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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.03.2007 BK 2007 8

March 28, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,430 words·~17 min·7

Summary

Zechprellerei | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 8 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, und der Z . GmbH , Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Januar 2007, mitgeteilt am 10. Januar 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Zechprellerei, hat sich ergeben:

2 A. Nachdem Y. und A. am Abend des 24. März 2006 nach Feierabend bereits einige Wirtshäuser besucht hatten, begaben sie sich zusammen in den Nachtclub „B.“ in C., wo sie sich vorerst an der Bar zu zwei Animierdamen setzten. Während die beiden Herren Bier tranken, offerierten sie ihren Begleiterinnen Champagner. Nach der Darstellung der Barmaid D. sollen die beiden Freunde vereinbart haben, den Champagner je zur Hälfte zu zahlen; sie habe den Gästen die Karte gezeigt, so dass diese gewusst hätten, dass eine Flasche Laurent Perrier Brut 350 Franken koste. Die Aussagen der Barmaid und des Geranten E. einerseits und jene der beiden Gäste anderseits widersprechen sich nun bezüglich der Anzahl der bestellten Flaschen Champagner. Während die ersteren behaupten, es seien insgesamt fünf Flaschen konsumiert worden, machen Y. und A. geltend, sie hätten gemeinsam nur drei Flaschen und einige Flaschen Bier bestellt. A. erklärte, er habe sich zudem einmal während des Abends allein mit einer Dame an einen Tisch begeben und dort seiner Begleiterin eine weitere Flasche offeriert. Diese Flasche habe er separat bezahlt, worauf er wieder an die Bar zurückgekehrt sei und dort abermals ein Flasche Champagner bestellt habe. Diese Flasche hätten er und Y. zusammen mit zwei Damen an einem Tisch konsumiert. Er habe am Schluss zwei Flaschen Champagner und das von ihm konsumierte Bier mit der Kreditkarte bezahlt. Von der zuletzt bestellten Flasche habe er die Hälfte in bar beglichen; er nehme an, dass Y. die andere Hälfte bezahlt habe. Unter Berufung auf die Aussagen seiner Barmaid erklärte E., A. habe seine Zeche unter verschiedenen Malen bezahlt und sei nichts schuldig geblieben. Nachdem A. das Lokal verlassen hatte, wurde auch Y. die Rechnung präsentiert. Diese belief sich auf 935 Franken und lautete auf zwei Flaschen Champagner zu 350 Franken, vier Flaschen Bier zu 15 Franken und eine weitere halbe Flasche Champagner zu 175 Franken. Y. weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen und machte geltend, er habe nur noch eine halbe Flasche Champagner und vier Flaschen Bier, zusammen also 235 Franken zu bezahlen. Da er auf seinem Standpunkt beharrte, rief E. die Stadtpolizei herbei, welche die Personalien des Gastes aufnahm. Y. wies das Ansinnen des Geschäftsführers, ihm eine Schuldanerkennung für die ganze Rechnung zu unterzeichnen, zurück. Gegen einen ihm in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl über den nach Bezahlung von 235 Franken noch streitigen Betrag von 700 Franken erhob er Rechtsvorschlag. Am 12. Mai 2006 stellte der Gesellschafter und Geschäftsführer der das Cabaret „B.“ betreibenden Z. GmbH gegen Y. Strafantrag wegen Zechprellerei. B. Am 19. September 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y. eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 stellte

3 sie diese wieder ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Untersuchungsrichter stellte fest, streitig sei einzig die Frage, ob Y. und A. insgesamt fünf oder nur drei Flaschen Champagner gemeinsam bestellt hätten. A. habe separat eine weitere Flasche bestellt und bezahlt, was von E. nicht bestritten werde. Ob diese Behauptung zutreffe, lasse sich nicht mehr eruieren. Auf jeden Fall könne der Nachweis, dass fünf Flaschen Champagner bestellt worden seien, nicht erbracht werden, zumal auch die Aussagen des Geschäftsführers und der Barmaid in nicht unwesentlichen Punkten voneinander abwichen. Angesichts dieser Beweislage sei die Strafuntersuchung einzustellen. Abgesehen von diesem Verfahrensausgang stelle sich die grundsätzliche Frage, ob Konsumationen in Nachtclubs strafrechtlich im Sinne von Art. 149 StGB geschützt seien, beziehe sich doch der verstärkte strafrechtliche Schutz auf die typischen gastwirtschaftlichen, nicht aber auf die gastwirtschaftsfremden Dienstleistungen. Die hohen Preise in einem Nachtclub seien aber auf die in diesen Lokalen üblichen Dienstleistungen wie Stripteasedarbietungen und persönliche Unterhaltung durch Animierdamen zurückzuführen, die nicht primär gastwirtschaftstypisch, sondern dem Sexgewerbe zuzurechnen seien. C. Gegen diese Verfügung liessen die Z. GmbH und X. am 31. Januar 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben, das Untersuchungsrichteramt Chur anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Y. fortzuführen und Anklage wegen Betrugs, allenfalls Zechprellerei zu erheben. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, D. und E. seien sicher, dass Y. und A. insgesamt fünf Flaschen Champagner bestellt hätten. Die leeren Flaschen seien an der Bar stehen geblieben, bis sie bezahlt worden seien. Auch E. habe gesehen, dass im Zeitpunkt der Abrechnung fünf Flaschen bei der Ablage der Bar gestanden hätten. Es sei denn auch so, dass die beiden Gäste vereinbart hätten, dass jeder die Hälfte der Zeche übernehme. A. habe seinen Anteil bezahlt, hingegen stehe aufgrund der Akten fest, dass Y. nicht die ganze von ihm bestellte Konsumation bezahlt habe. Allenfalls könnte die Tänzerin F. als Zeugin befragt werden, wie viele Flaschen Champagner die beiden Gäste bestellt hätten. Wie dem Untersuchungsrichteramt mitgeteilt worden sei, habe Y. schon einmal in einem Nachtclub in G. seine Konsumation nicht bezahlt; der entsprechende Polizeirapport sei beizuziehen. Habe der Angeschuldigte von Anfang an die Absicht gehabt, seine Konsumation nicht zu bezahlen, dürfte der Tatbestand des Betruges erfüllt sein. Falls ihm diese Absicht nicht nachgewiesen werden könne, sei doch der Tatbestand der Zechprellerei erfüllt. Die Bemerkung in der Einstellungsverfü-

4 gung, Art. 149 StGB schütze nur gastwirtschaftstypische Dienstleistungen, beziehe sich auf den altrechtlichen Tatbestand von aArt. 150 StGB, gelte aber seit der Revision von 1994 nicht mehr. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme. Y. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Die von den Beschwerdeführern dem Angeschuldigten vorgeworfene Straftat wurde in dem von der Z. GmbH betriebenen Restaurant „Cabaret B.“ begangen. Falls sich herausstellen sollte, dass der Beweis erbracht werden kann, dass Y. einen Teil seiner Zeche schuldig geblieben ist, wäre im Umfang der unbezahlt gebliebenen Rechnung die Z. GmbH als Betreiberin des Etablissements geschädigt. In ihrer Eigenschaft als präsumtive Geschädigte ist sie auf Grund der erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Anders verhält es sich mit X.. Dieser ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, auch X. sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft geschädigt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert, kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdekammer hat in konstanter Rechtsprechung immer wieder festgestellt, dass als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter anerkannt werde, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt worden sei oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes sei damit der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtete. Mittelbar zugefügte Schäden genügten hingegen nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (vgl. Zusammenfassung der Lehre und Judikatur in PKG 1998 Nr. 45, bestätigt in PKG 2001 Nr. 30). Von dieser ständigen Praxis

