Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 53 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, Weidstrasse 12, 8103 Unterengstringen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2007, mitgeteilt am 1. Januar 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:
2 A. Anfangs September 2002 verfasste X., der sich zu diesem Zeitpunkt in Polizeihaft in Chur befand, ein Schreiben an seinen damaligen amtlichen Verteidiger A.. Dieses Schreiben übergab X. am 5. September 2002, unmittelbar vor der Haftrichterverhandlung, seinem Verteidiger, wobei er diesem mitteilte, dass die Polizei eine Kopie erstellt und ihm sogar das Original des Briefes abgenommen habe. Auf Intervention von Rechtsanwalt A. wurden ihm das Original und die Kopie des Schreibens ausgehändigt. Gemäss Behauptung von X. soll der Polizeibeamte noch eine weitere Kopie erstellt und diese zu den Akten gelegt haben. B. Am 1. Dezember 2006 reichte X. gegen den Kantonspolizeibeamten Y. von der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige ein. Er machte im Wesentlichen geltend, indem Y. gegen seinen Willen eine Kopie eines von ihm an seinen damaligen Verteidiger A. gerichteten Schreibens erstellt und zu den Akten gelegt habe, habe Y. sich des Amtsmissbrauchs und allenfalls weiterer Delikte schuldig gemacht. Der Strafanzeige beigeheftet ist ein Schreiben vom damaligen Verteidiger A. an Rechtsanwalt B., worin ersterer den Sachverhalt schildert, wie er sich im September 2002 zugetragen haben soll. Dass die Beamten nebst dem Original und einer Kopie des fraglichen Schreibens noch eine weitere Kopie des ausdrücklich an A. gerichteten Schreibens zurückbehalten haben sollen, war A. nicht bekannt. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden ab, eine Strafuntersuchung gegen den Kantonspolizeibeamten Y. zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Kenntnisnahme des Inhalts des fraglichen Schreibens von der Polizei oder von den Untersuchungsbehörden dazu benutzt worden sei, irgendjemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch für die Annahme, dass die Kenntnisnahme des Inhaltes des Briefes in der Absicht geschehen sei, dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. D. Dagegen erhob X. am 14. Februar 2007 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 312 StGB durchzuführen.
3 E. Mit Entscheid vom 18. April 2007, mitgeteilt am 29. Mai 2007, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut, die angefochtene Ablehnungsverfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Juni 2007 eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Im Zuge der durchgeführten Strafuntersuchung wurde Y. am 14. August 2007 als Angeschuldigter einvernommen. Am 28. August 2007 fand eine Konfronteinvernahme mit Y. als Angeschuldigter und X. als Zeuge statt. Schliesslich wurde am 25. Oktober 2007 A., der damalige Verteidiger von X., als Zeuge einvernommen. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007, mitgeteilt am 1. November 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch etc. eröffnete Strafuntersuchung ein. G. Dagegen liess X. am 22. November 2007 Beschwerde an die Beschwerdekammer von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2007 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, gegen Y. Anklage betreffend Widerhandlung gegen Art. 312 StGB zu erheben. Eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.“ Ausserdem liess er den Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 2. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die gegen Y. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch etc. eröffnete Strafuntersuchung eingestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Y. habe angegeben, X. habe ihm ausdrücklich erlaubt, das fragliche Schreiben zu kopieren und in die Akten zu legen. Dem stehe zwar die Aussage des Beschwerdeführers entgegen. Diese Aussagen seien jedoch mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, so handle es sich bei ihm um eine Person, die schon öfters mit dem Strafgesetz im Konflikt geraten sei, zudem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich. Demgegenüber handle es sich bei dem Angeschuldigten um einen unbescholtenen Polizeibeamten. Als Polizeibeamter sei auch ihm bekannt, dass „Anwaltspost“ nicht geöffnet werden darf. Es widerspräche der Lebenserfahrung, wenn er dies trotzdem gemacht und so riskiert hätte, seine Arbeitsstelle zu verlieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Y. in seinen Rapporten vom 1. Januar 2003 und 19. Februar 2003 offen gelegt habe, unter welchen Umständen der Brief in die Akten gekommen sei. Auch dies spreche für die Richtigkeit seiner Version. Jedenfalls könne dem Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden, er habe den Brief ohne Einwilligung des Anzeigeerstatters in die Akten gelegt, zumal sich in diesem Punkt die Anklage einzig auf die Behauptung von X. stützen könnte, nachdem der als
5 Zeuge befragte Rechtsanwalt A. sich an die Vorkommnisse nicht mehr habe erinnern können. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der fragliche Brief sei ausschliesslich an seien damaligen Verteidiger gerichtet gewesen, zumal der Brief mit der Anrede an den damaligen Verteidiger beginne. Nach den Grundsätzen im Strafprozess seien eher die Aussagen des Angeschuldigten mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, nachdem dieser kein Interesse an seiner eigenen Verurteilung habe. Geradezu paradox sei die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach er (X.) ein erhebliches Interesse daran habe, den Brief aus dem Recht zu weisen. Gleichzeitig solle er aber - gemäss den „glaubhaften“ Aussagen von Y. – den fraglichen Brief Y. freiwillig übergeben und ihm erlaubt haben, diesen zu kopieren. Ausserdem hätten er und der Zeuge A. festgehalten, dass sowohl ein Original als auch eine Kopie des Briefes bestanden hätten. Damit stehe weiter fest, dass zumindest zwei Kopien angefertigt worden seien, weshalb, sei völlig offen geblieben. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sein damaliger Verteidiger interveniert und die Briefe zurückverlangt habe. Selbst also wenn er selber zunächst sein Einverständnis gegeben hätte – was ausdrücklich bestritten werde – habe sein Verteidiger anschliessend diese Erlaubnis wieder entzogen, indem dieser die Briefe zurückverlangt habe. c) Gemäss dem im vorliegenden Fall allenfalls anzuwendenden Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt eine unzulässige Verfügung oder Massnahme, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a S. 50). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; der Täter muss bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen – daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht bestehen (vgl. Trechsel Kurzkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2005, N 7 zu Art. 312 StGB). Bei der Frage, ob es sich vorliegend um eine unzulässige Verfügung des Polizeibeamten handelt gilt es – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - zu beachten, dass selbst wenn X. die Erlaubnis erteilt hätte, den Brief zu kopieren und zu den Akten zu legen, diese Einwilligung durch die Rückforderung seines damaligen Verteidigers A. wieder rückgängig gemacht worden wäre. Am 5. September 2002 wurden denn auch A. auf dessen Verlangen das Original und eine Kopie des Schreibens
6 ausgehändigt, wie letzterer in seinem Brief an Rechtsanwalt B. vom 27. März 2006 (vgl. act. 4.2) bestätigt hat. Wie dennoch eine weitere Kopie des Briefes bei den Akten im Kanton Jura zum Vorschein kommen konnte, ist weiterhin unklar. Erneute Befragungen der Beteiligten machen keinen Sinn, zumal sich die fraglichen Ereignisse bereits im Jahre 2002 zugetragen haben und die letzten Einvernahmen im Jahre 2007 gezeigt haben, dass sich die Beteiligten an die wesentlichen Abläufe im Zusammenhang mit den hier interessierenden Begebenheiten nicht mehr erinnern können, was mit Blick auf den zeitlichen Abstand nicht weiter erstaunt. Es gilt aber zu beachten, dass Y. in seinen Rapporten vom 1. Januar 2003 und 19. Februar 2003 festgehalten hat, er habe mit Einwilligung des Beschwerdeführers den fraglichen Brief zu den Akten gelegt. Dieser Umstand spricht wesentlich für die Richtigkeit seiner Behauptung. Dem Beschwerdegegner war auch bewusst, wie er dies anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2007 (act. 6.1, S. 2) bestätigt hat, dass „Anwaltspost“ nicht geöffnet werden darf. Hätte sich die besagte Begebenheit nicht wirklich so zu getragen, wie es Y. in den beiden Rapporten notiert hat, so hätte letzterer keinen Grund gehabt, den fraglichen Brief in den Rapporten überhaupt zu erwähnen. Aus welchem Grund Y. in seinen Rapporten nicht aufgeführt hat, dass der fragliche Brief in der Zwischenzeit vom damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers zurückverlangt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Offenbar muss dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass die Bewilligung durch den damaligen Verteidiger A. widerrufen worden ist. Dem besagten Brief von A. an Rechtsanwalt B. vom 27. März 2006 (vgl. act. 4.2), ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er bei den „zuständigen Polizeibeamten des Hansahofs in Chur“ interveniert habe, worauf ihm das Original und die Kopie des Schreibens ausgehändigt worden seien. Es ist anzunehmen, dass diese Intervention nicht beim Beschwerdeführer persönlich erfolgt ist, da Y. weder in seinen Rapporten vom 1. Januar 2003 und 19. Februar 2003 noch anlässlich seiner Einvernahmen vom 14. August 2007 und 28. August 2007 (act. 6.1 und 6.2) erwähnt hat, dass die Bewilligung entzogen worden ist, und er Brief und Kopie an A. geschickt habe. Dass Y. bewusst in seinen Rapporten die Unwahrheit geschildert hat, kann ihm nicht unterstellt werden, zumal er ja den Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Brief auch hätte verschweigen können. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht, wenn er unzutreffende Rapporte verfasst hätte, was er sicherlich nicht in Kauf genommen hätte. Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner auf „auf frischer Tat“ ertappt worden sei.
7 d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Schreiben des Beschwerdeführers zunächst mit seiner Einwilligung zu den Akten gelegt wurde und später aber diese Erlaubnis, wie bereits ausgeführt, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers wieder entzogen wurde. Aufgrund des Verhaltens von Y. muss sodann geschlossen werden, dass diese Intervention nicht bei ihm persönlich erfolgt ist. Wie nach Rückgabe des Originals und einer Kopie dennoch eine weitere Kopie bei den Akten im Kanton Jura zum Vorschein kommen konnte, lässt sich heute – 4 ½ Jahre nach dem Ereignis - nicht mehr ermitteln. Hat aber Y. mit Einwilligung des Beschwerdeführers den fraglichen Brief zu den Akten genommen, so fehlt es an der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht. Zusätzliche Beweismittel, welche das ermittelte Beweisergebnis in den gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten, sind keine ersichtlich. Zu Recht hat deshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch etc. eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: