Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 53 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall 15, DE- 47591 Geldern, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er beim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf den Parkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug rückwärts quer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz neben dem Stallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustellen. In diesem Augenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her kommend auf der Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer abbremste und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er eine Kollision mit dem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen von A. nicht mehr zu verhindern. B. Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies. C. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. ab. D. Dagegen erhob Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A. liess sich am 15. Oktober 2004 vernehmen. Er beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlassung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober erfolglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzureichen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte der Rechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Poststempel vom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeantwort von A. ist daher entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht zu weisen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 OG sowie W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413 E. 5. c, S. 418/419). 2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Ablehnung einer Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst die örtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen Umständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstrasse als Manövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu gelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von vornherein als derart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners, wie im
4 Folgenden zu zeigen sein wird, mehrere Rechtsfragen, auf die seitens des Kreispräsidenten einzugehen gewesen wäre. a) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahrbahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um zirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und die Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend hätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern die zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung von A. eine Rolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen Verfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlassung, wo auf die örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse hingewiesen wird, geht der Kreispräsident darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein, sondern berücksichtigt diese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners und verkennt dabei, dass es hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens von Z. geht. Vielmehr steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskussion. Die erwähnten Umstände hätten mithin nicht nur im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auch bezogen auf dasjenige von A. berücksichtigt werden müssen. b) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse hätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den Bestimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG aufgedrängt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118, Ziff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug vom Ausstellplatz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf den gegenüberliegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsident hätte sich folglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den Anspruch der herannahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung ihrer Fahrt und damit
5 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese ist nicht mit der Begründung zu verneinen, dass -wie der Kreispräsident ausführt- im Kanton Graubünden unzählige an die Kantonsstrasse grenzende Parkplätze bestehen, bei denen die Autolenker die Fahrbahn als Einbiege- und Ausfahrfläche benutzen müssen. Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. So drängt sich mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kollisionsgegners durch das Fahrmanöver von A. unter anderem eine nähere Auseinandersetzung mit der Distanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug von Z. und demjenigen des Beschwerdegegners lag, als letzterer rückwärts auf die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind angesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisionsgegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. In Anbetracht der herrschenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident zudem das Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere auch unter dem Aspekt prüfen müssen, dass den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hinweisen). Angesichts des in Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden Schneehaufens stellt sich dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst der herrschenden Dunkelheit - weiteren möglichen Sichteinschränkung und deren Konsequenzen für das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung möglicher Konsequenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstellflächen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach zur Überwachung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten nötigenfalls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d; Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Vernehmlassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den erwähnten Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich verneint. Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner vorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu berücksichtigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten sein müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2). Sie können nicht, wie es vorliegend der Kreispräsident getan hat, mittels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden.
6 Dem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vorsichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der Lenker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter, Dämmerung etc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 92 lit. b mit Hinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit sowie der Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf das herannahende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar unbesehen davon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientierte, hätte sich der Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen müssen, ob A. sein Fahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt hat. Ausgehend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Auseinandersetzung mit Art. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Führer unabhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S. 104/105, Ziff. 3). Vorliegend ist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restaurant C. abgebogen und dann rückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren. Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes Fahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr ausgeführt werden darf. Der Kreispräsident hätte sich daher neben allfälligen anderen insbesondere auch mit dieser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen müssen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver die in Art. 34 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr missachtet hat. c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident anlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten SVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht haltbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen. Dieser wird sich alsdann insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen und dies-
7 bezügliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen ausräumen müssen, wobei er seinen neuerlichen Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben wird. 3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an Z., der die hier beurteilte Beschwerde in seiner Stellung als Geschädigter erhoben hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO - e contrario).
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin