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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26

July 26, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,291 words·~26 min·3

Summary

Nötigung | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 26 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des T., Beschwerdeführer, vertreten durch T1. und U., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des S., Beschwerdeführer, vertreten durch Q., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. April 2004, mitgeteilt am 22. April 2004, in Sachen der Beschwerdeführer gegen L., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Nötigung, hat sich ergeben:

2 A. S. und T. absolvierten in A. bei der Lehrerin L. in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 die dritte und die vierte Klasse. Während des Turnunterrichts bei der genannten Lehrerin wurden die beiden Knaben einmal mit Seilen an die Turnstange gefesselt. Nach den Angaben von S. und T. habe die Fesselung, welche eine Strafaktion dargestellt hätte, ca. 45 bzw. 50 Minuten gedauert. Der Grund für die Strafe sei gewesen, dass die beiden Knaben der Anordnung der Lehrerin, bei Regen die Mützen anzuziehen, keine Folge geleistet hätten und sie sodann mit nassen Haaren im Unterricht erschienen seien. B. Am 10. April 2003 erstatteten die Eltern von T., T1. und U., gegen L. Strafanzeige. Sie beschuldigten die Lehrerin, in einer Turnstunde ihren Sohn T. sowie dessen Mitschüler S. während fast der ganzen Lektion zur Strafe an die Turnstange gefesselt zu haben. Am 27. April 2003 erstattete auch die Mutter von S., Q., aus demselben Grund Strafanzeige gegen L. (act. 3.01, S. 3). C. Aufgrund dieser Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. Juni 2003 eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (act. 1.01). D. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 21. August 2004 stellte die Untersuchungsrichterin die Strafuntersuchung gegen L. ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Begründend wurde dargelegt, dass aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der verschiedenen befragten Personen unklar bleibe, was sich in jener Turnstunde genau ereignet habe. Ein rechtsgenüglicher Beweis für die von den Schülern behaupteten Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB könne nicht erbracht werden (act. 1.13). E. Dagegen erhoben T. und U. und Q. in Vertretung ihrer Söhne am 12. Mai 2004 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung unter „Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt“. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Entscheid der Vorinstanz gebe zum Teil einen fehlerhaften Sachverhalt wieder und sei ausserdem rechtswidrig und unangemessen. Es würden in objektiver und in subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem seien nicht alle aufgerufenen Zeugen befragt worden, was nachzuholen sei. Im Übrigen gelange anstelle

2 der Nötigung wohl eher der Straftatbestand der Freiheitsberaubung zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft sei infolge dessen anzuweisen, Anklage zu erheben. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess L. am 21. Juni 2004 die Beschwerdeantwort einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen sowie Kosten und Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer den Beschwerdeführern zu überbinden. Sie machte insbesondere geltend, dass die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt sei, zumal das Vorliegen eines Straftatbestandes subjektiv und objektiv nicht genügend dargetan worden sei. Daran würden auch weitere Untersuchungen nichts ändern. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien anlässlich einer Untersuchungsergänzung Entlastungsbeweise zu erheben. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere können sich die Geschädigten gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit die Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten haben, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit die Beschwerdeführer über Beweismittel verfügen, sind diese beizulegen (Art. 20 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG; BR 370.500]). Als Eltern der unmündigen „Opfer“ der zur Diskussion stehenden Fesselung sind Q. sowie T1. und U. zweifellos bereits aufgrund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie sind aber auch befugt, die Einstellungsverfügung aufgrund des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich

2 das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Eltern der Opfer sind diesen gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Der Beschwerdekammer ist es durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, dem expliziten Verlangen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift (Kantonsgericht act. 01, S. 6) nachzukommen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347). Auf das Begehren um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, kann damit nicht eingetreten werden. 2. Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig angewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vorliegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt (PKG 1975 Nr. 58; Padrutt, a.a.O., S. 341 f., mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,

2 und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Die Beweisregel „in dubio pro reo“ ist auf Einstellungen nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3). 3.a) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass nicht alle Zeugen befragt worden seien und beantragen daher die Einvernahme von C. und D. sowie dessen Mutter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Des Weiteren verlangen sie, die Lehrkräfte E. und F. als Zeugen einzuvernehmen, da diese nachweisen könnten, dass L. vor der polizeilichen Einvernahme entgegen ihren späteren Aussagen bestritten hätte, eine Fesselung vorgenommen zu haben. Daneben verlangen sie die Befragung der beiden Mütter G. und H., die seit geraumer Zeit über die Fesselung informiert seien. b) Grundsätzlich können zu neuen Tatsachenbehauptungen auch im Beschwerdeverfahren noch Beweisergänzungsanträge gestellt werden (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Allerdings sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (PKG 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 342). Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen der beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen noch zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Kann doch die Beschwerdekammer anhand der vorhandenen Akten ohne weiteres beurteilen, ob die Untersuchung in Anbetracht der vorliegenden Akten zu Recht oder zu Unrecht eingestellt wurde. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass sich die Überzeugung des Gerichts durch die Vornahme der beantragten Zeugenbefragungen nicht ändern würde. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Recht, den Untersuchungsbehörden Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen, nur bei Anklageerhebung besteht. In diesem Fall wird der Angeschuldigten, dem Verteidiger und den Geschädigten die Schlussverfügung zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 StPO). 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte finden, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

2 SR 311.0) hindeuten. Eine strafbare Nötigung begeht, „wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.“ Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). a) Die Untersuchungsrichterin gelangte in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2004 zum Schluss, dass sich die vorliegenden Aussagen der befragten Personen zum Teil wesentlich unterscheiden würden. Einigkeit bestehe lediglich darin, dass eine Fesselung von T. und S. stattgefunden habe. Die Aussagen aller Beteiligten seien jedoch bezüglich Grund, Dauer und Zeitpunkt der Fesselung sowie der Person, welche die Fesselung ausführte, unterschiedlich. Des Weiteren würden gemäss Umfragen des Schulrates unter Schülern und Eltern differierende Einschätzungen vorliegen. Abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 sei den Unterlagen des Schulrates A. kein Hinweis auf eine Fesselung zu entnehmen. Laut Strafakten hätten die Eltern von T. und S. erst etwa im Januar 2003, das heisst fast zwei Jahre nach der Fesselung von diesem Vorfall erfahren. Im Wissen darüber, dass sich Erinnerungen im Laufe der Zeit wesentlich verändern können, sei nicht ausgeschlossen, dass der Lauf der Zeit die Erinnerung der befragten Personen verändert habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Gruppenaussagen im Schulbereich eine besondere Problematik beinhalten würden. Oft komme es zu vielfältiger Einwirkung auf die Aussage von Schülern – sei es durch Mitschüler, Eltern, die beschuldigten Lehrer, in kleineren Gemeinden auch durch andere Personen –, so dass eine gegenseitige, wenn auch nicht absichtliche Beeinflussung nicht auszuschliessen sei. Anhaltspunkte für mögliche Beeinflussungen seien denn auch verschiedenen Strafakten zu entnehmen. Daher sei ein rechtsgenüglicher Beweis für die damaligen Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erbracht und das gegen L. geführte Strafverfahren sei einzustellen. b) Ob die vorstehende Begründung für die Einstellung des Verfahrens die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu überzeugen vermag, soll im Folgenden geprüft werden. aa) S. und T. sagten sowohl bei der polizeilichen als auch bei der untersuchungsrichterlichen Befragung sinngemäss aus, dass sie in der dritten Klasse auf Geheiss von L. zu Strafzwecken während der ganzen Turnlektion bzw. drei Viertel deren Dauer an die Kletterstange gefesselt worden seien, weil sie den Weisungen zuwider vergessen hätten, bei Regen Mützen anzuziehen, und des-

