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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.02.2012 SK2 2011 43

February 14, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,702 words·~19 min·10

Summary

Pfändungsbetrug | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 43 20. Februar 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. November 2011, mitgeteilt am 29. November 2011, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend Pfändungsbetrug, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 15. September 2011 erstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Y. wegen Verdachts auf Pfändungsbetrug nach Art. 163 StGB. Darin wurde vorgebracht, Y. habe Mietausstände in der Höhe von Fr. 9'800.--, weshalb im November 2010 die Betreibung gegen ihn eingeleitet worden sei. Dem Betreibungsamt A. habe Y. mitgeteilt, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der B. und beziehe einen Nettolohn von Fr. 3'500.--, während die Eigentumswohnung in C. im Eigentum seiner Tochter stehe und von ihm verwaltet werde. Y. habe sodann bestätigt, dass er über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfüge. Y. sei jedoch Eigentümer des Restaurants D. E., einer 4-1/2- Zimmerwohnung in C. sowie Alleingesellschafter der B. mit einem Stammanteil in der Höhe von Fr. 20'000.--. Es mache den Anschein, als ob Y. dem Betreibungsamt A. verschiedene Vermögenswerte verheimlicht habe. B. Im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen - insbesondere die Einvernahmen von Y. vom 6. Oktober 2011 sowie der Betreibungsbeamtin F. vom 8. November 2011 - verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2011 die Nichtanhandnahme, wobei die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Y. habe in seiner Befragung bestritten, irgendwelche Vermögenswerte verheimlicht zu haben und F. habe angegeben, im Zusammenhang mit einem Pfändungsvollzug keine bewusste Verheimlichung von Vermögenswerten durch Y. festgestellt zu haben. Insbesondere sei sie über die Immobilien im Bilde gewesen. Bei dieser Sachlage könne Y. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, in einem Betreibungsverfahren absichtlich Vermögenswerte verheimlicht zu haben, weshalb gegen ihn auch keine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs eröffnet werden könne. C. Dagegen liess X. am 8. Dezember 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben; er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks sorgfältiger Fortsetzung der Strafuntersuchung unter Kosten- und Enschädigungsfolge. Offenbar stütze sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf die polizeilichen Depositionen von F. ab, welche völlig konträr zu ihrer eigenen Pfändungsurkunde behaupte, Y. hätte ihr nichts verheimlicht. Gemäss dem Pfändungsbericht für die am 19. August 2011 vollzogene Pfändung habe Y. unter Hinweis auf die Straffolgen bestätigt, dass er sonst keinerlei Einkommen oder Vermögen habe. Zum Schutz der Staatsanwaltschaft könne noch angenommen werden, dass die übrigen Vermögenswerte tatsächlich „vergessen“ gegangen sein könnten, wenn-

Seite 3 — 12 gleich F. ja in der erwähnten Urkunde unmissverständlich festgehalten habe, Y. verfüge auch sonst über keinerlei Einkommen oder Vermögen, was nachweislich nicht zutreffe. Die Situation bei der Eigentumswohnung in C. könne man gar nicht anders als eine glatte Lüge qualifizieren, denn in der Pfändungsurkunde schreibe die Betreibungsbeamtin schwarz auf weiss, die Eigentumswohnung in C. sei nicht im Eigentum von Y., sondern gehöre dessen Tochter, wohingegen sie der Polizei gegenüber das pure Gegenteil verlauten lasse. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Betreibungsbeamtin durch Y. umfassender orientiert worden sei als dies aus dem Pfändungsbericht hervorgehe. Auch über die Eigentumsverhältnisse der 4-1/2-Zimmerwohnung in C. scheine die Betreibungsbeamtin im Bilde gewesen zu sein. Zumindest gehe dies klar aus ihrer Antwort auf die entsprechende Frage des polizeilichen Sachbearbeiters hervor. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass im Pfändungsbericht nicht alles protokolliert worden sei, was zwischen der Betreibungsbeamtin und Y. über dessen Vermögensverhältnisse besprochen worden sei. Unter diesen Umständen habe es die Staatsanwaltschaft als aussichtslos angesehen, gegen Y. ein Strafverfahren wegen eines vorsätzlich verübten Pfändungsbetrugs zu eröffnen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und die weiteren Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde gegen die am 29. November 2011 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2011 wurde am 8. Dezember 2011 und somit fristgerecht eingereicht.

Seite 4 — 12 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (Stephenson/ Thiriet, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 393 N 1). 3.a) Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Neben der Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren sind der Beschuldigte sowie der Privatkläger Parteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten wie bei dem vorliegend im Raum stehenden Betreibungsdelikt – die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 118 N 5 und N 7). Beschwerdeberechtigt sind hingegen nicht nur die Parteien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, welche im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind hingegen der Geschädigte und das Opfer, die sich nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituierten, ausgenommen jene, die sich noch gar nicht als Privatkläger konstituieren konnten. Der geschädigten Person sind jedoch volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin

Seite 5 — 12 konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 322 N 6 sowie Art. 115 N 4). Das Beschwerderecht ergibt sich indessen aus den allgemeinen Beschwerderegeln gemäss Art. 382 StPO (vgl. Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 322 N 3). Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nach Art. 104 StPO wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 382 N 3). Entscheidend ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein, und im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein. Die Privatklägerschaft kann gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung (Art. 119 Abs. 2 StPO) nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt anfechten; eine Anfechtung hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion ist nicht möglich (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 382 N 1 ff.). b) Der Beschwerdeführer ist nicht beschuldigte Partei. Auf den ersten Blick klärungsbedürftig erscheint jedoch, ob er in seiner Stellung als Gläubiger Geschädigter ist, ob er also durch den mutmasslichen Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt ist die Eigenschaft als Geschädigter einerseits Voraussetzung für die Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO); andererseits vermittelt sie dem Betroffenen in den Fällen, in denen er noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger zu konstituieren, volle Parteirechte. Durch die mutmassliche Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist in erster Linie der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (der sog. „tatbestandlich Verletzte“). Dieses schon unter altem Strafprozessrecht von Graubünden und in verschiedenen anderen Kantonen vorherrschende Begriffsverständnis wird in der Lehre einhellig geteilt (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 11 N 1 und 2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21 mit zahlreichen Hinweisen; Schmid, a.a.O., Art. 115 N 2 und 3) und vom Bundesgericht – was die Voraussetzung der Unmittelbarkeit betrifft – in seiner Rechtsprechung zur neuen StPO bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.2). Im Raum steht vorliegend der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB. Die Tatbestände der Art. 163 ff. StGB schützen den Anspruch des Gläubigers auf Befrie-

Seite 6 — 12 digung aus dem restlichen Vermögen des Schuldners (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 163 N 1). Daraus folgern Mazzuchelli/Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 60), dass bei den Art. 163 ff. StGB die einzelnen Gläubiger als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten. Bei den Akten befindet sich eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A. vom 26. September 2011 (RA Quinter act. 5). Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass beim Beschwerdegegner am 19. August 2011 eine Pfändung vollzogen wurde, wobei jener von seinem Einkommen monatlich Fr. 150.-- auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen hatte. Mit Nachtrag vom 16. September 2011 wurde auf die dem Beschwerdegegner gehörende Liegenschaft „D.“ in E. verwiesen, auf deren Pfändung jedoch infolge der Pfändung eines Guthabens aus Mietkautionszahlungen des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag bis zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 9'800.-samt Zinsen und Kosten verzichtet wurde. Dabei ging die Betreibungsbeamtin davon aus, die vorgenommenen Pfändungen (Einkommen und Guthaben aus Mietkautionszahlungen) lieferten dem beschwerdeführerischen Betreibungsgläubiger vollumfänglich Deckung, andernfalls nicht ausdrücklich auf die Pfändung der dem Beschwerdegegner gehörenden Liegenschaft in E. verzichtet worden wäre (vgl. Foex, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 97 N 21, wonach der Betreibungsbeamte die zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger nötigen Gegenstände, jedoch nicht mehr, pfänden muss). Hierfür spricht auch, dass in der nach Angabe des Beschwerdeführers längst in Rechtskraft erwachsenen Pfändungsurkunde (Beschwerde S. 3) keine ungenügende Deckung vermerkt wurde, welche Tatsache jedoch gegebenenfalls in der Pfändungsurkunde festzustellen wäre (vgl. Art. 112 Abs. 3 SchKG). Ging die Betreibungsbeamtin in der rechtskräftigen Pfändungsurkunde aber aufgrund der vorgenommenen Pfändung von der vollumfänglichen Sicherstellung der Forderungen des Beschwerdeführers aus, stellt sich unweigerlich die Frage, ob letzterer - obwohl er zweifelsohne (Betreibungs-)Gläubiger ist - durch die von ihm angezeigte angebliche Straftat überhaupt geschädigt wurde beziehungsweise ob er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat. Hierzu sei an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass keineswegs eindeutig ist, ob die Forderungen des Beschwerdeführers in dem von ihm angestrengten Betreibungsverfahren auch tatsächlich durch die Pfändung vom 19. August 2011 und den Nachtrag vom 16. September 2011 vollumfänglich sichergestellt sind. Eine solche Annahme drängt sich bereits deshalb nicht auf, weil nicht klar ist, ob und in welcher

Seite 7 — 12 Höhe aus dem gepfändeten Guthaben des Beschwerdegegners aus Mietkautionszahlungen schliesslich ein Erlös resultieren wird, ist nach Angabe des Beschwerdeführers doch noch ein entsprechendes Verfahren pendent (Beschwerde S. 3), was sich auch aus der Pfändungsurkunde ergibt. Da die Pfändungsurkunde aber nach Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) längst in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht näher einzugehen. Sodann kann dem Beschwerdeführer wohl kaum die Stellung als Geschädigter beziehungsweise jedes rechtlich geschützte Interesse mit der Begründung abgesprochen werden, er habe sich gegen die allenfalls zu optimistische Schätzung der Betreibungsbeamtin auf dem betreibungsrechtlichen Weg nicht (erfolgreich) zur Wehr gesetzt (vgl. dazu nachstehend E. 4.d) und somit eine allfällige Nichtbefriedigung seiner Forderungen goutiert. Angesichts der zur Abweisung der Beschwerde führenden klaren Rechtslage in der Sache kann jedoch letztlich offen bleiben, ob die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu bejahen ist. Unter diesen Umständen muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Stellung als Geschädigter vorausgesetzt - aufgrund der Strafanzeige, des dortigen Antrags und der angeführten Begründung davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer am Strafverfahren beteiligen wollte und sich damit als Privatkläger konstituierte (vgl. Entscheid der II. Strafkammer SK2 11 23 vom 14. September 2011 E. 4.1). 4.a) Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass (a.) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (b.) Verfahrenshindernisse bestehen oder (c.) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat demnach zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 310 N 6). b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Pfändungsurkunde vom 26. September 2011 gebe infolge mutmasslich falscher Angaben des Beschwerdegegners nicht dessen tatsächlichen Vermögensverhältnisse wieder, weshalb der Verdacht auf Pfändungsbetrug nach Art. 163 StGB bestehe. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite-

Seite 8 — 12 schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wegen Pfändungsbetruges strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Schaden der Gläubiger muss dabei nicht eintreten, sondern es genügt, wenn er vom Täter mindestens mit Eventualvorsatz gewollt ist. Die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen (Art. 115 Abs. 2 SchKG) Verlustscheins werden schliesslich als objektive Strafbarkeitsbedingungen qualifiziert, die nicht vom Vorsatz erfasst zu sein brauchen und bei deren Ausbleiben auch kein Versuch vorliegt (Trechsel, a.a.O., Art. 163 N 11). Die Pfändung erfolgt nach einer bestimmten Reihenfolge (Art. 95 f. SchKG). Insbesondere wird das unbewegliche Vermögen nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Art. 95 Abs. 2 SchKG). Der Betreibungsbeamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, wozu auch Forderungen gehören können (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 97 N 2), nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen. Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Art. 97 SchKG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). c) Mit guten Gründen weist der Beschwerdeführer auf die Widersprüche zwischen der Pfändungsurkunde vom 26. September 2011 und den Aussagen der Betreibungsbeamtin F. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2011 hin. Vor der Polizei sagte F. aus, bei ihren Gesprächen mit dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einem Pfändungsvollzug habe sie keine bewusste Verheimlichung von Vermögenswerten feststellen können (vgl. bereits ihr E-Mail vom 25. Oktober 2011). Er (der Beschwerdegegner) habe angegeben, dass er Eigentümer einer 4-1/2-Zimmerwohnung mit Parkplatz in C. sei. Von seinem Eigentum am Restaurant/Gasthaus „D.“ in E. habe sie bereits Kenntnis gehabt und er habe auch erwähnt, dass die Liegenschaft H. in G. ihm oder der B. gehöre (STA act. 3). Der von F. unterzeichneten Pfändungsurkunde lässt sich hingegen entnehmen, die Eigentumswohnung in C. stehe im Eigentum der Tochter des Beschwerdegegners und werde von diesem bis zur Volljährigkeit jener bloss verwaltet. Unter Hinweis auf die Straffolge bestätige der Beschwerdegegner, dass er sonst - das heisst abgesehen von einem Guthaben aus Mietkautionszahlungen

Seite 9 — 12 und dem Lohn aus seiner Tätigkeit bei der B., bei welcher er Gesellschafter und Geschäftsführer sei - keinerlei Einkommen oder Vermögen habe (RA Quinter act. 5). Ihre polizeilichen Aussagen hinsichtlich der Eigentumswohnung in C., womit sich F. in Widerspruch zu der Pfändungsurkunde setzte, sind nicht ganz nachvollziehbar. Der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie hauptsächlich aufgrund der Ausführungen von F. den Schluss zog, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner erscheine aussichtslos und daher die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Lägen nicht - wie nachfolgend darzulegen sein wird - noch andere Gründe für die verfügte Nichtanhandnahme vor, hätte es sich tatsächlich aufgedrängt, F. noch ganz konkret über den Widerspruch zwischen ihrer polizeilichen Aussage und dem Pfändungsprotokoll hinsichtlich der Berechtigung an der besagten Eigentumswohnung in C. zu befragen. d) Der Annahme einer allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdegegners steht zum Vornherein das Fehlen eines vorausgesetzten Verlustscheines entgegen. Zu Unrecht qualifiziert der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 15. September 2011 die Pfändungsurkunde als provisorischen Verlustschein (RA Quinter act. 7). War anlässlich der Pfändung kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die sogenannte leere Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG. War nach der Schätzung der Betreibungsbeamtin nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes nach Schätzung der Betreibungsbeamtin nicht ausreichen wird, um die Forderungen des Gläubigers zu decken, für die die Pfändung vollzogen wurde (Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 115 N 12). Die am 19. August 2011 vollzogene Pfändung mitsamt deren Nachtrag vom 16. September 2011 stellen offensichtlich keine ungenügende Pfändung im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG dar, denn hierfür ist nach dem Gesagten nicht massgebend, ob der Gläubiger aus dem Erlös der Pfandverwertung tatsächlich voll befriedigt werden kann, sondern ob seine Forderungen durch die gepfändeten Gegenstände aufgrund der betreibungsamtlichen Schätzung sichergestellt sind. Mit dem Nachtrag vom 16. September 2011 beschränkte sich die Betreibungsbeamtin darauf, ein Guthaben des Beschwerdegegners aus Mietkautionszahlungen zu pfän-

