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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.03.2014 SK2 2014 2

March 10, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,031 words·~5 min·9

Summary

Akteneinsicht | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 2 19. März 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Braun, Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Januar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, des B._____ und der C._____, Beschwerdegegner, betreffend Akteneinsicht,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 10. Januar 2014 und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____, C._____, A._____ und weitere Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und allfälliger weiterer Gesetzesverstösse erstattete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. Juli 2011 namentlich gegen B._____, C._____ sowie A._____ (Beschuldigte und Beschwerdegegner) eine Strafunteruntersuchung eröffnete und alsdann verschiedene Ermittlungshandlungen durch die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft durchgeführt sowie diverse Beweismittel erhoben wurden, – dass Staatsanwalt D._____ nach den Einvernahmen der Beschuldigten, welche zwischen dem 17. und 19. Dezember 2013 stattfanden, in Aussicht stellte, diesen die volle Akteneinsicht zu gewähren, – dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 beantragte, in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Einsichtnahme zu gewähren, bis die wesentlichen weiteren Einvernahmen durchgeführt worden seien, – dass Staatsanwalt D._____ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2014 unter anderem mitteilte, dass er keinen Grund sehe, den Beschuldigten die Akteneinsicht zu verweigern, – dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 10. Januar 2014 Beschwerde erhob und beantragte, dass Staatsanwalt D._____ zu verbieten sei, den Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ bzw. dessen Verteidiger vor den notwendig durchzuführenden Zeugeneinvernahmen sowie weiterer einlässlicher Einvernahmen der Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren, – dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

Seite 3 — 6 – dass die Beschwerde vorliegend frist- und formgerecht eingereicht wurde, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2014 zudem vorsorglich beantragte, bereits fixierte Akteneinsichtstermine sofort zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, – dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 14. Januar 2014 abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass nicht ohne weiteres auf eine akute Kollusionsgefahr geschlossen werden könne, – dass B._____ und C._____ am 15. Januar 2014 in die betreffenden Strafakten bei der Staatsanwaltschaft in Davos Einsicht nahmen, – dass sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 21. Januar 2014 zur Beschwerde vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, während die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Stellungname verzichteten, – dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat bzw. mit anderen Worten beschwert ist, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO), – dass die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich nur bei Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zu bejahen ist (vgl. dazu Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 33 vom 19. Dezember 2013 E. 2a mit weiteren Ausführungen), – dass angesichts der am 15. Januar 2014 erfolgten Akteneinsicht durch B._____ und C._____ das Rechtsschutzinteresse betreffend der gegen diese beiden Beschwerdegegner gerichteten Beschwerde dahingefallen und somit nicht mehr aktuell ist, – dass folglich auf die Beschwerde betreffend B._____ und C._____ nicht eingetreten werden kann, – dass Art. 101 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

Seite 4 — 6 wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können, – dass A._____ im Untersuchungsverfahren bereits fünfmal als Beschuldigter einvernommen wurde, wobei am 17. Dezember 2013 eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte, – dass B._____ und C._____ im Untersuchungsverfahren je zweimal als Beschuldigte befragt wurden, wobei die Befragung am 18. bzw. 19. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, – dass damit sämtliche Beschuldigten umfassend befragt und zudem auch weitere Personen einvernommen wurden, – dass A._____ vollumfänglich geständig ist (vgl. KG act. I./3. sowie KG act. II./3.1), den nachgewiesenen Deliktsbetrag von CHF 59'865.05 unrechtmässig behändigt zu haben, – dass die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO – unabhängig vom vorerwähnten Geständnis – vorliegend erfüllt sind, so dass kein Grund ersichtlich ist, die Akteneinsicht zu verwehren, und die Beschwerde betreffend A._____ somit unbegründet ist, – dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, – dass keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden, da es sämtliche Beschwerdegegner – A._____ verzichtete explizit auf eine Stellungnahme, während B._____ sowie C._____ sich nicht innert Frist vernehmen liessen und damit implizit darauf verzichteten – unterlassen habe, eine Vernehmlassung einzureichen,

Seite 5 — 6 – dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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