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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.03.2008 BK 2008 4

March 12, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,284 words·~16 min·12

Summary

fahrlässige schwere Körperverletzung etc. | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 4 14. Juli 2008 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., zur Zeit Schweizerisches Paraplegikerzentrum Nottwil, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Januar 2008, mitgeteilt am 9. Januar 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am Samstag, 21. Juli 2007 um 17.50 Uhr, fuhr X. mit dem Personenwagen GR ... von G. kommend auf der A.-Strasse in Richtung B.. Nach der Abzweigung C. setzte der sich weiter hinten in der Kolonne befindliche Fahrzeuglenker Y. zum Überholen an und fuhr zu X. auf. Aus noch ungeklärten Gründen wurde deren Fahrzeug instabil und geriet ins Schleudern. Dabei geriet es auf die Gegenfahrbahn, durchschlug den talseitigen Bündnerzaun und stürzte in die Tiefe. Gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 26. Juli 2007 erlitt X. dadurch eine Lähmung unter dem 5. Halswirbel (Arme und Beine), einen offenen Bruch des Oberarmschaftes rechts, Rippenbrüche links vorne sowie einen Gesichtsschädelbruch. Die Verletzungen wurden als lebensbedrohlich eingestuft, wobei auch mit bleibenden Nachteilen gerechnet werden müsse. D., der Ehemann von X., stellte am 2. August 2007 Strafantrag gegen die strafrechtlich verantwortliche Person. B. Zur Abklärung des Unfallhergangs eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung etc. gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt B. beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass Y. den Personenwagen von X. bei der Einmündung C. überholte. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei X. ihrerseits nach links geschwenkt, um möglicherweise ebenfalls zu einem Überholmanöver anzusetzen. Ob eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen stattfand, habe nicht ermittelt werden können. X. sei sodann mit ihrem Wagen ins Schleudern geraten und habe den Bündnerzaun auf der Gegenfahrbahn durchbrochen. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008, mitgeteilt am 9. Januar 2008, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, da ihm kein Verschulden am Verkehrsunfall vom 21. Juli vorgeworfen werden könne. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 29. Januar 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben.

3 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich am 18. Februar 2008 in der Beschwerdesache vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y. beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2008 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin X. wurde bei dem zu untersuchenden Verkehrsunfall verletzt und erlitt dadurch einen unmittelbaren Schaden. Somit ist sie als Geschädigte im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich

4 beeinflussen könnten (vgl. PKG 1999 Nr. 36 S. 133). Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist dabei - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund des Untersuchungsergebnisses müsse sich der Verkehrsunfall vom 21. Juli 2007 so zugetragen haben, dass Y. den Personenwagen von X. nach der Aufhebung des Überholverbots bei der Einmündung C., Fahrtrichtung B., überholte. X. ihrerseits sei nach links geschwenkt - möglicherweise um das vor ihr fahrende Fahrzeug zu überholen. Unsicher bleibe, ob es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen von Y. und X. gekommen sei. Y. habe das Überholmanöver fortgesetzt. X. sei mit ihrem Personenwagen ins Schleudern geraten und habe den Bündnerzaun durchbrochen. Zusammengefasst könne Y. somit kein Verschulden am Verkehrsunfall vom 21. Juli 2007, insbesondere auch keine Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. Die Strafuntersuchung werde deshalb eingestellt. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe wesentliche Beweismittel nicht oder falsch gewürdigt. So würden wichtige Aussagen der Zeugen E. und F. den Aussagen von Y. widersprechen. Der Zeuge E., welcher den besten Ausblick auf das Unfallgeschehen gehabt habe, sei nur einmal einvernommen worden, obwohl er Y. ein grobes Fehlverhalten unterstellt habe. Des Weiteren sei unverständlicherweise auf eine Konfronteinvernahme von E. mit F. und Y. verzichtet worden. Stattdessen habe die Vorinstanz lediglich Mutmassungen und Annahmen über den genauen Unfallhergang angestellt. In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Unfallbeteiligten Unstimmigkeiten ergeben, auf welche insbesondere im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten von Y. seitens der Staatsanwaltschaft hätte eingegangen werden müssen und ob der Entscheid der Vorinstanz überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruhte. 4. Was die konkreten Umstände betrifft, die zum fraglichen Unfall führten, besteht zunächst Unklarheit darüber, wo sich das erste Überholmanöver von Y., als er E. überholte, abgespielt hat und ob es innerhalb des gleichen Überholvorganges auch zum Unfall von X. gekommen ist. Y. sagte diesbezüglich aus

