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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.09.2007 BK 2007 41

September 19, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,888 words·~9 min·5

Summary

Hausfriedensbruch etc. | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 41 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Juli 2007, mitgeteilt am 16. Juli 2007, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Chur, betreffend Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Sachentziehung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 30. Juni 2006 meldete A. telefonisch bei der Kantonspolizei in C., es sei in das von ihr bewohnte Haus in D. eingebrochen worden. Die Polizei konnte am Tatort feststellen, dass die Balkontür Werkzeugaufbruchspuren aufwies und die Türklinke nicht mehr richtig funktionierte; ansonsten habe in der Wohnung keine Unordnung geherrscht, und die Bewohnerin habe sich nicht über fehlende Gegenstände beklagt. Am 1. Juli 2007 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Sachentziehung. Einige Tage später teilte sie der Polizei mit, es fehlten ihr verschiedene Dokumente wie etwa die Steuerunterlagen der Jahre 2004 und 2005 sowie Unterlagen der Firma E.. Am 18. Juli 2006 wurde B. durch die Polizei als Angeschuldigter einvernommen. Er gab zu, das Haus zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2006 betreten zu haben, machte aber geltend, dass er als Hauseigentümer dazu berechtigt gewesen sei. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau habe ihm vor einiger Zeit mitgeteilt, dass ein Wasserschaden aufgetreten sei. Er habe sie telefonisch nicht erreichen können, offenbar sei sie während etwa vier Wochen ortsabwesend gewesen. Da sie das Haustürschloss ausgewechselt habe, sei er durch die Balkontüre in die Wohnung gelangt; dabei sei aber kein Schaden entstanden. Bei einem Rundgang durchs Haus habe er feststellen müssen, dass verschiedene ihm gehörende Gegenstände gefehlt hätten; es habe ein chaotischer Zustand geherrscht, hingegen seien keine Folgen des Wasserschadens mehr feststellbar gewesen. Er bestritt, irgendwelche Sachen aus dem Hause mitgenommen zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 26. Juli 2006 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs usw. In der Folge wurden Erhebungen zur Person des Angeschuldigten gemacht und zahlreiche von der Anzeigeerstatterin eingereichte Dokumente zu den Akten genommen. Am 8. Mai 2007 führte der Untersuchungsrichter ein Konfrontverhör zwischen dem Angeschuldigten und A. als Zeugin durch. B. betonte, dass er während der Abwesenheit seiner Frau nur einmal in seinem Haus gewesen sei und bestritt, dabei irgendetwas aus dem Hause mitgenommen zu haben. B. In einer Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bezüglich der Sachbeschädigung und der Sachentziehung wieder ein. Der Untersuchungsrichter stellte fest, es sei zwar durch die Polizei festgestellt worden, dass die Balkontüre leicht beschädigt gewesen sei, hingegen lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschädigung durch den Angeschuldigten verursacht worden sei. Bei dieser Sachlage brauche nicht näher abgeklärt zu

3 werden, ob A. an der fraglichen Türe ein Gebrauchsrecht im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gehabt habe und diesfalls durch die erwähnte Strafnorm auch gegenüber dem Eigentümer geschützt wäre. Es könne auch nicht der rechtsgenügliche Beweis erbracht werden, dass B. Gegenstände aus dem Hause entfernt habe. Damit sei die Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und Sachentziehung einzustellen, hingegen werde das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs weitergeführt. C. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung beschwerte sich A. am 6. August 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, es sei alt Regierungsrat B. der Sachbeschädigung und der Sachentziehung schuldig zu sprechen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, aus der Tatsache, dass aktenkundig sei, dass Werkzeugaufbruchspuren an der Balkontüre festgestellt worden seien, folge zwingend, dass die Balkontüre durch den Angeschuldigten beschädigt worden sei. Sie habe ihrem Mann am 3. Mai 2006 durch SMS den Wasserschaden und die Kanalisationsverstopfung gemeldet. Die Handwerker hätten gleichentags den Schaden behoben und tags darauf Rechnung gestellt; diese sei am 30. Mai 2006 vom Angeschuldigten bezahlt worden. Sie frage sich, weshalb ihr Mann also zwei Wochen später habe ins Haus eindringen müssen. Nebst den schon gegenüber der Polizei angegebenen Dokumenten seien ihr übrigens auch noch eine CD-Sicherheitskopie sowie eine private Foto-Session des brasilianischen Autors Paulo Coelho abhanden gekommen. B. liess in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Er gab zu, zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2006 in sein Haus eingedrungen zu sein, bestritt aber, die Balkontüre beschädigt und Unterlagen der Beschwerdeführerin entwendet zu haben. Es sei auffallend, dass diese anfänglich selbst angegeben habe, es fehlten weder Sachen noch Gegenstände, und sie erst im Nachhinein behauptet habe, es fehlten Steuerunterlagen, Akten der Firma E., Fotos und nunmehr auch noch eine CD-Sicherungskopie. Die Beschwerdeführerin relativiere ihre Behauptungen selbst dadurch, dass sie ausführe, er habe in Papiere Einsicht genommen und von den ihn interessierenden Dokumenten Ausdrücke erstellt und diese mitgenommen. Eine solche Handlung würde ohnehin den Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllen. Staatsanwalt Dr. Alex Zindel beantragte unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Da A. behauptet, der Angeschuldigte sei in ihr Haus eingedrungen und habe dabei die Balkontür beschädigt und verschiedene Dokumente entwendet, ist sie auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings beantragt, B. sei der Sachbeschädigung und der Sachentziehung schuldig zu sprechen, so übersieht sie, dass die strafrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur ist. Sollten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als stichhaltig erweisen, könnte die Beschwerdekammer also lediglich die angefochtene Verfügung aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen; sie könnte aber weder selbst den Beschwerdegegner schuldig sprechen noch die Staatsanwaltschaft anweisen, Anklage zu erheben. II. 1. Aufgrund der Strafanzeige von A. wurde gegen B. eine Strafuntersuchung geführt, welche sich auf die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung erstreckte. Während das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs weitergeführt wird, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und Sachentziehung ein. Ob dies gerechtfertigt war, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Unbestritten ist, dass B. in der Zeit zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2006 sein von der Anzeigeerstatterin bewohntes Haus in D. betreten hat. Die Bewohnerin befand sich zu jener Zeit auf einer Wanderung auf dem Jakobsweg, so dass sie von B. nicht kontaktiert werden konnte. Da A. einige Zeit zuvor das Schloss des Hauseingangs ausgewechselt hatte, konnte der Angeschuldigte mit seinem alten Schlüssel nicht den normalen Eingang benutzen, weshalb er sich durch die Balkontüre Zugang verschaffte. In den Aussagen der Parteien bestehen Widersprüche über die Motive, die B. veranlassten, sich in sein Haus zu begeben. Als Hauptgrund gibt dieser an, er habe sich um einen Wasserschaden kümmern wollen, welcher ihm von seiner Frau am 3. Mai 2006 gemeldet worden sei. In ihrer Beschwerde bringt diese erstmals vor, der Schaden sei bereits am gleichen Tag

5 behoben und die Rechnung bereits am 4. Mai 2006 an den Angeschuldigten gesandt worden, der sie Ende Mai bezahlt habe. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb ihr Mann erst zwei Wochen später habe ins Haus eindringen müssen. Diese Frage stellt sich tatsächlich, doch kann man sich auch fragen, warum A. diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren vorbringt und ihren Mann nicht schon im Konfrontverhör auf diesen Umstand ansprach. Wie es sich damit verhält, ist allerdings ebenso irrelevant wie die meisten der langen Ausführungen in der Beschwerde über Vorkommnisse und Umstände, welche mit den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen nichts zu tun haben. Mit Bezug auf den eingestellten Tatbestand der Sachbeschädigung ist allein von Bedeutung, ob sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Angeschuldigte, als er in der fraglichen Zeit sein Haus durch die Balkontüre betrat, einen Sachschaden verursacht hat. B. bestreitet dies und macht geltend, er habe den einfachsten Weg gewählt, um ins Haus eintreten zu können; dies sei der Zugang über die Balkontüre gewesen, was ohne Beschädigung derselben möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermag ihre gegenteilige Version nur auf die Feststellung im Polizeirapport zu stützen, wonach die Balkontüre Werkzeugaufbruchspuren aufgewiesen habe. Auf diesen Umstand allein liesse sich ein Schuldspruch allerdings nicht stützen. Der Angeschuldigte wusste, dass man unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers leicht durch die Balkontüre ins Haus gelangen konnte. Dies lässt darauf schliessen, dass er oder auch andere Hausbewohner sich schon bei anderer Gelegenheit auf diese Weise Zugang zum Hause verschafft haben. Damit lässt sich entsprechend den Ausführungen in der Einstellungsverfügung nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschädigungen am Schloss tatsächlich bei dem hier zur Diskussion stehenden Betreten des Hauses durch B. entstanden; diese können ebenso gut aus früherer Zeit und von anderen Personen stammen, bisher aber noch nicht bemerkt worden sein. Es sind auch keine zusätzlichen Beweiserhebungen ersichtlich, durch welche die Täterschaft des Angeschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was in dieser Beziehung zu neuen Erkenntnissen führen könnte. Bei der gegebenen Sachlage handelt es sich bei dem von A. geltend gemachten Hergang lediglich um eine mögliche Variante; andere Ursachen der Beschädigungen lassen sich aber nicht ausschliessen und damit die Täterschaft des Angeschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Sollte es zu einer Anklage kommen, müsste diese folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch enden. Die Einstellung des Verfahrens war demnach gerechtfertigt.

6 2. Auch bezüglich der in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Sachentziehung gelangt man zu keinem anderen Schluss. Wenn die Anzeigeerstatterin, welche bei den ersten Erhebungen durch die Polizei noch keine Gegenstände als fehlend angegeben hatte, einige Tage später Steuerunterlagen und Dokumente einer Firma E. sowie Fotografien als abhanden gekommen meldete und in der Beschwerde, also mehr als ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall, zusätzlich von einer fehlenden CD und einer Foto-Session spricht und ihren Mann beschuldigt, diese Gegenstände behändigt zu haben, so handelt es sich bei diesen Angaben lediglich um Behauptungen, welche durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützt werden. In der Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin solche Dinge offenbar nicht mehr findet, kann jedenfalls kein taugliches Indiz für eine Täterschaft des Angeschuldigten gesehen werden. Auch in diesem Fall ist nicht vorstellbar, auf welche Weise man zu Beweismitteln gelangen könnte, durch welche sich ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten nachweisen liesse, und auch in der Beschwerde sucht man vergeblich nach stichhaltigen Argumenten für die behaupteten Entwendungen. Damit fehlt es auch mit Bezug auf den Tatbestand der Sachentziehung an hinreichend begründeten Verdachtsmomenten, so dass sich auch in diesem Punkt die Einstellung der Strafuntersuchung aufdrängte und die Beschwerde damit abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, die den Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner zudem ausseramtlich mit 1'200 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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