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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36

August 25, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,945 words·~20 min·3

Summary

Nötigung | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 36 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 9. Juni 2004, in Sachen gegen A. Z. und B. Z., Beschwerdegegner, betreffend Nötigung, hat sich ergeben:

2 A. 1. In einem am 26. April 2000 ins Grundbuch der Gemeinde F. eingetragenen Erbteilungsvertrag vom 18. April 2000 über den Nachlass der am 29. Juni 1988 verstorbenen G. wurde die 450 m2 messende, mit einem Wohnhaus überbaute Parzelle Nr. 573 unter die beiden Erben H. und B. Z. in der Weise aufgeteilt, dass dem ersteren zwei Drittel und der letzteren ein Drittel Miteigentum zugewiesen wurde. H. erhielt das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten Obergeschoss sowie an einem Kellerteil und es wurde ihm das Recht eingeräumt, einen eigenen Holzschopf für seine beiden Stockwerke zu erstellen. B. Z. wurde hingegen das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss und ein Kellerteil sowie das Zugangsrecht über das Treppenhaus im Parterre und im ersten Obergeschoss eingeräumt. Sie erhielt ferner das Recht, auf ihre Kosten einen eigenen Zugang ab dem Stallzwischenboden in ihre Wohnung zu bauen, nach dessen Erstellung der Haupteingang nicht mehr benutzt werden sollte. Der an den Stall angebaute Holzschopf sollte von H. bis Ende 1998 benützt werden können und danach in das unbeschwerte Eigentum seiner Schwester übergehen; auf den gleichen Zeitpunkt hatte H. alles Inventar von deren Grundstück zu entfernen. - Der 1944 geborene invalide H. wurde beim Vertragsabschluss durch seinen Beistand J. vertreten; er verstarb am 13. September 2002. 2. H. vermietete seine Wohnung im ersten Obergeschoss an X.. In einem Schreiben vom 18. Mai 2000 teilten die Eheleute Z. dieser mit, sie seien seit dem 26. April 2000 Eigentümer der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie des Stalles mit Zwischenboden. Sie würden beabsichtigen, am Anfang der Treppe zu ihrer Wohnung eine Abschlusstüre anzubringen. Damit der Zugang zur Wohnung jederzeit und ungehindert möglich sei, müssten alle Gegenstände aus dem Treppenhaus und von der Treppe bis zum 31. Mai 2000 entfernt werden; auch sei der Zwischenbau bis zum gleichen Datum zu räumen. Während der eingeschrieben gesandte Brief von X. nicht angenommen wurde, erreichte ein mit normaler Post zugestellter Brief offenbar die Adressatin. Diese machte jedoch keine Anstalten, der Aufforderung zur Räumung der fraglichen Lokalitäten nachzukommen. Auf Gesuch von A. Z. und B. Z. vom 6. Juni 2000 erliess der Kreispräsident von Küblis daher am 29. August 2000 einen Amtsbefehl, mit welchem die Gesuchsgegnerin angewiesen wurde, die verlangten Räumungsarbeiten bis zum 31. Oktober 2000 vorzunehmen. Nachdem X. bis zu diesem Datum nichts vorgekehrt hatte, ersuchten die Eheleute Z. den Kreispräsidenten um amtliche Durchführung der Räumung. Sie wurden darauf durch Verfügung vom 17. November 2000 ermächtigt, alle sich auf ihrem Areal und in den Räumen des Heimwesens

3 Gatrus befindlichen Gegenstände der X. zu entfernen. Diese hatte sich geweigert, den ersten Amtsbefehl entgegenzunehmen und will die weitere Verfügung des Kreisamtes ihrem Vermieter, H., übergeben haben. Sie stellte ihrerseits ein Amtsbefehlsgesuch, mit welchem sie beantragte, es sei A. Z. und B. Z. zu verbieten, das Treppenhaus, die Wohnung, den Garten, die Laube und den Holzschopf zu betreten. Der Kreispräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2001 ab. 3. Nachdem er vorgängig das Kreisamt orientiert hatte, begann A. Z. am 7. Dezember 2000 mit einer Waldarbeitergruppe den Stall und den Zwischenraum (Holzschopf) zu räumen. X. kam dazu und warf ein Holzscheit etwa 2m vor einem Arbeiter auf den Boden. Daraufhin wurden die Aufräumarbeiten abgebrochen. 4. Am Nachmittag des 8. Januar 2001 begaben sich A. Z. und B. Z. zusammen mit dem Schreiner C. zur Liegenschaft in Gatrus, um beim Aufgang ins zweite Obergeschoss eine Tür sowie Täfer zu montieren. Der Ablauf der Ereignisse von diesem Nachmittag wird in den verschiedenen Einvernahmen nicht ganz widerspruchsfrei geschildert, doch kann im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: A. Z. klopfte an der Haustür an, worauf X. auf der Laube erschien und erklärte, A. Z. habe Hausverbot. Weil sie die Haustüre geschlossen und den Schlüssel stecken gelassen hatte, wuchtete A. Z. die Türe auf. Als die Eheleute Z. und C. in den Hausflur traten, sahen sie X. zuoberst auf der Treppe stehen, eine Hellebarde in den Händen haltend. Da sie es unter diesen Umständen nicht wagten, die Treppe hochzusteigen, zogen sich die drei Personen zurück. Sie begaben sich wieder vor das Haus, um weiteres Werkzeug zu holen und versuchten erneut, in das Haus zu gelangen. Da X. die Haustüre wieder geschlossen hatte, öffnete A. Z. die Haustüre in der gleichen Weise wie zuvor. X. empfing die Gruppe abermals mit der Hellebarde, so dass es wiederum nicht möglich war, die Treppe hochzusteigen und die Arbeit aufzunehmen. C. versuchte nun, mit der Polizei in Küblis Kontakt aufzunehmen, doch war dieser Posten zur fraglichen Zeit noch nicht besetzt. Er rief darauf Landammann E. in F. an. Dieser soll den Rat gegeben haben, X. für kurze Zeit bis zur Beendigung der Arbeiten in ihrer Wohnung einzusperren. Vom Untersuchungsrichter zu dieser Sache schriftlich angefragt, antwortete Johannes E. mit Schreiben vom 15. Mai 2004, es sei ihm nicht mehr möglich, nach so langer Zeit die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

4 Nach dem Telefongespräch mit Landammann E. rief C. von seinem Natel aus X. an. Als sich diese in die Stube begab, um das Telefon abzunehmen, benutzten A. Z. und B. Z. die Gelegenheit, stiegen in den ersten Stock und hielten die Tür zur Wohnung X. zu. Sie banden die Türfalle mit einer Schnur fest, so dass die Tür nicht mehr geöffnet werden konnte. X. brach nun mit der Hellebarde die untere Türfüllung auf und versuchte, durch die entstandene Öffnung in den Hausgang zu gelangen, woran sie jedoch gehindert werden konnte. C. konnte ihr nun die Hellebarde entreissen und brachte an der Tür zwei Dachlatten an, um die Öffnung zu verschliessen. Danach konnte mit der Arbeit bei der Treppe zum zweiten Obergeschoss begonnen werden. Während dieser Zeit richtete X. einmal eine Feuerwerksrakete gegen die sich im Gang befindlichen Personen, konnte diese aber nach ihren eigenen Aussagen mangels eines Feuerzeugs nicht zünden. Schliesslich gelang es ihr, mit einem Taschenmesser die Schnur, welche die Türfalle blockierte, zu durchschneiden. Sie hängte darauf die Tür aus und konnte nun in den Hausgang treten. Nach der Schilderung von C. stand sie längere Zeit mit einem offenen Messer und einer leeren Flasche hinter ihm und warf auch immer wieder mit Gegenständen um sich. Die Montage der Türe zum zweiten Obergeschoss konnte nun aber abgeschlossen werden. B. 1. Am 9. Januar 2001 liess X. durch ihren Rechtsvertreter wegen des Vorfalls vom Vortag gegen A. Z. und B. Z. sowie gegen C. Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeit einreichen. Gegen die Eheleute Z. umfasste die Strafanzeige auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 2000 erfolgten Räumung des Holzschopfes. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 24. April 2001 gegen die erwähnten Personen eine Strafuntersuchung. Am 10. März 2003 stellte sie das Verfahren gegen die Eheleute Z. wieder ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl sei nicht nachweisbar und bezüglich der behaupteten Nötigung habe eine Notstandssituation vorgelegen. Es habe sich sodann gezeigt, dass die Anschuldigungen in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, der Anzeigeerstatterin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. X. beschwerte sich gegen dieser Verfügung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie warf der Staatsanwaltschaft vor, sie habe bei ihrer Sachverhaltsdarstellung allein auf die Aussagen der Angeschuldigten abgestellt und in rechtswidriger Weise eine Notstandssituation angenommen. Mit

5 Entscheid vom 3. Juni 2003 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie wies darauf hin, dass das von der Vorinstanz zur Begründung der Notstandssituation erwähnte gewaltsame Öffnen der Wohnungstüre durch X. erst stattgefunden habe, nachdem diese von den Beschuldigten in ihre Wohnung eingeschlossen worden sei; es könne folglich nicht Grund für die Einsperrung gewesen sein. Eine andere Frage sei, ob bereits vor der Einschliessung eine Notstandssituation vorgelegen habe. Es sei Sache der Untersuchungsorgane, bis anhin noch nicht berücksichtigte Aspekte einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen. 2. Am 14. März 2001 hatten A. Z. und B. Z. bei der Kantonspolizei Graubünden gegen X. Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt, und am 23. März 2001 erstattete C. Anzeige wegen Drohung. Gegenstand der Strafanzeigen bildeten die Vorfälle vom 8. Januar 2001. Die Staatanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 18. Dezember 2001 gegen die Verzeigte eine Strafuntersuchung wegen Nötigung. Am 16. August 2002 reichte B. Z. gegen X. eine Ehrverletzungsklage ein, weil sie von dieser in Anwesenheit von Drittpersonen als Kindsmörderin tituliert worden sei. – Mit Urteil vom 12. Juni 2003 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos X. der üblen Nachrede gemäss Art. 173 sowie der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 und des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie dafür mit 14 Tagen Gefängnis und 250 Franken Busse. Der Verurteilten wurde der bedingte Strafvollzug und die bedingt vorzeitige Lösung der Busse im Strafregister unter Ansetzung der minimalen Probezeiten gewährt. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hiess die Berufung mit Urteil vom 19. November 2003, mitgeteilt am 25. Mai 2004, mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede insofern gut, als das diesbezügliche Verfahren zur Beweisergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Schuldspruch bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Nötigungsversuchs wurde hingegen bestätigt und die Angeklagte zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. C. Auf Grund des Rückweisungsentscheides der Beschwerdekammer vom 3. Juni 2003 nahm die Staatsanwaltschaft gewisse Beweisergänzungen vor.

6 So ersuchte der Untersuchungsrichter bei der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) der Kantonspolizei Graubünden um Auskunft über die am fraglichen 8. Januar 2001 erfolgten Anrufe, wobei ihm mitgeteilt wurde, Tonbänder würden nach einem Monat, Meldungen nach einem Jahr gelöscht. Vom seinerzeitigen Kreispräsidenten E. erhielt der Untersuchungsrichter auf Anfrage zur Antwort, er sei zur fraglichen Zeit von beiden Parteien mehrmals telefonisch kontaktiert worden und insbesondere Frau X. habe oft und ohne Anmeldung bei ihm vorgesprochen. Er habe alle Akten seinem Nachfolger übergeben und verfüge über keine Telefonaufzeichnungen und sonstige Notizen, weshalb es ihm nach dreieinhalb Jahren nicht mehr möglich sei, auf Fragen zu dieser Sache zu antworten. I., der seinerzeitige Chef des Polizeipostens Küblis, gab mit Schreiben vom 11. Mai 2004 bekannt, weil die schwierigen Verhältnisse zwischen der Familie Z. und Frau X. den meisten Polizisten des Prättigaus und auch der NEZ Chur bekannt gewesen sei, wäre – auch wenn der Posten Küblis über die Mittagszeit besetzt gewesen wäre – sicher niemand ausgerückt; der Anrufende wäre möglicherweise an den Kreispräsidenten verwiesen worden. Nachdem der Untersuchungsrichter auch von dem oben erwähnten, am 25. Mai eingegangen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen gegen X. Kenntnis genommen hatte, erliess er am 7. Juni 2004 eine neue Verfügung, mit welcher er die Strafuntersuchung gegen A. Z. und B. Z. wegen Nötigung usw. wiederum einstellte. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'854.-- wurden der Anzeigeerstatterin auferlegt. D. Gegen diese erneute Einstellungsverfügung liess X. durch ihren Rechtsvertreter am 29. Juni 2004 wiederum Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. In der Rechtsschrift wird der angefochtene Entscheid als nach wie vor rechtswidrig und unangemessen bezeichnet und die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es wird beanstandet, dass sich der Untersuchungsrichter lediglich an einer Stelle mit den Anweisungen des Kantonsgerichtsausschusses auseinandergesetzt und keinerlei weitere Abklärungen vorgenommen habe. Es wird zwar zugestanden, dass die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrt habe, doch sei dies nicht unter Drohung geschehen. Frau X. sei nicht nur durch einen Telefonanruf ins Wohnzimmer gelockt, sondern unter Anwendung von Gewalt in dieses hineinbugsiert worden. B. Z. habe selbst ausgesagt, sie habe gedacht, dass sie dies nicht hätten tun dürfen. Die Beschwerdeführerin habe die Türfüllung mit der Hellebarde nicht herausgeschlagen, sondern lediglich herausgehebelt. Von Gewaltbereitschaft oder einer Drohgebärde könne keine Rede sein, zumal sich diese Befreiungshandlung erst nach dem Einsperren abgespielt habe und folglich nicht zur Begründung einer

