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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.03.2008 BK 2008 7

March 12, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,567 words·~8 min·5

Summary

Beschlagnahme | Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 13\x3Cbr\x3E | KreisP Andere Untersuchungsmassnahme

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Beschlagnahmeverfügung des Kreispräsidenten B. vom 31. Januar 2008, mitgeteilt am 31. Januar 2008, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beschlagnahme, hat sich ergeben:

2 A. Am 18. Januar 2008 reichte die A. (nachstehend: A.) beim Kreispräsidenten B. eine Ehrverletzungsklage gegen X. ein. Darin machte sie geltend, der Beklagte habe sich mehrfach der vollendeten, planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, indem er sie wider besseres Wissen kontinuierlich gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte, welches in Wirklichkeit nicht vorliege. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er die bestimmte Absicht habe, weitere Ehrverletzungen gegenüber der A. vorzunehmen. Daher sei es erforderlich, Massnahmen zu ergreifen, welche möglichst eine Unterlassung weiterer Beschuldigungen bewirken würden. Es seien daher nicht nur sämtliche Deliktsgegenstände wie Plakate, Aufkleber und Flyers gemäss Art. 69 StGB sofort von der Polizei einzuziehen, sobald der Beklagte damit Kreisgebiet betrete. Vielmehr solle der Beklagte unter Leistung einer angemessenen Sicherheit auch das Versprechen abgeben, die Ehrverletzungen nicht zu wiederholen. B. Der Kreispräsident B. erliess am 31. Januar 2008 folgende Beschlagnahmeverfügung: „a) Das Plakat „A. Gauner v. B. auch 2008 auf Diebestour?“ wird beschlagnahmt, sobald X. erneut auf dem Gebiet des Kreises B. damit demonstriert. b) Sämtliche Propagandamittel, die X. auf dem Gebiet des Kreises B. einsetzt, werden sichergestellt, soweit diese Mittel die A. einer Straftat bezichtigen. c) Mit dem Vollzug dieser Beschlagnahmeverfügung wird die Stadtpolizei B. beauftragt.“ C. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte X. am 8. Februar 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde ein. Darin machte er sinngemäss geltend, er sei von der A. zu Unrecht zum Ehrverletzenden und Delinquenten abgestempelt worden. Auch sei er aufgrund von unzutreffenden Aussagen als gefährlich eingestuft und auch entsprechend behandelt worden. D. Der Kreispräsident B. verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Beschwerde und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Beklagter und Adressat der Beschlagnahmeverfügung des Kreispräsidenten B. vom 31. Januar 2008 ist X. durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Sie muss, damit darauf eingetreten werden kann, begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 343 Ziff. 6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Rechtsschrift von einem Rechtsanwalt oder einem juristischen Laien verfasst worden ist. Dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen, versteht sich von selbst. Mit anderen Worten ist Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nachsicht auszuüben. Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegengenommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende als Beschwerdeführer auftreten will und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anstrebt (vgl. Padrutt a.a.O., S. 339 Ziff. 6; BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde von X. zu genügen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kreispräsident B. stützte die verfügte Beschlagnahme auf Art. 76 StPO ab. Unter Ziff. 1 Abs. 2 der Erwägungen führte er zusätzlich aus, es handle sich dabei um eine Sicherheitsverfügung. a) In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung“ steht und von der „Durchführung der Untersu-

4 chung handelt“, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter - bei Übertretungstatbeständen gestützt auf Art. 170 StPO dem Kreispräsidenten - zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung - auch andere Erhebungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien (PKG 1994 Nr. 42 E. 2d S. 136 ff.). Mit anderen Worten umschreibt Art. 76 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise die Kompetenzen, die dem Untersuchungsrichter oder Kreispräsidenten als verantwortlichem Leiter der Untersuchung zukommen. Es handelt sich somit lediglich um eine Kompetenznorm, die jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Untersuchungsmassnahmen keine Aussagen macht. Vielmehr sind hierfür andere Normen heranzuziehen. So wird bei der Beschlagnahme unterschieden, ob eine solche der Beweissicherung dient (Art. 95 StPO) oder ob sie die Sicherstellung bezwecken soll (nArt. 69 StGB, vormals Art. 58 StGB). Der Kreispräsident B. qualifizierte die Beschlagnahme ausdrücklich als „Sicherheitsverfügung“. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass damit die Sicherungseinziehung nach nArt. 69 StGB gemeint war. b) Die in nArt. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz beziehungsweise die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Bezug zu einer Straftat voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 2 ff zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall hat es der Kreispräsident B. unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid darüber zu äussern, ob die rechtlichen Vorausset-

5 zungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil darstellt. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten B. lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen er zur Schlussfolgerung gelangte, eine Sicherungseinziehung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerde nach Art. 138 ff. StPO in der Regel nur kassatorische Wirkung hat, kann der Mangel durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Sache ist daher an den Kreispräsidenten zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er wird zu prüfen haben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung gegeben sind. Dabei wird er sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt, zumal eine Sicherungseinziehung, wie in BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 148 dargelegt wird, nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten angeordnet werden darf. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, so ist des Weiteren abzuklären, ob sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 76 StPO in Verbindung mit Art. 95 StPO rechtfertigen liesse, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Plakate und anderer Gegenstände, mit denen er die A. als Gauner bezichtigt, eine Ehrverletzungsklage hängig ist. 3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Beschlagnahmeverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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