Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2008 BK 2008 13

July 9, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,835 words·~14 min·5

Summary

Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 15\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 13 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X . , Beschwerdeführerin, sowie der Y 1 . , Beschwerdeführerin, Y 2 . , Beschwerdeführerin, Y 3 . , Beschwerdeführerin, Y 4 . , Beschwerdeführerin, Y 5 . , Beschwerdeführerin, Y 6 . , Beschwerdeführerin, Y 7 . , Beschwerdeführerin, Y 8 . , Beschwerdeführerin, Y 9 . , Beschwerdeführerin, Y 1 0 . , Beschwerdeführerin, Y 1 1 . , Beschwerdeführerin, Y 1 2 . , Beschwerdeführerin, Y 1 3 . , Beschwerdeführerin, Y 1 4 . , Beschwerdeführerin, Y 1 5 . , Beschwerdeführerin, Y 1 6 . , Beschwerdeführerin, Y 1 7 . , Beschwerdeführerin, Y 1 8 . , Beschwerdeführerin, Y 1 9 . , Beschwerdeführerin,

2 Y 2 0 . , Beschwerdeführerin, Y 2 1 . , Beschwerdeführerin, Y 2 2 . , Beschwerdeführerin, Y 2 3 . , Beschwerdeführerin, Y 2 4 . , Beschwerdeführerin, Y 2 5 . , Beschwerdeführerin, Y 2 6 . , Beschwerdeführerin, Y 2 7 . , Beschwerdeführerin, Y 2 8 . , Beschwerdeführerin, Y 2 9 . , Beschwerdeführerin, Y 3 0 . , Beschwerdeführerin, Y 3 1 . , Beschwerdeführerin, Y 3 2 . , Beschwerdeführerin, Y 3 3 . , Beschwerdeführerin, Y 3 4 . , Beschwerdeführerin, Y 3 5 . , Beschwerdeführerin, Y 3 6 . , Beschwerdeführerin, Y 3 7 . , Beschwerdeführerin, Y 3 8 . , Beschwerdeführerin, Y 3 9 . , Beschwerdeführerin, Y 4 0 . , Beschwerdeführerin, Y 4 1 . (seit 2004 aufgelöst, neu: Y 4 2 . , Beschwerdeführerin, Y 4 3 . , Beschwerdeführerin, Y 4 4 . , Beschwerdeführerin, Y 4 5 . , Beschwerdeführerin, Y 4 6 . , Beschwerdeführerin, Y 4 7 . , Beschwerdeführerin, Y 4 8 . , Beschwerdeführerin, Y 4 2 . , Beschwerdeführerin, Y 4 9 . , Beschwerdeführerin, Y 5 0 . , Beschwerdeführerin, Y 5 1 . , Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen

3 die Einstellungsverfügung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, in Sachen der Beschwerdeführerinnen gegen Dr. med. B . , Angeschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, und gegen Dr. med. A., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Betrug, hat sich ergeben:

4 A. Am 16. Oktober 2007 reichte die X. (nachstehend: X.), handelnd durch die Geschäftsstelle X., Strafanzeige wegen versuchter und/oder vollendeter Vermögensdelikte gegen die Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. B. ein. Darin wird geltend gemacht, Dr. med. B. habe von 2004 bis Mai 2006 Leistungen über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. abgerechnet, obwohl er hierfür nicht berechtigt gewesen sei, da er als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung nicht zugelassen worden war. Damit habe er sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, das Strafverfahren gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs ein. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- wurden gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO Dr. med. A. auferlegt mit der Begründung, dieser habe aufgrund einer Unterlassung die Einleitung der Strafuntersuchung veranlasst. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die X. und 51 verschiedene Krankenversicherer am 19. März 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26./29.2.2008 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, das eröffnete Strafverfahren gegen A. und B. fortzusetzen. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Dr. med. A. beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 liess B. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Beides habe unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer zu erfolgen. Gleichzeitig forderte er

5 die Einholung der schriftlichen Vollmachten der 51 beschwerdeführenden Krankenversicherer. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 forderte das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden die X. auf, der Beschwerdekammer innert Frist die Vollmachten der 51 genannten Krankenversicherer einzureichen. Dabei wies es darauf hin, dass bei Ausbleiben der angeforderten Vollmachten auf Verzicht der betreffenden Krankenversicherer betreffend ihrer Vertretung durch die X. geschlossen werde. G. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter der X. die schriftlichen Vollmachten von insgesamt 47 Krankenversicherern ein. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und - als kumulativ erforderliche zweite Bedingung - ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsguts, der tatbeständliche Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivilrechtliche aber auch öffentlich-rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352; PKG 2000 Nr. 34 E. 1). a) Die X. sieht sich zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie Tarifvertragspartner der Tarmed-Verträge sei. Als Branchenverband der Krankenversicherer wache sie darüber, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen und ver-

6 traglichen Bestimmungen einhalten. Der Branchenverband sei dadurch berührt, dass gegen die Verträge, geschlossen mit der FMH beziehungsweise mit der kantonalen Ärztegesellschaft, verstossen worden sei. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung leitet sie daraus ab, dass das KVG ausdrücklich vorsehe, dass auch der Branchenverband Tarifverträge abschliessen könne. Die Beschwerde der X. richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB eingestellt wurde. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Da es im vorliegenden Fall nicht um das Vermögen des Verbandes, sondern um dasjenige der einzelnen Krankenkassen geht, ist die X. auch nicht Trägerin des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Geschädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu. Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statuten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermögens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur, dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt. Die Vertretungsvollmacht beschränkt sich somit auf gerichtliche Auseinandersetzungen über Vertrags- und Tarifdifferenzen (vgl. Art. 17 der Verbandsstatuten). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einhaltung und Durchsetzung von Tarifverträgen, sondern um die Verfolgung einer allfälligen Straftat. Die X. ist aber aufgrund der Statuten nicht dazu berufen, auch in einem Strafverfahren die Interessen ihrer Mitglieder, denen möglicherweise selbst Geschädigtenstellung zukommt, zu vertreten. Ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das die X. zur Beschwerdeerhebung legitimieren würde, zu verneinen, kann insofern auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Krankenversicherer selbst im vorliegenden Fall zur Beschwerdeführung legitimiert sind. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass drei der von der X. als Beschwerdeführer in ihrer Eingabe aufgeführten Krankenversicherer auf die Vollmachtserteilung an den Branchenverband verzichtet haben. Es handelt sich dabei um die Y4., die Y14. sowie die Y38.. Die X. ist damit zum Vornherein nicht befugt, deren Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Gleiches gilt für die Y31., welche zwischenzeitlich mit der Y16. fusioniert hat und somit nicht mehr selbstständiger Rechtsträger ist. Haben die vier genannten Krankenversicherer

7 keine rechtsgültige Vollmacht erteilt, ist auf die Beschwerde der X. in deren Namen mangels Vertretungsbefugnis per se nicht einzutreten. c) Was die übrigen Krankenversicherer betrifft, ist zu prüfen, ob diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in diesem Zusammenhang in ihrer Einstellungsverfügung aus, das Vorliegen eines Schadens bei den Krankenversicherern erscheine als fraglich. So könne argumentiert werden, dass sich die Patienten anstatt den nicht als Kassenarzt zugelassenen Dr. med. B. aufzusuchen, sich im Spital hätten behandeln lassen können. Die ärztlichen Leistungen wären somit ohnehin angefallen und von den Krankenkassen zu entschädigen gewesen. Demgegenüber wendet die X. ein, die Krankenversicherer hätten Leistungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer bezahlt, deshalb sei davon auszugehen, dass sie auch Geschädigte seien. ca) Die Krankenversicherer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt, da sie zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung stehen, auch wenn sie selbst keine Strafanzeige erhoben haben. Die Nähe zum Gegenstand des Strafverfahrens ergibt sich auch daraus, dass es letztlich um die Frage geht, ob durch arglistiges Verhalten der Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. A. von ihnen ungerechtfertigte Leistungen erwirkt wurden. Daneben ist als weitere Voraussetzung zu prüfen, ob die Krankenversicherer durch die angefochtene Einstellungsverfügung auch beschwert sind, somit ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzen. Dieses kommt in erster Linie dem Geschädigten zu (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Geschädigter ist gemäss Lehre diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder - bei der versuchten Handlung beziehungsweise dem Gefährdungsdelikt zu erwachsen drohte (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 38 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Für die Stellung als Geschädigter muss, da der Geschädigte nicht bloss zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 139 Abs. 1 StPO), sondern gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 4 StPO im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend machen kann, unerheblich sein, ob im Untersuchungsverfahren ein Schaden auch tatsächlich bewiesen ist. Andernfalls könnte der gemäss Art. 131 StPO dem Sachrichter vorbehaltene Entscheid über die allenfalls aufgrund eines behaupteten Schadens geltend gemachten Zivilansprüche gegenstandslos beziehungsweise im Untersuchungsverfahren ohne Anspruchsprüfung vorweggenom-

8 men werden. Entscheidend für die Stellung als Geschädigter und damit für die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO kann daher bloss sein, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar aus dem gleichen Tatgeschehen, das Gegenstand des Strafverfahrens bildet, einen konkreten Schaden ableitet. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzt mit anderen Worten bereits, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). Jedoch muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, dargelegt werden, worin die Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Es muss mit anderen Worten der Nachweis erbracht werden, dass aus dem Tatgeschehen ein möglicherweise dem Angeschuldigten anrechenbarer Schaden entstanden ist. Im vorliegenden Fall wird den beiden Verzeigten die unberechtigte Erwirkung einer Leistung durch die Krankenversicherer vorgeworfen. Sollten sich diese Vorwürfe erhärten und die Abrechnungen als unrechtmässig erweisen, hätten die Krankenversicherer Leistungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer bezahlt und dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. cb) Vorliegend unterlassen es die Beschwerdeführer darzulegen, welche Krankenversicherer aufgrund der fraglichen Vorgehensweise der beiden Verzeigten tatsächlich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Es fehlt mithin am Nachweis, dass die einzelnen Krankenversicherer konkrete Leistungen von Dr. med. Bollhalder, abgerechnet über die Zulassungsnummer von Dr. med. A., bezahlt haben und dadurch eine Vermögensverminderung eingetreten ist. Die sich in den Akten befindlichen Abrechnungsbelege (act. 4.26) betreffen ausschliesslich Rechnungen, die von der C. bezahlt wurden. Die C. ist aber gerade nicht als Beschwerdeführerin aufgeführt. Weitere Unterlagen, welche Auskunft über einen konkreten Schaden der einzelnen Krankenversicherer, herrührend durch unzulässige Rechnungen betreffend Dr. B., und damit ihre Qualifikation als Direktgeschädigte geben, fehlen. Insbesondere lässt sich aus den diversen tabellarischen Rechnungsstellungsstatistiken weder entnehmen, welche Positionen auf Leistungserbringungen von Dr. B. zurückzuführen und in welchem Umfang diese ausgefallen sind, noch welche Krankenkassen überhaupt involviert waren. Dass dieser Nachweis möglich gewesen wäre, zeigt sich an den eingereichten Rechnungen betreffend die C.. Somit wurde seitens der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie durch die den beiden Verzeigten vorgeworfenen Handlungen unmittelbar betroffen waren und ihnen dadurch auch ein materieller Schaden zugefügt wurde. Der alleinige Umstand, dass sie im Falle des unberechtigten Erwirkens einer Leistung durch einen nicht zugelassenen

9 Arzt als Krankenversicherer grundsätzlich einen Schaden erlitten haben könnten, reicht für ihre Legitimation nicht aus. Auf die Beschwerde der einzelnen Krankenversicherer ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 3. Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Beschwerde auch materiell unbegründet. Der Straftatbestand des Betrugs setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Angeschuldigten die obligatorischen Krankenversicherer durch arglistige Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt und diese so zu einer schädigenden Vermögensdisposition veranlasst haben. In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass die Angeschuldigten vorsätzlich gehandelt haben und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund der Akten steht fest, dass zwischen den Ärzten Dr. med. A. und Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis bestand (vgl. Dossier 5-7). Die Angeschuldigten gingen gemäss eigenen Aussagen unter Berufung auf Art. 9 des Tarmed-Vertrages davon aus, es sei bei einem Anstellungsverhältnis zulässig, dass ein angestellter Arzt seine Leistungen über die Zahlstellenregisternummer seines Arbeitsgebers abrechnet und den Krankenkassen in Rechnung stellt. Aus einem Schreiben vom 4. Oktober 2005 der X. an Dr. med. A. (act. 7.8) ergeht sodann, dass Dr. med. A. sowohl telefonisch wie auch schriftlich eine entsprechende Anfrage an die X. gestellt hat. Somit war - wie aus dem genannten Schreiben explizit hervorgeht - der X. bekannt, dass zwischen Dr. med. A. und Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis besteht und die Abrechnung der Leistungen jeweils über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. erfolgt. Hatte die X. spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der Sachlage, liegt keine arglistige Täuschung seitens der Angeschuldigten vor. Dies zeigt sich überdies auch daran, dass in einzelnen der eingereichten Rechnungen zu Lasten der C. (act. 4.26) B. als Leistungserbringer ausdrücklich aufgeführt wurde. Hinzu kommt, dass auch Zweifel darüber bestehen dürften, ob den Krankenkassen wirklich ein Schaden erwachsen ist oder ob es sich bei den getätigten Leistungen nicht um ein schädigendes Ergebnis ohne wirtschaftlichen Schaden handelt. Das schädigende Ergebnis liegt in diesem Fall zwar vor, der Betroffene ist dennoch - wegen Umständen, die ihm eigen sind - nicht geschädigt (vgl. Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/1/3/1, 2. Auflage 1998, N. 95 zu Art. 41). Bedurften im vorliegenden Fall die Patienten wirklich einer ärztlichen Behandlung, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sie sich anstatt von Dr. med. B. von einem anderen, als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassenen Arzt hätten behandeln lassen. In diesem Fall hätten die in Rechnung gestellten Leistungen von Dr. B. zwar zu einem

10 schädigenden Ergebnis bei den Krankenkassen geführt, es wäre ihnen daraus jedoch kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, da ihnen diese Kosten gleichwohl, lediglich zu Gunsten eines anderen Leistungserbringers abgerechnet, angefallen wären. Somit dürfte neben der arglistigen Täuschung auch die Tatbestandsvoraussetzung der schädigenden Vermögensdisposition nicht gegeben sein, was - im Falle des Eintretens - zu einer Abweisung der Beschwerde geführt hätte. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der X. und der am Verfahren beteiligten Krankenversicherer. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Unterliegenden zusprechen. Da Dr. med. B. im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, rechtfertigt es sich, ihm eine ausseramtliche Entschädigung zu gewähren. Dabei erscheint die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote von Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung gilt es zu berücksichtigen, dass die Y4., die Y14., die Y38. sowie Y31. gemäss Erwägung 2b am vorliegenden Verfahren mangels Vollmachterteilung nicht teilnahmen, weshalb ihnen auch keine (gerichtlichen und ausseramtlichen) Kosten auferlegt werden können.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der X. und der Krankenkassen gemäss Rubrum (ausgenommen Y4., Y14., Y31. und Y38.), die zudem Dr. med. B. ausseramtlich unter solidarsicher Haftung mit Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

BK 2008 13 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2008 BK 2008 13 — Swissrulings