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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.04.2014 SK2 2014 4

April 2, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·944 words·~5 min·7

Summary

Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StPO | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 4 28. April 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, und Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. Januar 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 8. Dezember 2011 bei der Kantonspolizei Graubünden gegen seinen Bruder Y._____ und gegen Z._____, ehemalige Direktorin der A._____AG, Strafanzeige wegen Veruntreuung von Mietzinseinnahmen erstattete, – dass sich X._____ am 14. April 2012 ausdrücklich als Privatkläger konstituierte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. Juni 2012 gegen Y._____ und Z._____ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 28. Februar 2013 mitteilte, die Strafuntersuchung gegen Y._____ und Z._____ sei abgeschlossen und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt, – dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ und Z._____ wegen Veruntreuung mit Verfügung vom 6. Januar 2014, den Parteien gleichentags mitgeteilt, erfolgte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) hiergegen mit Eingabe vom 15. Januar 2914 (recte: 2014) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass eine Beschwerde zu begründen und genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO),

Seite 3 — 5 – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2014 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, bis am 3. Februar 2014 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.-- zu erbringen, und ihm gleichzeitig androhte, auf das Rechtsmittel werde gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht eingetreten, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2014 geltend machte, mittellos zu sein, und sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, ohne dies weiter zu begründen, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer ihm hierauf mit Schreiben vom 4. Februar 2014 eine Frist bis zum 21. Februar 2014 ansetzte, um die geltend gemachte Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen und die erforderlichen Angaben und Belege einzureichen, – dass der Beschwerdeführer die Frist ungenutzt verstreichen liess, – dass auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 19. März 2014, mitgeteilt am 20. März 2014, mangels Begründung nicht eingetreten wurde (vgl. ERS 14 1), – dass der Beschwerdeführer nach Mitteilung dieser Verfügung und nach Ablauf der bis zum 21. Februar 2014 angesetzten Frist dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 26. März 2014 einen Einkommensbeleg nachreichte, – dass dieser Beleg infolge verspäteter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden konnte, indes für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre und den im Schreiben vom 4. Februar 2014 detailliert aufgeführten Voraussetzungen in keiner Art und Weise entsprach, – dass mittels der vorerwähnten Verfügung vom 19. März 2014 zugleich eine Nachfrist für die Erbringung der Sicherheitsleistung bis zum 31. März 2014 angesetzt wurde, – dass der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht auf das Rechtmittel nicht eintreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (Art. 383 Abs. 2 StPO),

Seite 4 — 5 – dass die verlangte Sicherheit bis zum 31. März 2014 nicht erbracht wurde und daher auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, – dass auch aus diesem Grund nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könnte, selbst wenn die Sicherheit geleistet oder die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge der klaren Rechtslage in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- als angemessen erscheint,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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