Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 49 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. August 2004, in Sachen gegen I., Präsident des Bezirksgerichts F., Beschwerdegegner, und lic. iur. H., ehemaliger Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:
2 A.1. Am 25. Juni 2000 kam es in F. zwischen A. und B. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte B. gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen A.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde lic. iur. H. vom Untersuchungsrichteramt F. betraut. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Untersuchungsergebnis beim Bezirksgericht F. Anklage gegen A. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht F. unter Vorsitz von Dr. iur. I. A. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von A. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. B.1. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren erhob A. am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen B. wegen falscher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen C. wegen falscher Zeugenaussage. Am 10. April 2003 stellte A. sodann bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen B. und C. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falscher Zeugenaussage. Einen Tag später reichte er Strafanzeige gegen D. wegen falscher Zeugenaussage ein. 2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., C. und D. ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (BK 03 21) ab. C.1. Am 5. August 2004 reichte A., nunmehr unter dem Nachnamen A. X., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann auch Strafanzeige gegen H. und Dr. I. wegen Amtsmissbrauch ein. Zur Begründung brachte A. X. im Wesentlichen vor, Untersuchungsrichter H. habe seinerzeit in dem gegen ihn den Anzeigerstatter - geführten Untersuchungsverfahren wegen einfacher
3 Körperverletzung versucht, ihn einzuschüchtern. Sodann habe er es unterlassen, ihn entlastende Angaben zu prüfen. Damit habe der Untersuchungsrichter seinen Freund B. schützen wollen. So habe sich H. offen auf die Seite des Zeugen B. gestellt und sich als dessen Rechtsvertreter anerboten. Damit habe Untersuchungsrichter H. seine Amtsgewalt missbraucht, um ihm, dem Anzeigerstatter, einen Nachteil zuzufügen und dem Zeugen B. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hätten es zu Unrecht abgelehnt, gegen B., C. und D. ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die Beschuldigten erneut zur Sache hätten einvernommen müssen. Ausgewiesen sei, dass C. entgegen dessen Behauptung den Vorfall vom 25. Juni 2000 gar nicht habe beobachten können. Untersuchungsrichter H. sei auf dieses Argument gar nicht eingegangen. Desgleichen habe er weitere erforderliche Abklärungen (Telefonate von C., zusätzliches Arztzeugnis, Verdacht der Überredung zu einer falschen Zeugenaussage) unterlassen oder über solche nicht ausreichend informiert (Stellungnahme des Spitals F.). Zur Frage, ob B. am 3. März 2000 eine Verletzung aufgewiesen habe, lägen viele unterschiedliche Meinungen vor. Der Untersuchungsrichter sei diesen Widersprüchen nicht nachgegangen und habe dadurch seine Amtsgewalt wiederum zum Nachteil des Anzeigerstatters missbraucht. Bezeichnend sei schliesslich, dass die Anklageschrift durch Untersuchungsrichter H. und nicht durch den Staatsanwalt ausgefertigt worden sei. Das Bezirksgericht unter dem Vorsitz von Präsident I. habe im Verfahren des Anzeigerstatters rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem es ebenfalls berechtigte Beweisanträge abgewiesen habe und ihn, ohne auf den Grundsatz in dubio pro reo zu achten, verurteilt habe. Verschiedene notwendige Zeugenbefragungen und andere Beweisergänzungen, die der Anzeigerstatter zu seiner Entlastung beantragt habe, seien zu Unrecht abgelehnt worden. Offenkundig falsch seien auch die auf reinen Unterstellungen beruhenden Ausführungen von Richter I. im Zusammenhang mit dem Rippenbruch von B.. Das Bezirksgericht habe aus einer Vermutungsdiagnose eine Tatsache gemacht, ohne dies entsprechend abgeklärt zu haben. Auch Kantonsrichter E. führe in seinem Urteil vom 18. September 2002 aus, dass er - der Anzeigerstatter - den Rippenbruch durch einen Schlag von oben nach unten verursacht habe. Dies sei einen klare Unterstellung. Seitens des Gerichts sei diese Frage nicht rechtsgenüglich geklärt worden. Weder das Bezirks- noch das Kantonsgericht sei seinen Pflichten
4 nachgekommen. Dass es sich bei der zur Anklage gebrachten Sache um einen Komplott von B. und C. handle, sei eindeutig. 2. Mit Verfügung vom 16. August 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den zwischenzeitlich pensionierten Untersuchungsrichter H. und den Bezirksgerichtspräsidenten F., Dr. I., ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Anzeigerstatter gemachten Angaben würden in den Akten der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keinerlei Stütze finden. Sowohl die Würdigung der Beweise namentlich der Arztzeugnisse und der Zeugeneinvernahmen - als auch die Vollständigkeit der Beweise könne nach rechtskräftiger Erledigung der Sache nicht neu aufgerollt werden. Gründe, welche eine Revision der ergangenen Entscheide rechtfertigen würden, gingen aus der Anzeige nicht hervor. D.1. Dagegen erhob A. X. am 13. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Ausführungen in der Strafanzeige vom 5. August 2004 sei eindeutig erstellt, dass Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. ihre Begründungen auf falsche und widersprüchliche Zeugenaussagen sowie unbrauchbare oder falsche Arztbericht abgestützt hätten. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht gewahrt worden. Die Feststellung der Staatanwaltschaft, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache könne diese nicht mehr in einem neuen Verfahren aufgerollt werden, halte einer Überprüfung nicht stand. In Bezug auf die beiden Angeschuldigten läge kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Ein solches Verfahren könne folglich weder neu aufgerollt werden noch Gegenstand einer Revision sei. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung sei willkürlich und verletzte die durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Von den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der angefochtenen Ablehnungsverfügung und damit auch des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage der Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. wegen Amtsmissbrauchs. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Anschuldigungen gegenüber weiteren Personen erhebt, ist darauf nicht einzutreten. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegen. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. 3. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1; 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt,
6 aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 209 mit Hinweisen). a) Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es Aufgabe des Untersuchungsrichters, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Klärung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Art. 75 f. StPO). Alsdann hat er die Akten zum Entscheid, ob Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen ist, der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Art. 98 StPO). Selbstverständlich steht dabei dem Angeschuldigten das Recht zu, beim Untersuchungsrichter die Erhebung von Beweisen zu beantragen (vgl. Art. 76a ff. StPO). Beweismittel sollen vom Untersuchungsrichter jedoch nach Art. 76 Abs. 3 StPO nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint. Daraus folgt, dass es nachgerade die Pflicht des Untersuchungsrichters ist, zwischen erforderlichen und nicht notwendigen Beweisen zu unterscheiden. Sodann ändern die Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten letztlich auch nichts daran, dass nicht er, sondern der Untersuchungsrichter als verantwortlicher Leiter den Verlauf des Untersuchungsverfahrens bestimmt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 118). Entsprechend kann in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Untersuchungsführung, namentlich der Rüge, der Untersuchungsrichter habe nicht alle beantragten Beweiserhebungen vorgenommen, offensichtlich auch kein begründeter Verdacht des Amtsmissbrauchs gesehen werden. Der Untersuchungsrichter hat weder in einem Bereich verfügt, wo er nicht hätte verfügen dürfen, noch lässt sich behaupten, er habe bei der Führung der Untersuchung, insbesondere mit der gerügten Nichterhebung von beantragten Beweisen, in irgend einer Weise seine Kompetenzen überschritten oder gar zum Vorteil anderer Verfahrensbeteiligter gehandelt. Allein der Umstand, dass Untersuchungsrichter H. die Notwendigkeit von Beweiserhebungen aber auch das Beweisergebnis anders beurteilte als der Angeschuldigte, rechtfertigt in keiner Weise den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ebensowenig ergibt sich ein solcher aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen bei der Konfronteinvernahme mit B.. Der Beschwerdeführer war im ganzen Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere aber auch bei dieser Befragung, anwaltlich vertreten. Es darf deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei irgendwelchen Anzeichen der Befangenheit des Untersuchungsrichters eingeschritten wäre. Schliesslich sind auch im Zusammenhang mit der Anklageerhebung keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - Untersuchungsrichter H. und nicht die
