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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 05.03.2013 SK2 2012 48

March 5, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,608 words·~13 min·7

Summary

Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 48 6. März 2013 (Mit Urteil 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, in Sachen des Amts f ü r Justizvollzug Graubünden , Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Strafmandat des Kreisamtes O.1_____ vom 10. Oktober 2007 wurde X._____ des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Im Schweizerischen Strafregister sind keine weitern Einträge verzeichnet. B. X._____ unterzog sich seit dem 27. Juni 2007 bei Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, O.2_____, einer psychiatrischen Behandlung und führte diese nach der oben genannten Verurteilung bis am 30. September 2011 weiter. Nach einer psychotischen Entgleisung und einem Therapieunterbruch von rund einem Monat setzte X._____ die ambulante Behandlung am 11. November 2011 bei Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, O.3_____, fort. Infolge einer psychotischen Dekompensation wurde er am 6. Februar 2012 in die Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, in O.3_____ eingewiesen, wo er sich bis am 3. Mai 2012 in stationärer Behandlung befand. Nach der Entlassung nahm X._____ die monatlichen Gesprächstermine bei seinem Therapeuten Dr. med. B._____ wieder auf. C. Im Rahmen der jährlichen formellen Massnahmenprüfung holte der Vollzugs- und Bewährungsdienst Graubünden, Amt für Justizvollzug Graubünden, bei Dr. med. B._____ einen Therapiebericht ein. Dieser datiert vom 11. Juli 2012. Am 30. August 2012 fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Therapeuten statt. Im Anschluss räumte der Vollzugs- und Bewährungsdienst Graubünden X._____ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, sich zur Weiterführung der ambulanten Massnahme bzw. zur Antragstellung an das Gericht zu äussern. D. Am 31. August 2012 stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bezirksgericht Prättigau/Davos den Antrag auf Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB um weitere fünf Jahre. E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Beschluss vom 25. Oktober 2012, gleichentags mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 30. Oktober 2012 und mitgeteilt am 13. November 2012, wie folgt:

Seite 3 — 9 „1. Die mit Strafmandat des Kreisamtes O.1_____ vom 10. Oktober 2007 in Ziff. 3 des Entscheiddispositivs zu Lasten von X._____ angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB wird um drei Jahre verlängert. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten von X._____. In Rechtskraft erwachsene Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss festgelegt. Sie geht - unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Beschluss liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Erkenntnisse Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 25. Oktober 2012 (Beilage 1) seien aufzuheben. 2. Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. 3. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 4. Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Beschwerdegegnerin an den Unterzeichneten. 5. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren durch den Unterzeichneten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge“ G. Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden abgelehnt. H. In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 beantragte das Amt für Justizvollzug Graubünden die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies im Wesentlichen auf den Beschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012, dem eigenen Antrag vom 31. August 2012 sowie auf die Akten. Das Bezirksgericht Prätti-

Seite 4 — 9 gau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Verlängerung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) dar. Dieser ist - da keine neue Delinquenz beurteilt werden muss - mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 365). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die vorliegende Beschwerde vom 26. November 2012 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Stephanson/Thiriet in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 394). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Das Gericht kann auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung jedoch um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern, falls bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch gestörten Tätern so oft mög-

Seite 5 — 9 lich, wie dies erforderlich erscheint. Dabei ist immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Als Beispiel von entsprechenden nachvollziehbaren Bedürfnissen, welche längere Therapien bzw. Massnahmen oder gar lebenslange Behandlungen betreffen, ist insbesondere an die medikamentöse Behandlung von Schizophrenen zu denken (vgl. zum Ganzen, Marianne Heer in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl. Basel 2007, N. 83 ff zu Art. 63 mit weiteren Hinweisen). 4.a) Der Beschwerdeführer war während der Dauer der ambulanten Massnahme zunächst bei Dr. med. A._____ (bis 30. September 2011) und anschliessend bei Dr. med. B._____ (seit 11. November 2011) in Behandlung. Letzterer behandelt den Beschwerdeführer auch heute noch. b) Dr. med. A._____ hält in ihrem Therapiebericht vom 27. September 2011 (act. 34 des Amts für Justizvollzug Graubünden) fest, dass die Diagnosen gegenüber dem Vorbericht unverändert geblieben seien. Bezüglich der Legalprognose führt sie aus, diese sei weiterhin neben der entsprechenden Einsicht direkt abhängig von einem ausgeglichenen psychischen Zustand des Patienten, welcher eine lebenslange, regelmässige und genügende medikamentöse Behandlung ohne Pausen sowie ein effizientes Stressmanagement voraussetze. Deshalb erscheine eine Dosisänderung nicht vertretbar. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien keine Gründe für die Beendigung der ambulanten Massnahme gegeben. Eine vollständige Heilung der schweren Krankheit des Patienten dürfte gemäss ihrer Einschätzung auch später nicht zu erwarten sein. c) Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Therapiebericht vom 11. Juli 2012 (act. 13 des Amtes für Justizvollzug Graubünden) bezüglich der Legalprognose die paranoide Schizophrenie und hält weiter fest, dass in einer erneuten psychotischen Phase bei entzogenem Fahrausweis ein Fahren ohne Fahrausweis nicht ausgeschlossen werden könne. Das vom Beschwerdefürer ausgehende Gefahrenpotenzial erachte er als gering, da dieser bis dato nie direkt fremdaggressiv gewesen sei. Die bisherige Form der Therapie, welche aus der ambulanten psychiatrischen Behandlung kombiniert mit der Verabreichung von Medikamenten bestehe, erachte er als adäquat. Wie der Rückfall vom 6. Februar 2012, welcher eine Einlieferung in die Klinik C._____ bis zum 3. Mai 2012 zur Folge hatte, zeige, sei der Grund für die Massnahme, die psychiatrische Behandlung, nicht weggefallen.

Seite 6 — 9 Eine Änderung der Therapie oder der Auflagen sei gemäss Dr. med. B._____ nicht notwendig. Aus psychiatrischer Sicht plädiert er jedoch dafür, dass die Therapie auf freiwilliger Basis weiterzuführen sei. Bezüglich des Behandlungsverlaufs weist er auf die mit dem Beschwerdeführer besprochene Risikobearbeitung in Zusammenhang mit einer allfälligen Medikamentenreduktion hin. Diesbezüglich zeige der Beschwerdeführer nur beschränkt Einsicht, habe er zudem schon kurz nach der Entlassung aus der Klinik C._____ von einer Reduktion der Medikamente gesprochen. d) Aus dem Therapiebericht von Dr. med. B._____ geht somit hervor, dass er an der bisherigen Therapie festhält - d.h. die Medikamentenabgabe im bisherigen Umfang bleibt einzuhalten und ist mit einer psychiatrischen Behandlung des Patienten zu kombinieren -, dennoch befürwortet er, dass diese Massnahme zukünftig auf freiwilliger Basis erfolgen sollte. Demgegenüber hält er im gleichen Bericht fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Therapie im vorliegenden Umfang nur beschränkt einsichtig sei und eine Medikamentenreduktion schon kurz nach dem Austritt aus der Klinik C._____ gewünscht habe. Es ist somit davon auszugehen, dass das von Dr. med. B._____ vorgesehene Prozedere der freiwilligen Therapie grosse Zweifel an deren Einhaltung mit sich bringt, weil beim Beschwerdeführer die Einsicht zur Weiterführung der Therapie nur beschränkt vorhanden ist. e) Unter Berücksichtigung beider Therapieberichte und aufgrund der Feststellungen und Ausführungen der behandelnden Fachärzte, welche sich bezüglich Diagnose und deren Behandlung decken - nämlich die Weiterführung der bisherigen Therapie -, steht somit ausser Frage, dass die Massnahme der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinisch-psychiatrischer Sicht indiziert und somit weiterzuführen ist. Angesichts mangelnder Einsicht bezüglich Fortführung der Behandlung im bisherigen Rahmen fällt eine ambulante Massnahme auf freiwilliger Basis nicht in Betracht. Dementsprechend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Dauer der verlängerten Massnahme ist im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden, sondern nur die angeordnete materielle Verlängerung der Massnahme als solche. Die beschlossene Verlängerung der Massnahme durch die Vorinstanz ist zudem durch Art. 63 Abs. 4 StGB abgedeckt und entsprechend rechtskonform. Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers, Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012 sei aufzuheben, abzuweisen.

Seite 7 — 9 5. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Beschwerdegegnerin. Dieser Antrag ist abzuweisen, da es sich bei der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann. Zudem fehlt es an einer Begründung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich und während der laufenden Beschwerdefrist nicht Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des Amts für Justizvollzug habe nehmen können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch keine und auch keine von ihm nicht zu verantwortende Hinderungsgründe bezüglich Akteneinsicht geltend gemacht. 6.a) Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker gestützt auf Art. 132. Abs. 1 lit. b StPO bestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt, da sie ihm die Gerichtskosten auferlegt habe, obwohl die amtliche Verteidigung gutgeheissen und ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gestellt worden sei. Deshalb beantragt er die Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs der Vorinstanz. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit Art. 29 Abs. 3 BV findet in der Beschwerde nicht statt. b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt dabei nur eine unechte Ausnahme von der grundsätzlich vollumfänglichen Kostentragungspflicht der verurteilten Person dar. Die amtliche Verteidigung wird nach den Regeln von Art. 135 StPO vorerst vom Staat entschädigt. Ihm steht jedoch ein Rückgriffsrecht zu Lasten der beschuldigten Person zu, was gemäss dem Bundesgericht weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zuwiderläuft (vgl. Thomas Domeisen in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 14 zu Art. 426 mit Hinweisen). Der nachträgliche selbständige Entscheid nach Art. 365 StPO mit Verlängerung der ambulanten Massnahme um drei Jahre - ist unter Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO zu subsumieren. Ziff. 2 und Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Beschlusses entsprechen somit der gerichtlichen Umsetzung von Art. 426 Abs. 1 Satz und 2 StPO und sind demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt die beschlossene Kostentragungspflicht Art. 29 Abs. 3 BV nicht, womit auch dieser Antrag abzuweisen ist.

Seite 8 — 9 7. Betreffend das weitere Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist festzuhalten, dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 8. Februar 2013 Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einsetzte. 8.a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in welchen die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt sind. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt der Beschwerdeführer, wobei diese vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in einem separaten Entschädigungsentscheid festzusetzen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung ausdrücklich von einem - vom Urteil verschiedenen - Entschädigungsentscheid spricht, und dazu Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 135 StPO). Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Andernfalls legt das Gericht die Entschädigung unter Berücksichtigung von Art. 5 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach pflichtgemässem Ermessen fest.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt der Beschwerdeführer. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. c) Der amtliche Verteidiger wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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