2 halb mit nassen Haaren im Turnunterricht erschienen seien (act. 3.08; 3.10; 3.27; 3.32). bb) L. brachte dagegen vor, sie habe S. und T. keineswegs zu Strafzwecken an die Kletterstange in der Turnhalle in A. gefesselt. In der Zeit von Januar bis April 2001 habe sie mit den Schülern das Thema nordische Völker, Lappland und dessen Bewohner behandelt. In diesem Zusammenhang seien sie damals im Unterricht auf den Totem- oder Marterpfahl zu sprechen gekommen. Die Knaben habe dieses Thema sehr interessiert und es könne sein, dass es deshalb zu einer demonstrativen und spielerischen Fesselung gekommen sei. Sie sei der Ansicht, dass S. und T. betreffend Fesselung grundsätzlich die Wahrheit sagen würden. Es habe eine Fesselung an der Kletterstange in der Turnhalle gegeben. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen und sei im Rahmen des Sachunterrichts geschehen und daher nicht als Strafmassnahme zu qualifizieren. c) Den obigen Aussagen der Angeschuldigten und der „Opfer“ ist zu entnehmen, dass grundsätzlich Einigkeit darin besteht, dass eine Fesselung der beiden Schüler S. und T. stattgefunden hat. Allerdings ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fesselung durch L. veranlasst wurde und dass dies zu Strafzwecken im Sinne einer Disziplinar- bzw. Züchtigungsmassnahme geschah. Zudem gilt es die vorliegenden Beweise in Bezug auf die Dauer und den Zeitpunkt der Fesselung hin zu untersuchen. Hierfür kommt insbesondere den Aussagen der beim Vorfall anwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler entscheidende Bedeutung zu. Aus den Befragungen von I. durch die Untersuchungsrichterin und die Polizei (act. 3.14; 3.37) geht hervor, dass S. und T. zur Strafe an die Turnstange gebunden wurden. Dasselbe bestätigten die Mitschülerinnen J. und K. bei ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 3.13; 3.15). Die dreizehn anderen Mitschülerinnen und Mitschüler wurden über deren Eltern angeschrieben und um die Beantwortung einiger Fragen gebeten. Drei Eltern meldeten sich nicht, zwei Schüler waren anlässlich des Vorfalls der Fesselung noch nicht in der damaligen Schulklasse von L. und ein Schüler konnte sich überhaupt nicht an einen Vorfall mit Fesselung erinnern (act. 3.45 bis 3.63). Abgesehen von S. und T. konnten somit zehn der befragten oder angeschriebenen Kinder eine Fesselung bestätigen (vgl. Tabelle in act. 1.13, S. 3 f.). Die Kinder hatten zu beantworten, wann sich der Vorfall ereignete, wer gefesselt wurde, womit, wie, wo und wie lange die Betrof-

2 fenen gefesselt wurden, wer die Schüler fesselte und was der Grund für die Fesselung war. d) Aus den Antworten der Schülerinnen und Schüler, welche die Untersuchungsrichterin unter anderem in einer Tabelle (act. 1.13, S. 3 f.) zusammengefasst hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein im Grossen und Ganzen einheitliches Bild. Abgesehen davon, dass erstellt ist, dass es eine Fesselung gegeben hat, kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich der Vorfall während des Turnunterrichts ereignete und die Knaben mit Hilfe von Springseilen an die Kletterstange in der Turnhalle gebunden wurden, was im Übrigen von der Lehrerin auch nicht bestritten wird. Bezüglich des umstrittenen Fesselungszwecks lässt sich der Tabelle entnehmen, dass neun von den zehn sich an den Vorfall erinnernden Schülerinnen und Schüler die Aussagen von S. und T. dahin bestätigten, dass die Fesselung in der Turnhalle sinngemäss als Strafe verstanden worden ist. Daraus lässt sich folgern, dass L. von den Schülerinnen und Schülern, wenn auch nicht als die Fesselung direkt ausführende Person (vgl. Tabelle), so doch als dafür Verantwortliche und als Inhaberin der Tatherrschaft angesehen wird. Allerdings ergeben sich bei den Angaben über die Fesselungsdauer Differenzen. Während vier der befragten und angeschriebenen Schülerinnen und Schüler dazu keine Angaben machen konnten, vertraten vier die Ansicht, dass die Fesselung ca. eine halbe Lektion von 50 Minuten oder länger gedauert habe. Ein Kind meinte, es seien ca. fünf Minuten gewesen. Trotz der Unterschiede bezüglich der Dauer der Fesselung fällt auf, dass die diesbezüglichen Depositionen der Kinder überwiegend mit den Aussagen der Opfer übereinstimmen, wenn von ca. ¾ bis hin zu einer ganzen Lektion von 50 Minuten ausgegangen wird. Diese Abweichungen dürfen indessen angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen Vorfall und Befragung nicht überbewertet werden. Einzig in Bezug auf den Tatzeitpunkt kann den Antworten der Schülerinnen und Schüler nichts Schlüssiges entnommen werden, was indessen nicht von entscheidender Bedeutung ist. e) Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes, die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich darin einig, dass den Umfragen vom Januar, vom 6. Februar und vom 5. Juni 2003 (act. 4.03), die in der Einstellungsverfügung behandelt werden, nur geringe Beweiskraft zukommt. Einerseits beziehen sich die Umfragen nicht direkt auf den in Frage stehenden Vorfall und andererseits wurden bei diesen Umfragen nicht die bei der Fesselung anwesenden Schülerinnen und Schüler befragt, sondern vielmehr die Kinder der dritten

2 und vierten Klasse des Jahres 2003 bzw. deren Eltern. Da bei den Umfragen andere, beim Vorfall nicht anwesende Schüler und Eltern befragt wurden, die bestenfalls indirekt zu dem hier zur Diskussion stehenden Vorkommnis Stellung nehmen können, vermögen die Ergebnisse dieser Umfragen hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Falles kaum etwas zu beweisen und ändern an den bestehenden Verdachtsmomenten nichts (Ziffer 4d). Sie stellen allenfalls nicht mehr als ein Indiz dar, dass Angst und körperliche Übergriffe im Unterricht der Lehrerin L. nicht auszuschliessen sind (vgl. act. 3.27, S. 2 und 6 f.; 3.37; Beilagen Beschwerdeführer act. 1.04-1.09). Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. f) Gestützt auf die Befragungen der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie den Aussagen von S. und T. bestehen bedeutsame Anhaltspunkte, die auf eine durch L. zumindest angeordnete, über 25 Minuten dauernde Fesselung zu Strafzwecken schliessen lassen. In der Einstellungsverfügung und der Beschwerdeantwort wird dagegen versucht, mit zahlreichen Argumenten die belastenden Zeugenaussagen zu entkräften. Diese sind – wie aus dem Folgenden hervorgeht – indessen keineswegs derart gewichtig, dass sie die belastenden Momente aufzuwiegen vermögen. Die Untersuchungsrichterin legte in der Einstellungsverfügung dar, dass sich abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 über die Fesselung nichts in den Unterlagen des Schulrates A. finden liesse. Mit diesem Einwand stösst sie jedoch ins Leere, soweit sie den Fesselungsvorfall in Frage stellen will, zumal nicht strittig ist, dass die beiden Schüler in der Tat an die Kletterstange gebunden wurden. Ausserdem kann aus dem Umstand, dass bis Januar 2003 nichts darüber in den Unterlagen des Schulrates vorhanden ist und anscheinend zwei Jahre nicht über die Angelegenheit gesprochen wurde, nicht schlüssig abgeleitet werden, dass abgesehen von den Schülern niemand im Vorfeld etwas von der Fesselung wusste und auch tatsächlich nicht darüber gesprochen wurde. Die Beschwerdeführer machen immerhin geltend, dass die Mütter G. und H. schon vorher über die Angelegenheit informiert gewesen seien (vgl. Ziffer 3a). Aus diesen Gründen drängt sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf. Auf der anderen Seite ist zwar auffällig, jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Mütter Q. und U. tatsächlich erst Ende Januar 2003 von der Fesselung ihrer Kinder erfahren haben (act. 3.01, S. 4; 3.07, S. 1; 3.09, S. 1; 3.27, S. 6; 3.33,

2 S. 5). Ob oder warum die Angelegenheit nicht schon früher Anlass zu Diskussionen bot, ist nicht restlos geklärt; ob die Anschuldigungen infolge eines Komplottes erhoben wurden oder ob die durch L. veranlasste Fesselung eine Strafe darstellte und die Schüler zu Hause kaum etwas darüber berichtet haben oder ob andere Gründe denkbar wären, ist allenfalls durch die Untersuchungsbehörde abzuklären. Auch das Vorbringen, dass bis zu den ersten Aussagen gegenüber den Eltern und im Zusammenhang mit dem Strafverfahren rund zwei Jahre verstrichen sind, vermag eine Mangelhaftigkeit oder gar eine Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen nicht hinreichend darzulegen. Zweifellos ist es eine Erfahrungstatsache, dass sich Erinnerungen im Laufe der Zeit verändern und Gruppenaussagen im Schulbereich eine besondere Problematik beinhalten. Aus diesen beiden generellen Argumenten aber eine konkrete, derart weitreichende Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Fall abzuleiten – nämlich dass sie ihre Lehrerin unbegründet einer schwerwiegenden Straftat bezichtigen –, ohne hierfür nähere Anhaltspunkte aufzuführen und die entsprechenden Belege anzugeben, ist unzulässig und verstösst gegen die Pflicht, Einstellungsverfügungen sorgfältig zu begründen (Padrutt, a.a.O., S. 165). Die in der Einstellungsverfügung behauptete Beeinflussung der Schüler, findet in den Akten nur eine geringe Stütze. Es wären schon weitergehende Abklärungen durch die Untersuchungsbehörde mit schlüssigeren Ergebnissen notwendig, um sich auf diese Begründung stützen zu können. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Aussagekraft der Depositionen von S. und T. in Zweifel zieht, weil die beiden Knaben bei der untersuchungsrichterlichen Befragung nicht sicher gewirkt haben sollen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist es insbesondere ungerechtfertigt, dass von den aus dem Kontext gerissenen Aussagen der beiden Knaben – „Sie hätten gar nicht gewusst, was sie damit bezwecken wollte. Sie hätten gedacht, es sei so ein dummes Spiel. Solche Spiele habe sie auch ab und zu gemacht“ (act. 3.27, S. 5) und „Er und S. hätten anfangs gedacht, dies meine sie ja wohl nicht im ernst“ (act. 3.33, S. 4) – auf eine gesamthaft unklare oder gar unwahre Zeugenaussage schliessen zu wollen. Aus den zitierten Stellen lässt sich lediglich ableiten, dass die beiden Schüler zuerst nicht wussten, warum sie an die Turnstange gefesselt wurden, und die Lehrerin ihnen, wie die beiden selber aussagten, erst später den Grund dafür mitgeteilt habe. Festzuhalten ist vielmehr, dass sich in den psychologischen Berichten zu den Videobefragungen der

