Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 19 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Angeschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2008, mitgeteilt am 18. März 2008, in Sachen gegen Y., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Plazza da Scoula 10, 7500 St. Moritz, betreffend schwere Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
2 A. Am 24. Mai 2007, um 15.50 Uhr, ereignete sich auf der D., etwa 500 m oberhalb E., auf Gebiet der Gemeinde F., ein Zusammenstoss zwischen dem von Y. gelenkten Personenwagen der Marke G., Kontrollschilder GR H., und dem von X. gesteuerten Motorrad der Marke I., Kontrollschild SG O,. Y. fuhr nach Süden, X. nach Norden. Bei der Kollision erlitten X. und seine Soziusfahrerin A. schwere Verletzungen. B. Am 17. Juli 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung etc. (Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 Abs. 1/90 Ziff. 1 SVG) gegen Y., die ab 4. Dezember 2007 auf X. ausgedehnt wurde. B.a Zum Verkehrsunfall wurden Y. und X. als Angeschuldigten sowie B. und C. als Zeugen polizeilich einvernommen. Y. erklärte, er sei von der K. Richtung F. gefahren. Südlich der Galerie L., am Ende einer Rechtskurve, habe er plötzlich ein vor ihm auf seiner (Y.) Fahrspur entgegenkommendes Motorrad wahrgenommen. Er habe das Zweirad erst gesehen, als dieses das ihm vorausfahrende Fahrzeug "an der Grenze einer Kollision" gekreuzt habe. Alles sei so schnell gegangen, er habe weder ausweichen noch bremsen können. Das Motorrad sei wuchtig gegen die linke vordere Seite seines Fahrzeuges geprallt und sofort in Brand geraten. Der Motorradfahrer und die Soziusfahrerin seien nach links hinten, das Zweirad sei nach links vorne gegen die Felswand geschleudert worden (act. 4.4). X. behauptete, nach F. habe er auf drei oder vier Personwagen aufgeschlossen. Vom Pass sei ihm dann eine Fahrzeuggruppe entgegengekommen. Er sei auf seiner Fahrspur gefahren, zwar etwas gegen die Fahrbahnmitte, jedoch keinesfalls über die Mittellinie. Er habe die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge erkannt und habe dann überraschend feststellen müssen, wie der dritte oder vierte Personenwagen aus der Kolonne ausgeschert sei und vermutlich habe überholen wollen. Es sei alles so schnell gegangen, dass es auch sofort einen Knall gegeben habe. Der vordere linke Kotflügel des entgegenkommenden Personenwagens sei sicher auf seiner (X.) Fahrspur gewesen. Er habe gedacht, dass dessen Lenker - dieser habe drei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen müssen bzw. wollen - ihn übersehen habe (act. 4.5). B. bezeugte, sie sei von M. Richtung N. unterwegs gewesen. Ihr sei niemand vorausgefahren, nur ein Personenwagen der Marke G. sei ihr ungefähr 10 - 15 km gefolgt. Nördlich von E. habe sie ein Motorrad wahrgenommen, das ihr "wenn nicht über der Mittellinie, sicher in der Mitte der Strasse" entgegengekommen sei. Andere Fahrzeuge, insbesondere andere Motorräder, seien ihr nicht entgegengekommen. Sie sei, wie gewöhnlich, ganz rechts gefahren, es sei nicht nötig gewesen weiter zur Seite zu
3 rücken, um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Nachdem sie das Zweirad gekreuzt habe, habe sie sofort einen Knall gehört. Im Rückspiegel habe sie gesehen, wie das Motorrad gegen die Felswand geprallt sei und Feuer gefangen habe; die Kollision habe sie nicht gesehen (act. 4.8). C. gab zu Protokoll, er sei kurz vor dem Unfall mit seinem Tanklastwagen von F. in Richtung E. gefahren. Nach F. sei er von drei Motorradfahrern überholt worden. Der letzte habe ein gewagtes Überholmanöver vor einer Rechtskurve vollführt. Er könne aber nicht sagen, ob der verunfallte Motorradfahrer zu dieser Dreiergruppe gehört habe (act. 4.7). Y., X. und B. wurden auch vom Untersuchungsrichter befragt. Y. präzisierte, der Motorradfahrer habe sich "etwa 30 cm auf meiner Fahrspur" befunden" (act. 4.21). X. erklärte, er habe lange Zeit vor dem Unfall einen Lastwagen überholt. Er sei immer auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Anders als in der ersten Einvernahme gab er an, unmittelbar vor dem Zusammenstoss habe er nur zwei ihm entgegenkommende Fahrzeuge gesehen. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er in der Mitte der Strasse oder sogar leicht auf der Gegenfahrspur gefahren sei. (act. 4.28). B. bezeugte, sie habe sich von Y. nicht bedrängt gefühlt. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, er sei in Eile gewesen und er habe sie überholen wollen. Selbst unmittelbar vor dem Unfall habe sie dies nicht feststellen können. Er hätte sie sonst an anderen Orten mit Leichtigkeit überholen können. Gemäss ihrer Schätzung sei der Motorradfahrer vor dem Zusammenstoss 30 cm auf ihrer Fahrspur gefahren. Nach der Kollision habe sich der verunfallte Personenwagen hinter ihr befunden auf ihrer Fahrspur (act. 4.20). B.b Auf Y.'s Fahrspur ermittelte die Polizei eine ungefähr 18 m lange und schmale, 35 cm rechts der Mittellinie beginnende Ölspur (act. 4.1, 4.2, 4.3 Fotos 2, 6, 7, 9, 10). Nach der Darstellung der Polizei weise diese Ölspur auf die Lage des Personenwagens im Momente des Zusammenstosses - etwa 70 cm auf der Gegenfahrspur - hin (act. 4.1 S. 3, 4). Auf X.s Fahrspur wurde eine Pneudruckspur (act. 4.1 S. 3, 4.2 Ziff. 7, 4.3 Foto 9) festgestellt. Die Polizei nahm an, diese Reibspur gebe die mutmassliche Kollisionsstelle an (act. 4.1 S. 3, 4.2 Ziff. 10, 4.3 Fotos 3, 9). C. Mit Verfügung vom 11. März 2008, mitgeteilt am 18. März 2008, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Y. und X. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ein (Ziff. 1 der Verfügung). Die Kosten des Verfahrens im Betrage von
4 Fr. 2'423.-- wurden X. und dem Kanton Graubünden je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 2). C.a Die Untersuchungsbehörde führte zur Begründung an, die Aussagen der Zeugin B. seien glaubhaft. Ihr sei niemand vorausgefahren und sie sei nur von einem Personenwagen gefolgt worden, als sie nördlich von E. das ihr entgegenkommende Motorrad wahrgenommen habe. Demgegenüber entspreche die Darstellung des Motorradfahrers - im Rahmen der ersten Einvernahme wonach er eine Fahrzeuggruppe begegnet und überraschend festgestellt habe, wie deren dritter oder vierter Personenwagen ausgeschert sei, nicht den Tatsachen. Die Zeugin habe im Weiteren ausgesagt, der Motorradfahrer sei in der Mitte der Strasse bzw. sogar rechts der Mittellinie gefahren. Es bestehe keine Veranlassung, die Aussagen der Zeugin, die ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für wissentlich falsche Zeugendepositionen hingewiesen worden sei, in Frage zu stellen. Nicht von Belang sei die Aussage des Zeugen C., da er über den Unfallhergang keine Angaben habe machen können. Zwar habe es sich beim dritten, kurz vor dem Unfall den Tanklastwagen überholenden Motorradfahrer um X. gehandelt. Die Deposition gebe aber nur einen Hinweis auf die Fahrweise des Motorradfahrers an. C.b Anzumerken sei - fuhr die Staatsanwaltschaft fort - dass sich der verunfallte Personenwagen in der Endlage auf seiner Fahrspur befunden habe. Auf die Ölspuren könne nicht abgestellt werden. Unmittelbar nach dem Zusammenstoss seien sie zwar fotografiert, wegen einsetzendem Regen aber überhaupt nicht ermittelt worden. Die Ermittlung habe erst am folgenden Tag bei trockener Strasse stattgefunden. Möglicherweise sei das ausgelaufene Öl mit dem Regenwasser abgeflossen, so dass die ermittelten nicht mit den ursprünglichen Ölspuren übereinstimmten. Zudem stehe nicht fest, wo genau das Öl aus dem verunfallten Personenwagen ausgelaufen sei (vgl. act. 4.1 S. 4, 1.27). Diesbezügliche Ermittlungen seien nicht erfolgt. Die Ölspuren hätten somit für die von der Polizei angenommene Lage des Personenwagens im Momente des Zusammenstosses - etwa 70 cm auf der Gegenfahrspur - keine genügende Beweiskraft. Auch der Annahme der Polizei, die Pneudruckspur gebe die Kollisionsstelle an, fehle die absolute Gewissheit. In sämtlichen Akten sei korrekterweise nur von mutmasslicher Kollisionsstelle die Rede. C.c Die Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen und der Angeschuldigten sowie der Urkunden - so die Untersuchungsbehörde - führe zum Schlusse, dass Y. mangels Beweisen eine Verletzung von Verkehrsregeln und