5 (act. 3.6) er habe auf der neuen Brücke nach G. einen Wagen mit Schwyzer Kennzeichen überholt. Nach dem Überholverbot bei der Abzweigung C. habe er zum Überholen zweier vor ihm fahrender Personenwagen angesetzt, wobei es sich beim vorderen um das Fahrzeug von X. gehandelt habe. Auch E., der Lenker des Mercedes mit Schwyzer Kennzeichen gab zu Protokoll (act. 3.4), er sei vom Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen GR ..., somit von Y., kurz vor der Unfallstelle überholt worden. Anschliessend habe dieser zum Überholen des verunfallten Fahrzeugs angesetzt. In seiner ersten Einvernahme sagte F., der sich weiter hinten in der Fahrzeugkolonne befand, aus (act. 3.5), das erste Überholmanöver habe auf der H.-Brücke stattgefunden. Dabei sei der Audi-Fahrer (Y.) ziemlich nahe auf den sich vor ihm befindenden Mercedes aufgefahren. Wenig später, auf der Höhe zwischen den zwei Pfeilen der Einspurstrecke nach C., habe Y. sodann die verunfallte X. überholt. In seiner zweiten Einvernahme (act. 3.8) korrigierte F. seine Aussage dahingehend, als er zu Protokoll gab, der Fahrer des Audi (Y.) habe den Mercedes mit dem Schwyzer Kontrollschild (E.) nicht auf der H.-Brücke, sondern erst auf dem geraden Strassenstück unmittelbar nach der weiss gezeichneten Sperrfläche bei der Abzweigung C. überholt. Im gleichen Zug habe dieser auch noch den Kleinwagen der verunfallten X. überholt. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit Y. (act. 3.25) gab F. an, nicht mehr sagen zu können, ob Y. das erste Überholmanöver vor oder nach der Aufhebung des Überholverbots begonnen habe. Nachdem der Audi-Fahrer den Mercedes überholt gehabt habe, habe er sodann auch noch das Fahrzeug von X. überholt. Die Beifahrerin von Y., I. führte zu diesem Punkt aus (act. 3.9), Y. habe nach der Abzweigung C. zwei vor ihm in gleicher Richtung fahrende Personenwagen überholt. Er habe sein Fahrzeug auf ca. 80 km/h beschleunigt, um diese beiden Fahrzeuge zu überholen. Der Vergleich der verschiedenen Aussagen zeigt, dass sie sich bezüglich der konkreten Umstände des Überholmanövers von Y. in wesentlichen Punkten unterscheiden. Auch lässt sich daraus nicht ermitteln, ob dieser innerhalb desselben Überholvorganges, welcher zum Unfall von X. führte, auch noch weitere Fahrzeuge überholte. Des Weiteren fällt auf, dass die Aussagen von F. einige Widersprüche aufweisen. Obwohl zwischen den ersten beiden Einvernahmen nur gerade ein Tag lag, weichen sie doch bezüglich mehrerer Fragen erheblich voneinander ab. So korrigierte er sich nicht nur hinsichtlich des Ortes des ersten Überholmanövers, sondern änderte seine Aussage auch dahingehend, als Y. die Fahrzeuge von E. und X. in einem Zug überholt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging in ihrer Einstellungsverfügung auf die genannten Wider-