2 beiden Schüler (act. 3.28 und 3.34) sowie in den konkreten Befragungsprotokollen (act. 3.27 und 3.33) keine Hinweise dafür finden lassen, dass S. und T. auffallend unsicher gewirkt hätten. Ausserdem vermag die Beschwerdekammer das Vorbringen in der Beschwerdeantwort, die Fesselung zu Strafzwecken passe nicht ins Bild der Angeschuldigten, weder schlüssig zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin finden sich in den Akten (etwa act. 3.04; 3.07; 3.09; 3.10; 3.27; 3.33; 3.37; Beilagen Beschwerdeführer act. 1.3-1.9) schwere Vorwürfe gegen L. Es ist die Rede von Schlägen, Blossstellungen, Etui-aus-dem-Fenster-werfen, Haare- und Ohrenziehen, Beschimpfungen, Erniedrigungen usw. Selbst wenn L. zu glauben ist, dass sich der grösste Teil der Vorwürfe nicht rechtfertigt, hat die Lehrerin doch einige Vorkommnisse zugestanden (bspw. act. 3.16, S. 4: S. geohrfeigt; act. 3.40, S. 4: an Nackenhaaren ziehen). Auch wenn die genannten oder zugestandenen Unkorrektheiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, tragen sie doch dazu bei, dass das Bild der Lehrerin nicht dermassen erscheint, dass sie schlichtweg unfähig wäre, eine Fesselung zu Strafzwecken anzuordnen oder selbst auszuführen. Auch mit der Behauptung, dass alle bisherigen Unkorrektheiten im Affekt geschehen sein sollen, erscheint nicht gesichert, dass die Lehrerin keine bewusste und länger dauernde Tat wie die vorliegende Fesselung verübt haben kann. Mit dem Argument, dass die Fesselung an die Turnstange im Kontext einer spielerischen Demonstration im Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema geschehen sei und dass sie für ihren interessanten und anschaulichen Unterricht bekannt wäre, gegen den nie Vorwürfe erhoben worden seien, dringt die Beschwerdegegnerin nicht durch. Die Aussage bezüglich des lobenswerten Unterrichts schliesst die Möglichkeit einer sich konkret ereigneten Fesselung zu Strafzwecken nicht grundsätzlich aus. Zudem stellt sich die Frage, warum die Fesselung im Turnunterricht und nicht in der zum Sachthema passenden Lektion vorgenommen wurde. Auf jeden Fall wäre eine klare Kommunikation an die Schüler am Platz gewesen, weshalb die Fesselung vorgenommen wurde. Nicht zu Gunsten von L. spricht des Weiteren, dass die Lehrerin anfänglich sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fesselung bestritten hat und sie sich erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2003 (act. 3.11 f.) an die Fesselung erinnerte. Diesen Umstand erklärte sie damit, sie habe sich zuerst nicht an die Fesselung erinnert, weil es sich gerade nicht um eine Strafaktion,