5 eine als Folge davon eingetretene fahrlässige schwere Körperverletzung nicht zur Last gelegt werden könnten. Hingegen sei X. zu nahe an der Mittellinie gefahren. Folglich sei ihm eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vorzuwerfen. Die gegen ihn eröffnete Untersuchung werde aber in Anwendung von Art. 54 StGB eingestellt. Durch die unmittelbaren Folgen seiner Verkehrsregelverletzung - schwere Körperverletzung seiner Zusammenlebenden A. - sei er so schwer getroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre. Trotzdem seien ihm gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO die Hälfte der Kosten der Untersuchung zu überbinden, weil er die Verletzung seiner Lebenspartnerin mitverursacht habe. D. Mit Eingabe vom 14. April 2008 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erhebt X. strafrechtliche Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit folgenden Begehren: "1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und gegen Y. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung i. S. von Art. 125 Abs. 2 StGB und wegen Verletzung von Verkehrsregeln i. S. von Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu erheben. 2. Es sei Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten im Hauptverfahren den Beteiligten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu überbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." Y. hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO).
6 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2008, mitgeteilt am 18. März 2008. Gerügt wird, dass die Einstellung der Untersuchung gegen Y. willkürlich sei. X. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben und gegen Y. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu erheben. Diesem Begehren kann, sofern sich die Beschwerde als materiell begründet erweist, indessen nur insoweit entsprochen werden, als die Aufhebung der angefochtenen Verfahrenseinstellung gegen Y. verlangt wird. Die strafrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Vorbemerkungen zu den Art. 137-139, N. 3). Die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit die Regel, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist. Die Beschwerdekammer hat sich folglich darauf zu beschränken zu prüfen, ob die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe für die Einstellung des Verfahrens gegen Y. vor dem Recht Bestand haben und falls dies nicht zutrifft, sie aufzuheben. Soweit beantragt wird, der Beschwerdegegner sei in den Anklagezustand zu versetzen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das
7 Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei willkürlich. Sie habe die Aussagen von Y. vorbehaltlos übernommen, diejenigen von X. hingegen gar nicht berücksichtigt. Die Ausführungen der Zeugin B. seien widersprüchlich. Aufgrund der sich eindeutig auf der Fahrspur des Motorradfahrers befindenden Ölspuren, habe sich der Zusammenstoss zwischen dem Motorrad und dem Personenwagen auf dieser Fahrspur oder in der Strassenmitte ereignet. Beide Unfallbeteiligten hätten das Rechtsfahrgebot verletzt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Automobilisten sei zu Unrecht erfolgt. 4.1 Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei muss für ihn voraussehbar sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Um konkret die zu beachtenden Vorsichtspflichten zu bestimmen, ist auf Vorschriften zurückzugreifen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen (BGE 122 IV 133 E. 2 mit Verweisungen). Im Bereiche des Strassenverkehrs sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes heranzuziehen. 4.2 Art. 34 Abs. 1 SVG auferlegt den Fahrzeuglenkern die Pflicht, rechts, auf breiten Strasse innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte, zu fahren und, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken, sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten. Abs. 4 dieser Bestimmung hebt noch besonders hervor, gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, insbesondere beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. 4.3 Im konkreten Falle ist allein zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist, somit ob hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten seinerseits gefehlt haben, wie die Staatsanwaltschaft ange-
8 nommen hat. Mit dem Fahrverhalten X.s, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, hat sich die Beschwerdekammer nicht zu befassen. Demnach sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Fahrverhalten betreffen, nicht zu hören. 4.4 B. bezeugte, sie sei etwa 10 - 15 km vom Personenwagen der Marke G. gefolgt worden. Sie habe sich von ihm nicht bedrängt gefühlt. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, der Automobilist sei in Eile gewesen und er habe sie überholen wollen. Selbst unmittelbar vor der Kollision habe sie dies nicht feststellen können. Er hätte sie sonst an anderen Orten mit Leichtigkeit überholen können (act. 4.8, 4.20). Demnach spricht das Fahrverhalten von Y. über eine längere Strecke und auch unmittelbar vor dem Zusammenstoss dagegen, dass er bei der Unfallstelle ein Überholmanöver durchführen wollte und somit auf die Strassenmitte oder sogar auf die Gegenfahrspur gelangte. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zeugin B. habe vor der Polizei von einem ihr in der Mitte der Strasse, vor dem Untersuchungsrichter hingegen von einem ihr 30 cm über der Mittellinie auf ihrer Fahrspur entgegenkommenden Motorrad gesprochen, was widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer gibt damit die Zeugendeposition von B. nicht vollständig wieder. So führte diese aus, sie habe ein Motorrad wahrgenommen, das ihr "wenn nicht über, sicher in der Mitte der Strasse" entgegengekommen sei (act. 4.8). Mit dieser Aussage gegenüber der Polizei schloss die Zeugin demnach bereits damals nicht aus, dass X. mit seinem Motorrad sogar über der Mittellinie gefahren sein könnte. Wenn die Zeugin in der späteren untersuchungsrichterlichen Befragung aussagte, X. sei ungefähr dreissig Zentimeter über der Mittellinie gefahren, so liegt daher in dieser Aussage im Vergleich zu ihrer früheren keineswegs ein Widerspruch, sondern allenfalls eine Präzisierung. Jedenfalls lässt sich aus diesem Umstand nicht schliessen, ihre Depositionen seien nicht glaubhaft und auch Y. sei ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Denn für ein solches müsste Y. zur Last gelegt werden können, dass er selbst zu nahe an der Mittellinie oder gar darüber hinaus gefahren ist. Eins solches Fehlverhalten lässt sich ihm nun aber nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, C. habe bezeugt, drei oder vier Minuten vor dem Unfall hätten ihn drei Motorradfahrern überholt; die Zeugin habe sich aber nicht an drei Motorradfahrer erinnern können, die ihr entgegengefahren seien. Daraus folgert er, die Annahme des Untersuchungsrichters, der
9 Motorradfahrer X. sei in der Strassenmitte oder sogar auf der Gegenfahrbahn gefahren, sei sachlich nicht vertretbar und vollkommen aus der Luft gegriffen. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin B. von einem ihr entgegenkommenden Motorradfahrer, der Zeuge C. hingegen von drei ihn vor dem Unfall überholenden Motorradfahrern - wobei der dritte ein gewagtes Manöver ausführte - sprach, kann nichts abgeleitet werden, was für die Beurteilung des Fahrverhaltens des Automobilisten Y. schlüssig wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. 4.6 Auf dem vom Beschwerdeführer behaupteten grossen Ölflecken auf seiner Fahrspur (act. 4.3 Foto 3) kann nicht abgestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat dargelegt, aus welchen Gründen sämtliche Ölspuren kein geeignetes Beweismittel für die Feststellung der Kollisionsstelle der beiden Fahrzeuge sind. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar. Er hat ausgeführt, unmittelbar nach dem Zusammenstoss seien die Ölspuren zwar fotografiert, wegen einsetzendem Regen aber überhaupt nicht ermittelt worden. Die Ermittlung habe erst am folgenden Tag bei trockener Strasse stattgefunden. Möglicherweise sei das ausgelaufene Öl mit dem Regenwasser abgeflossen, so dass die ermittelten nicht mit den ursprünglichen Ölspuren übereinstimmten. Zudem stehe nicht fest, wo genau das Öl aus dem verunfallten Personenwagen ausgelaufen sei. Der Ölflecken auf X.s Fahrspur stellt somit keinen rechtsgenüglichen Beweis dar, um ihn dem verunfallten Personenwagen zuzuordnen. 4.7 Die Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen und der Unfallbeteiligten sowie der Urkunden führt zum Schlusse, dass Y. ein Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor; insbesondere kann von einer vorbehaltlosen Übernahme der Depositionen von Y. nicht die Rede sein. Die Untersuchung ist somit zu Recht eingestellt worden. 5. Wird die Beschwerde abgewiesen, ist auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Aufteilung der Untersuchungskosten nicht zu beanstanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar