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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.03.2011 SK2 2011 7

March 21, 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,303 words·~12 min·10

Summary

Drohung und Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 7 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Redaktion Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Januar 2011, mitgeteilt am 26. Januar 2011, in Sachen der Justizvollzugsanstalt Realta , 7408 Cazis, Beschwerdegegnerin, betreffend Drohung und Körperverletzung z. N. von A., hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta wegen Bedrohung und Körperverletzung ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass Herr B. vom Sozialdienst der JVA Realta seinen (A.) Krankenkassenschutz nicht in Ordnung gebracht habe, obwohl er ihn mehrmals darauf hingewiesen habe. So habe er anlässlich seines letzten ärztlichen Besuchs erfahren müssen, dass die Krankenkasse noch nicht geregelt sei und deshalb noch keine Anmeldung für einen Operationstermin habe vorgenommen werden können. Die Verweigerung eines medizinischen Eingriffs komme einer Körperverletzung gleich, weshalb er die Staatsanwaltschaft Graubünden bitte, die nötigen Untersuchungen einzuleiten. Des Weiteren sei sein Urlaubsgesuch mit der fadenscheinigen Begründung, die Krankenkassenangelegenheit sei noch nicht in Ordnung, abgelehnt worden. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2011, mitgeteilt am 26. Januar 2011, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass keine Strafuntersuchung an die Hand genommen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe auch ohne Einleitung einer Strafuntersuchung bereits fest, dass dem Sozialarbeiter B. bezüglich einer allfälligen Körperverletzung kein Vorwurf gemacht werden könne. Sofern ein ärztlicher Eingriff dringend erforderlich sei, habe darüber der Arzt und nicht der Sozialarbeiter zu entscheiden. Demzufolge könne dieser auch nicht für die allfällige Verweigerung des medizinischen Eingriffs verantwortlich gemacht werden. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass ein dringend indizierter Eingriff wohl unabhängig vom Bestand eines Krankenkassenschutzes vom Arzt angeordnet worden wäre. Könne weder dem Sozialarbeiter noch einer anderen verantwortlichen Person der JVA Realta eine Körperverletzung im Sinne der Verweigerung eines medizinischen Eingriffs zum Nachteil von A. nachgewiesen werden, so werde die Eröffnung einer Untersuchung abgelehnt. C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 29. Januar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei ein Sonderstaatsanwalt zu ernennen und anzuweisen eine Strafuntersuchung durchzuführen. 2. Es sei mir ein Rechtsbeistand zu gewähren, der meine fundamentalen Rechte der körperlichen Unversehrtheit vertritt.“

Seite 3 — 9 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft verweise hinsichtlich des Operationstermins auf den Arzt, was in diesem Fall jedoch nicht zulässig sei. Der Operationstermin sei nämlich administrativ abgesagt worden und müsse somit auch administrativ neu anberaumt werden. Da die Unfähigkeit des Sozialarbeiters allem Anschein nach von der Direktion gedeckt werde, müsse die Untersuchung auf dieselbe ausgeweitet werden. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in Bezug auf das abgelehnte Urlaubsgesuch habe man sich nunmehr auf eine fehlende ID-Karte versteift, nachdem die ursprüngliche Begründung nicht mehr verhalte. Sodann werde ihm ein überwachter Internet-Zugang verweigert und ein anberaumter Sachurlaub (Anwaltstermin) sei bewusst verschleppt worden. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Abweisung der Beschwerde. Die JVA Realta liess sich nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde am 25. Januar 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erlassen, so dass die dagegen erhobene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 2.a. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist A. durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Januar 2011 beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Januar 2011 ist demzufolge einzutreten.

Seite 4 — 9 b. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 393 StPO). 3.a. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass (a.) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (b.) Verfahrenshindernisse bestehen oder (c.) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat demnach zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 310 StPO). b. Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden bildet der Antrag von A. auf Strafuntersuchung gegen die JVA Realta wegen Bedrohung und Körperverletzung. Was die angezeigte Drohung anbelangt, erwog die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers nirgends irgendwelche Hinweisung auf eine Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hervorgehe, weshalb (auch) diesbezüglich keine Untersuchung zu eröffnen sei. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu in seiner Beschwerde mit keinem Wort, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. c. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Herr B. vom Sozialdienst der JVA Realta habe ihm einen medizinischen Eingriff verweigert bzw. einen solchen nicht anberaumt, was einer Körperverletzung gleichkomme. Diese Auffassung geht fehl. Sowohl der Tatbestand der schweren

Seite 5 — 9 Körperverletzung (Art. 122 StGB) als auch derjenige der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) umschreiben als Tathandlung die Schädigung am Körper sowie die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Vor Art. 122 StGB; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 3 N 5), vorausgesetzt wird mithin ein aktives Handeln des Täters im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen. Dasselbe gilt für die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB (Andreas A. Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 f. zu Art. 125 StGB). Der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, Herr B. habe eine derartige Tathandlung verübt, indem er ihn an Körper oder Gesundheit geschädigt habe. Dafür fehlen im Übrigen auch in den Akten jegliche Hinweise. Eine Körperverletzung fällt somit im vornherein ausser Betracht. d. Wie erwähnt, wirft der Beschwerdeführer dem Sozialarbeiter der JVA Realta, Herrn B., vor, einen medizinischen Eingriff verweigert bzw. nicht anberaumt zu haben. Als möglicher Tatbestand fällt in diesem Zusammenhang einzig eine Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Abs. 1), oder wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert (Abs. 2). Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut eine „unmittelbare Lebensgefahr“. Damit ist eine Situation gemeint, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben der betroffenen Person muss bereits „an einem seidenen Faden hängen“ (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 4 N 67; Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007, N 22 zu Art. 128 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 8 zu Art. 128 StGB; BGE 121 IV 18 E. 2.a S. 21). Für das Vorhandensein dieses Tatbestandsmerkmals mangelt es jedoch nicht nur an entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers, sondern es liegen hierfür darüber hinaus schlichtweg keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen davon hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenem Schreiben in ärztlicher Behandlung stehe und - sofern ein ärztlicher Eingriff dringend erforderlich sei - darüber der Arzt und nicht der Sozialarbeiter zu

Seite 6 — 9 entscheiden habe. Inwiefern diese Feststellung - wie mit Beschwerde geltend gemacht - unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht nachvollziehbar dargetan. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Operationstermin angeblich administrativ abgesagt worden ist. Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft Graubünden davon auszugehen, dass ein dringend indizierter medizinischer Eingriff vom Arzt auch ohne Krankenkassenschutz angeordnet worden wäre. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Was die weiteren Beanstandungen in der Beschwerde betrifft, namentlich der nicht in Ordnung gebrachte Krankenkassenschutz, die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs in Zusammenhang mit der fehlenden ID-Karte, die Verweigerung des Internet-Zugangs sowie die Verschleppung eines anberaumten Sachurlaubs, so handelt es sich dabei durchwegs um administrative Angelegenheiten im Strafvollzug und nicht um mögliche Strafdelikte. Auf diese ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Derartige Rügen hat die eingewiesene Person vielmehr mit Beschwerde innert zehn Tagen bei der Direktorin bzw. dem Direktor oder der Leiterin bzw. dem Leiter der betreffenden Vollzugseinrichtung vorzubringen (Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden [JVG; BR 350.500]), wobei deren Entscheid innert zehn Tagen seit Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Amt und dieser alsdann innert 30 Tagen beim vorgesetzten Departement angefochten werden kann (Art. 47 Abs. 1 und 2 JVG). 5. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.a. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein Rechtsbeistand zu gewähren, der seine fundamentalen Rechte der körperlichen Unversehrtheit vertrete. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, von sich aus und auf eigene Rechnung einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, was er gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde in anderer Angelegenheit offenbar auch getan hat. Sein Antrag dürfte denn auch vielmehr auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung eines Rechtsbeistands abzielen.

Seite 7 — 9 b. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO (a.) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, (b.) die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie (c.) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft beschränkt sich lediglich auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche. Die unentgeltliche Rechtspflege wird allein der als Zivilklägerin auftretenden Privatklägerschaft gewährt, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach den Art. 122 ff. StPO anmelden will. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand zwar auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden. Beteiligt sich die Privatklägerschaft indessen ausschliesslich im Strafpunkt, besteht - sowohl für die geschädigte Person als auch für das Opfer - kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Ausschluss dadurch, dass der Strafanspruch dem Staat - vertreten durch die Staatsanwaltschaft - zusteht (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 136 StPO; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 136 StPO). - Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keine zivilrechtlichen Ansprüche anmeldet, sondern es ihm einzig darum geht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Herrn B. zu erwirken, steht ihm nach den vorangegangenen Ausführungen kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Das entsprechende Gesuch ist mithin abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die vorliegende Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die

Seite 8 — 9 Ausfertigung des Entscheids erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- als den Umständen angemessen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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