2 sondern um eine unspektakuläre, spielerische Demonstration gehandelt habe. Ob diese Begründung allfällige Bedenken zerstreut oder ob die anfängliche Bestreitung der Fesselung und die späte Erinnerung als Indiz dafür zu gelten haben, dass die Lehrerin die Angelegenheit verheimlichen wollte und erst infolge der erdrückenden Beweislage zugab, sich an das Ereignis zu erinnern, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Immerhin erklärte die Angeschuldigte, die Fesselung habe als Bestandteil des Sachunterrichts (Nordische Völker, Lappland) stattgefunden und das Anbinden an einen Marterpfahl demonstrieren sollen. Konfrontiert mit der Einwendung eines Kindes, es gäbe in Lappland gar keine Marterpfähle, brachte die Lehrerin in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vor, sie habe auch über Kanada gesprochen. Dies vermöge sie jedoch nicht zu beweisen, zumal sich darüber nichts in der Unterrichtsmappe fände (act. 3.40, S. 1 f.). Als auffallend ist der Umstand zu werten, dass fast alle befragten Schüler die Fesselung sinngemäss als Strafe bezeichneten, ohne dass auch nur einer einen Zusammenhang mit einem Unterrichtsthema herstellte. Sagten doch T. und I. in der untersuchungsrichterlichen Befragung unabhängig voneinander aus, dass sie in der Schule über Eskimos und Lappland gesprochen hätten, die Fesselung jedoch nicht mit diesem Thema im Zusammenhang gestanden habe. Der von L. geltend gemachte Marterpfahl habe etwas mit den Indianern zu tun, welche sie nie durchgenommen hätten (act. 3.33, S. 6 und act. 3.37, S. 4). Abschliessend hat darüber indessen allenfalls der sachlich zuständige Strafrichter zu entscheiden. g) Alles in allem misst die Beschwerdekammer der untersuchungsrichterlichen Befragung der Mitschülerinnen und Mitschüler von S. und T. erhebliche Beweiskraft zu. Diese Schüleraussagen bestätigen, dass L. die Knaben – nach der überwiegenden Meinung der Zeugen – während einer Turnstunde höchstwahrscheinlich länger als eine halbe Schullektion von 50 Minuten an die Turnstange gefesselt hat bzw. hat fesseln lassen. Nach Aussagen der Schüler sei die Fesselung, die sich vermutlich in der dritten Klasse in der Zeit zwischen Januar und April 2001 ereignet haben dürfte, grossmehrheitlich als Strafe aufgefasst worden. Im Hinblick darauf und auf die Depositionen von S. und T. drängt sich gestützt auf die vorliegenden Anhaltspunkte der Verdacht auf, dass L. veranlasste, die beiden Knaben zwecks Strafe länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gefesselt an der Kletterstange stehen zu lassen. 5.a) Nach der Wertung der Beweise ist zu überprüfen, ob eine allfällige Anklage gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis gerechtfertigt wäre. Dabei

2 gilt es vorerst zu prüfen, welcher Straftatbestand im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt. Die Untersuchungsrichterin kam zum Schluss, dass aufgrund der Beweislage der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht in Betracht falle. Die Beschwerdekammer ist mit der Untersuchungsbehörde der Auffassung, dass keine Nötigung vorliegt. Es fehlt nämlich offensichtlich an einem Tatbestandselement der Nötigung. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes hätte die Handlung der Lehrerin somit auf einen konkreten Erfolg im Sinne des tatbestandlichen Tuns, Unterlassens oder Duldens abzielen müssen. Dazu wurden die beiden Knaben im vorliegenden Fall durch die Fesselung nicht veranlasst. Eine reine Bestrafung für Ungehorsam stellt unter diesem Aspekt keine Nötigung dar, selbst wenn mit der Sanktion künftiges allgemeines Wohlverhalten indirekt bezweckt wird. Es lässt sich nämlich nicht bestimmen, wann der Erfolg eingetreten und damit die Nötigung vollendet ist. Handelt es sich nicht um eine Nötigung, stellt sich die Frage nach einem anderen allenfalls in Betracht fallenden Straftatbestand. b) Die Beschwerdekammer vertritt wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei der Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB näher zu prüfen. Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Bewegungsfreiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Gefangenhalten. Unter „Festnehmen“ wird zum Beispiel Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person verstanden. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnis-mässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Damit von einem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Die Freiheitsberaubung muss mit anderen Worten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Die Anforderungen an die Erheblichkeit sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch. So liess das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl.

