Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 65 30. Juni 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 17. Oktober 2013 fuhr Y._____ mit dem Personenwagen Suzuki E Alto, Kontrollschild _____ von der A._____strasse herkommend über die B._____strasse in Richtung Kreisverkehrsplatz C._____-/B._____strasse und beabsichtigte auf der B._____strasse in Richtung D._____strasse weiterzufahren. X._____ fuhr mit dem Fahrrad Villiger vom F._____ (C._____strasse) herkommend über die C._____strasse in Richtung Kreisverkehrsplatz C._____- /B._____strasse und beabsichtigte auf der C._____strasse in Richtung E._____strasse weiterzufahren. Als X._____ mit dem Fahrrad Villiger in den Kreisverkehrsplatz C._____-/B._____strasse einfuhr, kam es zur Kollision mit dem Personenwagen Suzuki E Alto von Y._____. Dabei entstanden Sachschäden an Fahrrad sowie Personenwagen und X._____ verletzte sich leicht an Kopf und Ellenbogen. B. Am 19. Dezember 2013 stellte X._____ Strafantrag. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. D. Mit Parteimitteilung vom 21. November 2014 wurden die Parteien über den Abschluss der Strafuntersuchung gegen Y._____ orientiert. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen Beweisanträge zu stellen. E. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, eine Einstellungsverfügung und verfügte was folgt: „1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.“
Seite 3 — 14 Begründend führte die Staatsanwaltschaft u.a. aus, Y._____ könne kein pflichtund sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Gemäss ihren Aussagen habe sie ihren Personenwagen beim Kreisverkehrsplatz vor der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" zum Stillstand gebracht. Als die Fahrbahn frei gewesen sei, habe sie sich in den Kreisverkehr begeben. Auf Höhe Einfahrt C._____strasse sei die nicht vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin ebenfalls in den Kreisverkehr eingefahren und mit der vortrittsberechtigten Y._____ kollidiert. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess zudem am 12. Dezember 2014, mitgeteilt am 12. Dezember 2014, einen Strafbefehl gegen X._____ und erkannte was folgt: „1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Busse CHF 100.00 - Barauslagen CHF 150.00 - Gebühren CHF 300.00 Rechnungsbetrag CHF 550.00 5. (Zustellung) (Rechtsbehelf)“ Begründend wurde u.a. ausgeführt, X._____ sei am 17. Oktober 2013 in O.1_____ vom F._____ an der C._____strasse herkommend mit dem Fahrrad über die C._____strasse gefahren und habe beabsichtigt, über den Kreisverkehrsplatz C._____-/B._____strasse Richtung E._____strasse weiterzufahren. Im Kreisverkehrsplatz sei sie zufolge Nichtgewährens des Vortritts mit dem von links herannahenden Personenwagen Suzuki E Alto, Kontrollschild _____, welcher von Y._____ gelenkt worden sei und sich bereits im Kreisverkehrsplatz befunden habe, kollidiert. G. Am 16. Dezember 2014 reichte X._____ eine als "Beschwerde, Einsprache und Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein und liess dem Kantonsgericht von Graubünden eine Kopie zukommen. Inhaltlich richtete sich die Eingabe sowohl gegen den Strafbefehl vom
Seite 4 — 14 12. Dezember 2012 wie auch gegen die Einstellungsverfügung von demselben Datum. H. Am 11. Januar 2015 reichte Y._____ dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Stellungnahme zur Rechtsschrift von X._____ ein. I. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Am 16. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit dem Titel "Beschwerde, Einsprache und Wiedererwägungsgesuch" bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht, eine Kopie davon dem Kantonsgericht von Graubünden zukommen lassen und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei mindestens wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB etc. zu bestrafen und der Strafbefehl sei unverzüglich zurückzunehmen (vgl. act. A.1). Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden im vorliegenden Verfahren nur zuständig ist, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung zu behandeln. Soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet, ist für deren Behandlung die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 354 StPO). Für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs – soweit ein solches überhaupt zulässig ist – ergibt sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts, zumal kein vom Kantonsgericht erlassener Entscheid in Frage steht. Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG eingestellt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 1.6). Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden.
Seite 5 — 14 b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Dabei hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1474 zu Art. 385 StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerdeführerin rügt mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, folglich nicht richtig gewürdigt und deshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt. c) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a.), die Privatklägerschaft (lit. b.) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c.). Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere die geschädigte Person (lit. a.), die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b.) und die Auskunftsperson (lit. d.). Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Eine geschädigte Person ist nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger
Seite 6 — 14 nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat. Die Beschwerdeführerin gilt im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Nachdem sie am 19. Dezember 2013 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen Körperverletzung gestellt hat (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 4.4), gilt sie auch als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO sowie als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und ist somit gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO auf jeden Fall legitimiert, die vorliegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Zusammenfassend ergibt sich folglich, dass auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde – unter Vorbehalt der Erwägung 1.a – einzutreten ist. 2. a) Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Einstellung erfolgt dann, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1, 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich
Seite 7 — 14 abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben hat. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet (vgl. Urteile des Kantonsgericht von Graubünden SK2 14 7 vom 21. Juli 2014 E. 4.b, SK2 13 60 vom 26. Mai 2014 E. 3.a). b) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 1.6, S. 2 Ziff. 4), der Beschwerdegegnerin könne kein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Gemäss ihren Aussagen habe sie ihren Personenwagen beim Kreisverkehrsplatz vor der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" zum Stillstand gebracht. Als die Fahrbahn frei gewesen sei, habe sie sich in den Kreisverkehr begeben. Auf Höhe Einfahrt C._____strasse sei die nicht vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin ebenfalls in den Kreisverkehr eingefahren und mit der vortrittsberechtigten Y._____ kollidiert. c) Die Beschwerdeführerin wirft in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. act. A.1) die Frage auf, ob gemäss Unfallprotokoll der Unfallhergang ev. nicht richtig widergegeben oder sogar vertauscht worden sei. Sie führt weiter aus, der Unfall habe sich wie folgt ereignet: In der Phase 0 sei sie am Kreisel gestanden und habe Kontakt mit dem Verkehr im Kreisel aufgenommen. Das Auto der Beschwerdegegnerin sei am Ende der A._____strasse gestanden und habe sich zur Einfahrt in den Kreisel bereitgehalten. In der Phase 1 sei sie mit dem Rad angefahren und habe Richtung E._____strasse nach Hause gewollt. In der Phase 2 sei sie ca. auf Höhe Mitte Ausgang Richtung D._____strasse von hinten links angefahren resp. umgeworfen worden und habe sich am Kopf und am Ellbogen links verletzt. In der Phase 3 habe die Lenkerin des Personenwagens, die Beschwerdegegnerin, mit ihr Kontakt aufgenommen und erklärt, sie hätte sie nicht gesehen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin nicht gefragt, wie es ihr gehe oder ob sie erste Hilfe benötige. Statt wie gewünscht die Polizei und den Notfall zu rufen, habe die Beschwerdegegnerin ihren Sohn angerufen. Dies stelle ein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten dar. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nur um den am Auto erlittenen Pneuschaden vorne rechts gekümmert. In der Phase 4 sei die Polizei und der Notfall durch die über den Fussgängerstreifen gelaufene Frau G._____ gerufen worden.
