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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.05.2007 BK 2007 25

May 23, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,186 words·~11 min·6

Summary

Beweisergänzungen | StA Beschwerdeentscheid

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 25 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Kantons X . , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. März 2007, mitgeteilt am 22. März 2007, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 7. Februar 2007, betreffend Beweisergänzungen im Strafverfahren gegen A., Dr. iur. B., C., und D., hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Prüfung der Rechtsschriften und der Akten sowie

2 in Erwägung : - dass C., A. und D. am 24. August 2000 die Firma E. mit Sitz in F. gründeten, - dass das Aktienkapital zu hundert Prozent durch Sacheinlagen in Form von Gesellschaftsanteilen der G., D-H., liberiert wurde, - dass die Regierung des Kantons X. mit Beschluss vom 29. August 2000 der E. unter dem Vorbehalt, dass die Gründung und der Aufbau der Firma planmässig erfolge, einen Wirtschaftsförderungsbeitrag von insgesamt Fr. 250'000.-- zusicherte und sie in der Folge diesen Betrag im Jahre 2001 in drei Tranchen ausbezahlte, - dass die E., die G. und C. am 23. Januar 2003 gegen A. Strafanzeige wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB einreichten, - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden diese Strafanzeige am 28. Januar 2003 an die Bundesanwaltschaft weiterleitete, welche hierauf am 14. Februar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eröffnete, - dass an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Februar 2003 die Auflösung der E. beschlossen wurde, - dass gegen die G. am 13. März 2003 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht H. gestellt wurde, - dass das Bezirksgericht Plessur am 9. April 2003 über die E. den Konkurs eröffnete, - dass der Kanton X. und C. am 5. Juni 2003 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, evtl. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und evtl. Misswirtschaft einreichten und zudem ersuchten zu prüfen, ob auch gegen B. ein Strafverfahren zu eröffnen sei, - dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juni 2003 die weiteren Abklärungen der Strafsache und deren Beurteilung den Strafbehörden des Kantons X. übertrug,

3 - dass die Staatsanwaltschaft hierauf am 1. Oktober 2003 eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. eröffnete, die sie am 8. September 2004 auf C. und D. ausdehnte, - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Mai 2006 auf eine Beschwerde des Kantons X. gegen die ablehnende Verfügung des Untersuchungsrichters vom 24. Oktober 2005 betreffend Beweisergänzungsanträge nicht eintrat mit der Begründung, das Verfahren sei noch hängig, - dass das Untersuchungsrichteramt Chur am 18. August 2006 den Schluss der Untersuchung verfügte, - dass daraufhin der Kanton X. mit Eingabe vom 11. September 2006 achtzehn Anträge zur Ergänzung der Untersuchung stellte und zudem gegen B., A. und D. eine Adhäsionsklage einreichte, - dass der Untersuchungsrichter die Beweisergänzungsanträge mit Verfügung vom 7. Februar 2007 teilweise guthiess und sie im Übrigen abwies, - dass der Kanton X. dagegen am 28. Februar 2007 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde erhob und die Abnahme sämtlicher beantragten Beweise durch den Untersuchungsrichter gemäss Gesuch vom 20. Juli 2005, gemäss Beschwerde vom 14. November 2005 sowie gemäss Gesuch vom 11. September 2006 verlangte und hierbei insbesondere acht konkret zu erhebende Beweisergänzungen anführte, - dass er am Schluss der Beschwerde zur Begründung vorbrachte, zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf seine früheren (vorerwähnten) Rechtsschriften verwiesen, welche der Beschwerde als integrierender Bestandteil beigelegt würden, - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Beschwerdeentscheid vom 21. März 2007 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, - dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie auf die Beschwerde nicht eintrat, zur Begründung vorbrachte, es sei unzulässig, darin auf andere Eingaben zu verweisen,

4 - dass sie im Übrigen darauf hinwies, Beweisanträge dürften abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich untauglich und unerheblich seien und die Strafverfolgung durch das Adhäsionsverfahren verzögert werde, - dass die Staatsanwaltschaft sodann vermerkte, Gegenstand der Strafuntersuchung bildeten im Wesentlichen einerseits mutmassliche Konkursund Vermögensdelikte und andererseits ein allfälliger Geheimnisverrat, - dass in diesem Zusammenhang diverse Personen durch die Bundesanwaltschaft, polizeilich, untersuchungsrichterlich und rechtshilfeweise einvernommen worden seien, - dass die Staatsanwaltschaft diese Einvernahmen namentlich anführte und zudem auf den Rapport der Kantonspolizei Graubünden, deren Übersicht über die monatlichen Vermögensverhältnisse der E. und der G. in der Schweiz und die in grossem Umfang zu den Akten genommenen Dokumente hinwies, - dass als Voraussetzung für weitere Abklärungen bezüglich allfällige Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses) und allenfalls Art. 273 StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) Unterlagen wie Arbeitsverträge und Verträge über die Frage, wem welche Kompetenz zustand, wer was machte, was wem gehörte und wer welche Rechte an den source-codes und der Software hatte, vorhanden sein müssten, - dass weil dies alles offensichtlich fehle, sich auch nicht ermitteln lasse, welches genau das technische und wirtschaftliche know-how der E. gewesen sei, das allenfalls verraten worden sein könnte, - dass es der Untersuchungsrichter aufgrund dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht abgelehnt habe, der Frage eines allfälligen Geheimnisverrats nachzugehen, - dass allein der Umstand, wonach die I. der G. gekündigt und den Auftrag an Dritte weitergegeben habe, jedenfalls als Grundlage für weitere Abklärungen nicht ausreiche, - dass der Untersuchungsrichter mit der Abweisung der Gegenstand der Beschwerde bildenden Beweisanträge weder rechtswidrig noch unangemessen gehandelt habe,

5 - dass der Kanton X. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhebt und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, - dass er zudem den Antrag stellt, die Staatsanwaltschaft Graubünden resp. das Untersuchungsrichteramt Chur seien anzuweisen, die Untersuchung wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, unbefugter Datenverwendung gemäss Art. 143 StGB und damit verbunden wegen Konkursdelikten gemäss Art. 163 ff. StGB fortzuführen, - dass der Kanton X. schliesslich beantragt, die Staatsanwaltschaft Graubünden resp. das Untersuchungsrichteramt Chur seien anzuweisen, sämtliche beantragten Beweise in Zusammenhang mit dem Auftrag der Firma I. resp. dessen Übertragung von der E. / G. auf die J. resp. die K., umfassend den Zeitraum ab Oktober 2002, gemäss Gesuch vom 20. Juli 2005, gemäss Beschwerde vom 14. November 2005, gemäss Gesuch vom 11. September 2006 sowie gemäss Beschwerde vom 28. Februar 2007 zu erheben, - dass der Kanton X. in diesem Zusammenhang insbesondere sieben konkret bezeichnete Abklärungen verlangt, - dass Gegenstand der Beschwerde an die Beschwerdekammer einzig der Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2007 mit den dort behandelten Beweisergänzungsanträgen sein kann, - dass demzufolge auf die hier beantragten Beweisergänzungen gemäss Gesuch vom 20. Juli 2005 an den Untersuchungsrichter, gemäss Beschwerde vom 14. November 2005 an die Staatsanwaltschaft und gemäss Gesuch vom 11. September 2006 an den Untersuchungsrichter nicht einzutreten ist, - dass insoweit bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdeentscheid vom 21. März 2007 zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, ein Verweis auf diese Eingaben als integrierender Bestandteil der Beschwerde sei unzulässig,

6 - dass der Kanton X. in seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer nicht dartut, inwiefern der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft unhaltbar sein soll, - dass vorliegend somit allein die im angefochtenen Beschwerdeentscheid behandelten Beweisergänzungsanträge zu prüfen sind, soweit sie in der Beschwerde angefochten und hinreichend substantiiert worden sind, - dass auf die Beschwerdeschrift somit (auch) nicht weiter einzugehen ist, soweit der Beschwerdeführer darin die Ablehnungsverfügung des Untersuchungsrichters kritisiert, - dass der Beschwerdeführer geltend macht, es seien bezüglich der Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB, der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB bisher keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, obwohl eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet worden sei, - dass aufgrund der von ihm geschilderten Fakten jedoch eine erdrückende Indizienkette dafür bestehe, dass mit illegalen Mitteln und unter Verletzung der zu untersuchenden Straftatbestände die Überführung der Belegschaft der G., der Source-Codes, Tools und des Knowhows sowie letztlich des Auftrags der I. an die L. resp. die J. bewirkt worden sei, - dass die Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – in ihrem Beschwerdeentscheid eingehend aufgezeigt hat, welche Untersuchungshandlungen in diesem Zusammenhang getätigt worden sind, - dass sie in der Vernehmlassung erneut auf die zahlreich befragten Personen und die beim Landgericht H. und bei der Staatsanwaltschaft M. edierten Akten hinweist und gestützt darauf die Darstellung des Beschwerdeführers als unzutreffend bezeichnet, - dass sich aus den von der Staatsanwaltschaft genannten Akten mit aller Klarheit ergibt, dass die Strafuntersuchung auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer hier erwähnten Straftatbestände geführt wurde, - dass insofern der Vorhalt des Beschwerdeführers offenkundig unhaltbar ist,

7 - dass der Beschwerdeführer des Weiteren in der Sachverhaltsdarstellung vorbringt, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft spiele es keine Rolle, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem Konkurrenzverbot bestehe, da sowohl für Geschäftsführer wie auch für Verwaltungsräte – auch stille – während der Dauer des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich ein Konkurrenzverbot sowie insbesondere im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht eine Verschwiegenheitspflicht bestehe (Art. 321a OR). Und entgegen ihrer Auffassung gehe es eben gerade nicht um allfällig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses resp. des stillen VR-Mandates begangene Handlungen, sondern um solche während deren Bestehens im Zeitraum Oktober 2002 bis Februar 2003, - dass der Beschwerdeführer daraus ableitet, A. habe allein mit der stillen Duldung der Personalabwerbung und Vorbereitung der Überführung des Auftrags auf die J. seine Treue- und Sorgfaltspflicht gröblich verletzt und damit auch den Straftatbestand von Art. 158 StGB und erst recht durch die Duldung oder aktive Mitwirkung bei der unbefugten Datenbeschaffung Art. 143 StGB verletzt, - dass sich die Beschwerdekammer zu dieser Rechtsauffassung nicht zu äussern hat, da es nicht in ihre Zuständigkeit fällt darüber zu entscheiden, ob bestimmte Straftatbestände gesetzt worden sind oder nicht, - dass die Beschwerdekammer einzig zu prüfen hat, ob mit Blick auf allenfalls mögliche Straftatbestände noch weitere Beweiserhebungen vorzunehmen sind bzw. ob der diesbezügliche Entscheid der Untersuchungsbehörde gesetzeswidrig oder unangemessen ist, - dass der Beschwerdeführer unter anderem von den vorerwähnten Darlegungen unter dem Titel „Sachverhalt“ ausgehend im rechtlichen Teil seiner Ausführungen ausschliesslich rügt, es seien in dieser Beziehung überhaupt keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, was – wie erwähnt – offenkundig unzutreffend ist, - dass der Staatsanwalt - wie zuvor bereits der Untersuchungsrichter - einzig weitere Untersuchungshandlungen gemäss Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, - dass sich der Beschwerdeführer mit der dazu angeführten Begründung nicht näher auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern

8 gestützt darauf die Ablehnung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft gesetzeswidrig oder unangemessen sein soll, - dass er insbesondere nicht dartut, inwiefern entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft Unterlagen vorhanden sein sollen, aus denen hervorgeht, wem welche Geheimnisse und Daten gehört hatten und aus denen zudem ersichtlich ist, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse unter den beteiligten Firmen und Personen klar bzw. geregelt waren, - dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, inwiefern die daraus gezogene Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft unhaltbar sein soll, wonach sich somit auch nicht abklären lasse, wer allenfalls wessen Geschäftsgeheimnisse verletzt oder wer sich allenfalls wessen Daten unbefugt beschafft habe, - dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne jedoch auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft und die von ihr im Einzelnen bezeichneten Urkunden näher einzugehen, - dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist, - dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die abgelehnten Beweisergänzungsanträge zu prüfen sind, - dass in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht darüber zu entscheiden ist, ob und allenfalls in welchen Punkten sich eine Einstellung der Strafuntersuchung oder eine Anklage rechtfertigt, - dass insofern zurzeit noch gar kein Anfechtungsobjekt im Sinne einer (Teil- ) Einstellungsverfügung oder Anklageverfügung vorliegt, - dass ein Strafverfahren nicht nur vor, sondern auch nach Erlass einer Schlussverfügung gänzlich oder teilweise eingestellt werden kann (Padrutt, Kommentar zur StPO, Ziff. 2 zu Art. 82, S. 163), - dass sich demzufolge die vorliegend beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht damit begrün-

9 den lassen, es sei bis heute zu keinem der zur Diskussion stehenden Straftatbestände eine Teileinstellung verfügt worden, - dass daher die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers unbehelflich sind, was in diesem Punkt zu einer Abweisung der Beschwerde führt, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton X. zu überbinden sind, - dass von den Angeschuldigten, die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren, keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und damit eine ausseramtliche Entschädigung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Kantons X. entfällt,

10 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.-- gehen zu Lasten des Kantons X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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