2 zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 374 ff.; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 5 N 22 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 183 StGB N 1 ff.). c) In Anbetracht der vorliegenden Anhaltspunkte drängt sich der Verdacht einer Freiheitsberaubung durchaus auf. In objektiver Hinsicht ist mit einer Fesselung die Freiheit von S. und T. aufgehoben worden, den Aufenthaltsort zu verändern. Der Einwand, die Schüler seien dieser Freiheit bereits aufgrund des Schulunterrichts beraubt worden und könnten somit nicht Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein, wäre unbehelflich. Ein Opfer einer Freiheitsberaubung kann – da Freiheitsberaubung nicht die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit voraussetzt – Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein. Dies gilt für denjenigen, der eingesperrt wird oder in der Schule verweilen muss, dort gefesselt wird und damit einer weiteren Freiheitsberaubung zum Opfer fällt (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Bern 1984, Art. 183 N 22). Im konkreten Fall war es für die beiden Knaben unverhältnismässig schwierig oder gar unmöglich, sich von den freiheitsbeschränkenden Fesseln zu befreien. Als Dauerdelikt wurde die vorliegende Tat mit dem Entzug der Freiheit, d.h. mit dem Anbinden an die Kletterstange, vollendet, und erst beendet, als die Schüler von ihren Fesseln erlöst wurden und die Freiheit wieder erlangten. Wird der überwiegenden Meinung der Schülerinnen und Schüler gefolgt, dass die Fesselung länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gedauert hat, wäre auch die für eine Freiheitsberaubung vorausgesetzte Erheblichkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 183 N 1 ff.; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 22 ff.). Die subjektive Komponente, der Vorsatz, würde im Falle einer Fesselung zu Strafzwecken wohl ebenfalls vorliegen. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fesselung zu Strafzwecken geschehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Massnahme durch ein allfälliges Züchtigungsrecht der Lehrerin gerechtfertigt wird (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 30). Das Züchtigungsrecht der Lehrer unterliegt kantonaler Regelung. Eine gewohnheitsrechtliche Begründung wird nicht mehr anerkannt (BGE 117 IV 19 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 102). Schubarth hält ein Züchtigungsrecht des Lehrers gar für verfassungswidrig (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1. Band, Bern 1982, Art. 126 N 15). Das Recht der Eltern, sich für eine völlig gewaltlose Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, soll geschützt und nicht durch

2 ein Züchtigungsrecht des Lehrers untergraben werden (Trechsel, a.a.O., Art. 126 N 7). Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) hat die Lehrperson unter anderem leichte Disziplinarfälle zu erledigen. Disziplinarstrafe im Sinne der zitierten Bestimmung ist dabei eine sinnvolle zusätzliche Arbeit als Hausaufgabe oder im beaufsichtigten Schularrest (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 411 f.). Aufgrund dieser Regelung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber ein Züchtigungsrecht von Lehrern durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen hat (BGE 117 IV 18; SB 90 52). Die Lehrerin L. kann sich also bei der angenommenen Fesselung zu Strafzwecken nicht auf das Züchtigungsrecht berufen. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern der betroffenen Kinder der Beschwerdegegnerin ein solches Züchtigungsrecht übertragen hätten. Selbst wenn das fragwürdige Züchtigungsrecht bejaht würde, könnte es im vorliegenden Fall nicht angerufen werden. Die Züchtigung muss nämlich durch ein bestimmtes Fehlverhalten des Kindes veranlasst und in Art und Umfang für das Erreichen des Erziehungszweckes erforderlich und angemessen sein. Wird nicht schon das Fehlen der Erforderlichkeit angenommen, so ermangelt es zweifellos der Angemessenheit, wenn die beiden Schüler als Strafe, weil sie bei Regen ihre Mützen nicht anzogen hatten, möglicherweise für eine halbe Lektion oder länger an die Turnstange gefesselt wurden. Demgemäss liesse sich hier die Fesselung nicht durch ein Züchtigungsrecht der Lehrerin rechtfertigen. Darüber hinaus sind keine weiteren Rechtfertigungsgründe wie Notstand, Notwehr oder Einwilligung ersichtlich. 6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung angesichts des bisherigen Beweisergebnisses als unangemessen und als rechtswidrig erweist. Es bestehen entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde objektiv und subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung, einer Freiheitsberaubung. Eine Verurteilung ist somit nicht unwahrscheinlich und ein Freispruch müsste nicht von vornherein erwartet werden. Aus dem Gesagten folgt des Weiteren, dass sich die Untersuchungsrichterin mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Danach wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Ist die

2 Einstellung der Untersuchung demnach unangemessen und rechtswidrig, ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern – entsprechend dem Aufwand – eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, welcher die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.- - zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

BK 2004 26 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26 — Swissrulings