Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 6. Januar 2004, mitgeteilt am 8. Januar 2004, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am Mittag des 15. Juli 2003 um ca. 13.40 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwagen der Marke Opel mit dem Kontrollschild Kennzeichen A., auf der Kantonsstrasse von C. in Richtung D.. Bei der Einfahrt in die Rechtskurve unterhalb der E. auf dem Gemeindegebiet F. kam es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Postauto mit dem Kontrollschild Kennzeichen B., welches von G. gelenkt wurde. Da das Postauto beim Befahren der Kurve mit dem hinteren Teil über die Strassenmitte hinauskam, erfolgte die Kollision auf der Fahrspur von X.. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Fahrspur konnten keine Spuren ermittelt werden, welche der Polizei ermöglicht hätten, den Kollisionsort und -ablauf zuverlässig zu ermitteln. Die Angaben der Zeugen und Beteiligten widersprechen sich. Am Personenwagen von X. entstanden Farbschäden am Aussenrückspiegel links und am Kotflügel/Radkasten vorne links. Am Postauto wurden beide Kofferraumdeckel links verkratzt. Verletzt wurde niemand. B. Mit Kompetenzentscheid vom 29. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für X. die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fallen, für G. derjenige des Art. 45 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Mit deren Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde die Kreispräsidentin F. betraut. C. Mit Strafmandat vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, sprach die Kreispräsidentin F. X. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 170.--. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 579.60 auferlegt. G. wurde gleichentags der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 45 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 140.-- bestraft. G. wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 517.-- auferlegt. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 liess X. gegen das ihn betreffende Strafmandat der Kreispräsidentin F. Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 überwies die Kreispräsidentin F. die Strafsache zur weiteren Behandlung an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2004, mitgeteilt am 8. Januar 2004, stellte der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Strafverfahren gegen X. ein. Die
3 Kollision der beiden Fahrzeuge habe unbestrittenermassen auf der Fahrbahnhälfte von X. stattgefunden, welche er grundsätzlich für sich beanspruchen durfte. Insbesondere ergebe sich aus der Pflicht zum Rechtsfahren nach Art. 34 SVG keine Verpflichtung gegenüber dem Gegenverkehr, diesem die Beanspruchung der eigenen Fahrspur einzuräumen. Aufgrund der Kenntnisse der Örtlichkeit erscheine es zudem wenig glaubwürdig, dass ein Postauto diese Kurve befahre, ohne die Gegenfahrbahn zu beanspruchen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse überbunden. F. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 8. Januar 2004 in Sachen X. sei aufzuheben. 2. Der Bezirksgerichtspräsident sei anzuweisen, das Verfahren gemäss Art. 175 StPO durchzuführen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Legitimationsvoraussetzungen des Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung müssen kumulativ erfüllt sein. Mit dem schutzwürdigen Interesse einher geht das Erfordernis der Beschwer. Nur wer beschwert ist, d.h.
4 ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis hat, ist beschwerdelegitimiert (PKG 1980 Nr. 41). Der Staatsanwalt ist als Organ der Strafrechtspflege zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Durchsetzung des richtigen Rechts in den gegebenen prozessualen Formen verpflichtet. Entsprechend liegt bei ihm eine Beschwernis vor, wenn eine Verletzung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden kann, soweit sich diese auf das Urteil auswirkt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden StPO, 2. Auflage 1996, S. 355). Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, dass die Regel von Art. 34 Abs. 1 SVG, wonach auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte zu fahren sei, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur auszulegen sei. Sie verlangt daher die Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens im Sinne von Art. 175 StPO. Die Staatsanwaltschaft wendet sich damit gegen einen Akt in der Strafrechtspflege, welcher zu einer uneinheitlichen Praxis im Kanton führen würde. Aus diesen Gründen ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beweisregel „in dubio pro reo“ nur im Gerichtsverfahren, nicht aber bei Einstellungen gilt. Im Zweifel ist deshalb Anklage zu erheben (Padrutt, a.a.O., S. 164). Eine angefochtene Einstellungsverfügung kann gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei ge-
5 richtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36; PKG 1975 Nr. 58). Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen entschieden hat. 3. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker sowie mehrere Zeugen wurden von der Kantonspolizei Graubünden zum Unfallhergang befragt. Bezüglich des genauen Unfallherganges widersprechen sich ihre Aussagen in verschiedenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch einzig das Fahrverhalten von X. zu beurteilen. Da das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, ist im Rahmen dieser Beschwerde unbeachtlich, ob der an der Streifkollision beteiligte G. ein Mitverschulden trägt und seinerseits gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass X. am 15. Juli 2003 mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Fahrweise auf der Kantonsstrasse in Richtung D. gefahren ist. 4.a) Die Vorinstanz hielt in der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2004, mitgeteilt am 8. Januar 2004, fest, dass sich die Kollision unbestrittenermassen auf der Fahrbahnhälfte von X. ereignete, welche er grundsätzlich für sich beanspruchen durfte. Insbesondere ergebe sich aus der Pflicht zum Rechtsfahren nach Art. 34 SVG keine Verpflichtung gegenüber dem Gegenverkehr, diesem die Beanspruchung der eigenen Fahrspur einzuräumen. Die Tatsache, dass andere Verkehrsteilnehmer am Postauto vorbeifahren konnten, werde dadurch relativiert, dass die kollisionsbeteiligten Fahrzeuge nicht in der Endlage belassen worden seien. Aufgrund der Kenntnisse der Örtlichkeit erscheine zudem wenig glaubwürdig, dass ein Postauto diese Kurve befahre, ohne die Gegenfahrbahn zu beanspruchen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass Fahrzeuge gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV rechts fahren müssten. Sie hätten sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten. Dieses Gebot gelte grundsätzlich immer, soweit es nicht durch besondere Bestimmungen gelockert oder aufgehoben sei. Wo gemäss Rechtsprechung nicht besondere Umstände das Fahren am äussersten Strassenrand erforderten, dürfe der Fahrzeugführer schon im eigenen Interesse und mit Rücksicht auf Hindernisse, die in seiner Fahrbahn auftauchen könnten, vom rechten Strassenrand einen angemessenen Abstand einhalten. Möglichst nahe an den Strassenrand habe sich der Fahrzeug-
6 führer unter anderem auf unübersichtlichen Strecken zu halten, um damit die Kollisionsgefahr mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu vermindern. In engen Kurven auf Strassen, wo jederzeit mit dem Auftauchen von Postautos, Cars und grossen Lastwagen zu rechnen sei, habe sich der Fahrzeugführer möglichst an den rechten Fahrbahnrand zu halten und könne sich nicht auf Art. 7 Abs. 2 VRV berufen. b) Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1); sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Satz 2). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen. Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von der Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden (Art. 7 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Laut der Rechtsprechung zum Rechtsfahrgebot ist auf unübersichtlichen Strassen oder auf solchen, in welche unübersichtliche Strassen oder Wege einmünden, das Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 129 IV 44 mit Hinweisen). X. führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2003 (act. 3) aus, es könne sein, dass er nicht ganz rechts gefahren sei. Er sei jedoch immer auf seiner Fahrbahnhälfte geblieben. Das entgegenkommende Postauto sei teilweise auf seine Fahrbahnseite gekommen. Auch G., der Lenker des Postautos, gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2003 (act. 4) zu Protokoll, dass der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens nicht ganz rechts gefahren sei, da dieser ansonsten ungehindert an seinem Postauto vorbeigekommen wäre. Diese Aussagen werden vom Zeugen H., der zum Zeitpunkt der Streifkollision hinter dem Fahrzeug von X. fuhr und dessen Aussagen als unbefangenen Dritten erhöhtes Gewicht zukommt, bestätigt. Dieser sagte aus, dass der vor ihm befindliche blaue Personenwagen nicht ganz rechts am Fahrbahnrand, sondern ca. einen Meter davon entfernt in die Kurve eingefahren sei (act. 7). Wie aus der polizeilichen Unfallskizze (act. 9) hervorgeht, weist die Strasse im Bereich der Kollisionsstelle eine Breite von insgesamt 8.10m auf, wovon 4.70 m auf die Fahrbahnhälfte von X. entfallen. Es wäre daher X. ohne weiteres mög-
7 lich gewesen, zur Fahrbahnmitte einen grösseren als den von ihm eingehaltenen Abstand zu wahren bzw. sein Fahrzeug näher an den rechten Strassenrand zu halten. Dazu war er umso mehr verpflichtet, als es sich bei der befahrenen Strasse um eine Kantonsstrasse handelt und er daher grundsätzlich auch mit breiten Fahrzeugen, wie Lastwagen und Postautos, rechnen musste. Hätte sich X. mit seinem Fahrzeug stärker an den rechten Strassenrand gehalten, wozu nach dem Gesagten genügend Raum verblieb, wäre ein gefahrloses Kreuzen zweifellos möglich gewesen. Gründe, um vorliegend vom Rechtsfahrgebot abzuweichen, werden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass zum einen die widersprüchlichen Aussagen über den genauen Ablauf der Streifkollision den Ausgang dieses Verfahrens nicht relevant zu beeinflussen vermögen und zum anderen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verkehrsregelverletzung von X. hindeuten. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zurückzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: