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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.10.2012 SK2 2012 33

October 1, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·886 words·~4 min·10

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Einspracheentscheide

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 1. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 33 04. Oktober 2012 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 5 wird aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen UR XY. der Marke Volkswagen am 15. Dezember 2011 um 10.20 Uhr in Lenzerheide, P Kurhaus, parkierte und in der Folge von der Gemeindepolizei Lenzerheide wegen Nichtanbringens des Parkzettels mit Fr. 40.-- gebüsst wurde (Ordnungsbussenverfahren Nr. 258732), – dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der 30-tägigen Bedenkfrist auf die ihm zugestellte Übertretungsanzeige sowie auf die schriftliche Zahlungsaufforderung nicht reagiert hat und deshalb die Kantonspolizei Graubünden am 12. März 2012 der Kantonspolizei Uri zwecks Ermittlung und Befragung des Beschwerdeführers ein Rechtshilfegesuch stellte, – dass die Kantonspolizei Uri der Kantonspolizei Graubünden mit Erledigungsbericht vom 3. April 2012 die Personalien des Beschwerdeführers bekanntgab und des Weiteren ausführte, dass sie den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht habe, dieser allerdings die Busse bereits beglichen haben wollte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge das ordentliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete und am 27. Juni 2012 ein Strafbefehl gemäss Art. 352 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG erliess, – dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 sodann gegen den am 2. Juli 2012 mitgeteilten Strafbefehl Rekurs (recte: Einsprache) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob und dabei geltend machte, dass er den Bussenbetrag von Fr. 40.-- bereits überwiesen habe, wobei er auch entsprechende Bankbelege einreichte, – dass in der Folge die Staatsanwaltschaft mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juli 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er am 15. Dezember 2011 seinen Personenwagen UR XY. der Marke Volkswagen auf dem öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplatz beim Kurhaus in Vaz/Obervaz parkiert habe und dabei um 10.20 Uhr (Ordnungsbussenverfahren Nr. 258732) sowie um 15.11 Uhr (Ordnungsbussenverfahren Nr. 258619) mit jeweils Fr. 40.-- von der Gemeindepolizei Lenzerheide gebüsst wurde,

Seite 3 — 5 – dass die am 15. Dezember 2011 um 15.11 Uhr ausgestellte Busse (Ordnungsbussenverfahren Nr. 258619) am 13. Februar 2012 bezahlt wurde, hingegen die am 15. Dezember 2011 um 10.20 Uhr ausgestellte Busse (Ordnungsbussenverfahren Nr. 258732) bis heute offen sei, – dass ferner sein Schreiben vom 9. Juli 2012 von der Staatsanwaltschaft nicht als Einsprache entgegengenommen werden könne, da er dieses nicht unterzeichnet habe und damit die Eingabe nicht den Formerfordernissen von Art. 110 StPO entspreche, – dass ihm eine Frist von zehn Tagen gewährt werde, um allenfalls eine formell korrekte Einsprache einzureichen, – dass innert der dem Beschwerdeführer angesetzten Nachfrist von zehn Tagen keine formell korrekte Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einging, die Schweizerische Post vielmehr das eingeschriebene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2012 als „nicht abgeholt“ an diese retournierte und diese in der Folge das Verfahren am 31. August 2012 abschrieb, – dass der Beschwerdeführer am 11. September 2012 gegen die Abschreibungsverfügung vom 31. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde erhob und diese als Beschwerde bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde, – dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2012 von der Staatsanwaltschaft in Nachachtung von Art. 94 StPO als Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Nachfrist hätte entgegengenommen werden müssen, – dass der Beschwerdeführer nämlich mit Schreiben vom 26. September 2012 den Rückzug der Beschwerde dem Kantonsgericht von Graubünden bekanntgab, – dass angesichts der vorbehaltlosen Rückzugserklärung die Beschwerde vom Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass mit dem Abschreibungsentscheid der Rechtsstreit beendet wird und damit auch über die entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (vgl. Art. 421 StPO),

Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt werden und als unterliegend auch eine Partei gilt, welche ihr Rechtsmittel zurückzieht, – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, diese Gebühr aber gemäss Art. 10 VGS unter anderem bei Rückzug des Rechtsmittels nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstandes, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde vom 11. September 2012 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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