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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.11.2012 SK2 2012 30

November 2, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,531 words·~13 min·7

Summary

Drohung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 30 08. November 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. Juni 2013 abgewiesen worden). Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, betreffend Drohung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 23. Mai 2011 war X._____ zusammen mit weiteren Personen unterwegs zum Ferienhaus der Familie X._____ in A._____. Nachdem die Gruppe das Auto, mit welchem sie die Örtlichkeit erreicht hatte, bei der Garage an der Strasse abgestellt hatte, machte sich ein Teil der Personen auf, das verbleibende Wegstück, welches das Ferienhaus von der befahrbaren Strasse trennt, zu Fuss zu überwinden. X._____ indes lud derweil einige Einkäufe aus dem Auto in eine Schubkarre, um mit deren Hilfe die Waren auf dem Fussweg zum Ferienhaus zu transportieren. Dieweil die vorangehenden Personen – es handelte sich dabei um die Grossmutter und die Freundin von X._____ – einem bestimmten Fusspfad gefolgt waren, um zum Ferienhaus zu gelangen, lenkte X._____ die Schubkarre jedoch unter Befolgung eines anderen Wegverlaufs in Richtung des Ferienhauses. B. Y._____, welche das Nachbarhaus zum Ferienhaus der Familie X._____ bewohnt und welche das Geschehen beobachtet hatte, eilte nun, mit einer Schaufel behändigt, welcher sie sich zur Erledigung von Ackerarbeit bedient hatte, X._____ entgegen. Bei diesem angekommen, stiess sie die Schaufel ins Erdreich und hinderte X._____ auf diese Weise daran, mit der Schubkarre auf dessen eingeschlagenem Weg weiter zum Ferienhaus voranzukommen. Sie forderte ihn auf, mit der Schubkarre kehrt zu machen und sich, wie die anderen Personen der Gruppe, an den Fusswegsverlauf zu halten, da er sich auf ihr gehörendem Wiesland befinde. Da X._____ der Aufforderung von Y._____ keine Folge leistete und den von ihm eingeschlagenen Weg fortzusetzen sich anschickte, versuchte sie, die Schubkarre mit den Händen zurückzuhalten, worauf diese aber umkippte und die darin enthaltenen Waren aus derselben herausfielen, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 10.- erwuchs. Im entstandenen Handgemenge schlug X._____ Y._____ in Ausführung einer Abwehrbewegung mit der Hand gegen das Gesicht. C. In der Folge stellten sowohl Y._____ als auch X._____ Strafantrag gegeneinander, dieser wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung und jene wegen einfacher Körperverletzung. Mit Strafbefehl vom 2. August 2012 wurde X._____ wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Das gegen Y._____ eröffnete Strafverfahren wurde hingegen mit Einstellungsverfügung vom 7. August 2012 eingestellt und die von X._____ erhobene Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Dies geschah unter der Begründung, gemäss Flurordnung der Gemeinde A._____ sei während der Zeit vom 10. Mai bis zum 1. Oktober das Betreten und Befahren von Kulturland, von offenen fremden Grundstücken oder von privaten Fusswegen verboten. Daher sei das Vorgehen

Seite 3 — 9 von Y._____ gestützt auf den in Art. 926 ZGB statuierten Besitzesschutz zulässig gewesen, insbesondere, weil sie X._____ zuerst verbal aufgefordert habe, auf den ihm von ihr zugedachten Weg zurückzukehren. Ferner sei das Handeln von Y._____ auch unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt. Die Aussage von X._____, dass auch er selbst von Y._____ geschlagen worden sei, sei im Kontext als nicht glaubhaft zu beurteilen, da X._____ in der ersten polizeilichen Befragung ausgesagt habe, Y._____ habe mit ihrer Hand nur eine Drohgebärde ausgeführt. Mehrere Monate später habe er anlässlich einer Konfrontbefragung ausgesagt, Y._____ habe versucht, ihn zu schlagen. Erst in einer wiederum später erfolgten Einvernahme habe X._____ plötzlich zu Protokoll gegeben, er sei von Y._____ auf den Oberarm geschlagen worden, was diese jedoch konsequent bestritten habe. D. Mit Schreiben vom 23. August 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob X._____ unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2012. Er stellte darin die folgenden Anträge: „1. Y._____ sei wegen Tätlichkeit zu bestrafen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.“ In der Begründung wird ausgeführt, nicht nur X._____, sondern auch Y._____ habe sich eine Tätlichkeit zu Schulden kommen lassen. Dies, da sie das Handgemenge verursacht habe und gegen X._____ handgreiflich geworden sei sowie sich ihm auf seinem Weg zu seinem Haus in den Weg gestellt habe, was ebenfalls eine Tätlichkeit darstelle. Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB habe zwar jeder Eigentümer das Recht, eine ungerechtfertigte Einwirkung auf sein Eigentum abzuwehren, vorliegend sei die Einwirkung von X._____ auf das Grundeigentum von Y._____ jedoch keine ungerechtfertigte gewesen, da das Grundstück der Y._____ mit einem Wegrecht zugunsten des Grundstücks der Familie X._____ belastet sei. E. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2012 zur Beschwerde führte Y._____ aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2012 gewendet, da er diese nicht als solche angefochten habe, womit die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren sei eine Abgrenzung zu treffen zwischen einer Tätlichkeit und einem geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität, wobei letzteres nicht genüge, um die Schwelle zu einer strafbaren Handlung zu überschreiten. Es könne Y._____ jedoch vorliegend nicht einmal ein solcher geringfügiger Eingriff vorgeworfen werden, weshalb sie auch nicht zu bestrafen sei.