5 abzuweichen besteht kein Anlass. Damit kann aber X. keine Geschädigtenstellung zuerkannt werden. Direkt geschädigt durch die behauptete Zechprellerei ist die den Nachclub „B.“ führende Z. GmbH. X. mag als Geschäftsführer und Teilhaber dieser Gesellschaft ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens haben, es wurde ihm aber nicht ein unmittelbarer Schaden zugefügt, dieser traf (falls er bewiesen sein sollte) lediglich die den Restaurationsbetrieb führende Gesellschaft. Als bloss mittelbar Geschädigter ist X. aber nicht zu Beschwerdeführung legitimiert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. II. 1 .a) E., seinerzeit Geschäftsführer des Restaurants „Cabaret B.“, meldete am Montagnachmittag, 27. März 2006, der Kantonspolizei Graubünden, dass in der Nacht vom Freitag auf Samstag, 24./25. März 2006, in seinem Lokal eine Zechprellerei begangen worden sei. Er legte dabei dar, am fraglichen Abend hätten zwei Unbekannte in seinem Cabaret diverse alkoholische Getränke konsumiert. Die beiden Gäste hätten sich darauf geeinigt, für je die Hälfte ihrer Konsumationen aufzukommen. Während der eine Gast seinen Anteil anstandslos bezahlt habe, sei es mit dem zweiten Gast zu Schwierigkeiten gekommen, weil dieser sich vehement geweigert habe, seine Konsumation zu bezahlen. Durch den Untersuchungsrichter am 9. November 2006 zu dieser Sache als Zeuge einvernommen, sagte E. ebenfalls aus, es sei zwischen den beiden Gästen klar vereinbart worden, dass die Konsumationen von ihnen je zur Hälfte übernommen werde. Dies habe die Bardame mit den beiden Herren zu Beginn ihres Besuches so vereinbart; es handle sich dabei um ein Standardverfahren. E. machte diese Aussagen offensichtlich nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen, sondern stützte diese auf das, was ihm von der Barmaid D. berichtet worden war. Diese hatte denn auch in einem Konfrontverhör mit Y. ausgesagt, die beiden Gäste hätten abgemacht, dass sie den Champagner je zur Hälfte bezahlen würden. Im Gegensatz zu ihrem Vorgesetzen machte die Bardame allerdings nicht geltend, sie habe mit den beiden Herren eine solche Vereinbarung getroffen, sondern sie stellte lediglich fest, die beiden Gäste hätten dies unter sich so verabredet. Y. stellte die Sache von Anfang an anders dar. Nach seinen Depositionen bezog sich die Vereinbarung, wonach man die Kosten teilen würde, lediglich auf die zuletzt konsumierte Flasche; erst gegen Schluss des Aufenthaltes habe man sich zusammen mit zwei Damen an einen Tisch gesetzt und gemeinsam eine Flasche Champagner offeriert. Diese Darstellung stimmt mit jener von A. überein, der aussagte, nachdem er seine Zeche bezahlt gehabt habe, sei man übereingekommen, den Damen nochmals eine Flasche zu offerieren. Weil er nicht mehr genü-

6 gend Geld gehabt habe, um die Flasche alleine zu bezahlen, habe Y. erklärt, er übernehme die Hälfte. Davon, dass man sich von Anfang an darauf geeinigt gehabt hätte, die gesamte Konsumation zu teilen, ist also in den Aussagen der beiden Gäste nirgends die Rede, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es einem Standard entsprechen sollte, dass zwei Personen, welche ein Nachtlokal besuchen, grundsätzlich gemeinsam für die von ihnen und allfälligen Begleiterinnen konsumierten Getränke aufkommen sollten. Es spricht jedenfalls nichts für eine solche Übung, und allein aufgrund der entsprechenden Darstellung der Bardame lässt sich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Kollegen nicht nachweisen. b) Geschäftsführer E. und seine Barmaid legen zur Stützung ihrer Behauptung, es seien von A. und Y. insgesamt fünf Flaschen Champagner bestellt worden, erhebliches Gewicht auf ihre Darstellung, wonach im Zeitpunkt der Abrechnung fünf leere Champagnerflaschen bei der Ablage der Bar vorhanden gewesen seien. E. will dies selbst gesehen haben, und D. sagte aus, sie lasse die leeren Flaschen immer auf der Bar stehen, bis sie bezahlt seien. Selbst wenn zum Zeitpunkt, als Y. zur Zahlung angehalten wurde, fünf Flaschen auf der Bar gestanden haben sollten, vermöchte dies nicht schlüssig zu beweisen, dass alle diese Flaschen von Y. und A. bestellt worden waren. So dürfte es sich bei den beiden Personen kaum um die einzigen Gäste gehandelt haben, die am fraglichen Abend Champagner konsumierten und/oder solchen dort anwesenden Damen offerierten. Hinzu kommt, dass die Barmaid gemäss ihrer Aussage die leeren Flaschen stets an der Bar stehen lässt, bis sie bezahlt sind. Wird entgegen der Darstellung von A. und Y. und damit der Barmaid folgend davon ausgegangen, dass beide zusammen fünf Champagnerflaschen bestellt hatten, so hätten zum Zeitpunkt, als Y. seine Konsumation bezahlen wollte, nicht mehr fünf ihm und A. zuzuordnende Champagnerflaschen auf der Theke stehen sollen. Dies deshalb, weil A., der sich früher als Y. auf den Heimweg machte, von den gemeinsam bestellten Champagnerflaschen ausgewiesenermassen bereits 2 ½ Flaschen bezahlt hatte (vgl. act. 13). Mit dem Argument, es hätten sich nach den Feststelllungen des Geschäftsführers und der Barmaid fünf leere Flaschen auf der Theke befunden, lässt sich also deren Behauptung, Y. und A. hätten zusammen fünf Flaschen bestellt, nicht nachweisen. 3. a) In der Beschwerde wird ausgeführt, die ganze Konsumation habe sich auf Fr. 1'870.-- belaufen, nämlich fünf Flaschen Champagner zu 350 Franken und acht Flaschen Bier zu 15 Franken. Unbestritten sei, dass A. die Hälfte,

7 nämlich Fr. 935.-- bezahlt habe. Diese Aussage ist in dieser Formulierung nicht richtig. Zutreffend ist, dass A. den erwähnten Betrag bezahlt hat, falsch ist indessen die Feststellung, es sei unbestritten, dass diese Summe der Hälfte der gesamten Konsumation entsprochen hatte, ist doch gerade die Behauptung Streitpunkt, es seien total fünf Flaschen Champagner bestellt worden. Wenn sodann weiter argumentiert wird, von den fünf Flaschen habe offensichtlich A. eine Flasche zusammen mit einer Dame an einem separaten Tisch konsumiert, und es sei für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob er diese Flasche separat bezahlt habe, kann auch dieser Aussage nicht beigepflichtet werden, steht sie doch im Widerspruch zur eigenen Behauptung, es sei vereinbart worden, die Konsumationen je zur Hälfte zu zahlen. Hatte A. eine Flasche separat bezahlt, blieben – selbst wenn man von einem Total von fünf Flaschen ausgehen sollte – für die gemeinsame Rechnung nur noch vier Flaschen übrig, so dass man nicht von Y. die Bezahlung von zweieinhalb Flaschen verlangen konnte. Auch eine weitere Argumentation in der Beschwerde ist unverständlich. Es wird festgehalten, A. habe ausgesagt, er habe insgesamt zwei Flaschen Champagner und das konsumierte Bier mit der Kreditkarte bezahlt (was aufgrund der Kreditkartenabrechnung belegt ist). Er habe sodann eine Flasche allein mit einer Dame an einem separaten Tisch konsumiert und auch separat bezahlt. Zudem sei eine weitere Flasche offeriert worden, an welcher er sich zur Hälfte beteiligt habe. Damit seien nach Ansicht von A. insgesamt vier Flaschen Champagner bestellt worden, womit immer noch eine Flasche von Y. unbezahlt geblieben sei. Wenn A. von insgesamt vier Flaschen deren zwei von der gemeinsamen Konsumation mit der Kreditkarte, eine Flasche separat und zusätzlich die Hälfte einer vierten Flasche bezahlt hatte, so konnte nur noch eine halbe Flasche übrig bleiben, welche schliesslich von Y. bezahlt wurde. Es ist bei dieser Rechnung nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin darauf kommen kann, es sei immer noch eine Flasche unbezahlt geblieben. Die Rechnung, wie sie von der angeblich Geschädigten angestellt wird, geht aber auch nicht auf, wenn davon ausgegangen wird, es seien insgesamt von den beiden Gästen tatsächlich fünf Flaschen bestellt worden. Unbestritten ist, dass A. eine Flasche separat bezahlt hat. Er bezahlte sodann die beiden zuerst bestellten Flaschen mittels Kreditkarte und beteiligte sich zudem in bar an der zuletzt gemeinsam mit Y. bestellten Flasche. Gesamthaft bezahlte A. also erwiesenermassen dreieinhalb Flaschen. Geht man von der Behauptung der Anzeigeerstatterin aus, es seien insgesamt fünf Flaschen bestellt worden, verblieben noch anderthalb Flaschen zu Lasten des Angeschuldigten. Diesem wurden aber zweieinhalb Flaschen in Rechnung gestellt, also in jedem Falle eine Flasche zuviel. Die Y. präsentierte Rechnung war also selbst ausge-

8 hend von den Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig falsch. Offenbar machte es sich die Barmaid einfach und präsentierte dem Angeschuldigten aufgrund der haltlosen Annahme, die beiden Gäste hätten vereinbart, sie würden beide den gleichen Betrag bezahlen, die gleich hohe Rechnung, wie sie A. präsentiert und von diesem auch bezahlt worden war. Die Tatsache, dass der von Y. verlangte Betrag sich in jedem Falle als falsch erweist, lässt erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob die von der Barmaid und dem Geschäftsführer behauptete Konsumation von fünf Flaschen zutrifft. Um eine solche Annahme zu begründen, müsste der rechtsgenügliche Beweis erbracht werden, dass Y., als er allein an der Bar sass, einer Animierdame eine Flasche Champagner offerierte. Dazu reichen die vorhandenen Beweise nicht aus. Einmal steht diesbezüglich die Aussage der Barmaid jener des Angeschuldigten entgegen, wobei grundsätzlich nicht einer der beiden Depositionen gegenüber der anderen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dass das Argument der Bardame, es seien am Schluss fünf leere Flaschen an der Bar gestanden, nicht schlüssig sein kann, wurde bereits dargelegt. Seltsam erscheint die Tatsache, dass seitens der Anzeigeerstatterin keine Kassenzettel ins Recht gelegt wurden und solche offenbar mit der jeweiligen Konsumation auch nicht an die Gäste abgegeben worden waren. Wären die Flaschen jeweils ordnungsgemäss erfasst worden, hätten dadurch die Konsumationen der beiden Gäste leicht bewiesen werden können. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Behauptung der Barmaid, es seien fünf Flaschen bestellt worden, nicht zutrifft, bildet die Tatsache, dass – wie oben festgestellt wurde – die Y. präsentierte Rechnung in jedem Falle, also selbst für den Fall, dass tatsächlich fünf Flaschen bestellt worden waren, falsch war. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Bardame und nicht die beiden Gäste die Übersicht über deren Konsumationen offensichtlich verloren hatte. Gesamthaft gesehen ist damit festzustellen, dass die Darstellung der Anzeigeerstatterin derart erhebliche Widersprüche aufweist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einen Freispruch zu rechnen wäre. b) Angesichts der oben geschilderten Beweislage drängte es sich auf, die Strafuntersuchung einzustellen. In der Beschwerde wird allerdings geltend gemacht, allenfalls könnte die am fraglichen Abend anwesend gewesene Tänzerin F. als Zeugin darüber Angaben machen, wie viele Flaschen Champagner Y. und A. tatsächlich bestellt hätten. Eine solche Beweisergänzung ist abzulehnen. Es ist nicht vorstellbar, wie die fragliche Dame einigermassen zuverlässig hätte feststellen können, welche Bestellungen die beiden Gäste tatsächlich aufgegeben hatten. Y. und A. sassen ja nicht immer am gleichen Platz und unterhielten

9 sich offenbar mit verschiedenen Damen; wie sollte da eine Tänzerin, die nichts mit dem Service zu tun hatte, brauchbare Aussagen dazu machen können, was die beiden Gäste, gemeinsam oder einzeln, an Bestellungen aufgegeben hatten. Dies ist umso unwahrscheinlicher, als seit dem fraglichen Abend mehr als ein Jahr vergangen ist, so dass schon wegen des Zeitablaufs die Zuverlässigkeit allfälliger Aussagen als höchst gering erscheinen müsste. c) In der Beschwerde wird behauptet, aufgrund des gesamten Verhaltens von Y. müsse davon ausgegangen werden, dass dieser schon beim Betreten des Lokals die Absicht gehabt habe, seine Konsumation nicht zu bezahlen; es dürfte damit der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt sein. Zur Stützung dieser Unterstellung wird darauf verwiesen, dass der Angeschuldigte schon einmal in einem Nachtclub in G. seine Konsumation nicht habe bezahlen wollen. Auch damals habe die Polizei ausrücken müssen und erst nach längeren Diskussionen, bei denen die Polizisten arg beschimpft worden seien, habe sich Y. zur Bezahlung der Rechnung bereit erklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall aus dem beantragten Beizug der Polizeiakten jener Intervention gewonnen werden könnten. Selbst wenn man sich aufgrund dieser Akten vom fraglichen Vorfall sollte überzeugen können, wäre es nicht zulässig, aus den damaligen Geschehnissen Schlüsse für das Verhalten des Angeschuldigten im vorliegenden Fall zu ziehen. Es besteht daher kein Anlass, diese Polizeiakten beizuziehen. d) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung die Frage aufgeworfen, ob Konsumationen in Nachtclubs überhaupt den strafrechtlichen Schutz von Art. 149 StGB geniessen könnten. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall, da durch den fraglichen Straftatbestand nur gastwirtschaftstypische Dienstleistungen geschützt seien, die Dienstleistungen die in einem Nachclub erbracht würden, aber dem nicht entsprächen, sondern vielmehr dem Sexgewerbe zuzurechnen seien. In der Beschwerde wird diese Betrachtungsweise mit Entrüstung zurückgewiesen und die Betroffenheit von X. über den zumindest indirekt erhobenen Vorwurf, ein Sexgewerbe zu betreiben, zum Ausdruck gebracht. Es wird sodann darauf verwiesen, dass nach der Revision des alten Art. 150 StGB im Jahre 1994 der neue Tatbestand von Art. 149 StGB weiter gefasst sei und auch nicht ausschliesslich gastwirtschaftstypische Dienstleistungen schütze. Nachdem sich herausgestellt hat, dass sich angesichts der Beweislage die Einstellung des Strafverfahrens aufdrängte und auch keine Beweismittel ersichtlich sind, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, braucht auf

10 die zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Beschwerdeführerin streitige Frage, ob Nachtlokalen überhaupt der Schutz von Art. 149 StGB zukommt, nicht eingegangen zu werden. III. Kann auf die Beschwerde des X. nicht eingetreten werden und ist die Beschwerde der Z. GmbH abzuweisen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde des X. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Z. GmbH wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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