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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.02.2006 BK 2006 4

February 21, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,024 words·~10 min·7

Summary

Veruntreuung | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 4 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyttenbach, Florastrasse 44, 8008 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezember 2005, in Sachen gegen B., betreffend Veruntreuung zum Nachteil von X., hat sich ergeben:

2 A. Am 13. April 2005 erstattete X. bei der Kantonspolizei Zürich und am 15. April 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige wegen Veruntreuung. Er machte darin geltend, er habe am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr am Hauptsitz der A. in B. Fr. 20'000.-- auf sein Privatkonto einbezahlt. Dieser Betrag sei seinem Konto jedoch nie gutgeschrieben worden. B. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sache infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Übernahme der Strafuntersuchung gleichentags schriftlich bestätigte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von X.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass X. am 22. Mai 2003 aufgrund von Landverkäufen insgesamt Fr. 20'000.-- erhalten hatte. Eigenen Angaben zufolge habe er diesen Betrag sodann am Hauptsitz der A. auf sein Konto einbezahlt und im Gegenzug von der Schalterbeamtin eine Quittung erhalten. Diese Quittung sei jedoch im Rahmen einer Wohnungsräumung verloren gegangen. Die A. teilte X. sodann mit Schreiben vom 9. Juli 2004 mit, dass in den systembedingten Transaktionsaufzeichnungen der Bank ein entsprechender Eintrag generiert worden wäre, wenn tatsächlich ein Einzahlungsbeleg über Fr. 20'000.-zugunsten seines Kontos produziert worden wäre. Die unternommenen Abklärungen der hierfür beauftragten Bankinspektoren hätten jedoch über den ganzen Tag des 22. Mai 2003 keine Einzahlung über diesen Betrag weder zugunsten des Kontos von X. noch überhaupt innerhalb der Bank hervorgebracht. Auch eine Kassadifferenz in dieser Grössenordnung sei nicht feststellbar gewesen. Ferner lasse sich in der Archivablage kein Belegdoppel eines solchen Einzahlungsbelegs finden. Auch die zusätzlich beauftragte C. AG konnte aufgrund ihrer Untersuchungen keine Anzeichen auf eine Einzahlung von Fr. 20'000.-- durch X. feststellen. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezember 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von X. ein. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen.

3 E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 24. Dezember 2005 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Eingabe mit Schreiben vom 4. Januar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden überwies. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung mit Erhebung weiterer Beweismittel. Zudem beanstandete er, dass ihm die Staatsanwaltschaft sein Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten verweigert habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 der bündnerischen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe von X. vom 24. Dezember 2005 entgegen seiner Ansicht nicht um eine Einsprache, sondern um eine Beschwerde handelt. Das Rechtsmittel der Einsprache ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die während einer Strafuntersuchung ergingen, in der bündnerischen StPO nicht vorgesehen. Eine unrichtige Rechtsmittelbezeichnung schadet dem Rechtsuchenden jedoch nicht, sofern die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 339).

4 b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei trotz Aufforderung die Einsichtnahme in die Verfahrensakten verweigert worden. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Ergänzung der Strafuntersuchung. Gelangt der Untersuchungsrichter auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, so erlässt er eine begründete Einstellungsverfügung (Art. 82 Abs. 1 StPO). Bei dieser Konstellation ergeht keine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO, in welcher den am Verfahren Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht oder auf das Stellen von Beweisanträgen eingeräumt wird. Wird die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter eingestellt, so können Geschädigte ihr Recht allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung (PKG 1994 Nr. 43 S. 140). Der Beschwerdeführer X. ist als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Datum vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden ein, obwohl ihm zuvor von der Kanzlei des Kantonsgerichts mitgeteilt worden war, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Darin machte er geltend, dass er gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebe, da ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrichters. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden enthält keine neuen Behauptungen und wirft auch keine neuen Rechtsfragen auf. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Schriftenwechsel im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Mit anderen Worten erlaubt er dem Beschwerdeführer lediglich, zu den neuen Behauptungen und Rechtsfragen aus den Vernehmlassungen zur Beschwerde Stellung zu nehmen, eröffnet ihm aber in keiner Weise die Möglichkeit, von diesen Vernehmlassungen unabhängige neue Behauptungen, Begründungen und Rechts-

5 fragen anzuführen. Ergänzende Begründungen zur Beschwerde sind innert der nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist von 20 Tagen einzureichen. Aus diesen Gründen können die Ergänzungen des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2006 für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden. 3. Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel im Untersuchungs- und Anklageverfahren. Sie hat in der Regel nur kassatorische Wirkung, was bedeutet, dass ein Entscheid lediglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann. Über Schuld oder Strafe kann im Beschwerdeverfahren indessen nicht befunden werden (Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 2 f.). Die Verfahrenshoheit liegt im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht bei der Rechtsmittelinstanz (Padrutt, a.a.O., S. 356 Ziff. 5). Gemäss Art. 138 StPO kann gegen eine vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung nur wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Rechtswidrig ist eine Einstellungsverfügung, wenn sie gesetzwidrig oder willkürlich ist. Unter Gesetzwidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Demgegenüber ist eine Tatbestandsfeststellung willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise vorhanden sind oder die tatsächliche Würdigung eines Akteninhaltes unvertretbar ist. Eine willkürliche Auslegung liegt vor, wenn für sie keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können oder wenn eine Unterscheidung getroffen wird, für die es keine sachlichen Gründe gibt (Padrutt, a.a.O., S. 342). Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 117 Ia 119 E. 1b S. 122). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Die Beschwerdekammer prüft in diesem Zusammenhang lediglich, ob die Strafverfolgungsbehörde die Grenze des ihr zustehenden Ermessens offensichtlich überschritten hat. Sie prüft nicht wie im Berufungsverfahren nach eigenem freien Ermessen, ob sich die Amtshandlung rechtfertigt, und nimmt auch nicht die Verantwortung für die Untersuchungsführung ab (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 341 f.). 4. Bevor eine Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2005 in materieller Hinsicht zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Verfahren vorerst über die Rüge des Beschwerdeführers zu befinden, wonach ihm die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert habe, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

6 a) Wie sich aus den Akten ergibt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2005 (act. 5.6) die Zusendung der Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 21. Juli 2005 sowie eine Kopie seiner eigenen Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging auf diesen Antrag jedoch nicht ein, sondern erliess mit Datum vom 8. Dezember 2005 in der Sache eine Einstellungsverfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2006 begründete sie dieses Vorgehen damit, dass das Akteneinsichtsrecht nur den Anspruch umfasse, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen. Hingegen habe weder der Angeschuldigte noch der Geschädigte einen Anspruch darauf, die Akte oder Teile davon zur Einsicht zugestellt zu erhalten. Aus diesem Grunde seien dem Beschwerdeführer die verlangten Einvernahmeprotokolle nicht zugestellt worden. Ganz abgesehen davon seien der Beschwerdeführer oder seine Lebenspartnerin bei allen in Frage stehenden Einvernahmen anwesend gewesen, weshalb X. somit von allen Aussagen Kenntnis aus erster Hand gehabt habe. b) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geht es im vorliegenden Fall zunächst nicht um die Frage, ob X. einen Anspruch auf Zustellung der beantragten Einvernahmeprotokolle gehabt hätte, sondern vielmehr darum, ob sein Antrag auf Akteneinsicht gehörig behandelt wurde. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben wird. Der Bundesgesetzgeber gewährt dem Rechtsuchenden einzig die Minimalgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV, wonach der am Verfahren Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden gewährt neben dem Angeschuldigten auch dem Geschädigten nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen der Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 97 Abs. 4 StPO und im Zusammenhang mit einer Adhäsionsklage gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht. Dieses ist jedoch nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles. Es kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Schutz legitimer Interessen es verlangt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, §55 N. 12 f.). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang bereits in BGE 110 Ia 83 (=Pra 74 [1985] Nr. 78) aus, dass eine prinzipielle Verweigerung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich nicht ausgesprochen werden könne. Die

7 zur Entscheidfällung angerufene Behörde müsse im konkreten Fall eine Interessenabwägung vornehmen. Andernfalls begehe sie eine formelle Rechtsverweigerung. Im vorliegenden Fall unterliess es die Staatsanwaltschaft Graubünden, den Antrag des Beschwerdeführers überhaupt zu behandeln. Damit lehnte sie das Gesuch um Akteneinsicht implizit und ohne Angabe von Gründen ab. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Antrag von X. im Lichte der vorgenannten Bestimmungen der StPO zu prüfen und ihm ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Indem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Diese wird sich in einer anfechtbaren Verfügung darüber zu äussern haben, ob und allenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer als Geschädigten das Akteneinsichtsrecht während laufender Strafuntersuchung zu gewähren sei. 5. Die Beschwerdekammer fasste den vorliegenden Entscheid am 21. Februar 2006. Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 wies sich Rechtsanwalt Markus Wyttenbach als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten zur Einsichtnahme. Geht die vorliegende Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zurück, liegt es an ihr, über dieses Gesuch um Akteneinsicht zu befinden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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