Seite 4 — 9 F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Art. 322 Abs. 2 StPO nennt als zur Beschwerde legitimiert „die Parteien“. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dieses Erfordernis, indem festgelegt wird, zur Ergreifung eines Rechtsmittels sei jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. b) Mit Strafantrag vom 24. Mai 2011 hat sich X._____ im Verfahren gegen Y._____ als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert, womit er über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und zur Beschwerdeerhebung gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung legitimiert ist (Landshut, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 322, N 9 e contrario; Grädel / Heiniger, in: Heer / Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 322, N 6 e contrario). Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. August 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 23. August 2012 und somit unter Fristwahrung eingereicht. 2.a) Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt von der Beschwerde erhebenden Person, dass diese mit einer Begründung versehen eingereicht wird. Dieses Erfordernis wird spezifiziert durch die in Art. 385 Abs. 1 StPO dargelegten Ausführungen zur

Seite 5 — 9 Begründungspflicht. Danach muss in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b), und welche Beweismittel dazu allenfalls angerufen werden (lit. c). Die Rechtsmittel einlegende Person hat demnach in ihrem Rechtsmittel Anträge vorzubringen, mit welchen sie dartut, welche Massnahmen sie von der Rechtsmittelinstanz anbegehrt (Ziegler, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 385, N 1). b) Als Hauptantrag hat der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde formuliert: „1. Y._____ sei wegen Tätlichkeit zu bestrafen.“ Demnach erwartet der Beschwerdeführer von der Rechtsmittelinstanz, dass diese Y._____ wegen einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB verurteile und bestrafe. Damit verkennt der Beschwerdeführer, bzw. dessen Rechtsvertretung, jedoch offenbar die Grundzüge des schweizerischen Strafverfahrenssystems. Es gilt im schweizerischen Strafverfahrensrecht nämlich als einer der zentralen Punkte der in Art. 9 Abs. 1 StPO festgelegte sogenannte Anklagegrundsatz. Dieser sieht eine personelle Trennung zwischen Anklage erhebender und urteilender Behörde vor. Das schweizerische Strafgericht darf nur dann zur strafrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes schreiten, wenn dieser genau umschriebene Sachverhalt von der zuständigen Anklagebehörde – der Staatsanwaltschaft (Art. 9 Abs. 1 StPO) – dem Strafgericht in Form einer Anklage unterbreitet wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden sieht sich daher im vorliegenden Fall schon von vornherein nicht in der Lage, dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers überhaupt stattgeben zu können, denn es kann Y._____ nicht verurteilen, ohne dass von der Staatsanwaltschaft eine Anklage erhoben worden wäre. Aufgrund der gestellten Anträge kann daher im Grunde auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Selbst wenn vorliegend das Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als Versehen erkannt und insoweit darauf eingetreten wird, als es dahingehend ausgelegt wird, mit dem Antrag, Y._____ sei wegen Tätlichkeit zu bestrafen, wolle dieser zum Ausdruck bringen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2012 im Verfahren gegen Y._____ sei bezüglich desjenigen Punktes aufzuheben, in welchem die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Y._____ im Punkt der in der geltend gemachten Nötigung möglicherweise enthalten gewesenen Tätlichkeit eingestellt hat, und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei von der Rechtsmittelinstanz im Sinne des

Seite 6 — 9 Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, dass Strafverfahren gegen Y._____ fortzuführen oder Anklage zu erheben (zur Zulässigkeit einer solchen Weisung entgegen dem oben besprochenen Grundsatz der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung siehe Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 397, N 5; Stephenson / Thiriet, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 397, N 7 f.), so kann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden aus den folgenden Gründen nicht beanstandet werden: b) Einer Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen angreift, ohne dass dieser Angriff Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit dieses anderen Menschen zur Folge hat. Gegen oben hin wird die Tätlichkeit demnach von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB begrenzt, welche eben gerade die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit voraussetzt. Selbstverständlich erscheint andererseits, dass die Tätlichkeit auch gegen unten hin einer Begrenzung bedarf, sind doch Einwirkungen auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen von derart geringem Ausmass denkbar, dass sie als allgemein übliches und gesellschaftlich geduldetes Mass von Einwirkungen auf andere Menschen erscheinen und somit von einer strafrechtlichen Ahndung ausgeschlossen werden sollen. Als Beispiele für strafbare Tätlichkeiten können Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, aber auch Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Abschneiden der Haare, Begiessen mit Flüssigkeiten oder die gemeinhin als „entartage“ bekannte, vermittels der Verwendung von Backwerk erfolgende Beschmutzung des Gesichtsbereichs eines anderen Menschen genannt werden (Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar StGB, Zürich 2010, Art. 126, N 1). c) Worin aber vorliegend die Tätlichkeit bestehen soll, derer sich Y._____ schuldigt gemacht habe, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Sofern er anführt, Y._____ habe ein „Handgemenge angezettelt“ indem sie gegenüber X._____ „handgreiflich“ wurde, ist anzunehmen, der Beschwerdeführer spreche den in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung genannten Sachverhaltsabschnitt an, wonach Y._____ versucht haben soll, X._____ am Arm zurückzuhalten um ihn daran zu hindern, seinen Weg fortzusetzen. Im Sinne der obig (E. 3.b) vorgenommenen Abgrenzungen vermag eine solche Handlung vernünftigerweise jedoch noch nicht die Schwelle zu einer strafrechtlich relevanten Handlung im Sinne einer Tätlichkeit zu überschreiten. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, allein das sich-in-den-Weg-stellen der Y._____, um X._____ den Durchgang zu versperren, stelle eine Tätlichkeit dar, fehlt es doch

Seite 7 — 9 hier bereits an einer Einwirkung auf den Körper einer anderen Person. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Y._____ habe ihn zudem auf den Oberarm geschlagen. Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. August 2012 ausführlich, warum sie Y._____ aufgrund dieses behaupteten Schlages gegen X._____ nicht wegen einer Tätlichkeit anklagte, bzw. keinen dahin lautenden Strafbefehl erliess. So hat X._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Folgetag des Tatgeschehens, am 24. Mai 2011, zu welcher er in anwaltlicher Vertretung erschienen war, ausgesagt: „Sie hat dann auch noch die Hand erhoben und eine Drohgebärde gemacht, als ob sie mich schlagen würde.“ Erst in der Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und X._____ vom 28. November 2011, also mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall, sagte X._____ bezüglich des Schlages, welchen er selbst getätigt hatte, aus: „Es war ein Reflex, weil Y._____ auf mich einschlug. Es war ein Schlag. Ich konnte aber den Arm hochheben, so dass sie mich aber nicht am Kopf, sondern am Oberarm traf.“ Völlig unplausibel bleibt, warum X._____, der im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme im Beisein seines Anwaltes den ganzen Tathergang detailliert schilderte und dabei auch gefallene Äusserungen wörtlich zitierte, in dieser ersten Einvernahme bloss von einer Drohgebärde sprach, um ein halbes Jahr später, im Rahmen der Konfronteinvernahme, diese Schilderung dahingehend anzupassen, Y._____ habe „auf ihn eingeschlagen“. Auch setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem einzigen Wort mit der dahingehenden Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden auseinander. Jedenfalls ist dieser vorliegend insoweit zuzustimmen, dass, auch unter dem Gesichtspunkt, dass einer in enger zeitlicher Tatnähe erfolgten Aussage gemeinhin eine im Vergleich zu einer in weitaus grösserer zeitlicher Distanz getätigten Aussage erhöhte Vollständigkeit zukommen wird, und dass keiner der anwesenden Zeugen einen Schlag von Y._____ gegen X._____ bemerken konnte, vorliegend mit einer klar grösseren Wahrscheinlichkeit eines gerichtlichen Freispruchs von Y._____ bezüglich einer verübten Tätlichkeit als mit einer Verurteilung zu rechnen wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Strafverfahrens im Punkt der Tätlichkeit unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht zu beanstanden (Grädel / Heiniger, a.a.O., Art. 319, N 8; Landshut, a.a.O., Art. 319, N 15 ff.). 4. Da die vorliegende Beschwerde einzig eine Tätlichkeit zum Gegenstand hat, welche nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft wird und wobei es sich

Seite 8 — 9 daher nach Art. 103 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, ergeht in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO eine einzelrichterliche Entscheidung. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Y._____ darüber hinaus für ihre ausseramtlichen Aufwendungen zu entschädigen. Angesichts der Überschaubarkeit der Rechtsfragen und in Berücksichtigung der kurzen Rechtsschrift erscheint ein Betrag von CHF 500.- als angemessen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausserdem mit CHF 500.- (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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