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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.08.2008 BK 2008 34

August 27, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,630 words·~8 min·11

Summary

Prozessbetrug etc. | StA Ablehnungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 34 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Dr. Y., Beschwerdeführerin, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, in Sachen gegen X. b z w . Erben u n d weitere Personen , Beschwerdegegner, betreffend Prozessbetrug etc., hat sich ergeben:

2 A. Y. war Mieterin einer Wohnung des mittlerweilen verstorbenen X. in A.. Nachdem die Mieterin während mehreren Monaten keine Miete mehr bezahlt hatte, leitete der Vermieter die Betreibung gegen die Mieterin ein. Das Bezirksgericht Maloja erteilte dem Vermieter mit Urteil vom 14. Oktober 2004 die provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete die Mieterin, die ausstehenden Mietzinse über Fr. 20'086.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. Oktober 2004 erhob die Mieterin die Aberkennungsklage vor der zuständigen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. Vor der Schlichtungsbehörde wurde keine Einigung erzielt. Da die Mieterin die Klage in der Folge nicht weiterführte und die Frist von 30 Tagen ungenutzt verstreichen liess, wurde die Aberkennungsklage als zurückgezogen abgeschrieben. Nachdem die im Ausland wohnende Y. sich weigerte, den gerichtlich festgestellten Betrag von Fr. 20'086.-- zuzüglich Zinsen und Gerichtsund Anwaltskosten zu bezahlen, wurde eine Auswahl von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten unter Arrest gelegt und in der Folge zwangsversteigert. Der Steigerungserlös betrug Fr. 2'253.--. Seit dem Auszug der Schuldnerin aus der Wohnung in A. werden diverse Gegenstände aus dieser Wohnung in einer Garage gelagert. B. Mit Strafanzeigen vom 20. Juni 2008 und 25. Juni 2008 gegen die Erben des verstorbenen Vermieters X. und weitere Personen gelangte Y. an die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Betrugs, Verletzung des Bankgeheimnisses, Unterschlagung und „Beweismittelbeseitigung“. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft Grabünden ab, eine Strafuntersuchung gegen die Erben des verstorbenen Vermieters X. und weitere Personen zu eröffnen. D. Dagegen erhob Y. am 8. August 2008 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Von den Beschwerdegegnern wurde keine Stellungnahme eingefordert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StGB). Für die Eröff-

3 nung einer Strafuntersuchung müssen mithin konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt. Ist demgegenüber aufgrund der Erfahrung klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und sind keine Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten, ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung abzulehnen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], Chur, 1996, N. 2 und 3 zu Art. 81). 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Urkunden nicht beigezogen. Dadurch sei deren Beurteilung unvollständig. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin damit, die Ablehnungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. b) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Ablehnungsverfügung namentlich auf, welche Urkunden sie beigezogen hatte. Zutreffend ist, dass die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1-5 unter Punkt 1 ihrer Beschwerde erwähnten Akten dort nicht aufgeführt sind. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer edierten Akten steht jedoch fest, dass der Untersuchungsbehörde weit mehr als die in der Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden zur Verfügung standen, nämlich nebst den von der Beschwerdeführerin selbst der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten auch sämtliche aufgrund der Editionsaufforderung (act. 5.1) vom Bezirksgericht Maloja der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten betreffend die Auseinandersetzung zwischen Dr. Y. und +X. bzw. dessen Erben. Alle diese Akten sind in einem Bundesordner mit entsprechenden Registern abgelegt. Darin befinden sich nebst den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden noch zahlreiche weitere Akten. Es versteht sich von selbst, dass sich die Staatsanwaltschaft daher auf die Nennung der wesentlichsten Urkunden beschränken musste. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass ihre diesbezügliche Formulierung in der Ablehnungsverfügung als missverständlich erscheint. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendigen Akten zur Verfügung standen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Beschwerde als „nicht beigezogen“ bezeichneten Schriftstücke, nämlich die Kündigung vom 30.08.02 (act. 2.2), den Arrestantrag von X., vertreten durch Rechtsanwalt Tramèr (act. 6.1), die Unterlagen des Arrestvollzugs vom 30.08.04 (act. Dossier 6-9) und den Antrag auf Schlichtung (act. 4.2.1 und 4.2.2).

4 Der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich nicht beigezogener Akten ist somit unbegründet. 3. Die Staatsanwaltschaft hielt unter Ziffer 2 der Ablehnungsverfügung fest, den beigezogenen Akten sei einerseits zu entnehmen, dass gegen die genannten Entscheide seitens von Y. keine Rechtsmittel ergriffen worden seien. Andererseits gehe aus den Akten nicht (recte: nichts) hervor, was auf rechtswidrige oder gar gegen Strafnormen verstossende Handlungen der beteiligten Parteien, deren Vertreter und Amtspersonen schliessen lasse. Mit anderen Worten fänden die Beschuldigungen (Prozessbetrug, Verletzung des Bankgeheimnisses, Unterschlagung, Beweismittelbeseitigung, Machtmissbrauch, Nötigung und Drohung) in den amtlichen Akten keinerlei Stütze. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es hätten im zivilrechtlichen Prozess gegen das Urteil keine Rechtsmittel ergriffen werden können, weil es nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich die Beweismittel, Bankunterlagen etc. nach der rechtswidrigen Arrestierung der Wohnungsschlüssel und deren Inhalte gemäss Umzugsliste befunden hätten. Es hätten daher neue Anhaltspunkte abgewartet werden müssen. Solche hätten sich erst an der am 20.06.08 durchgeführten Schlichtungsverhandlung und dem darauf folgenden Schriftenwechsel mit Rechtsanwalt Tramèr ergeben. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Friedensrichter und der Gegenanwalt Tramèr in Personalunion hätten sich rechtswidrig abgesprochen, was den Verdacht nahe lege, dass eine objektive Schlichtung per Stellvertreter hätte vorgetäuscht werden sollen. Die Absprachen seien auch eindeutig erkennbar durch die Einlagerung rechtswidrig arrestierter Gegenstände aus der Umzugsliste bei der Gegenpartei. a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwalts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O. Ziff. 6 zur Art. 137-139). Soweit ein Beschwerdeführer entgegen der Staatsanwaltschaft die Meinung vertritt, bezüglich der von ihm genannten Straftatbestände lägen hinreichende Verdachtsgründe für die Eröffnung eines Strafverfahrens vor, hat er sich demnach in der Beschwerdeschrift mit den Akten auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb solche Verdachtsgründe vorliegen. Da sich die Verdachtsgründe auf konkrete Straftatbestände beziehen müssen, ist es auch unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer mit den von ihm angeführten Straftatbeständen wenigstens in

5 den Grundzügen auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb diesbezüglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein konkreter Tatverdacht besteht. b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde einzig noch Prozessbetrug und Nötigung geltend. Soweit sie bei der Staatsanwaltschaft noch weitere Deliktstatbestände behauptete, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Rügen nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich Prozessbetrug und Nötigung unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern ein hinreichender Verdacht für die dort erforderlichen Tatbestandvoraussetzungen gegeben sein soll. Damit mangelt es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde, so dass insoweit auf sie nicht eingetreten werden kann. c) Die Beschwerde erweist sich aber auch bei materieller Prüfung als unbegründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen ein Arrestverfahren und sind somit zivilrechtlicher Natur, soweit in diesem Zusammenhang nicht zugleich strafbare Handlungen begangen wurden. Dass vorliegend diesbezüglich ein hinreichender Verdacht besteht, muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verneint werden. Ob die Begründung, wonach gegen das zivilrechtliche Urteil kein Rechtsmittel habe ergriffen werden können, zutreffend ist, beschlägt ebenso wie die Frage, auf welchem Rechtsweg die Herausgabe der angeblich verarrestierten Beweismittel allenfalls hätte erwirkt werden können, ausschliesslich Zivilrecht. Ein Verdacht auf strafbare Handlungen ist in diesem Zusammenhang schlichtweg nicht ersichtlich. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwalt Tramèr von ca. CHF 9'000.00 für seinen anwaltlichen Aufwand. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hierbei Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB eingesetzt hat, sind überhaupt keine auszumachen. Schliesslich liegen auch keine Verdachtsgründe für einen Prozessbetrug vor. Ein solcher fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand und setzt eine arglistige Täuschung des Richters zum Nachteil des Prozessgegners voraus (BGE 122 IV 197; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 19 zu Art. 146). Rechtsanwalt Tramèr ist im Kreis Oberengadin Kreispräsident und als solcher übt er auch die Funktion eines Vermittlers in zivilrechtlichen Streitigkeiten aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollamtliche Tätigkeit, so dass er nebst dieser auch ein eigenes Anwaltsbüro in Samedan betreibt. Bei eigener anwaltlicher Mandatsführung vor dem Vermittler-amt des Kreises Oberengadin hat er selbstverständlich in Ausstand zu treten, was vorliegend denn auch geschehen ist. Als Vermittler amtete daher der Stellvertreter Alexander Blöchlinger. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist dieser nicht weisungsge-

6 bunden; vielmehr übt er seine Funktion völlig eigenständig und in eigener Verantwortung aus. Von einer „Personalunion“ kann demnach keine Rede sein. Dass mit dem Einsitz von Alexander Blöchlinger eine objektive Schlichtung per Stellvertretung vorgetäuscht werden sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Schliesslich fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Tramèr mit dem Vermittler-Stellvertreter Absprachen getroffen oder diesen gar durch arglistige Täuschung zu einem Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin veranlasst hat. 4. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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