6 sprüche nicht näher ein und begnügte sich mit der Feststellung, Y. habe den Personenwagen von X. nach der Aufhebung des Überholverbots bei der Einmündung C., Fahrtrichtung B., überholt. Ob es im Vorfeld dieses Manövers möglicherweise zu einer Verkehrsregelverletzung kam, wurde offen gelassen. Dies, obwohl seitens von F. geltend gemacht wurde, Y. habe noch im signalisierten Überholverbot zum Überholen angesetzt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Frage insofern von Bedeutung, als es im vorliegenden Fall zu klären gilt, ob Y. ein Fehlverhalten vorgeworfen werden muss, welches für den Unfall (mit)ursächlich war. Da - wie die nachfolgende Erwägung zeigen wird nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, aus welchem Grund X. ihre Fahrspur verlassen hat (eigenes Überholmanöver, Erschrecken, brüskes Wiedereinbiegen von Y.) beziehungsweise ob sie durch das Überholmanöver von Y. überrascht wurde, ist das Fahrverhalten von Y. während des gesamten Überholvorgang zu beurteilen. b) Auch hinsichtlich der Frage, wie sich der Überholvorgang, der zum Unfall von X. führte, im Einzelnen abspielte, bestehen Widersprüche. E. sagte diesbezüglich aus (act. 3.4), X. sei im Moment, als Y. an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sei, erschrocken und habe das Auto zuerst auf die Mauer zu und anschliessend auf die andere Seite über die Gegenfahrbahn hinaus über den Abgrund gesteuert. In derselben Einvernahme präzisierte er diese Aussage und gab an, Y. habe sein Fahrzeug abrupt auf die Gegenfahrbahn gelenkt und habe das verunfallte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h überholt. Durch sein rücksichtsloses Wiedereinbiegen sei die verunfallte Lenkerin gezwungen gewesen, ihr Fahrzeug ruckartig abzubremsen. Y. führte zum Unfallhergang aus (act. 3.6), eine seiner Mitfahrerinnen habe aufgeschrieen, als er am ersten Fahrzeug schon beinahe vorbei gewesen sei. Offenbar sei das erste überholte Fahrzeug gegen die Mitte geraten. Sowohl er als auch seine Mitfahrerinnen seien der Meinung gewesen, dass es zu einer leichten Kollision zwischen seinem Wagen und dem verunfallten Fahrzeug gekommen sei. Danach habe er noch einen blauen Geländewagen überholt. Dessen Lenker habe kurz angehalten, sei aber nachdem X. geborgen worden sei, wieder weitergefahren. F. führte in seiner ersten Einvernahme (act. 3.5) zum Vorfall aus, Y. habe auf den kleinen Personenwagen von X. aufgeschlossen und ihn sodann überholt. Als er auf derselben Höhe mit dem zu überholenden Fahrzeug gewesen sei, habe dessen Lenkerin ihr Auto zweimal gegen die Fahrbahnmitte und wieder bergseitig zum rechten Strassenrand gelenkt. Anschliessend habe sie den talseitigen Lattenzaun durchschlagen, sei über die dortige Stützmauer geflogen und sei schlussendlich ca. 70