Seite 10 — 12 den. Auf die Pfändung der Liegenschaft „D.“ in E. wurde ausdrücklich verzichtet. Die - vom Beschwerdegegner auf mindestens Fr. 50'000.-- bezifferte - Forderung des Beschwerdegegners aus Mietkautionszahlungen genügte also nach der Schätzung der Betreibungsbeamtin, um den Beschwerdeführer für seine in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Die Annahme einer ungenügenden Pfändung liegt sodann auch aufgrund des fehlenden Vermerks einer solchen in der Pfändungsurkunde nicht auf der Hand (vgl. bereits vorstehend E. 3.b). War der Beschwerdeführer der Auffassung, seine Forderungen seien aufgrund der von der Betreibungsbeamtin allenfalls zu optimistisch vorgenommenen Schätzung des gepfändeten Guthabens des Beschwerdegegners aus Mietkautionszahlungen nicht gedeckt, wäre es in seiner Macht gestanden, die Schätzung anzufechten (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in der Pfändungsurkunde, RA Quinter act. 5) und gegebenenfalls auch die Pfändung von Liegenschaften zu erwirken beziehungsweise - falls das Vermögen des Beschwerdegegners zur vollumfänglichen Sicherstellung nicht reichte - eine als Verlustschein geltende Pfändungsurkunde zu erlangen. Darauf hat er jedoch verzichtet, ist die Pfändungsurkunde doch nach seinen eigenen Angaben längst in Rechtskraft erwachsen. Ebenso wie dem Beschwerdeführer im Betreibungsverfahren mangels eines Verlustscheins kein Antragsrecht auf Vornahme einer Nachpfändung nach Art. 115 Abs. 3 SchKG zusteht und er gegebenenfalls auf die - jedenfalls erst nach durchgeführter Verwertung mögliche (vgl. Schöninger in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 145 N 9) - Nachpfändung nach Art. 145 Abs. 1 SchKG angewiesen ist, da er sich zuerst erfolgreich gegen die Schätzung der Betreibungsbeamtin, wonach seine Forderungen nach Pfändung des Guthabens des Beschwerdegegners aus Mietkautionszahlungen vollumfänglich sichergestellt waren, zur Wehr hätte setzen müssen (vgl. Schöninger, a.a.O., Art. 145 N 5), kann auch im Strafverfahren nicht vom Vorliegen eines Verlustscheins ausgegangen werden. Da somit nach der betreibungsamtlichen Schätzung genügend Vermögen vorhanden war, stellt die rechtskräftige Pfändungsurkunde vom 26. September 2011 keinesfalls einen provisorischen Verlustschein dar, weshalb auch ein versuchter Pfändungsbetrug von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. vorstehend E. 4.b). Weshalb der Pfändungsbericht der am 19. August 2011 vollzogenen Pfändung besagt, gemäss Mitteilung des Beschwerdegegners gehöre die Eigentumswohnung in C. seiner Tochter, kann hier letztlich offen bleiben. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass ohnehin nur gepfändete Vermögensstücke in die Pfändungsurkunde aufzunehmen sind und die Pfändungsurkunde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Ort ist, wo - wie im Konkursinventar - sämtliche

Seite 11 — 12 Vermögenswerte des Schuldners zu erfassen sind (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 112 N 11 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Nachdem im vorliegenden Fall nach der Schätzung der Betreibungsbeamtin zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers (Beschwerdeführer) die Pfändung von unbeweglichem Vermögen des Beschwerdegegners nicht notwendig war, war somit letzteres auch nicht in der Pfändungsurkunde anzugeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels Vorliegens eines Verlustscheins eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Pfändungsbetrugs zum Vornherein entfällt. Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner erwies sich unter diesen Umstände geradezu als aussichtslos, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis zu Recht erfolgte und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausfertigung des Entscheids erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- als den Umständen angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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