Seite 8 — 14 Nach weiteren 5 Minuten seien der Notfall und die Stadtpolizei vor Ort gewesen. Gemäss der Beschreibung des Unfallherganges und den Äusserungen der Beschwerdegegnerin ("ich habe sie nicht gesehen") sei diese nach dem Einfahren in den Kreisel sicher kurz unaufmerksam gewesen oder durch die Insassen abgelenkt worden. Somit komme entsprechend Art. 125 Abs. 1 StGB, fahrlässige Körperverletzung, zur Anwendung. d) Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme (vgl. act. A.2) aus, sie sei am 17. Oktober 2013 in den besagten Kreisel ein- und an der nächsten Einfahrt vorbeigefahren (bestimmt 2 Meter), als sie ein kratzendes Geräusch an der Beifahrerseite gehört habe. Sie habe sogleich gestoppt und sei ausgestiegen. Da habe sie die Beschwerdeführerin auf der Strasse gesehen und diese gefragt, ob sie verletzt sei. Diese habe gesagt, ihr Arm tue weh und sie habe eine Beule am Kopf. Sie habe der Beschwerdeführerin geholfen aufs Trottoir zu kommen und habe dann ihr Auto zur Seite gefahren. Ihr Beifahrer sei Spanier und habe ihrer Unterhaltung nicht folgen können, da er kein Deutsch spreche. So habe er sich um den kaputten Reifen gekümmert und sie sei zurück zur Beschwerdeführerin. Sie habe gesagt, dass sie diese nicht gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie sie schon lange gesehen hätte. Dabei frage sie sich, warum diese trotzdem in den Kreisel hineingefahren sei, wenn sie sie gesehen habe. Weiter macht sie geltend, man hätte auch schwarze Spuren des Lenkers am rechten vorderen Seitenfenster sehen können, was von der Polizei auch fotografiert worden sei. Es sei also unmöglich, dass sie von hinten in die Beschwerdeführerin reingefahren sei. Die Beschwerdegegnerin führt sodann aus, sie sei schrecklich nervös gewesen nach dem Unfall und habe falscherweise ihren Sohn angerufen und das tue ihr leid. Durch den Schock habe sie falsch reagiert. Sie habe in keinem Moment einen Gedanken an den kaputten Reifen gehabt, sie habe lediglich ihren Beifahrer gefragt, ob er ok sei. Es tue ihr aufrichtig leid, dass dieser Unfall passiert sei, aber sie fühle sich nicht schuldig wegen fahrlässiger Körperverletzung. Für sie habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin in ihr Auto reingefahren sei und nicht umgekehrt. Sie könne das leider nicht beweisen. Sie sei aber froh, dass sich die Beschwerdeführerin nicht weiter schwer verletzt habe und hoffe, dass die Geschichte ein baldiges Ende finde. Sie habe auch oft über den Unfall nachgedacht. Es könne auch sein, dass die Beschwerdeführerin über das Trottoir gefahren sei, da sie sie nicht gesehen habe. 3. a) Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die fahrlässige einfache Körperverletzung knüpft in
Seite 9 — 14 Bezug auf den objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen an wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, nur dass hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes eben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB genügt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 123 StGB). Gemäss dem Arztbericht vom 24. Oktober 2013 (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 4.6) von dipl. med. I._____, Kantonsspital Graubünden, erlitt die Beschwerdeführerin ein Bluterguss am Hinterkopf (Hämatom okzipital) und eine leichte Riss- Quetsch-Wunde (RQW) am linken Ellenbogen. Es kann also vorliegend davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen der Beschwerdeführerin als leichte Körperverletzung zu qualifizieren sind. Die Verletzungen sind im Übrigen auch kausal auf den Unfall, d.h. auf die Kollision mit dem Personenwagen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. b) In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes wie eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist in diesem Fall allein wegen fahrlässiger Körperverletzung (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4). Ein kumulativer Schuldspruch nach dem Gefährdungstatbestand von Art. 90 SVG kommt nur in Frage, wenn ausser dem Verletzten weitere Menschen konkret gefährdet wurden (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4). Hat der als einziger konkret gefährdete Geschädigte (die verletzte Person) im Falle von Art. 125 Abs. 1 StGB auf einen Strafantrag verzichtet oder diesen zurückgezogen oder erreichen die Verletzungen nicht die nach Art. 125 StGB geforderte Intensität, ist der Täter nach Art. 90 SVG zu bestrafen (vgl. BGE 96 IV 39 E. 2; vgl.
Seite 10 — 14 zum Ganzen: Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 7 ff. zu Art. 125 StGB). Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG begangen hat, um beurteilen zu können, ob ihr ein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches eine Verurteilung wegen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als wahrscheinlich erscheinen liesse. 4. a) Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Kreisverkehrsplatz (Kreisel) ist als besondere Kreuzung ein Platz in Kreisform, auf welchem der Verkehr im Gegenuhrzeigersinn verläuft. Gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Es gilt also in einem Kreisel Linksvortritt. Für die Bestimmung, wer vortrittsbelastet bzw. –berechtigt ist, kommt es nicht darauf an zu wissen, welcher Strassenbenützer als erster die Kreuzung mit Kreisel erreicht hat. Entscheidend ist im Gegenteil einzig, ob der Belastete die Kreuzungsoberfläche benutzen kann, ohne den Vortrittsberechtigten zu stören. Es hat also derjenige Verkehrsteilnehmer, der zu einem Kreisel kommt, jedem sich von links nähernden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, das er auf der Kreuzungsoberfläche stören würde, wenn er nicht anhielte. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der andere Verkehrsteilnehmer schon im Kreisel fährt oder in diesen einfährt, indem er von einer sich links befindlichen Strasse herkommt, sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2b, 124 IV 81 E. 2b, 127 IV 220 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2010 vom 14. Juni 2011, E. 1.8). Das geschilderte Vortrittsrecht eines von links kommenden Fahrzeuges gilt jedoch nicht absolut und muss im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG abgestuft werden. Der in einen Kreisel einfahrende Fahrzeugführer hat ohne gegenteilige Anzeichen nicht damit zu rechnen, dass zu seiner Linken unerwartet ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit auftaucht oder dass ein sichtbares Fahrzeug plötzlich beschleunigt wird, um die Durchfahrt zu erzwingen. Es darf zwar nicht leichthin angenommen werden, dass der in einem Kreisel Vortrittsbelastete auf der Kreuzungsoberfläche nicht mit der Behinderung durch ein Fahrzeug zu rechnen hat. Der Vortrittsbelastete muss jedoch damit rechnen können, dass sich der von links kommende Fahrzeugführer regelkonform verhält, das heisst, dass dieser gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV seine Fahrt vor der Einfahrt in den Kreisel verlangsamt. Aus dieser Verpflich-
Seite 11 — 14 tung zur Verlangsamung der Fahrt ist eine besondere Anforderung an die Vorsicht eines jeden Fahrzeugführers abzuleiten, der in einen Kreisel fährt (vgl. BGE 124 IV 81 E. 2b, 127 IV 220 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2010 vom 14. Juni 2011, E. 1.8). b) Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender aktenkundiger Unfallhergang zu Grunde: Am 17. Oktober 2013 fuhr die Beschwerdegegnerin mit ihrem Personenwagen von der A._____strasse herkommend über die B._____strasse in Richtung Kreisverkehrsplatz C._____-/B._____strasse und beabsichtigte auf der B._____strasse in Richtung D._____strasse weiterzufahren (vgl. Einvernahme der Beschwerdegegnerin durch die Stadtpolizei H._____ vom 17. Oktober 2013, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.7, Frage 1). Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Fahrrad vom F._____ (C._____strasse) herkommend über die C._____strasse in Richtung Kreisverkehrsplatz C._____-/B._____strasse und beabsichtigte auf der C._____strasse in Richtung E._____strasse weiterzufahren (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Stadtpolizei H._____ vom 22. Oktober 2013, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.8, Frage 1). Folglich war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV vortrittsbelastet. Die polizeilich festgestellte, mutmassliche Kollisionsstelle befand sich etwas weiter rechts nach der Einfahrt aus der C._____strasse in den Kreisel zwischen der Einfahrt aus der C._____strasse und der Ausfahrt zur D._____strasse (vgl. die Unfallskizze der Stadtpolizei H._____, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.2, Punkt 3 sowie das Fotoblatt der Stadtpolizei H._____, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.3, S. 3). Somit ereignete sich die Kollision im Kreisel, nachdem die Beschwerdeführerin in diesen eingefahren war. Dies deckt sich auch mit den Schilderungen des Unfallhergangs der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Stadtpolizei H._____ vom 22. Oktober 2013, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.8, Frage 1 und Einvernahme der Beschwerdegegnerin durch die Stadtpolizei H._____ vom 17. Oktober 2013, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.7, Frage 1). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin mit einer übersetzten Geschwindigkeit gefahren wäre oder sich auf andere Weise nicht regelkonform verhalten hätte. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2013 durch die Stadtpolizei H._____ aus, sie habe ihren Personenwagen vor der Einfahrt in den Kreisel vor der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" zum Stillstand gebracht, da reger Verkehr geherrscht habe. Sie habe sich in den Kreisverkehr begeben, als die Fahrbahn frei gewesen sei. Auf der Höhe der Ein-
Seite 12 — 14 fahrt aus der C._____strasse habe sie den rechten Richtungsblinker gestellt, da sie bei der nächsten Ausfahrt in Richtung B._____strasse habe abbiegen wollen. Dann habe sie plötzlich ein komisches Geräusch gehört (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 4.7, Frage 1, 2 und 3). Die Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Einvernahme 22. Oktober 2013 durch die Stadtpolizei H._____, sie habe ihr Fahrrad vor der Einfahrt in den Kreisel zum Stillstand gebracht, da starker Verkehr geherrscht habe. Dabei habe sie gesehen, dass ein weisses Fahrzeug (das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin) bei der von ihr aus gesehen links liegenden Einfahrt zum Kreisverkehrsplatz aus der B._____strasse vor der Bodenmarkierung "kein Vortritt" gestanden habe. Da die Fahrbahn frei gewesen sei, sei sie in den Kreisverkehr und in Richtung Ausfahrt C._____strasse gefahren. Plötzlich habe sei ein Fahrzeug von links bemerkt, welches ihr den Weg abgeschnitten habe. In der Folge sei es zur Kollision gekommen (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 4.8, Frage 1, 2 und 3). Aus den beiden Aussagen kann geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin vor der Einfahrt in den Kreisverkehr ihr Auto zum Stillstand gebracht hatte und anschliessend in den Kreisverkehr hinein gefahren ist. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe sich mit ihrem Fahrrad ca. auf Höhe der Mitte der Ausfahrt Richtung D._____strasse befunden, als sie von hinten links angefahren worden sei (vgl. act. A.1). Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 (act. A.3) korrekt ausführt, hätte sich nach dieser Schilderung die Kollision des Fahrrades mit dem Personenwagen vorne bzw. vorne links des Personenwagens ereignen müssen. Die Kollision zwischen dem Fahrrad und dem Personenwagen hat jedoch erwiesenermassen auf der rechten vorderen Fahrzeugseite des Personenwagens stattgefunden. Dabei wurden der rechte Kotflügel sowie der vordere rechte Pneu des Personenwagens beschädigt und das Fenster des Personenwagens wies auf der Beifahrerseite Abdrücke auf (vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei H._____ vom 8. November 2013, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.1 sowie Fotoblatt der Stadtpolizei H._____, Akten Staatsanwaltschaft act. 4.3, S. 4 und 5). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit der Staatsanwaltschaft Graubünden festzustellen ist, dass es vorliegend im Kreisverkehr zur Kollision zwischen der vortrittsbelasteten Fahrradfahrerin (Beschwerdeführerin) und der vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkerin (Beschwerdegegnerin) gekommen ist. Die Fahrradfahrerin, die gemäss eigenen Angaben den Personenwagen beim Eingang des Kreisels stehen sah, hatte dem von links kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen. Der Fahrzeuglenkerin kann demgegenüber aufgrund des aktenkundigen Unfallhergangs kein pflicht- oder sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, zumal auch
Seite 13 — 14 keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren wäre oder sich sonst nicht regelkonform verhalten hätte. 5. a) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG eingestellt hat, da kein Straftatbestand erfüllt ist und aufgrund der Untersuchung kein Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin erhärtet wurde, der eine Anklage rechtfertigen würde. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern weitere Beweismittel zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen [VGS; BR 350.210]) wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Mangels nennenswerter Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess, keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: