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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.01.2007 BK 2006 54

January 24, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,799 words·~14 min·11

Summary

Verkehrsunfall | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 54 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2006, mitgeteilt am 14. November 2006, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verkehrsunfall zum Nachteil von I., hat sich ergeben:

2 A. Am Dienstag 27. Juni 2006 führte die Realschule von C. ihre alljährliche Altpapiersammlung durch. Beim Bahnhof C. war für die Papiersammlung ein Container aufgestellt. Am Mittag, ca. um 13:55 Uhr, fuhr A. als Lenker des mit Altpapier beladenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs Hürlimann, B., in Begleitung von einigen Mitschülern vom Bahnhof C. kommend für die Abladung auf den Kiesplatz zum Altpapiercontainer. Links vom Container befand sich zu diesem Zeitpunkt ein anderes landwirtschaftliches Fahrzeug und darum herum einige Schüler, welche das Fahrzeug entluden. Aus diesem Grund verlangsamte A. seinen Traktor und fuhr mit Schritttempo (ca. 5 bis 10 km/h) rechtsseitig an den Altpapiercontainer heran. Als er sich mit der Fahrzeugfront am hinteren Ende des Containers befand, sprang unvermittelt I. hinter dem Container hervor und direkt vor den Traktor. Dabei wurde er vom Traktor erfasst und zu Boden geschleudert. I. war kurz zuvor mit Abladen beschäftigt und hatte am oberen Ende des Containers seinem auf dem Container stehenden Mitschüler D. eine mit Zeitungen gefüllte Tragtasche zugeworfen, welche jener jedoch nicht festhalten konnte. Die Tragtasche fiel daher wieder auf den Boden zurück. Als I. der herabfallenden Tragtasche mit einem Sprung auf die Seite ausweichen wollte, geriet er direkt vor das linke Vorderrat des Traktors. Auch ein sofort eingeleitetes Abbremsmanöver durch A. konnte nicht verhindern, dass I. vom Vorderrad erfasst, zu Boden geschleudert und auf dem Kiesboden etwas nach vorne gestossen wurde. Dabei zog er sich gemäss Arztbericht eine schwere Schädelhirn-Verletzung mit ausgedehnten Hirnblutungen und einen Bruch des Schädelknochens sowie eine Lungenquetschung zu. Die voraussichtliche Heilungsdauer wird auf Monate bis Jahre geschätzt. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden ein Jugendstrafverfahren. C. Mit Einstellungsverfügung vom 13. November 2006, mitgeteilt am 14. November 2006, stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung betreffend den Verkehrsunfall in C. zum Nachteil von I. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob I. am 4. Dezember 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Anträge lauten wie folgt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen.

3 Insbesondere sei der Sachverhalt sorgfältiger abzuklären und auch die strafrechtliche Verantwortung weiterer dritter Personen zu untersuchen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung führte I. unter anderem aus, dass die Fahrgeschwindigkeit des Traktors im Unfallzeitpunkt höher gewesen sei als 5 bis 10 km/h. Überhaupt nicht abgeklärt worden sei die strafrechtliche Verantwortung der Aufsichtspersonen, die trotz gefahrengeneigter Tätigkeit scheinbar weder Anweisungen erteilt noch die Sammelaktion an den neuralgischen Orten beaufsichtigt hätten. Zudem habe es die Jugendanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass der Traktorführer gleich mehrere SVG-Bestimmungen verletzt habe, die im Wesentlichen die übrigen Verkehrsteilnehmer schützen sollen. Allein aufgrund der vorliegenden (unzureichenden) Sachverhaltsabklärungen erscheine eine Verurteilung wahrscheinlich. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter anderem unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsrichter kann gemäss Art 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ebenso sind Einstellungsverfügungen im Jugendstrafverfahren bei der Beschwerdekammer anfechtbar (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 2.1, S. 347). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfü-

4 gungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Verkehrsunfall verletzte I.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft vom 28. November 2006 (vgl. act. 01/3) ist vorweg zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) über die Verwaltungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 VRG zulässig sind. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-

5 scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1987 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2.1, S. 347). b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 zu Recht ergangen. 3. a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter nach Abs. 2 von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). b) Die Jugendanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass aufgrund des dargelegten Untersuchungsergebnisses A. keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit kein strafrechtlich relevantes Verschulden an den von I. erlittenen Kör-

6 perverletzungen zur Last gelegt werden könne. Gemäss übereinstimmenden Aussagen habe A. beim Heranfahren an den Abfallcontainer die Geschwindigkeit seines Traktors auf Schritttempo (5 bis 10 km/h) reduziert. Es seien zu diesem Zeitpunkt auch keine Umstände vorgelegen, die ihn zu noch grösserer Vorsicht hätten veranlassen müssen. Im Moment, als I. unvermittelt hinter dem Container hervor und direkt vor das linke Vorderrad des Traktors sprang, war es A. trotz eines sofort eingeleiteten Abbremsmanövers nicht mehr möglich, eine Kollision zu vermeiden. Da somit weder A. noch sonstigen Drittpersonen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, sei die vorliegende Strafuntersuchung einzustellen. 4. a) Der Beschwerdeführer beanstandet nun unter anderem, dass A. vor dem Unfall gegen mindestens zwei Verkehrsregeln verstossen habe, nämlich einerseits gegen Art. 32 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen sei und andererseits gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen sei. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 (vgl. act. 03) zu Recht ausführt, können diese Einwände nicht gehört werden. A. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2006 aus (vgl. act. 7), dass er auf dem Bahnhof C. auf den dortigen Kiesplatz herangefahren sei. Vor ihm habe er mehrere Kinder linksseitig am Ende des Containers stehen gesehen. Er habe den Traktor verlangsamt und sei rechts an den Container herangefahren, als plötzlich hinter der Containerecke eine Person vor den Traktor gesprungen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei er mit ca. 5 bis 10 km/h unterwegs gewesen und es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Diese Aussagen wurden durch die Zeugen D., welcher sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Papiercontainer befand, und E., welcher als Beifahrer mit A. unterwegs war, bestätigt. D. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2006 aus (vgl. act. 8), dass A. mit dem Traktor höchstens im Schritttempo gefahren sei. Er denke, dass es ca. 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften, als I. direkt vor das Fahrzeug gesprungen sei. Auch der als Zeuge einvernommene E. gab am 28. Juni 2006 zu Protokoll (vgl. act. 9), dass A. den Traktor einige Meter vor dem Altpapiercontainer stark abgebremst habe. Auf der Höhe des Containers sei er fast nur noch im Schritttempo gefahren. Er denke, dass es zwischen 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen erstellt, dass sich A. mit seinem Traktor dem Altpapiercontainer lediglich im Schritttempo, also mit ei-

7 ner Geschwindigkeit von ca. 5 bis 10 km/h, und unter den gegebenen Umständen mit angemessener Geschwindigkeit genähert hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der fotografischen Aufnahmen (vgl. act. 4) vorgebrachte Vermutung für eine höhere Geschwindigkeit des Traktors lässt sich somit nicht begründen. Auch wenn A. beim Heranfahren festgestellt hat, dass auf der gegenüberliegenden Seite des Altpapiercontainers mehrere Jugendliche mit dem Abladen von Papier beschäftigt waren, so musste er trotz dieser Feststellung nicht damit rechnen, dass hinter der Schmalseite des Containers jemand unvermittelt vor den Traktor hervor springen würde. Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass A. sich darauf verlassen durfte, dass die Schüler an der Abladestelle das Herannahen des Traktors visuell oder aber zumindest akustisch wahrgenommen hatten. Anhaltspunkte für ein unsorgfältiges Fahren sind somit nicht ersichtlich. Unter vorliegenden Umständen bestand für A. keine Veranlassung, seinen Traktor auf mehr als Schritttempo abzubremsen oder gar anzuhalten und die Weiterfahrt durch einen Kollegen überwachen zu lassen. Die Geschwindigkeit war somit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG den Umständen entsprechend angepasst. b) Des Weiteren liegt vorliegend auch kein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG vor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden ebenfalls zu Recht ausführt, handelt es sich beim fraglichen Altpapiercontainer auf dem Kies-Lagerplatz um ein stillstehendes Hindernis, an welches A. rechtsseitig heranfahren wollte, um sein Altpapier abzuladen, da linksseitig beim Container bereits ein landwirtschaftliches Fahrzeug stand. Er hatte nicht die Absicht, den Altpapiercontainer zu überholen. Es handelt sich daher nicht um ein Überholen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, weshalb Art. 35 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt. 5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass nicht abgeklärt worden sei, ob die verantwortlichen Lehrpersonen den Schülern irgendwelche Weisungen erteilt und Sicherheitsanordnungen getroffen haben, was sich angesichts der Gefahrengeneigtheit an der Aufladestelle aufgedrängt hätte. Zudem sei abzuklären, wie viele Lehrpersonen für die Überwachung der Papiersammlung im Einsatz gestanden seien und ob diese Anzahl ausreichend gewesen sei, zumal für die Altpapiersammlung Traktoren im Einsatz gestanden seien, welche von minderjährigen Personen gelenkt worden seien.

8 Gemäss der polizeilichen Einvernahme von F. am 27. Juli 2006 (vgl. act. 10) nahmen insgesamt drei Lehrpersonen an der Altpapiersammlung teil, wovon eine nur am Morgen arbeitete. Ob und in welcher Weise sie die Schüler hierbei auf allfällige Gefahren der Papiersammlung – die im Übrigen drei Mal pro Jahr durchgeführt werde – hingewiesen haben, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden diesbezüglich zutreffend ausführt, kann diese Frage offen gelassen werden, da den Lehrpersonen selbst dann, wenn sie die Schüler an jenem Morgen nicht ausdrücklich zu besonderer Vorsicht angehalten hätten, keine für den nachfolgenden Unfall adäquat kausale Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Auch eine noch so sorgfältige Instruktion durch die Lehrerschaft hätte diesen unvorhersehbaren Unfall kaum verhindert. Tatsächlich ist nicht anzunehmen, dass die Lehrpersonen dem Traktorfahrer A. spezielle Fahranweisungen erteilt hätten. Vorliegend war dies auch nicht nötig, da A. bereits seit dem 24. März 2004 (vgl. act. 2) im Besitz des Führerausweises der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h; Zulassung zur Theorieprüfung nach Vollendung des vierzehnten Altersjahres) ist, und zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre über Fahrpraxis verfügte. Dass sich zum Unfallzeitpunkt keine der beiden Lehrpersonen beim Papiercontainer befand (gemäss den Aussagen von F. sei er mit einigen Schülern zur Kaserne St. Luzisteig gefahren, um dort Altpapier einzusammeln, während Lehrer G. mit seinem Personenwagen unterwegs zum Weiler H. oberhalb C. unterwegs gewesen sei, um die Beladung der Anhänger zu überwachen (vgl. act. 10)), stellt, ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. So kann im Heranführen von Altpapier mit Fahrzeugen zum Altpapiercontainer und dortigen Verlad durch Schüler entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine besondere Gefahrenträchtigkeit erblickt werden, zumal der Altpapiercontainer auf einem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellt war. Hinzu kommt, dass in der Stadt C. drei Mal im Jahr Altpapier gesammelt wird und die diesbezüglichen Abläufe mithin bekannt sind. Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass sich keine Lehrperson beim Altpapiercontainer aufhielt. Dem auf dem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellten Altpapiercontainer kam keine besondere Gefahrenträchtigkeit zu, womit es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers um keinen neuralgischen beziehungsweise besonders gefahrengeneigten Ort handelte. 6. Eine Würdigung der vorliegenden Beweise führt somit zum Schluss, dass A. kein pflichtwidriges beziehungsweise fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann und daher bei einer Anklage eine Verurteilung wegen fahrlässiger

9 Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch gerechnet werden muss. 7. a) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorliegend ist die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des Sachverhaltes in Bezug auf den Unfallhergang, die Organisation und die Überwachung der Papiersammlung vom 27. Juni 2006 in C. führen würden oder das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. b) Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten und ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Jugendanwaltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 unhaltbar sein sollen, so hat sie das am 29. Juni 2006 eröffnete Jugendstrafverfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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