7 Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasst hat, trifft nicht zu. H. hat lediglich die Ergänzung zur Anklageschrift ausgefertigt, was ohne weiteres zulässig ist. Die Anklage vor Bezirksgericht und Bezirksgerichtsausschuss wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO in der Regel durch den Untersuchungsrichter vertreten und es liegt insofern auch in dessen Ermessen, ob er an der Verhandlung persönlich teilnehmen will oder lediglich eine Ergänzung zur Anklageschrift einreicht. b) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die gegenüber Bezirksgerichtspräsident I. erhobenen Vorwürfe. Einleitend gilt darauf hinzuweisen, dass in der Strafsache des Beschwerdeführers die Strafkammer des Bezirksgerichts in Fünferbesetzung entschied. Dabei kam Dr. I. wohl der Vorsitz zu. Nachdem der Entscheid in der Sache aber nicht ihm allein, sondern der Strafkammer oblag, und sich dabei nicht einmal sagen lässt, welche Auffassung Dr. I. in diesem Spruchkörper vertrat, besteht in seinem Fall von vornherein keine Grundlage für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Darüber hinaus kann der Angeklagte auch im Gerichtsverfahren wohl Einfluss nehmen, indem er etwa Beweisanträge stellt (Art. 103 StPO, Art. 117 StPO). Die Prozessleitung obliegt jedoch dem prozessleitenden Richter und nicht dem Angeklagten und es sind auch im Gerichtsverfahren nicht alle offerierten Beweise, sondern nur die erheblichen Beweise abzunehmen. Sodann hat das Gericht in Würdigung der Beweismittel nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung zu entscheiden (Art. 125 Abs. 2 StPO). Entscheidet der Richter bzw. das Gericht die sich stellenden Fragen anders als es der Angeklagte für richtig erachtet, gibt dies Letzterem kein Recht, von Amtsmissbrauch zu sprechen. Es liegen lediglich unterschiedliche Auffassungen vor, wobei der Angeklagte die Möglichkeit hat, die richterlichen wie im Übrigen auch die untersuchungsrichterlichen Entscheidungen auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen (vgl. Art. 137 und 141 StPO). In diesem Sinn erweist sich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Begründung der Staatsanwaltschaft für die Ablehnung einer Strafuntersuchung als richtig. Wohl trifft es zu, dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegen H. und I. vorgebrachten Anschuldigungen betreffend Amtsmissbrauch noch kein Entscheid ergangen ist und insofern auch keine beurteilte Sache vorliegt. Mit seinen Ausführungen in der Strafanzeige begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht den Verdacht des Amtsmissbrauchs, sondern lediglich eine von der Überzeugung des Untersuchungsrichters und des Gerichts abweichende Auffassung bezüglich der Wesentlichkeit und Aussagekraft von Beweismitteln in dem gegen ihn, den Beschwerdeführer, geführten, rechtskräftig abgeschlossen Verfahren. Die in der
8 Anzeige vorgebrachte Argumentation vermochte der Beschwerdeführer bereits in jenem Verfahren, in dem er im Übrigen rechtskundig vertreten war, vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat denn auch von den ihm zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich gegen seine Verurteilung zur Wehr gesetzt. Nachdem mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 16. April 2003 jedoch definitiv in der Sache entschieden wurde, kann auf solche Rügen nicht mehr eingegangen werden. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden am Verfahren beteiligten Personen erweist sich demnach weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- zu Lasten von A. X. 5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf dieses Gesuch kann bereits deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil es erst nach dem Entscheid in der Sache gestellt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Institut des Zivilprozessrechts (Art. 42 ZPO), das die Strafprozessordnung im ordentliche Strafverfahren nicht kennt. Gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten im Strafverfahren indessen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung des mittellosen Angeschuldigten garantieren. Über die Stundung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung jedoch nicht das im konkreten Fall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., S. 392). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wäre daher auch mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten.
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar