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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2012 SK2 2012 18

July 13, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,758 words·~9 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde Einzelrichterlich bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 18 26. Juli 2012 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen Einstellungsverfügung, Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2012, mitgeteilt am 23. Mai 2012, in Sachen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 18. Februar 2012 um ca. 21.15 Uhr sass die Polizeibeamtin der Stadtpolizei Chur, Y., am Steuer des Polizeifahrzeugs Mercedes-Benz D Vito 115 CDI, GR _, welches auf der Masanserstrasse in Chur Richtung Landquart unterwegs war. Auf der Höhe der Ringstrasse kam ihr X., der den Personenwagen Audi D A6 Quattro, GR _, lenkte, entgegen. Da dieser die Fahrzeugbeleuchtung nicht eingeschaltet hatte, versuchte Y., ihn mittels Lichthupe darauf aufmerksam zu machen. Als X. nicht reagierte, wendete Y. das Fahrzeug und folgte dem Audi Richtung Chur und schliesslich auf die Kasernenstrasse durch das Welschdörfli. Dabei hatte sie die Matrixleuchte des Polizeifahrzeugs mit dem Schriftzug „Stopp Polizei“ eingeschaltet. Als in der Folge auch weitere Versuche missglückten, X. zum Anhalten zu bringen, entschloss sich die Besatzung des Polizeiwagens, den Audi von vorne zu stoppen, um ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Mit eingeschaltetem Blaulicht und Sirene lenkte Y. das Polizeifahrzeug nach links, überholte das Auto von X., bog kurz vor diesem wieder nach rechts ein und hielt schräg auf der Fahrbahn, um X. an der Weiterfahrt zu hindern. Dieser hatte das Polizeifahrzeug durch das eingeschaltete Blaulicht bemerkt und bremste sein Auto – in der Annahme, der Polizeibus wolle vorbeifahren – auf etwa 20 km/h ab. Als das Polizeifahrzeug vor ihm zum Stehen kam, konnte er nicht mehr rechtzeitig ganz abbremsen und prallte mit mässiger Geschwindigkeit schräg in das Polizeifahrzeug, worauf an seinem Audi ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.- entstand. Am Polizeifahrzeug entstand kein Schaden. Personen wurden beim Unfall nicht in Mitleidenschaft gezogen. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012, mitgeteilt am 23. Mai 2012, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren mit der Begründung ein, das Verhalten von Y. sei im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 4 SVG gerechtfertigt und somit nicht strafbar. C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X. am 15. Juni 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Dies mit der Begründung, es hätten die Voraussetzungen für eine „dringliche Dienstfahrt“ gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht vorgelegen, weshalb diese Norm als Rechtfertigung nicht in Frage käme. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten andere Verkehrsteil-

Seite 3 — 7 nehmer gefährdet, obwohl auch eine weniger energische Massnahme zum Ziel, den Beschwerdeführer zu stoppen, zur Verfügung gestanden hätte. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 25. Juni 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können die Parteien eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde am 23. Mai 2012 mitgeteilt, die Beschwerde dagegen wurde am 15. Juni 2012 erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einstellungsverfügung sei ihm erst am 06. Juni 2012, als er seine eigenen Strafakten anforderte, zugestellt worden. Als geschädigte Person hätte ihm die Einstellungsverfügung jedoch von Amtes wegen zugestellt werden müssen, weshalb die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlich erfolgten Zustellung vom 06. Juni 2012 zu laufen begonnen hätte. Es wird auf diesen Punkt weiter unten in den Erwägungen eingegangen. a) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand. Da die Strafandrohung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG Busse ist, ist vorliegend eine Beschwerde bei einem Übertretungstatbestand gemäss Art. 103 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu beurteilen. b) Nach Art. 395 lit. a StPO beurteilt die Verfahrensleitung Beschwerden alleine, wenn ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dementsprechend ergeht eine einzelrichterliche Verfügung.

Seite 4 — 7 2. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ jedoch auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO gemeint, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 322 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 322 N 6). Die geschädigte Person ist jedoch nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich im Verfahren als Privatkläger nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat (Grädel/Heiniger, a.a.O.; Schmid, a.a.O.). Besagtes gilt jedoch nicht, falls die geschädigte Person gar keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, es ist dies ein Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 4 StPO (Grädel/Heiniger, a.a.O.). Der geschädigten Person, die keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung als Privatkläger zu äussern, sind volle Parteirechte einzuräumen (Schmid, a.a.O., Art. 115 N 4). a) Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des staatsanwaltlichen Vorverfahrens nach eigener Aussage nicht mitgeteilt, dass er sich als Privatkläger konstituieren könne, resp. er erfuhr erst, nachdem er seine eigenen Akten angefordert hatte, dass das Verfahren gegen Y. bereits eingestellt worden war. Er hatte daher keine Gelegenheit, sich während des Vorverfahrens als Privatkläger zu konstituieren und wäre deshalb als Partei zu behandeln, falls er als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu gelten hätte. Bei der Polizeiaktion zur Anhaltung des Beschwerdeführers wurde dessen Gefährt beschädigt – X. ist in das quer vor diesem stoppende Fahrzeug der Polizei „gerutscht“, mit einigem Blechschaden als Folge. Es stellt sich nun die Frage, ob dieser Schaden den Beschwerdeführer rechtlich zum Geschädigten werden lässt und diesen legitimiert, die Einstellungsverfügung anzufechten. b) Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige, welche „durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.“ Der Begriff der „unmittelbaren“ Verletzung ist dahingehend zu interpretieren, dass durch die vom Beschuldigten verletzte Norm dasjenige Rechtsgut des durch die Straftat Verletzten geschädigt werden muss, welches auch von der Norm unmittelbar geschützt wird (die sog. „tatbestandliche Verletzung“) (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer(Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 115 N 18 ff; Schmid, a.a.O., Art. 115 N 1 ff.). Es muss daher die verletzte Norm des materiellen Strafrechts dahingehend ausgelegt werden,

Seite 5 — 7 welche Rechtsgüter sie genau schützt, und ob dies Allgemein- oder Indiviualrechtsgüter sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 45 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 115 N 2 f.). Kantonale Rechtsprechungen gehen davon aus, durch Art. 90 Ziff. 1 SVG sei nur das allgemeine Interesse an einem reibungslos ablaufenden Strassenverkehr geschützt, und nicht unmittelbar die Unversehrtheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (so auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88 und Fn. 170). Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seinem Entscheid in PKG 1998 Nr. 45 S. 187 ff. noch die Auffassung vertreten, ein Halter eines Fahrzeugs, welches durch eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG beschädigt worden sei, sei Direktgeschädigter und damit legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten. In der Zwischenzeit hat es jedoch seine Praxis im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu Art. 115 StPO dahingehend geändert, dass nach neuester Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vordergrund steht dabei der sog. tatbestandlich Verletzte. Steht ein Verkehrsdelikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurteilung, wird dem Kollisionsbeteiligten, der bloss Sachschaden erlitten hat, die Geschädigtenstellung abgesprochen (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07. Juli 2011, SK2 11 22) c) Bei der Kollision des Beschwerdeführers mit dem Polizeifahrzeug wurde ausschliesslich das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen, er selbst erlitt keinen Personenschaden resp. keine Körperverletzung. Der Beschwerdeführer gilt somit bloss als mittelbar Geschädigter, und als solcher ist er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Entsprechend kommen dem Beschwerdeführer keine Parteirechte im Verfahren ÜB.2012.3972/MD zu. d) Entsprechend musste die Staatsanwaltschaft diesen auch nicht in Anwendung von Art. 118 Abs. 4 StPO darauf hinweisen, er könne sich am Verfahren als Privatkläger konstituieren. Damit ist auch der erhobene Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer nicht mit der Einstellungsverfügung bedient und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, unbegründet. Zudem hätte damit auch die Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung mit deren Mitteilung am 06. Juni 2012 zu laufen begonnen. 4. Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen

Seite 6 — 7 von CHF 1‘000.- bis CHF 5‘000.- (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 1‘000.- als angemessen. Der Beschwerdeführer hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, es erscheint angesichts der Aufwendungen ein Betrag von CHF 900.00 inkl. MwSt. aber ebenfalls als angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin zudem ausseramtlich mit CHF 900.- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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