Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 64

January 12, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,662 words·~8 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 64 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Hubert und Rehli Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Klosters vom 1. Dezember 2004, mitgeteilt am 2. Dezember 2004, in Sachen Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 09. Juli 2004 um ca. 07.15 Uhr fuhr Z. mit dem Personenwagen Kennzeichen A. in B. auf der C.-Strasse, einer Nebenstrasse, in Richtung Einmündung D.-Strasse. Als Z. sich der Kreuzung C.-Strasse – G.-Strasse näherte, erblickte sie gemäss eigener Aussage die von rechts mit dem Personenwagen Kennzeichen E. herannahende X., die aus dieser G.-Strasse in die C.-Strasse nach links einbog. Z. leitete nach eigenen Angaben sofort eine „Vollbremsung“ ein. Trotzdem kam es zur Kollision der zwei Personenwagen. An beiden Personenwagen entstand Sachschaden. Personenschaden entstand keiner. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete gegen Z. ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Das Kreisamt Klosters eröffnete nach Kenntnisnahme der Akten auch ein Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln gegen X.. C. Mit Einstellungsverfügung vom 01. Dezember 2004, mitgeteilt am 02. Dezember 2004, verfügte der Kreispräsident Klosters: „1. Das Verfahren gegen Z. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kreisamtes Klosters. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilungen an:). In der Begründung hielt der Kreispräsident Klosters fest, gemäss ständiger Rechtsprechung dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Strassenverzweigung von Innerortsstrassen Rechtsvortritt herrsche. Massgebend sei, in welchem Verhältnis die Strassen zu einander stünden, wie die Verkehrsfrequenz verteilt sei und wie der Bestimmungszweck geregelt sei. Die C.-Strasse sei eine Strasse, über die mehr oder weniger das ganze Gebiet F. erschlossen werde. Demgegenüber müsse bei der von X. befahrenen Strasse eher von einem Weg gesprochen werden, der lediglich die Erschliessung der angrenzenden Bodenparzellen zum Zweck habe. Es sei demnach ersichtlich, dass es sich vorliegend nicht um zwei gleichgestellte Nebenstrassen handle, die dem Rechtsvortritt unterliegen würden. Folglich sei das Verfahren gegen Z. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG einzustellen.

3 D. Gegen diese Einstellungsverfügung führt X., vertreten durch Dr. iur. Hans–Jürg Tarnutzer, mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Vornahme eines Augenscheins. E. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. F. Mit Schreiben vom 03. Januar 2004 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Benno Burtscher, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO i. V. m. Art. 138 StPO Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist als Unfallbeteiligte und Direktgeschädigte offensichtlich zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn auf Grund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Frei-

4 spruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, wenn also ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (vgl. PKG 1995 Nr. 45). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver oder subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. b) Die Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich. Die tatsächlichen Verhältnisse lassen sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, insbesondere den Angaben zur Strassenbreite auf dem Situationsplan der Kantonspolizei (vgl. act. 05) dem Erschliessungsplan F. der Gemeinde B. (vgl. act.15) und den von der Kantonspolizei gemachten Fotoaufnahmen des Unfallortes (vgl. act. 06), entnehmen. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass ein Augenschein zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führt, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. 3.a) Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision zwischen dem Personenwagen von Z. und dem Personenwagen von X. kam es, weil beide Fahrzeuglenkerinnen sich zu spät sahen und beide den Vortritt beanspruchten. Es ist somit abzuklären, ob sich Z. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenverzweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittregel. Verzweigungen im Sinne dieser Bestimmung sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). Der Benützer eines Feldweges oder einer solchen Ausfahrt ist daher nicht vortrittsberechtigt; er ist vielmehr verpflichtet, den auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, gleichgültig, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Nach den in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aufgeführten Beispielen stellt das Gesetz auf die Bedeutung des Verkehrswegs ab, die dieser für den allgemeinen Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, hat (vgl. BGE 91 IV 40; BGE 117 IV 498). Fehlt es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Rechtsvortrittes nach Art. 36 Abs. 2 SVG und ist eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben, stellt demnach das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse und

5 ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung ab. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsverhältnisse einschränkend auszulegen ist. Vom Grundsatz des Rechtsvortritts darf demnach nur in Fällen abgewichen werden, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortskundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; BGE 117 IV 498). b) Vorliegend verhält es sich derart, dass die C.-Strasse eine durchgehend geteerte Nebenstrasse mit einer Breite von 4,2 m ist, über die mehr oder weniger das Ganze Gebiet F. erschlossen wird. Die C.-Strasse ist für die Anwohner von zentraler Bedeutung, liegen doch zahlreiche Liegenschaften angrenzend der Strasse (vgl. Erschliessungsplan der Gemeinde B., act. 15). Es kann somit von einer relativ hohen Verkehrsfrequenz ausgegangen werden. Im Gegensatz zur C.-Strasse ist die G.-Strasse nur 2.4 m breit und ungeteert. Die beiden Strassen weisen demnach sowohl hinsichtlich Breite als auch Ausbaustandard erhebliche und für jedermann leicht erkennbare Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der G.-Strasse im Vergleich zur C.-Strasse eine stark untergeordnete Bedeutung zukommt. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass die G.-Strasse im Einmündungsbereich eine trichterförmige Einfahrt von 7,3 m aufweist. Die Bedeutung dieser G.-Strasse als solche wird dadurch keineswegs erhöht. Ebenso wenig lässt sich ein gegenteiliger Schluss aus dem Unstand ziehen, dass es sich bei der G.-Strasse nicht um eine Sackgasse handelt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch die G.-Strasse werde rege benützt und sie diene keinesfalls als blosse Zufahrt zu einzelnen Häusern, bestreitet sie die Sachverhaltsfeststellung des Kreispräsidenten. Hierbei handelt es sich jedoch um rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 138 StPO nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des ortskundigen Kreispräsidenten zur unterschiedlichen (Verkehrs-)Bedeutung der beiden Strassen unhaltbar sein soll. Ist somit von dem in der Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt auszugehen, ergibt sich, dass es sich bei der Verzweigung der C.-Strasse mit der G.-Strasse um eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV handelt, bei der gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV an der fraglichen Unfallstelle der Rechtsvortritt nicht gilt. Unter diesen Umständen gibt es somit keine Anhaltspunkte für

6 das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Z., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Klosters ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird somit abgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin beantragt eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'219.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Art. 160 StPO sieht nur eine ausseramtliche Entschädigung des Verteidigers im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels vor (Abs. 4). Demgegenüber fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine ausseramtliche Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, sei es zu Lasten des Beschwerdeführers oder der Staatskasse. Demzufolge und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer (BK 96 78, BK 97 05, BK 98 103; PKG 1999 N. 39) ist somit (auch) vorliegend von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

BK 2004 64 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 64 — Swissrulings