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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.09.2007 BK 2007 36

September 12, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,307 words·~17 min·6

Summary

sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 36 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A.B., Beschwerdeführer, vertreten durch B.B., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Juni 2007, mitgeteilt am 14. Juni 2007, in Sachen gegen K.V., Beschwerdegegner, vertreten durch V., wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Postfach 57, Masanserstrasse 35, 7006 N., betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc., hat sich ergeben:

2 A. Bevor die Familie B. ihren Wohnsitz im Oktober 2006 von N. in den Kanton G. verlegte, wurde der am 9. Januar 2003 geborene Sohn A.B. im Zeitraum von September 2004 bis September 2006 während mehreren Tagen pro Woche von der Tagespflegefamilie V. in N. betreut. Anlässlich einer polizeilichen Befragung am 8. Februar 2007 im Rahmen von Ermittlungen der Kantonspolizei F. gab B.B. zu Protokoll, letzten November habe sie von ihrem Sohn A.B. erfahren, dass dieser während seines Aufenthaltes bei der Tagesfamilie in N. Opfer von sexuellen Übergriffen seitens des Sohnes der Familie V., K.V., geboren am 10. Oktober 1992, geworden sei. Laut den Aussagen von A.B. habe sich K.V. gemeinsam mit ihm in einem Zimmer eingeschlossen. Dabei habe er „diese Sache“ gemacht und dann „Pipi“ an die Wand, auf das Bett und den Boden gemacht“. Weiter habe A.B. ausgeführt, dass K.V. ihn umarmt habe und lieb zu ihm gewesen sei. Er habe „diese Sachen“ auch unter der Bettdecke gemacht. In den letzten zwei Wochen habe A.B. dann angefangen detaillierter über diese Geschehnisse zu reden. So habe er unter anderem berichtet, dass K.V. masturbiert und ihm sein erigiertes Glied gezeigt habe. K.V. habe ihm zudem gesagt, er solle zuschauen, „wenn es „spritze“. Überdies habe A.B. geschildert, dass „K.V. komisch geatmet und einen roten Kopf gehabt habe.“ Schliesslich soll K.V. gemäss Angaben von A.B. solche Sachen auch vor einem Mädchen namens S. gemacht haben, wobei er diesem in das Gesicht und auch in den Mund ejakuliert habe. B. Augrund dieser Aussagen von B.B. eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden am 3. April 2007 eine Strafuntersuchung gegen K.V. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB etc. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007, mitgeteilt am 14. Juni 2007, stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. gegen K.V. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, K.V. habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich der Einvernahme vor dem Jugendanwalt am 14. März 2007 vehement in Abrede gestellt, wobei ausser den Aussagen der Mutter von A.B. keine Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten des Jugendlichen vorliegen würden. Diese stütze sich aber in ihren Aussagen lediglich auf vage Schilderungen ihres knapp vierjährigen Sohnes, welcher zu den geltend gemachten Tatzeitpunkten erst zwischen 2 ½ und 3 ½ Jahre alt gewesen sei.

3 Überdies habe die Mutter des angeblich ebenfalls betroffenen Mädchens S. angegeben, dass ihre Tochter mit Sicherheit kein Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Es würden mithin weder irgendwelche Zeugen noch sonstige Beweismittel vorliegen, welche die Version von B.B. respektive ihres Sohnes A.B. erhärten könnten, weshalb das Jugendstrafverfahren gegen K.V. einzustellen sei. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A.B., vertreten durch seine Mutter B.B., mit Eingabe vom 4. Juli 2007 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2007 auf eine Stellungnahme. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 lässt K.V. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen des Jugendanwaltes kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 138 StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl. N., 1996, S. 347, Ziff. 2.1. mit Hinweis auf PKG 1975 Nr. 60). Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte, das heisst der Träger des durch die zur Beurteilung stehende Strafnorm geschützten Rechtsgutes, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., S. 353, Ziff. 3.1). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochte-

4 nen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Art. 187 StGB schützt das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Unmündigen (vgl. Philipp Maier, in Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003, Rz 1 zu Art. 187 StGB). A.B. ist Träger des durch Art. 187 StGB geschützten Rechtsgutes und somit zur Beschwerde nach Art. 138 StPO berechtigt. Auf seine am 4. Juli 2007 gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 12. Juni 2007, mitgeteilt am 14. Juni 2007, frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3. Die Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen K.V. damit, dass den Aussagen des Angeschuldigten, welcher die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vehement bestreite, lediglich die Aussagen der Mutter von A.B. gegenüberstünden, welche sich lediglich auf vage Schilderungen ihres Sohnes zu stützen vermöge, der zu den geltend gemachten Tatzeitpunkten erst zwischen 2 ½ und 3 ½ Jahren alt gewesen sei. Überdies habe die Mutter des angeblich ebenfalls betroffenen Mädchens S. angegeben, dass ihre Tochter mit Sicherheit kein Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Es würden mithin weder irgendwelche Zeugen noch sonstige Beweismittel vorliegen, welche

5 die Version von B.B. respektive ihres Sohnes A.B. erhärten könnten, weshalb das Jugendstrafverfahren gegen K.V. einzustellen sei. Mit dieser Begründung lässt sich die Einstellung des gegen den Angeschuldigten eröffneten Strafverfahrens indes nicht rechtfertigen. Zwar stehen den Angaben von B.B. - wie die Vorinstanz richtig ausführt - die Aussagen des Angeschuldigten gegenüber, welcher die ihm zur Last gelegten Taten durchwegs abstreitet (vgl. act. 4), und es liegen aufgrund des aktuellen Beweisergebnisses keine weiteren Beweismittel oder Aussagen vor, welche die Angaben der Mutter bestätigen. Dabei bleibt allerdings festzustellen, dass die von B.B. wiedergegebenen Schilderungen ihres Sohnes entgegen den Ausführungen der Vorinstanz alles andere als vage sind. So hat A.B. gemäss Aussagen von B.B. ihr gegenüber ausgeführt, dass sich K.V. gemeinsam mit ihm in einem Zimmer eingeschlossen habe, wobei K.V.„Pipi“ an die Wand, auf das Bett und den Boden gemacht“ habe. A.B. habe ihr auch erzählt, dass K.V. masturbiert und ihm sein erigiertes Glied gezeigt habe. Laut Angaben der Mutter hat ihr Sohn überdies berichtet, dass K.V. ihn aufgefordert habe, zuzuschauen, „wenn es „spritze“ und dass „er manchmal „Pipi“ gemacht und es ab und zu nicht funktioniert habe“. A.B. habe zudem geschildert, dass K.V.„komisch geatmet sowie einen roten Kopf gehabt habe“ und auch, dass „jene Sache“ „gestunken“ und „K.V. diese einem Mädchen ins Gesicht und in den Mund getan habe“ (vgl. dazu act. 3, S. 7, 8). Geht man von den Angaben der Mutter aus, hat A.B. ihr folglich detailliert und anschaulich sexuelle Abläufe geschildert, von denen ein 2 ½ - bis 3 ½ - jähriges Kind normalerweise keine Kenntnisse haben kann (vgl. Alexandra Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, Diss., Basel 2006, S. 23 mit Hinweisen), was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Die Jugendanwaltschaft hätte mithin unter diesen Umständen das Verfahren gegen K.V. nicht allein gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten und die telefonischen Angaben der Mutter von S. einstellen dürfen, zumal - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - weitere Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung zur Verfügung gestanden hätten, welche nicht ausgeschöpft worden sind. a) So wäre es angezeigt gewesen, das angebliche Opfer, A.B., zu befragen beziehungsweise gemäss Art. 10c Abs. 2 OHG befragen zu lassen. In der Fachliteratur geht man nämlich davon aus, dass viktimisierte Kinder in der Regel einvernommen werden müssen, da ihre Aussage häufig das einzige Beweismittel

6 gegen den mutmasslichen Täter darstellt. Ebenso kann eine Verfahrensbeteiligung von Kindern angezeigt sein, welche über Ereignisse aussagen sollen, die sie als Augenzeugen beobachtet haben (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., Einleitung S. 1; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, § 83, Ziff. I-III, S. 317). Entsprechend ist gemäss der Regelung in Art. 89 StPO zum Zeugnis im Strafverfahren grundsätzlich jedermann verpflichtet, und auch Kinder unter 15 Jahren sind als Zeugen einzuvernehmen, sofern das Verhör für sie nicht mit einem Nachteil verbunden sowie wenn es unerlässlich ist, um den Zweck der Untersuchung zu erreichen (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., S. 215, Ziff. 6.1). Wohl ist gemäss herrschender Lehre insoweit Zurückhaltung geboten, als dass Aussagen sehr junger Kinder, das heisst solcher unter vier Jahren, in der Regel nicht als Beweismittel herangezogen werden können, wenn es sich bei diesen Aussagen um das einzige Beweismittel im Verfahren gegen den Angeschuldigten handelt. Denn die kognitiven Voraussetzungen für die Erstattung zuverlässiger Aussagen sind erst ungefähr ab dem vierten Lebensjahr gegeben (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 17, mit Hinweisen). Auch wenn ein Kind im Allgemeinen frühestens mit vier Jahren aussagetüchtig ist, kann es jedoch - wie es offenbar der Jugendanwalt im Falle von A.B. getan hat - nicht allein aufgrund seines Alters als gute oder schlechte Beweisperson eingestuft und entsprechend von vornherein als Beweismittel ausgeschlossen werden. Innerhalb einer Altersgruppe können nämlich grosse individuelle Unterschiede bestehen (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 28, 29 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar richtig ausgeführt, dass A.B. zum geltend gemachten Tatzeitpunkt erst 2 ½ bis 3 ½ Jahre alt war. Dabei hat sie allerdings ausser Acht gelassen, dass der Junge heute vierjährig ist und in Bezug auf eine Befragung zum heutigen Zeitpunkt demzufolge von dessen Aussagetüchtigkeit auszugehen ist. Dies auch mit Blick darauf, dass sich Vierjährige gemäss Fachliteratur an Ereignisse zurückerinnern können, die eineinhalb Jahre zurückliegen (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 19 mit Hinweis). Auch wenn gerade bei Sittlichkeitsverbrechen häufig sprachliche Schwierigkeiten bestehen, ist im Übrigen die Beobachtungs- und Schilderungsfähigkeit in diesem Alter doch bereits einigermassen entwickelt. Da sich die Fähigkeit zu lügen erst mit zirka vier Jahren allmählich entwickelt, hat das Kind zudem noch keine Vorstellung darüber, woran die Gesprächspartner Lügen erkennen können und ist deshalb noch nicht fähig, diese Lügensignale bewusst zu kontrollieren. Es ist daher einem Kind dieses Alters zwar möglich, Vorkommnisse zu verschweigen, nicht aber be-

7 wusst und überzeugend zu lügen. Täuschungsversuche sind somit in der Regel leicht zu durchschauen. Befürchtungen bezüglich kindlicher Phantasietätigkeit treffen ausserdem auf Kleinkinder nicht zu (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 16, S. 20/21, S. 281 je mit Hinweisen; Robert Hauser, a.a.O., S. 318 mit Hinweisen). In Anbetracht dessen wären somit bei einer Befragung A.B.s unter Anleitung und im Beisein geeigneter Fachpersonen gemäss Art. 10c Abs. 2 OHG, trotz seines jugendlichen Alters, mit durchaus aussagekräftigen und verwertbaren Schilderungen des von ihm Beobachteten und Erlebten zu rechnen. Selbst wenn seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen wäre, wofür jedoch aufgrund der Akten kein Anlass gegeben ist, bestünde im Übrigen die Möglichkeit einer Einvernahme mittels Spiel. Denn selbst wenn ihnen aufgrund ihres jugendlichen Alters die Worte fehlen, um ein komplexes Ereignis hinreichend zu schildern, so können sich doch schon unter vierjährige Kinder gemäss Fachliteratur in Spielhandlungen ausdrücken, da sich das bildhafte Gedächtnis früher entwickelt als das semantische (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 18 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte es mithin nicht einfach bei der polizeilichen Befragung der Mutter und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeschuldigten belassen dürfen. Vielmehr hätte sie, trotz seines Kindesalters, auch das angebliche Opfer sei es durch direkte Befragung oder aber Einvernahme mittels Spiel unter Führung und Begleitung von Fachpersonen - einvernehmen (lassen) müssen. Dies um so mehr, als eine solche Befragung erwartungsgemäss auch Klarheit über eine mögliche - bewusste oder unbewusste - Beeinflussung des Kindes durch Dritte zu schaffen vermöchte. Dem Kleinkind können nämlich durch Indoktrination unzutreffende Einstellungen nicht so vermittelt werden, dass sie lebhaft wirken und auch im Spiel noch konsequent durchgehalten werden. So lassen sich solche Manipulationen zum Beispiel daran erkennen, dass das Kind einstudierte Sätze vorbringt, die seiner sprachlichen und kognitiven Entwicklung nicht entsprechen und dass es auf Zusatzfragen ratlos reagiert, weil es Lücken in der Instruktion noch nicht von sich aus ausfüllen kann. Kindern dieser Alterstufe fehlt überdies - wie bereits erwähnt - im Normalfall das Verständnis für die Sexualität Erwachsener. Detaillierte Schilderungen auf diesem Gebiet können daher nicht so erfunden werden, dass diese auf die Vernehmungsperson überzeugend wirken (Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 23, S. 354 je mit Hinweisen). Demgemäss können Aussagen, welche auf Einwirkungen von Phantasie oder der Beeinflussbarkeit von Kindern und entsprechenden Suggestionseffekten beruhen,

8 von Fachpersonen in der Regel erkannt werden (vgl. Robert Hauser, a.a.O., S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die offene Frage, ob die Schilderungen der Mutter anlässlich der polizeilichen Einvernahme entgegen der Behauptung des Angeschuldigten auf realen Ereignissen beruhen, bildet die Befragung von A.B. mithin eine sinnvolle Untersuchungsergänzung, welche das vorliegende Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung beeinflussen könnte. Dennoch hat die Vorinstanz darauf verzichtet, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung schon aus diesem Grunde auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. b) Kommt hinzu, dass der Jugendanwalt mit keinem Wort auf die Angaben im Polizeirapport eingegangen ist, wonach die sexuelle Entwicklung von K.V. laut seinem Kinderarzt Dr. med. Y. nicht seinem Alter entspreche (vgl. act. 2, S. 2). Dies obwohl sich die Vorinstanz in Anbetracht dessen zumindest hätte fragen und allenfalls mittels Einholung weiterer Erkundigungen beim Kinderarzt hätte abklären müssen, ob dieser Umstand in Bezug auf die Frage nach möglichen Ausschlussgründen für eine Tatbegehung des Angeschuldigten von Belang sein könnte. Dass die Jugendanwaltschaft nicht auf die entsprechenden Angaben im Polizeirapport eingegangen ist, wird denn auch von der Rechtsvertreterin des Angeschuldigten selbst moniert, welche entsprechend gestützt auf das im Beschwerdeverfahren eingelegte Arztzeugnis von Dr. med. Y. vom 13. Juli 2007 (act. 07.5) geltend macht, dass K.V. aufgrund seiner rückständigen sexuellen Entwicklung zum angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht in der Lage gewesen sei, zu ejakulieren. Dabei verkennt sie allerdings, dass das eingelegte ärztliche Zeugnis lediglich die körperliche und sexuelle Spätentwicklung (Penislänge 1/3 der Erwachsenengrösse, Pubertätsentwicklung erst beginnend mit P III, Testes 3 ml messend) des Angeschuldigten bestätigt (vgl. act. 07.5). Aussagen darüber, welche Auswirkungen diese rückständige sexuelle Entwicklung von K.V. auf die Funktionsfähigkeit der Sexualorgane (Ejakulationsfähigkeit etc.) hat, werden darin jedoch keine gemacht. Aus den Feststellungen im erwähnten Arztbericht ergibt sich somit entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin von K.V. keineswegs, dass letzterer im geltend gemachten Tatzeitraum gar nicht in der Lage war, zu ejakulieren. Folglich vermag auch das vorliegende Arztzeugnis seines Kinderarztes Dr. med. Y. die Einstellung des Verfahrens gegen K.V. nicht zu rechtfertigen. Allerdings bleibt ebenso einzuräumen, dass eine solche Einschrän-

9 kung der Funktionsfähigkeit der Sexualorgane, wie sie vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird, aufgrund der festgestellten sexuellen Spätentwicklung auch nicht auszuschliessen ist, weshalb es sinnvoll und notwendig erscheint, die vorliegenden Beweismittel zusätzlich durch die Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. Y. zu dieser konkreten Frage zu ergänzen. Sollte es nämlich tatsächlich der Fall sein, dass die Ejakulationsfähigkeit bei K.V. aufgrund seiner körperlichen und sexuellen Spätentwicklung im geltend gemachten Tatzeitraum gemäss ärztlicher Bestätigung klar nicht gegeben war, so erscheint das ihm zur Last gelegte tatbestandsmässige Verhalten von vornherein weitgehend ausgeschlossen. c) Ob schliesslich anlässlich der dargelegten notwendigen Untersuchungsergänzungen allenfalls auch eine Befragung des heute fünfjährigen Mädchens S. angezeigt ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. B.B. sagte aus, dass der Angeschuldigte gemäss Angaben ihres Sohnes „solche Sachen“ auch vor S. gemacht habe. Die Mutter des Mädchens teilte dem Jugendanwalt demgegenüber telefonisch mit, dass ihre Tochter mit Sicherheit nicht Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei. Sie habe ein sehr offenes Verhältnis zu ihrer Tochter, weshalb diese ihre so etwas bestimmt gesagt hätte (act. 5). Im vorliegenden Verfahren geht es nun nicht um angebliche Übergriffe auf S., sondern allein um das von A.B. behauptete tatbestandsmässige Verhalten des Angeschuldigten ihm gegenüber. Letztendlich kann es somit auch bei einer allfälligen Befragung von S. nur darum gehen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.B. bezüglich der gegen ihn gerichteten sexuellen Handlungen zu bestätigen oder zu entkräften. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme eines sehr jungen Kindes in einem Strafverfahren mit zahlreichen Belastungen und Stressfaktoren für dieses verbunden sein kann und somit nur durchzuführen ist, wenn dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck unerlässlich erscheint (vgl. Alexandra Scheidegger, a.a.O., S. 48, S. 57/58 je mit Hinweisen; Willy Padrutt, a.a.O., S. 215, Ziff. 6.1; Art 89 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser Tatsachen sollte somit eine Befragung der heute fünfjährigen S. nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bis dahin durchgeführten Untersuchungsergänzungen zum Schluss gelangt, dass immer noch Unklarheiten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe von A.B. gegenüber dem Angeschuldigten vorliegen, welche durch eine Befragung des Mädchens beseitigt werden könnten. Darüber, ob eine solche notwendig und sinnvoll erscheint, wird somit nach durchgeführter Befragung von A.B. und Einholung eines Arztberichtes betreffend die mögliche Einschränkung der Erektions- und Ejakulationsfähigkeit von K.V. infolge seiner sexuellen Spätentwicklung die Vorinstanz zu befinden haben. Dabei

10 bleibt darauf hinzuweisen, dass in diesem Stadium der Beweiserhebung eventuell verbleibende Unklarheiten, ohne dass eine ergänzende Befragung von S. nötig wird, allenfalls bereits mittels vorgängiger Einholung von Erkundigungen bei jenen Ärzten und Therapeuten (Psychiatrische Dienste, N. etc.) beseitigt werden könnten, welche B.B. laut ihren Angaben mit ihrem Sohn A.B. aufgesucht hat (vgl. act. 3, S. 10, 2. Hälfte). Über Nutzen und Notwendigkeit solcher Abklärungen wird jedoch ausgehend vom dannzumal vorliegenden Beweisergebnis ebenfalls der untersuchende Jugendanwalt zu entscheiden haben. 4. Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, zumal noch weitere Erhebungen möglich und nötig gewesen wären, welche das Beweisresultat massgeblich beeinflussen könnten. Die Einstellung des gegen K.V. eröffneten Strafverfahrens erweist sich folglich mit der von der Jugendanwaltschaft dargelegten Begründung als unhaltbar, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird sich alsdann erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben und im Rahmen der Untersuchungsergänzung die oben dargelegten notwendigen weiteren Abklärungen vornehmen müssen. Die vorliegende Beschwerde von A.B. ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Untersuchungsergänzung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist indes abzusehen, da letzterer nicht anwaltlich vertreten ist.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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