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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.03.2007 BK 2007 7

March 28, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,154 words·~11 min·7

Summary

grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sven Rüetschi, Bollwerk 15, Bern, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2006, mitgeteilt am 27. Dezember 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 19. August 2005 fuhr X. auf seinem Motorrad Yamaha auf der H.-Strasse in Richtung A.. Mit einigem Abstand folgte ihm ebenfalls mit dem Motorrad sein Kollege B.. Bei der Örtlichkeit I. auf dem Gemeindegebiet C. sah er sich in einer unübersichtlichen Linkskurve plötzlich einem Personenwagen gegenüber. Es handelte sich um den von Z. gelenkten Audi S3 Quattro mit dem Kontrollschild D.; Z. befand sich von A. kommend auf dem Weg zum H.-Pass. Beim Versuch, dem entgegenkommenden Auto auszuweichen, verlor X. die Herrschaft über sein Motorrad; er fuhr über die Fahrbahn hinaus und stürzte die Böschung hinunter, wo er auf dem angrenzenden Parkplatz der Bergbahnen A. zum Stillstand kam. Der Autolenker fuhr in Richtung F. weiter. 2. Die Kantonsstrasse hat an der Unfallstelle eine Breite von 5,1 m. Auf der Bergseite befindet sich eine durch eine Natursteinmauer gestützte Böschung. Nach seinen Angaben befuhr Z. die für ihn unübersichtliche Rechtskurve auf seiner Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. X. macht demgegenüber geltend, das Auto sei ihm auf seiner Fahrbahnhälfte entgegengekommen; er selbst sei ganz am rechten Strassenrand gefahren. Diese Aussage wird bestätigt vom zweiten Motorradfahrer. B. folgte dem Autofahrer und konnte diesen später in F. stellen. Z. räumt ein, auf der Fahrt Richtung H.-Pass gelegentlich mit 100 km/h gefahren zu sein. Auf dem Parkplatz der Bergbahnen A. arbeitete zur Unfallzeit G.. Dieser erklärte gegenüber der Polizei, der schwarze Audi (Fahrzeug Z.) sei schnell und gegen die beziehungsweise fast in der Strassenmitte gefahren. Dort sei die Fahrbahn sehr eng und die Fahrzeuge würden meistens in der Fahrbahnmitte fahren. Aus der Gegenfahrtrichtung sei ein Motorrad genaht, dessen Fahrer dem Auto habe ausweichen müssen. Der Motorradfahrer sei auf seiner Fahrbahnhälfte, also am rechten Fahrbahnrand gefahren. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sagte der Zeuge aus, das Auto sei eher schnell unterwegs gewesen; der Personenwagenlenker sei mit seinem Auto in der Kurve korrekt am rechten Strassenrand gefahren. Auf dem Motorrad hätten sich zwei Personen befunden. Die beiden Männer hätten die Maschine auf den Parkplatz geschoben und seien dann in Richtung H.-Pass gefahren, um den Personenwagenlenker zu stellen. B. Mit Verfügung vom 14. September 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Der Untersuchungsrichter holte Auskünfte zur Person des Angeschuldigten ein und führte mit Z. und G. Einvernahmen durch. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 20. Dezember 2006 stellte er die Un-

3 tersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln wieder ein und trat die Sache zur Weiterverfolgung des Verfahrens wegen allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit an das Kreisamt Disentis ab. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X. am 29. Januar 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Er stellte die folgenden Anträge: „1. Die Einstellungs– und Abtretungsverfügung der vom Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigten Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 20.12.2006 im Strafverfahren Nr. VV.205.2288/MA gegen Z., vom 20. Dezember 2006 betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Das Strafverfahren Nr. VV.2005.2288/MA gegen Z., vom 20. Dezember 2006 betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen. 3. Beweisantrag: Es sei eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer (als Geschädigter) durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht durchzuführen. 4. Beweisantrag: Es sei eine Einvernahme mit Herrn B. (als Zeuge) durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht durchzurühren. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Z. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art.

4 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In der Beschwerde wird beantragt, es sei zumindest der Beschwerdeführer, allenfalls auch der Zeuge B. durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht einzuvernehmen. Sollte sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als begründet erweisen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, hätte grundsätzlich diese Behörde darüber zu befinden, welche zusätzlichen Beweiserhebungen sie aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeentscheid noch für erforderlich hält. Es kann an dieser Stelle allerdings festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren durchaus angehört wurde. Er selbst und auch sein Begleiter B. wurden noch am Unfalltag von der Kantonspolizei Graubünden zur Sache befragt. Auch die Polizei ist aber ein Organ der Strafverfolgungsbehörde und als solches befugt, Einvernahmen durchzuführen, welche im Strafverfahren Verwendung finden können. Eine weitere Einvernahme durch den Untersuchungsrichter ist daher nicht zwingend. Allerdings erscheint eine solche etwa dann angezeigt, wenn sie zur Klärung des Sachverhaltes beitragen kann. II. 1. Der Untersuchungsrichter stellte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln fest, aufgrund der sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sowie wegen des Fehlens von Spuren könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass einer der Unfallbeteiligten in der fraglichen Kurve eher gegen die Strassenmitte gefahren sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Rechtsschrift darauf hin, dass die Aussagen, die der Zeuge G. gegenüber der Polizei gemacht habe, krass von dessen Depositionen anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter abweichen würden. Der Staatsanwalt bestreitet dies in seine Vernehmlassung. Er argumentiert, bei einer Strassenbreite von 5,10 m und einer maximalen Breite des von Z. gefahrenen Audi S3 mit

5 Seitenspiegeln von rund 1,95 m und unter Berücksichtigung eines einzuhaltenden Mindestabstandes zur Natursteinmauer sei die von G. gegenüber der Polizei gemachte Aussage richtig, dass Z. die Kurve gegen die Mitte beziehungsweise fast in der Mitte der Strasse befahren habe. Angesichts der aktenmässig belegten örtlichen Strassenverhältnisse könne die Kurve auch bei korrekter Fahrweise nur gegen die nicht gekennzeichnete Fahrbahnmitte befahren werden. Mit diesen Feststellungen übergeht der Staatsanwalt offensichtlich die eklatanten und vom Untersuchungsrichter völlig ausser Acht gelassenen Widersprüche in den Aussagen des Zeugen G.. Wenn G. gegenüber der Polizei erklärte, er habe sich beim Erkennen des schwarzen Audi gedacht, dieses Fahrzeug fahre auch noch schnell („quel ha in puli tempo“), auch sei das Auto gegen und „ich würde sagen fast in der Mitte der Fahrbahn“ gefahren, so gab er ganz klar zum Ausdruck, dass die Fahrweise des Audifahrers aus seiner Sicht nicht korrekt war. Er fuhr dann fort, nach seiner Meinung habe der Motorradfahrer dem Auto ausweichen müssen, er sei auf seiner Fahrbahnhälfte, also am rechten Fahrbahnrand gefahren. Dies kann ebenfalls nichts anderes heissen, als dass nach Auffassung des Zeugen der Autofahrer sogar einen Teil der Gegenfahrbahn beansprucht hatte. Ganz anders lauteten nun die Aussagen des Zeugen in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter. Auch bei dieser Befragung bestätigte er - zwar auch in leicht abgeschwächter Weise -, dass das Auto für die örtliche Strassenführung eher schnell unterwegs gewesen sei. Der Personenwagenlenker sei mit seinem Auto in der fraglichen Rechtskurve korrekt am rechten Strassenrand gefahren. Trotz dieses offenkundigen Widerspruchs zu den wenige Tage nach dem Vorfall gegenüber der Polizei gemachten Aussagen sah sich der Untersuchungsrichter nicht veranlasst, den Zeugen auf diese Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und von ihm Erklärungen für die aus welchen Gründen auch immer nun völlig veränderten Aussagen zu verlangen. Er hat in seiner Einstellungsverfügung allein auf die vor ihm gemachten, jetzt eindeutig zu Gunsten des Autofahrers lautenden Depositionen abgestellt, ohne die spontan gegenüber der Polizei gemachten Aussagen mit einem Wort zu würdigen und zu begründen, weshalb er diese als nicht zuverlässig betrachte. Zu einer solchen Erklärung hätte er umso mehr Anlass gehabt, als der Zeuge in der zweiten Einvernahme plötzlich davon sprach, auf dem Motorrad hätten sich zwei Männer befunden, die nach dem Sturz die Maschine auf den Parkplatz geschoben und darauf in Richtung H.-Pass weggefahren seien. Mit dem Erinnerungsvermögen des Zeugen stimmte also offensichtlich etwas nicht, was auch mit Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zur Fahrweise des Audilenkers zu einer vertieften Befragung hätte Anlass geben müssen. Das einseitige und kritiklose Abstellen allein auf die vier Monate nach

6 dem Vorfall gemachten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter grenzt an Willkür und hält jedenfalls vor einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde nicht stand. Bei einer korrekten Würdigung der vorliegenden Beweise lässt sich nicht sagen, dass im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen wäre, womit es aber an einer wesentlichen Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens fehlt. Daran ändern auch die vom Staatsanwalt angestellten Berechnungen nichts. Die Strasse hat nach den Feststellungen der Polizei in der fraglichen Kurve eine Breite von 5,1 m; sie ist rechts durch eine die Böschung stützende, nach hinten fliehende Natursteinmauer begrenzt. Der Audi S3 von Z. hat nach den Ausführungen des Staatsanwaltes mit Spiegeln eine maximale Breite von rund 1,95 m. Dieses Mass ergibt sich nicht aus der in der Vernehmlassung angegebenen Stelle (www.audi.de …S3 …Abmessungen), hingegen kann dieser Quelle entnommen werden, dass die Karosserie eine Breite von 1,765 m hat; dieses Mass entspricht auch der über die Räder gemessenen maximalen Breite. Für den Abstand zum Strassenrand ist dieses Mass von Bedeutung, da der rechte Aussenspiegel ohne weiteres einige Zentimeter in den freien Raum hineinragen kann. Ausgehend von der in der Polizeiskizze angegebenen Strassenbreite von 5,1 m betragen die Fahrbahnhälften je 2,55 m. Auch wenn für den linken Aussenspiegel gegen die Strassenmitte hin eine Reserve mitberücksichtigt wird, so verbleibt – wenn von dort gegen den Strassenrand zurückgerechnet wird - noch ein Abstand zu dem die Fahrbahn begrenzenden Fuss der Stützmauer von rund 70 cm. Nun schreibt Art. 34 Abs. 1 SVG vor, dass sich Fahrzeuge möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Beim fraglichen Strassenstück ist die Fahrbahn verhältnismässig schmal, die Sicht in der scharfen Rechtskurve ist durch die steile Böschung stark eingeschränkt, so dass ein verantwortungsbewusster Fahrzeuglenker die Strecke relativ langsam befährt. Unter solchen Strassenverhältnissen genügt ein Automobilist dem Gebot des Rechtsfahrens im Sinne der genannten Bestimmung aber nicht, wenn er in der unübersichtlichen Kurve mit einem seitlichen Abstand zum Strassenrand von rund 70 cm fährt. Selbst wenn also zu Gunsten von Z. angenommen wird, dass er sich innerhalb seiner Fahrbahnhälfte gehalten hat (nach den Aussagen der Zeugen G., X. und B. spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war), kam er seinen Vorsichtspflichten nicht nach, wenn er - wohl wegen der eher schnellen Fahrweise – die Kurve mit einem so grossen Abstand zur Stützmauer befuhr. Bei einer ausgewogenen Würdigung der vorliegenden Beweislage muss man daher zum Schluss kommen, dass die in diesem Punkt erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. unangemessen war. Die Sachlage stellt sich nicht so dar, dass im Falle http://www.audi.de

7 einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden könnte, was aber Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens wäre. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Kommt es somit zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, obliegt es ihr zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen - insbesondere entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners - als zweckdienlich erscheinen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer mit 1'200 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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