7 Notstandssituation herangezogen werden könne. Es habe für die Beschuldigten nie eine Gefahr bestanden, die nur durch die Freiheitsberaubung hätte abgewendet werden können. Es wäre den Tätern vielmehr zuzumuten gewesen, das Feld zu räumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu erwirken, welcher letzten Endes wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden können. Es sei durch die Beschuldigten erheblich in die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, ohne dass die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit oder Gefahrenlage bestanden habe. Es lägen mithin genügend Anhaltspunkte vor, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erwarten liessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben sei. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. A. Z. und B. Z. liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Die vorliegend zu beurteilende Streitsache beschäftigt die Beschwerdekammer zum zweiten Mal. In einem ersten Entscheid vom 3. Juni 2003 hob das Gericht eine Einstellungsverfügung in gleicher Sache mit der Bemerkung auf, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung einer Notstandssituation anführe, eine solche schon auf Grund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht zu rechtfertigen vermöge, sei X. doch von den Beschwerdegegnern in ihre Wohnung gelockt und dort eingesperrt worden, bevor sie – in was die Staatsanwaltschaft eine Notstandssituation gesehen habe - die Türfüllung mit der Hellebarde herausgebrochen habe. Die Beschwerdekammer warf dann die Frage auf, ob allenfalls bereits vor der Einschliessung der Beschwerdeführerin eine Notstandssituation bestanden haben könnte. Dieser bisher nicht berücksichtigte Aspekt sei einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Auch wenn die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Behauptung, wonach vom Untersuchungsrichter keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien, in dieser absoluten Form nicht zutrifft, so ist doch zuzugestehen, dass die Ergänzung des Beweisverfahrens wenig Neues gebracht hat. Alt Kreispräsident E. vermag sich an die Auskunft, die er auf die telefonische Anfrage vom 8. Januar 2001 gegeben hat, nicht mehr zu erinnern, und die Kantonspolizei äusserte sich

8 lediglich dahin, es wäre – selbst wenn sie telefonisch erreichbar gewesen wäre – niemand ausgerückt. - Ein neues Element im vorliegenden Verfahren bildet das Urteil des Kantonsgerichtausschusses vom 19. November 2003, mit welchem X. im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Januar 2001 der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu schuldig gesprochen wurde, weil sie die Eheleute Z. und C. mit der Hellebarde bedroht hatte. Der Untersuchungsrichter hat die am 25. Mai 2004 erfolgte schriftliche Mitteilung dieses Urteils abgewartet, was sicher gerechtfertigt war, weshalb der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbegründet ist. 2.a) In der im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden zweiten Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Notstandssituation gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November 2003 damit, dass X. die Eheleute Z. sowie C. mit einer Hellebarde bedrohte, als diese sich anschickten, zum Montieren einer Türe ins zweite Obergeschoss zu steigen. Eine Notstandssituation zeichnet sich dadurch aus, dass jemandem die unmittelbare Gefahr droht, Ziel einer Aggression zu werden. Im Gegensatz zu der mit dem Notstand verwandten Notwehr gemäss Art. 33 StGB sieht sich der Betroffene also nicht einem unmittelbaren Angriff, sondern lediglich dem Risiko eines solchen ausgesetzt. Die Rechtsprechung bezeichnet eine Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB dann als unmittelbar, wenn sie weder vorüber ist noch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (vgl. BGE 122 IV 5 mit Verweisungen). Der Begriff der Gefahr beinhaltet die Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Rechtsgutes, sie ist unmittelbar, wenn die Dringlichkeit derart ist, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 34 StGB). b) Als A. Z. und B. Z. und C. den Hausgang betraten und sich der mit einer Hellebarde bewaffneten X. gegenüber sahen, befanden sie sich nicht in der Situation, unmittelbar gefährdetes Eigentum schützen zu müssen. Was ihnen hingegen drohte, war die Gefahr eines Angriffs auf Leib und Leben. Die sich oben auf der Stiege, also in einer gegenüber den unten stehenden Personen vorteilhaften Position befindliche Beschwerdeführerin stellte für die Eheleute Z. und C. eine unmittelbare Gefahr dar, mussten diese doch ernsthaft damit rechnen, dass X. von ihrer Waffe Gebrauch machen würde, wenn sie versuchen sollten, die Treppe hochzusteigen. Dass die Mieterin des H. gehörenden Hausteils zur Ge-

9 walttätigkeit neigte, hatte sie bereits einen Monat zuvor bewiesen, als sie den mit Räumungsarbeiten beschäftigten Personen Holzscheiter entgegen warf. Gerade A. Z., der Zeuge jenes Vorfalls geworden war, hatte allen Grund, die Drohgebärden seines Gegenübers ernst zu nehmen und davon auszugehen, dass X. entschlossen war, ihm und seinen Begleitern den Zugang zum Treppenhaus nötigenfalls unter Einsatz ihrer Waffe zu verwehren. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in ihrem Verhalten eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesehen und damit zu erkennen gegeben, dass er ihre Drohungen als so ernsthaft ansah, dass sie geeignet waren, den Opfern Furcht einzuflössen und sie dazu zu bewegen, den Rückzug anzutreten. Die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der Gefahrensituation durch den Kantonsgerichtsausschuss abzuweichen. Es ist also davon auszugehen, dass die offenbar zur Tat entschlossene X. eine unmittelbare Gefahr darstellte, die so dringlich erschien, dass eine Verletzung des Rechtsgutes von Leib und Leben als höchstwahrscheinlich anzusehen war. Die Beschwerdegegner schätzten die Situation denn auch als so gefährlich ein, dass sie es nicht wagten, an der kampfbereiten X. vorbei die Treppe hochzusteigen; sie sahen sich also unverschuldet in eine Lage versetzt, welche als Notstandssituation zu qualifizieren ist. c) Ist das Vorliegen einer Notstandssituation zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage, ob die von X. ausgehende Gefahr nicht anders abwendbar war, als wie dies tatsächlich geschehen ist. Im Gegensatz zur Situation bei Notwehr darf im Falle des Notstandes in die Rechte Dritter nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet. Der sich in einer Notstandssituation Befindliche ist nicht zu einer Notstandshandlung berechtigt, wenn er sich des befürchteten Angriffs durch Flucht entziehen kann oder wenn er die Möglichkeit hat, sich zur Überwindung der Gefahr an eine Behörde zu wenden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N. 8 zu Art. 34 StGB). Der Eingriff in fremde Rechtsgüter ist folglich nur zu rechtfertigen, wenn er das einzige Mittel ist, um die drohende Gefahr abzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist der Eingriff auch in die Rechtsgüter völlig Unbeteiligter erlaubt. Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf Trechsel (a.a.O., N. 1 zu Art. 34 StGB) argumentiert wird, auf Notstand könne sich nur berufen, wer in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreife, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, interpretiert die Beschwerdeführerin diese – übrigens im Gesetzestext nicht enthaltene – Formulierung unzutreffend. Die Meinung kann selbstverständlich nur sein, dass unter den gegebenen Umständen ein Eingriff selbst in die Rechte völlig unbeteiligter Personen statthaft ist, umso

10 eher muss der Eingriff aber erlaubt sein, wenn der Dritte in irgendeiner Weise in die Sache verwickelt ist. Eine andere Interpretation würde zur grotesken Situation führen, dass bei Vorliegen einer Notstandssituation ein völlig Unbeteiligter Eingriffe über sich ergehen lassen müsste und der Täter straflos bliebe, während derjenige, der eine Notstandsituation provoziert und diese also zu verantworten hat, vor solchen Eingriffen geschützt wäre und der Täter sich strafbar machen würde, wenn er gegenüber einer solchen Person Notstandshandlungen vornähme. Das kann ganz offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes sein. Sollten sich die zur Diskussion stehenden Notstandshandlungen also als gerechtfertigt erweisen, wären sie auch dann straflos, wenn X. nicht als unbeteiligte Dritte zu betrachten wäre. Grundsätzlich stand den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen, sich durch Verlassen der Örtlichkeit ausser Gefahr zu bringen. Damit hätten sie das Problem X. jedoch nicht endgültig gelöst, bestand doch auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die gleiche Situation beim nächsten Versuch, die Türe zum zweiten Obergeschoss anzubringen, wieder eingestellt hätte. Es war den Eheleuten Z. als Wohnberechtigten aber nicht zuzumuten, endgültig auf die Vornahme dieser Arbeit zur Trennung ihrer Wohnung von den H. zustehenden Gebäudeteilen zu verzichten. Der Einwand in der Beschwerde, es wäre den Tätern im Sinne einer Interessenabwägung beziehungsweise einer Verhältnismässigkeitsprüfung zumutbar gewesen, das Feld zu räumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu erwirken, der wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden können, ist angesichts des von X. an den Tag gelegten Verhaltens wirklichkeitsfremd. Die Beschwerdegegnerin pflegt amtliche Mitteilungen nicht entgegenzunehmen und sich über sämtliche behördlichen Anordnungen hinwegzusetzen. All das war den Eheleuten Z. bekannt, so dass es verständlich ist, dass sie nicht einfach unverrichteter Dinge wieder abzogen, bestand doch angesichts des widerspenstigen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine Aussicht, innert nützlicher Frist zum angestrebten Ziel zu gelangen. Auf Grund der bisherigen Vorkommnisse war ein solches Vorgehen nicht mehr zumutbar. Für die Betroffenen war also klar, dass das Verlassen der Örtlichkeiten die anstehenden Probleme nicht zu lösen vermochte. Sie zogen sich daher vorübergehend zurück, um amtliche Hilfe anzufordern. Sie versuchten vorerst, die Kantonspolizei beizuziehen, was jedoch nicht gelang. Darauf setzten sie sich mit dem Kreispräsidenten in Kontakt, der ihnen den Rat gegeben haben soll, X. bis zum Abschluss der Arbeiten in ihrer Wohnung einzuschliessen. Alt Kreispräsident E. vermag sich zwar heute offenbar nicht mehr daran zu erinnern,

11 welche Auskunft er damals erteilt hatte, doch sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass, den Aussagen der Beschwerdegegner zu misstrauen. Geht man damit davon aus, dass es den Eheleuten Z. nicht zuzumuten war, das Feld zu räumen und auf unbestimmte Zeit auf den Einbau der Türe zu verzichten und haben sie nach Wegfall dieser Variante korrekterweise versucht, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so haben sie alles ihnen Zumutbare getan, um keine Notstandshandlung vornehmen zu müssen. Wenn sie sich in dieser Situation entschlossen, X. für kurze Zeit in ihrer Wohnung einzuschliessen, damit die vorgesehenen Arbeiten ungestört ausgeführt werden konnten, so war dieses Vorgehen angesichts des verwerflichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Zwar wurde damit in deren Bewegungsfreiheit eingegriffen, was bei B. Z. offenbar Gewissensbisse verursacht hatte, doch hielt sich Beschränkung der Freiheit in zumutbaren Grenzen. Einmal war die Einschliessung zeitlich begrenzt und sodann erfolgte sie in der Wohnung der Beschwerdeführerin selbst, so dass sich diese in ihren eigenen vier Wänden bewegen konnte und lediglich daran gehindert wurde, ihre Wohnung zu verlassen, was sie offenbar ohnehin allein in der Absicht hätte tun wollen, die Arbeiten der Beschwerdegegner zu stören. Nachdem es den Beschwerdegegnern nicht zumutbar war, die Örtlichkeiten zu verlassen und sich damit dem Willen der ohne ersichtlichen Grund auf Konfrontation ausgehenden X. zu beugen und die (vergeblichen) Bemühungen, amtliche Hilfe anzufordern, nicht zum Ziel geführt hatten, kann der Entscheid der Beschwerdegegner, der ihnen drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben durch kurzfristiges Einsperren der boshaften Querulantin zu begegnen, nicht als unverhältnismässig bezeichnete werden. Eine Güterabwägung fällt unter diesen Umständen eindeutig zu Gunsten der Beschwerdegegner aus, so dass sich der Entscheid der Staatanwaltschaft, das Strafverfahren gegen diese unter Hinweis auf das Bestehen eines Notstandes, nicht zu beanstanden ist. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob alt Kreispräsident E. den um Rat Fragenden tatsächlich geraten hat, X. einzusperren. Offenbar hatten diese seine Antwort jedenfalls in diesem Sinne verstanden und fühlten sich daher zur Tat berechtigt. Sie könnten sich daher auf Rechtsirrtum berufen, was dazu führen würde, dass sie im Falle einer Anklageerhebung angesichts der gesamten Umstände straflos bleiben müssten. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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