Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 5 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Klosters vom 12. Dezember 2005, mitgeteilt am 20. Dezember 2005, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Tätlichkeit, ev. einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am Vormittag des 21. September 2005 kam es zwischen X. und Y. zu einem heftigen Wortwechsel mit anschliessenden Handgreiflichkeiten. Der genaue Hergang der Auseinandersetzung ist allerdings umstritten. X. gab zu Protokoll, er habe nach einer heftigen Diskussion Anstalten gemacht, Y. zu packen. Soweit sei es aber nicht gekommen, weil dieser ausgeholt und ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Durch den Schlag sei er zu Boden gefallen. Demgegenüber sagte Y. aus, X. habe ihm den Handrücken ins Gesicht geschlagen und ihn am Kinn und an der Unterlippe getroffen. Darauf habe er reagiert und X. im Gesicht getroffen. Einen Faustschlag habe er ihm aber nicht verpasst. Durch die Abwehrreaktion sei X. selber rückwärts über sein Fahrrad gefallen. X. erstattete gleichentags beim Kreisamt Klosters Strafantrag gegen Y. wegen Tätlichkeit evtl. Körperverletzung. B. Nach Abschluss der Untersuchung stellte der Kreispräsident Klosters das Strafverfahren gegen Y. mit Verfügung vom 12. Dezember 2005, mitgeteilt am 20. Dezember 2005, ein. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.-wurden dem Kreisamt Klosters auferlegt. C. Gegen diese Verfügung erhob X. am 6. Januar 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fortführung des Strafverfahrens. D. Der Kreispräsident Klosters verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Y. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner
3 Aufhebung oder Änderung geltend macht, insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne dieser Norm wird nur der Direktgeschädigte angesehen, das heisst diejenige Person, der unmittelbar Schaden zugefügt wurde (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 353). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist. Die Beschwerdelegitimation von X. ist gegeben, da er als Direktgeschädigter durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmass betroffen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdekammer kann angefochtene Einstellungsverfügungen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, a.a.O., S. 347). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Arztberichte vom 24. September 2005 und vom 16. Oktober 2005 würden bestätigen, dass er durch den Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitten habe und nicht, wie in der Einstellungsverfügung dargelegt wurde, lediglich einer Tätlichkeit zum Opfer gefallen sei. Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Verfahren insofern von Bedeutung, als es sich bei der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB nicht mehr um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, dessen Strafuntersuchung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO dem Untersuchungsrichter und nicht mehr dem Kreispräsidenten obliegt. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass X. durch den Schlag von Y. eine Körperverletzung erlitten haben könnte.
4 a) Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen der mit Gefängnis zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit anderen Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (vgl. Andreas Roth, Basler Kommentar zum StGB, Basel 2003, N. 4 zu Art. 123 und N. 5 zu Art. 126). In der Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Im Sachverhalt, der BGE 119 IV 25 zugrunde lag, erlitt das Opfer durch einen Faustschlag einen Bluterguss unterhalb des Auges und somit einen Riss in den Blutgefässen mit nachfolgenden subkutanem (unter der Haut liegendem) Bluterguss. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass dies als Körperverletzung zu qualifizieren sei, auch wenn diese nur oberflächlich und harmlos sei. Es handle sich nicht mehr um einen Schlag, der lediglich Schmerzen und vielleicht eine vorübergehende Hautrötung verursacht habe. Ein Bluterguss, der auf einen Riss in den Blutgefässen zurückzuführen und normalerweise mehrere Tage sichtbar sei, müsse als
5 Körperverletzung angesehen werden (vgl. BGE 119 IV 25 = Pra 1993 Nr. 17; Roth, a.a.O. N. 5 zu Art. 123). b) Aus einem ersten Arztbericht vom 26. September 2005 (act. 4) geht hervor, dass sich X. noch am Tag des Vorfalls untersuchen liess und die behandelnde Ärztin eine deutliche Schwellung der Oberlippe mit einem lokalen Bluterguss feststellte. In einem weiteren Arztbericht vom 16. Oktober 2005 (act. 6) wird diese Diagnose dahingehend ergänzt, dass sich bei X. durch den Faustschlag ins Gesicht ein Frontzahn sowie ein Molar oben links gelockert hätten, weshalb eine zahnärztliche Beurteilung eingeleitet worden sei. Ausserdem klage X. seit dem Vorfall über starke Kopfschmerzen. Ein klinischer Zusammenhang sei wegen des Auftretens dieser Beschwerden einen Tag nach dem Faustschlag sehr wahrscheinlich, könne aber letztlich nicht bewiesen werden. Aufgrund dieser beiden Arztberichte und vor dem Hintergrund der aufgezeigten Praxis des Bundesgerichts erscheint die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er durch den Schlag von Y. eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten habe, nicht abwegig. Um jedoch über das Ausmass der erlittenen Verletzung Klarheit zu erhalten, erscheint es im vorliegenden Fall als notwendig, einen Bericht des behandelnden Zahnarztes einzuholen. Sollten sich darin die Feststellungen des Arztes bestätigen, so bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob der Faustschlag tatsächlich nur als Tätlichkeit oder nicht vielmehr als Körperverletzung zu qualifizieren ist. In diesem Fall hätte der Kreispräsident gestützt auf Art. 74 Abs. 2 StPO einen Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft einzuholen, in welchem das Verfahren dem hierfür zuständigen Untersuchungsorgan zugewiesen würde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Klosters zurückzuweisen. 4. Im Übrigen hält die angefochtene Einstellungsverfügung auch unter der Annahme, dass es sich beim fraglichen Faustschlag lediglich um eine Tätlichkeit handelte, einer näheren Prüfung nicht stand. Zum einen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, weshalb die Begründung des Kreispräsidenten, dass Y. vor der gegen ihn gerichteten Handbewegung von X. keine Veranlassung gesehen habe, diesen tätlich anzugreifen, nicht haltbar ist. Zum anderen ist der Begründung des Kreispräsidenten zu entnehmen, dass dieser - obwohl er hierzu keinerlei Ausführungen machte - von einer Notwehrsituation ausgegangen ist. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass selbst im Falle der Notwehr der Faustschlag als tatbestandsmässiges Verhalten zu qualifizieren wäre, welches jedoch
6 aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes - sofern kein Notwehrexzess vorliegt - keine Rechtswidrigkeit zu begründen vermöchte. Somit erweist sich die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten auch unter diesem Gesichtspunkt als unangemessen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden.
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Klosters zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: