRV] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, - Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV und Art. 30 Abs. 3 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Den Parteien wurde zudem Frist gesetzt, innert 10 Tagen seit Erhalt der Parteimitteilung allfällige Beweisanträge geltend zu machen.

Seite 4 — 15 G. In ihrer Mitteilung vom 10. August 2015 an die Staatsanwaltschaft Graubünden machten X._____ und Y._____ geltend, sie seien mit der angekündigten Einstellung des Strafverfahrens wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung nicht einverstanden und würden eine entsprechende Einstellungsverfügung anfechten. H. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Z._____ wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der örtlichen Verhältnisse – namentlich der Fahrbahnbreite in besagtem Bereich, wo Z._____ sein Fahrzeug gemäss den Schilderungen der Eheleute X.Y._____ angehalten habe – hätte Y._____ ohne weiteres am stehenden Wagen von Z._____ vorbeifahren können, falls sie, statt nach links in Richtung Dorf/Tankstelle, nach rechts in Richtung O.4_____ abgebogen wären. Bei dieser Sachlage könne nicht gesagt werden, die Fortbewegungsfreiheit der Eheleute X.Y._____ sei wesentlich eingeschränkt gewesen. Zudem habe Z._____ angegeben, seinen Wagen auf der Kantonsstrasse bzw. auf der Einspurstrecke vor der Einfahrt in die Nationalstrasse aufgrund des dortigen Signals bzw. der Wartelinie angehalten zu haben. Damit sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen. I. Dagegen erhoben X._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten was folgt: "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Art. 129 StGB, eventualiter Art. 181 StGB, zu würdigen und entsprechend zur Anklage zu bringen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass wir beide Opfer bzw. Geschädigte i.S. von Art. 116 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO sind und die Rechte als Privatkläger i.S. von Art. 118 Abs. 1 StPO wahrnehmen möchten. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie beide seien in der vorliegenden Angelegenheit Opfer bzw. Geschädigte, was sie auch in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hätten. Dennoch figuriere nur Y._____ in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung als Privatklägerin. Dies sei für das weitere Verfahren zu berichtigen; zur Beschwerde

Seite 5 — 15 seien sie beide legitimiert. Dass die Fahrbahnbreite allenfalls ein Vorbeifahren am Fahrzeug von Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gestattet hätte, könnten sie nicht mit Sicherheit beurteilen, doch sei dies für sie keine Option gewesen, da sie ja gerade versucht hätten, der Verfolgung durch den Beschwerdegegner durch das Verlassen der Autostrasse A 13 zu entkommen. Im Weiteren könne ein Touchieren der beiden Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden. Die B._____ Kantonspolizei habe die Farbspuren an ihrem Fahrzeug gesichert; einer Analyse stünde nichts entgegen. Indem der Beschwerdegegner ihnen mit einem grotesk knappen Abstand gefolgt sei – und dies bei hoher Geschwindigkeit und über eine sehr lange Strecke –, habe er sich über elementarste Verkehrsregeln hinweggesetzt und vorsätzlich über mehrere Minuten hinweg andere Menschen an Leib und Leben gefährdet. Insofern sei er wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und nicht bloss wegen Verstössen gegen das SVG anzuklagen. Zudem sei – mit Blick auf die Praxis bei ähnlichen Verkehrsregelverletzungen – zu prüfen, ob das Unterschreiten des Mindestabstandes sowie das Blenden mit dem Scheinwerferlicht nötigend im Sinne von Art. 181 StGB gewesen seien. Schliesslich sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch insofern nötigend gewesen, als er ihnen zunächst grossen Schrecken eingejagt habe und sie schliesslich genötigt habe, die Autostrasse A 13 bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. J. In seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 beantragte der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. In der Stellungnahme vom 21. November 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. X._____ habe im Vorverfahren nie zum Ausdruck gebracht, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Da es sich bei ihm um einen renommierten Strafrechtsprofessor handle, habe man davon ausgehen können, dass er nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO über seine allfälligen Rechte als geschädigte Person informiert werden müsse. Eine Konstituierung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei verspätet. Was das Zu-Nahe-Aufschliessen des Beschwerdegegners betreffe, habe dies nicht zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit in einem Umfang geführt, dass der Tatbestand der Nötigung bejaht werden müsste. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Autostrasse A 13 bei O.3_____ verlassen, um dort zu tanken, und nicht, um sich einer Verfolgung zu entziehen. Schliesslich könne ein Touchieren des Fahrzeuges der Beschwerdeführer durch dasjenige des Beschwerdegegners nicht bewiesen werden, weshalb eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB nicht infrage komme.

Seite 6 — 15 L. In ihrer Eingabe vom 30. November 2015 verdeutlichten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-

Seite 7 — 15 rischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c/aa) Unbestritten ist zunächst, dass Y._____ sich im Laufe des Vorverfahrens als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert hat (StA act. 3.9). Sie ist nach den vorherigen Ausführungen somit in jedem Fall zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung legitimiert und die von ihr mitunterzeichnete Beschwerde (KG act. A.1) ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Damit bleibt zu prüfen, ob auch X._____ beschwerdelegitimiert ist bzw. ob er als Privatkläger anzusehen ist. Letzteres ist gerade auch für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bzw. im Hinblick auf das durch die in Aussicht gestellte Anklageerhebung zu erwartende erstinstanzliche Hauptverfahren von Bedeutung, sodass an dieser Stelle bezüglich der verfahrensrechtlichen Stellung von X._____ Klarheit zu schaffen ist. bb) Der Status als Privatklägerschaft und damit die Erlangung der Parteistellung setzt zweierlei voraus: Erstens, dass die betroffene Person Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO ist, und zweitens, dass sich diese geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Die Staatsanwaltschaft stellt vorliegend in Abrede, dass es sich bei X._____ um einen (allenfalls) Geschädigten handle, da nicht er, sondern seine Frau das Fahrzeug beim fraglichen Vorfall gelenkt habe (KG act. A.3). Dem ist entgegen zu halten, dass sich sowohl X._____ als auch seine Frau durch die von ihnen geschilderte Fahrweise des Beschwerdegegners genötigt und an Leib und Leben gefährdet fühlten. Insofern ist nicht einzusehen, warum nur die Lenkerin als Trägerin der durch die vorgeworfenen Straftaten geschützten Rechtsgüter von Art. 129 StGB und Art. 181 StGB anzusehen ist. So spricht denn auch die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung selbst von der "Fortbewegungsfreiheit der Eheleute [!] X.Y._____" (vgl. KG act. B.1 [S. 4]). cc) Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, X._____ habe im Vorverfahren nie zum Ausdruck gebracht, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Eine Konstituierung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei verspätet (vgl. KG act. A.3). Richtig daran ist, dass X._____ –

Seite 8 — 15 im Unterschied zu seiner Ehefrau – nie ausdrücklich erklärt hat, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Allerdings hat er auch nie explizit darauf verzichtet. Eine Verzichtserklärung hätte schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll gegeben werden müssen (Art. 120 Abs. 1 StPO). Weder das eine noch das andere ergibt sich vorliegend aus den Akten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch aus dem Umstand, dass X._____ seine Ehefrau im Vorverfahren vertreten hat, nicht der Schluss gezogen werden, er habe dadurch darauf verzichtet, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Jedenfalls lässt der Umstand keinen eindeutigen Schluss auf einen Verzicht zu, sodass es an der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, für klare Verhältnisse zu sorgen (vgl. dazu auch den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September 2013, E. 5b m.w.H.). Nichts anderes ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass X._____ in der Konfront-Einvernahme vom 19. März 2015 nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge einvernommen wurde (vgl. StA act. 4.4). Unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf Art. 178 lit. a StPO mag dies zwar als wenig sinnvoll erscheinen, kann jedoch nicht X._____ dahingehend angelastet werden, dass ihm die Stellung als Geschädigter oder Privatkläger per se verlustig gegangen wäre. dd) Die Erklärung der geschädigten Person, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss der behördlichen Frage-, Aufklärungsund Fürsorgepflicht (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 118 StPO). Da es sich bei X._____ um einen Strafrechtsprofessor handelt, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO über seine allfälligen Rechte als geschädigte Person informiert werden musste (KG act. A.3). Damit gesteht die Staatsanwaltschaft stillschweigend zu, dass sie bei X._____ von einem Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO abgesehen hat. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art. 118 Abs. 4 StPO eine Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft statuiert und die Verletzung dieser Pflicht grundsätzlich nicht zum Nachteil der geschädigten Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren möchte, gereichen kann (so auch Beschluss des Obergerichts Zürich UE130100 vom 19. August 2013, E. 6.2.3). Nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht muss die geschädigte Person bei unterbliebenem Hin-

Seite 9 — 15 weis durch die Staatsanwaltschaft auch noch nachträglich die Möglichkeit haben, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, es sei denn, sie hätte nachgewiesenermassen von dieser Bestimmung gewusst (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 118 StPO). Selbst wenn man letztgenannter Einschränkung beipflichten würde, änderte sich im vorliegenden Fall nichts an der Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft. Den Beweis dafür, dass X._____ die entsprechende Bestimmung gekannt hat, erbringt diese nämlich nicht. Wird also der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen, so ist die verspätete Erklärung der geschädigten Person im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013, E. 3.1 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat X._____ mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich als Privatklägerschaft konstituieren will, wird doch in der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass auch er Opfer bzw. Geschädigter sei und die Rechte als Privatkläger wahrnehmen möchte (vgl. KG act. A.1). X._____ ist somit im Folgenden als Privatkläger zu betrachten. Folglich kommt ihm auch die Beschwerdelegitimation im Hinblick auf die von ihm mitunterzeichnete Beschwerde zu. Der Antrag der Beschwerdeführer ist entsprechend gutzuheissen. 2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Beschwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerde-

Seite 10 — 15 schrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9a zu Art. 396 StPO). b) Was den in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung eingestellten Aspekt des Nötigungsversuchs in Bezug auf das Anhalten des Fahrzeuges durch den Beschwerdegegner auf der Einspurstrecke vor der Einfahrt O.3_____ in die Autostrasse A 13 betrifft, so führen die Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich aus, dass sie nicht mit Sicherheit beurteilen könnten, ob die Fahrbahnbreite allenfalls ein Vorbeifahren am Fahrzeug des Beschwerdegegners gestattet hätte. Dies sei aber ohnehin keine Option für sie gewesen, da sie ja gerade versucht hätten, der Verfolgung durch den Beschwerdegegner durch das Verlassen der Autostrasse A 13 zu entkommen (vgl. KG act. A.1 [S. 4]). Damit bringen die Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die entsprechende Einstellung des Strafverfahrens anfechten wollen. Es fehlt somit am erforderlichen Beschwerdewille. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung verlangen, wehren sie sich doch, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, in erster Linie gegen die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Parteimitteilung vom 29. Juli 2015 (StA act. 1.11) zum Ausdruck gebrachte rechtliche Würdigung des Zu-Nahe-Auffahrens als blosse Verstösse gegen das SVG. Im Übrigen genügen die zuvor wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeschrift auch der Begründungspflicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, legen doch die Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen ein Vorbeikommen am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre bzw. warum das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als Nötigungsversuch zu werten sei. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Die Beschwerdeführer wehren sich mit vorliegender Beschwerde hauptsächlich gegen die von der Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 29. Juli 2015 in Aussicht gestellte Anklageerhebung. Aus dieser Anklageerhebung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdegegner (lediglich) wegen Verstössen gegen das SVG anzuklagen. Die Beschwerdeführer sind allerdings der Auffassung, das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschwerdegegners – namentlich das Zu-Nahe-Auffahren und das Touchieren ihres Fahrzeuges – sei als (versuchte) Nötigung gemäss Art. 181 StGB bzw. als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu werten.

Seite 11 — 15 aa) Was das Touchieren des Fahrzeuges anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden diesbezüglich offenbar nie ein Verfahren eröffnet bzw. die gegen den Beschwerdegegner bereits geführte Strafuntersuchung nicht dahingehend ausgedehnt. In der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2014 (StA act. 3.3) bleibt ein Touchieren ihres Fahrzeuges durch dasjenige des Beschwerdegegners zunächst unerwähnt. Dieser Umstand wurde alsdann in der (ergänzenden) Strafanzeige vom 17. August 2014 (StA act. 3.12) der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, wobei auch der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB von den Beschwerdeführern ins Spiel gebracht wurde. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Verstössen gegen das SVG (StA act. 1.1). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter Nötigung ausgedehnt (StA act. 1.7). Die Ausdehnung bezog sich jedoch wohl nicht auf das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Touchieren ihres Fahrzeuges, hätte in diesem Zusammenhang doch auch eine Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und möglicherweise auch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfolgen sollen. Daraus ist im Umkehrschluss anzunehmen, dass der Nötigungsversuch, welcher Anlass und Gegenstand zur Verfahrensausdehnung war, sich auf das Anhalten des Beschwerdegegners vor der Einfahrt O.3_____ auf die Autostrasse A 13 bzw. das dadurch provozierte Versperren der Strasse bezog. Im Beschwerdeverfahren legte die Staatsanwaltschaft ihre diesbezügliche Auffassung dahingehend dar, dass ein Touchieren des Fahrzeuges der Beschwerdeführer durch dasjenige des Beschwerdegegners nicht bewiesen werden könne, weshalb eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB nicht infrage komme. Daraus ist zu folgern, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, wegen des von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachten Touchierens der Fahrzeuge eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. die gegen den Beschwerdegegner bereits geführte Strafuntersuchung entsprechend auszudehnen. In einem solchen Fall hätte sie jedoch die Nichtanhandnahme zu verfügen (vgl. Art. 310 StPO). Dies hat sie zwar bis jetzt nicht explizit getan (ihre im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vermag eine entsprechende Verfügung nicht zu ersetzen). So bezieht sich denn die Teil-Einstellungsverfügung ausschliesslich auf den Nötigungsversuch hinsichtlich des Anhaltens des Fahrzeuges und Versperrens der Strasse vor der Einfahrt O.3_____ auf die Autostrasse A 13. Es steht der Staatsanwaltschaft aber grundsätzlich immer noch frei, dies bis zur Anklageerhebung nachzuholen, wenngleich es sinnvoll gewesen wäre, zusammen mit der verfügten Teil-Einstellung auch gleich über das angezeigte Touchieren zu befinden.

Seite 12 — 15 Durch die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft sodann auch nicht implizit die Nichtanhandnahme bezüglich des Touchierens der beiden Fahrzeuge verfügt. Aus der Parteimitteilung bzw. der darin in Aussicht gestellten Anklageerhebung ist zwar zu schliessen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, das Touchieren der beiden Fahrzeuge tatsächlich zur Anklage zu bringen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der in der Parteimitteilung enthaltene Hinweis auf die Erledigungsart nicht verbindlich ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 318 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann von ihrer Auffassung unter Umständen nochmals abweichen, zumal den Parteien in der Parteimitteilung Frist für das Stellen von Beweisanträgen zu setzen ist (Art. 318 StPO) und dieses Vorgehen nur Sinn macht, wenn die Staatsanwaltschaft an das angekündigte Vorgehen nicht strikte gebunden ist. Das gilt auch für die rechtliche Würdigung des zur Anklageerhebung vorgesehenen Sachverhalts. Erst durch die Anklageerhebung und die dabei in der Anklageschrift vorzunehmende Umschreibung des Sachverhalts (Art. 325 StPO), welche aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist, lässt sich definitiv beurteilen, welche Taten zur Anklage gebracht werden sollen. Im Umkehrschluss gelten mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) diejenigen zur Anzeige gebrachten Taten, welche durch die Staatsanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht mittels Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung erledigt wurden, je nach Ausgangslage als implizit nicht an die Hand genommen oder als implizit eingestellt (vgl. zur analogen Thematik einer impliziten Einstellung bei Erlass eines Strafbefehls BGE 138 IV 241 = Pra 2013 Nr. 29; ferner auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015 [implizite Einstellung] und Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK 2 15 6 vom 13. Mai 2015 [implizite Nichtanhandnahme]). Daraus erhellt, dass, was das von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachte Touchieren ihres Fahrzeuges durch dasjenige des Beschwerdegegners betrifft, im jetzigen Zeitpunkt weder eine förmliche noch eine implizite Nichtanhandnahme oder Einstellung vorliegt. Demzufolge mangelt es den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer (zum jetzigen Zeitpunkt) am Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind vielmehr erst dann allenfalls zu prüfen, wenn eine (förmliche oder implizite) Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung tatsächlich vorliegt.