7 Meter weiter unten zum Stillstand gekommen. Ob die Fahrzeuge von X. und Y. bei diesem Überholmanöver kollidiert seien, habe er nicht sehen können. Was den Fahrstil von Y. betrifft, sagte F. aus, dieser sei ziemlich nahe aufgefahren, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sehr in Eile gewesen sei. In seiner zweiten Einvernahme zwei Tage nach dem Unfall (act. 3.8) antwortete F. auf eine entsprechende Frage, er könne keine Angaben darüber machen, ob vor dem verunfallten Kleinwagen ein weiterer Personenwagen gefahren sei. Es könne jedoch gut möglich gewesen sein, dass die verunfallte Lenkerin im gleichen Moment, als sie von Y. überholt wurde, ebenfalls überholen wollte. Wahrgenommen habe er dieses Fahrzeug jedoch nicht. Die Mitfahrerin von Y., I., sagte aus (act. 3.9), sie habe nach rechts geschaut, als sich Y. mit seinem Fahrzeug ca. auf Höhe des Personenwagens von X. befunden habe. Dabei habe sie festgestellt, dass die Lenkerin mit ihrem Fahrzeug immer mehr gegen die Fahrbahnmitte gefahren sei. Durch diesen Umstand sei sie sehr erschrocken. Um eine Kollision zu vermeiden, habe Y. sein Fahrzeug beschleunigt. Gleichzeitig habe es einen Knall gegeben. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Streifkollision gekommen sei und zwar vermutlich im hinteren Bereich der Fahrzeuge. Obwohl E. die Ursache des Unfalls im abrupten Wiedereinbiegen von Y. und damit in dessen Fehlverhalten beim Überholmanöver sah, ging die Staatsanwaltschaft auf diese Aussage nicht ein. Dies, obwohl sich E. zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar hinter dem verunfallten Fahrzeug befand und somit freie Sicht darauf hatte. Vielmehr stützte die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung auf die Mutmassungen von F. ab, wonach X. ihrerseits möglicherweise ein vor ihr fahrendes Fahrzeug habe überholen wollen und daher nach links ausgeschwenkt habe. Die Staatsanwaltschaft liess dabei unberücksichtigt, dass F. in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinwies, es könne gut möglich sein, dass sich vor dem verunfallten Fahrzeug noch ein weiteres Auto befunden habe, er dieses aber nicht wahrgenommen habe und demzufolge auch keine Angaben darüber machen könne (act. 3.5). Es bestehen somit keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass X. tatsächlich im Begriff war, ein Überholmanöver einzuleiten. Auch setzte sich die Staatsanwaltschaft nicht mit der Aussage von E. auseinander, wonach X. ihr Fahrzeug zunächst rechts in Richtung der Mauer gelenkt haben soll, bevor sie sodann auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Damit steht fest, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht hinreichend abgeklärt wurde und keine nähere Auseinandersetzung mit den sich teilweise widersprechenden Zeugenaussagen erfolgte. Eine Einstellung der Strafuntersuchung mit der von

8 der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Begründung ist damit nicht haltbar. 5.a) In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, E. habe als erste Unfallursache ein Erschrecken von X. angegeben, welches zur Folge gehabt habe, dass diese ihr Fahrzeug zuerst nach rechts und dann nach links gesteuert habe; ein Fehlverhalten von Y. habe er bis dahin nicht angegeben. Erst auf die Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten habe er ein rücksichtsloses Wiedereinbiegen von Y. erwähnt. Aufgrund seiner ersten Aussage sei die Beschwerdeführerin während der Vorbeifahrt von Y. erschrocken. Bei dieser ersten Schilderung sei noch nicht die Rede davon gewesen, dass X. zu einem ruckartigen Abbremsen ihres Fahrzeuges gezwungen worden sei. Mit anderen Worten macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Begründung von E. sei nachgeliefert worden, weshalb ihr eine geringere Beweiskraft zukomme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide Aussagen von E. in derselben Einvernahme (act. 3.4) erfolgten. Es ist somit nicht haltbar, diese getrennt zu betrachten und in eine erste und eine zweite Schilderung zu unterteilen. Des Weiteren zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die beiden Aussagen in keinem Widerspruch zueinander stehen. Vielmehr stellt die Aussage, wonach X. durch das unvermittelte Wiedereinbiegen von Y. zu einem ruckartigen Abbremsen gezwungen worden sei, eine weitere Feststellung zum Unfallhergang dar, welche aber ein Erschrecken der Beschwerdeführerin und eine dementsprechende Reaktion nicht ausschliesst. Dass es sich bei der Aussage von E. nicht um eine nachgeschobene Begründung handelt, zeigt sich überdies auch daran, dass Y. selbst in seiner ersten Einvernahme (act. 3.6) zu Protokoll gab, E. habe ihn nach dem Unfall vor den anderen anwesenden Personen beschuldigt, der verunfallten Lenkerin den Weg abgeschnitten zu haben. Diese Aussage bestätigte er zudem in einer weiteren untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 3.26). Damit steht zweifellos fest, dass E. von Beginn an die Auffassung vertrat, Y. habe mit seinem Fehlverhalten den Unfall verursacht. Von einer nachgeschobenen Begründung kann damit keine Rede sein. b) Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung aus, die erste Schilderung von E. decke sich mit den Aussagen von F., I. und Y.. Dies trifft nachweislich nicht zu. Vielmehr sagte E. aus, X. habe ihr Fahrzeug zuerst auf die Mauer zugesteuert und anschliessend auf die andere Seite über die Gegenfahrbahn hinaus über den Abgrund (act. 3.4). Die von der Staatsanwaltschaft genannten Personen gaben jedoch zu Protokoll, die verunfallte Len-

9 kerin sei zunächst gegen die Fahrbahnmitte und danach bergseitig zum rechten Strassenrand geschwenkt (vgl. act. 3.5, 3.6, 3.9). Bezüglich der Reaktion von X. bestehen somit ebenfalls Widersprüche, die einer näheren Abklärung bedürfen. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, aufgrund des Umstandes, dass die drei genannten Personen kein Fehlverhalten von Y. feststellen konnten, seien weitere Abklärungen hinfällig, da sie an der Gesamtwürdigung der Aussagen nichts ändern würden, ist ebenfalls nicht haltbar. Bei den drei befragten Personen handelt es sich zunächst um den Angeschuldigten selber, dessen Aussage aufgrund seiner Stellung im Prozess ohnehin geringere Beweiskraft zukommt. Des Weiteren handelt es sich um I., die Lebenspartnerin von Y.. Aufgrund ihrer Beziehung zum Angeschuldigten und ihrer Äusserung, wonach sie zum Zeitpunkt des Überholmanövers auf ihre Hände schaute und mit ihren Gedanken woanders war (act. 3.9 S. 2), ist ihrer Aussage ebenfalls nur geringe Beweiskraft zuzusprechen. Nicht anders verhält es sich schliesslich bei F., der sich zum einen nicht unmittelbar hinter dem verunfallten Fahrzeug befand und zum anderen widersprüchliche Aussagen machte, weshalb diese ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Demgegenüber handelt es sich bei E. um einen Zeugen, der den Unfall im Gegensatz zu F. aus unmittelbarer Nähe beobachten konnte und der in keiner Beziehung zum Angeschuldigten Y. steht. Zwar trifft es zu, dass seine Aussage, was die Reihenfolge der Fahrzeuge in der Kolonne betrifft, unklar ist. Dies ist aber für die Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung, zumal unbestrittenermassen feststeht, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls direkt hinter X. befand. Seiner Aussage kommt daher ein erheblich grösseres Gewicht zu, weshalb eine Gesamtwürdigung der Beweismittel somit erst nach einer untersuchungsrichterlichen Befragung von E. und allenfalls einer Konfronteinvernahme von E. und Y. vorgenommen werden kann. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Begründung der Einstellungsverfügung auf wenige Erwägungen beschränkt, wobei diese teilweise auf nicht ausgewiesenen Sachverhaltsfeststellungen und Spekulationen beruhen. Die Einstellungsverfügung setzt sich mit den verschiedenen Aussagen der Unfallbeteiligten, insbesondere mit denjenigen von E., nicht näher auseinander. Die widersprüchlichen Zeugenaussagen sind zu klären. Zudem ist vor allem E. als Hauptzeuge - er fuhr unbestrittenermassen direkt hinter der verunfallten Fahrzeuglenkerin - untersuchungsrichterlich zu befragen und mit Y. und allenfalls mit den Zeugen zu konfrontieren. Um die Beweiskraft der - teilweise widersprüchlichen - Aussagen von F. einschätzen zu können, könnte auch von Bedeutung sein, was für einen Fahrzeugtyp E. fuhr und inwieweit dadurch die

10 Sicht für F. auf das Unfallgeschehen eingeschränkt war. Die Sache beruht somit nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dieser hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten von Y., der zudem X. ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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