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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 08.04.2013 SK2 2013 18

April 8, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·812 words·~4 min·8

Summary

Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 18 15. April 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2013, mitgeteilt am 11. März 2013, in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. (Poststempel 21.) März 2013, nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Juli 2012 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eröffnete, – dass das Verfahren nach Abschluss der Untersuchung mit Verfügung vom 11. März 2013 eingestellt wurde, – dass die Staatsanwaltschaft dabei dem Beschuldigten mangels nennenswerter Umtriebe keine Entschädigung zusprach, – dass X. am 20. (Poststempel 21.) März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhob, – dass er in der Begründung zunächst ausführt, er sei nicht damit einverstanden, dass ihm keine Entschädigung zugesprochen worden sei, zumal ihn zwei Fahrten A.-B. retour mindestens Fr. 50.-- gekostet hätten, – dass gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO im Strafverfahren von einer Entschädigung der beschuldigten Person abgesehen werden kann, wenn deren Aufwendungen geringfügig sind, zumal dem Bürger zuzumuten ist, derartige Aufwendungen selbst zu tragen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 430 N 20; Wehrenberg/Bernhard, BSK-StPO, Art. 430 N 19), – dass von geringfügigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung beispielsweise dann auszugehen ist, wenn die beschuldigte Person ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat (Botschaft zur StPO, S. 1330 Mitte; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 430 N 20; Wehrenberg/Bernhard, BSK-StPO, Art. 430 N 18), – dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten der Vorinstanz am 14. März 2012 in B. zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde (Akten Staatsanwaltschaft act. 4 und 8), – dass diese Einvernahmen - wie sich aus den entsprechenden Protokollen ergibt - von bloss geringer Dauer waren und ansonsten im Verfahren kein weiterer nennenswerter Aufwand entstand,

Seite 3 — 5 – dass dementsprechend der Beschwerdeführer selbst lediglich Kosten für zwei Fahrten A.-B. retour in der Höhe von „mindestens CHF 50.--“ geltend macht, wobei er die Höhe der Fahrkosten nicht belegt, – dass die geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls offensichtlich bloss geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sind, so dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Entschädigung absah, – dass sich die Beschwerde somit in diesem Punkt als unbegründet erweist, – dass der Beschwerdeführer im Weiteren die angefochtene Verfügung als unvollständig und fehlerhaft bemängelt, und begründend auf diverse, in der Verfügung nicht berücksichtigte Vorkommnisse hinweist, an denen er, der Anzeigeerstatter sowie weitere Drittpersonen beteiligt gewesen sein sollen, – dass diese angeblichen Vorkommnisse grösstenteils nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, so dass sie insoweit zu Recht keine Berücksichtigung in der angefochtenen Verfügung fanden, – dass andererseits, soweit die Vorbringen einen Bezug zur vorliegenden Strafsache aufweisen, nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Rügen bezweckt, nachdem das gegen ihn geführte Verfahren mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde, – dass die verfügte Einstellung zu seinem Vorteil erfolgte und rechtsgenüglich begründet wurde, – dass ihm demzufolge in diesem Punkt jegliches Rechtsschutzinteresse an einer Änderung der angefochtenen Verfügung abgeht und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass somit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist,

Seite 4 — 5 – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass demzufolge und angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- als angemessen erscheint,

Seite 5 — 5 erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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