Seite 13 — 15 bb) Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, indem der Beschwerdegegner ihnen mit einem grotesk knappen Abstand gefolgt sei – und dies bei hoher Geschwindigkeit und über eine sehr lange Strecke –, habe er sich über elementarste Verkehrsregeln hinweggesetzt und vorsätzlich über mehrere Minuten hinweg andere Menschen an Leib und Leben gefährdet. Insofern sei er wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und nicht bloss wegen Verstössen gegen das SVG anzuklagen. Zudem sei – mit Blick auf die Praxis bei ähnlichen Verkehrsregelverletzungen – zu prüfen, ob das Unterschreiten des Mindestabstandes sowie das Blenden mit dem Scheinwerferlicht nötigend im Sinne von Art. 181 StGB gewesen seien. Schliesslich sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch insofern nötigend gewesen, als er ihnen zunächst grossen Schrecken eingejagt habe und sie schliesslich genötigt habe, die Autostrasse A 13 bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, das Zu- Nahe-Aufschliessen des Beschwerdegegners habe nicht zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit in einem Umfang geführt, dass der Tatbestand der Nötigung bejaht werden müsste. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Autostrasse A 13 bei O.3_____ verlassen, um dort zu tanken, und nicht, um sich einer Verfolgung zu entziehen. Der Parteimitteilung vom 29. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft den geschilderten Sachverhalt zur Anklage bringen will; jedenfalls betrifft die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung nicht diesen Aspekt. Somit streiten sich Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführer – was diesen Punkt betrifft – lediglich über die rechtliche Qualifikation der geschilderten Vorgänge. Eine andere rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gegenüber derjenigen der Privatklägerschaft bedeutet indes keine (Teil-)Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 1b mit Hinweis auf BGE 138 IV 241 E. 2.4). Insofern können die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Beschwerdeführer andererseits von vornherein nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Im Falle einer entsprechenden Anklageerhebung wird sich vielmehr das erstinstanzliche Gericht damit auseinanderzusetzen haben. Damit ist zugleich gesagt, dass die Beschwerdeführer ihre Vorbringen dannzumal vortragen können. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Sachgericht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes nicht gebunden ist (vgl. Art. 344 StPO). Im Übrigen gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt, wenn das

Seite 14 — 15 Gericht der Ansicht ist, der Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestandes, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch erst an der Hauptverhandlung – z.B. aufgrund eines von der Privatklägerschaft an Schranken gestellten Antrages – zur Ergänzung der Anklage auffordern. Gestützt auf Art. 379 StPO ist dies auch noch in der Berufungsverhandlung möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2 m.w.H.). Somit ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführer, X._____ sei als Privatkläger zu betrachten, gutzuheissen ist. Diese Frage ist nicht nur für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auch für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bzw. im Hinblick auf das durch die in Aussicht gestellte Anklageerhebung zu erwartende erstinstanzliche Hauptverfahren von Bedeutung. In Bezug auf den Prozessausgang und die damit verbundene Kostenverteilung rechtfertigt es sich deshalb, diesen Antrag gesondert zu betrachten. Im Übrigen ist, wie dargelegt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern 3/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der verbleibende Teil von 1/4 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.00 als angemessen, wovon die Beschwerdeführer Fr. 1'125.00 zu tragen haben. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). c) Weder die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner beantragen vorliegend eine Parteientschädigung. Somit erübrigt sich, darüber zu befinden.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. a) Es wird festgestellt, dass X._____ in der vorliegenden Strafsache als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO zu betrachten ist. b) Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen in der Höhe von Fr. 1'125.00 zu Lasten von X._____ und Y._____. Der verbleibende Anteil von Fr. 375.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. b) X._____ und Y._____ haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK2 2015 37 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2016 SK2 2015 37 — Swissrulings