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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24

July 14, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,461 words·~17 min·3

Summary

Veruntreuung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 19\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 24 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004, in Sachen gegen Z., und G., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504 Pontresina, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

2 A. Die Schwestern Z. und X. bildeten seit dem Tode ihrer Mutter A. im Jahre 1983 eine Erbengemeinschaft. Im Januar 1989 wurde mittels partiellem Erbteilungsvertrag die Liegenschaft Parzellen Nr. 1467, Mehrfamilienhaus Chesa B., Assek. Nr. 558 in C., Gemeinde D., in Stockwerkeigentum aufgeteilt und die 5 ½-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss Z. bzw. die 4 ½ -Zimmerwohnung Nr. 2 im OG X. zu alleinigem Eigentum und überdies je ein Autoeinstellplatz zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. Das auf der Hauptliegenschaft Parzelle Nr. 1467 eingetragene Wohnrecht zugunsten der Grossmutter, E., wurde auf die Liegenschaft als Ganzes gelöscht und auf die Stockwerkeinheit Nr. 2 von X. übertragen. Die vom Wohnrecht nicht belastete Eigentümerin Z. verpflichtete sich zur Bezahlung von Fr. 800.-- monatlich und indexiert an ihre Schwester X.. Die Liegenschaft umfasste sodann noch eine kleine Wohnung im Kellergeschoss; diese war gemäss Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum gemeinschaftlich und schon seit längerer Zeit an F., der im Januar 2001 starb, zu einem Mietzins von Fr. 700.-- vermietet. Nach dessen Tod und nach erfolgten Renovationsarbeiten, vermietete Z. weiterhin die fragliche Wohnung und zahlte die entsprechenden Mietzinse auf ein auf den Namen der Eheleute G. lautendes Konto ein. Seit der Begründung von Stockwerkeigentum im Jahre 1989 verfügten die Schwestern Z. und X. über ein Stockwerkeigentumskonto, worauf sie bei Bedarf Geldbeträge und der Mieter F. regelmässig seinen Mietzins von Fr. 700.-- monatlich überwiesen. Z. bezahlte als Verwalterin ab diesem Konto die laufenden Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 starb die wohnrechtsberechtigte Grossmutter E.. Im Herbst 2001 wünschte X. von ihrer Schwester Auskunft über das oben genannte, gemeinsame Stockwerkeigentümerkonto, zumal sie selber weder im Besitze der Unterschriftsberechtigung noch irgendwelcher Unterlagen oder Informationen dazu war. B. Da X. weder die gewünschte Auskunft gegeben noch die anbegehrte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt wurden, liess sie am 13. Mai 2002 Strafanzeige gegen ihre Schwester Z. und deren Ehemann G. wegen Veruntreuung erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. und G. wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB.

3 C. Mit Verfügung vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. und deren Ehemann G. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch ihre Vorgehensweise habe Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Sie habe zugestandenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. abgezogen und damit private Rechnungen beglichen. Hingegen fehle es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung, denn sie berufe sich indirekt zu Recht auf Verrechnung. D. Dagegen liess X. am 22. April 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.03./01.04.2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Es sei Anklage zu erheben. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“ Z. und G. liessen mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Stellungnahme vom 11. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Stellungnahmen wurden am 18. Mai 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt. In der Folge beantragte sie keinen zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die sich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie werden denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Personen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE

4 118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall X., obwohl sie nicht im Rubrum der Beschwerde als Beschwerdeführerin aufgeführt ist. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber klar hervor, wer Beschwerdeführerin ist. Es wäre überspitzter Formalismus auf die Beschwerde nur deshalb nicht einzutreten, weil der Name der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im Rubrum erscheint. Die durch die angebliche Veruntreuung in ihrem Vermögen geschädigte X. ist im Übrigen als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2003 Erw. 1, BK 03 49). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei gegen die Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist

5 (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Anklageerhebung nicht einzutreten. 4. a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, einen Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460). b) Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdigung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft. Willkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzuzeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit besteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe

6 der Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich des zugegebenen veruntreuten Betrages einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner abgestellt, ohne diese anhand der vorhandenen Belege (vier Bundesordner) zu überprüfen; der Verdacht liege nahe, dass der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag die selbst deklarierten Fr. 31'000.-- bei weitem übersteige. Diese Rüge ist nicht genügend substantiiert, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Es genügt nicht, den Verdacht zu äusseren, der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag übersteige die selbst deklarierten Fr. 31'000.--, ohne nähere Ausführungen zu diesem Pauschalvorwurf zu machen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal nach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er genügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in der Zusammenstellung offensichtlich auf den Belegen beziehungweise Kontoauszügen beruhen. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. b) Die Beschwerdeführerin behauptet, der Staatsanwaltschaft seien in der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) Additionsfehler unterlaufen. Die Einzahlung der Beschwerdegegner im Jahre 1989 betrage gemäss Kontoauszug der Schweizerischen Volksbank per 31. Dezember 1989 nicht Fr. 5'800.--, sondern Fr. 1'800.- -. Dieser Vorwurf ist insofern korrekt, als Z. am 28. Dezember 1988 für das Jahr 1989 Fr. 4'000.-- einbezahlt hat und dieser Betrag - obwohl gegen Ende Jahr 1988 einbezahlt - als Stockwerkeigentumsbeitrag für das Jahr 1989 aufgeführt ist. Wenn aber nach dem Gesagten der Betrag von Fr. 4‘000.-- in der Zusammenstellung für das Jahr 1989 figuriert, ist nicht einzusehen, worin darin Willkür liegen soll. Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die unter der jährlichen Rubrik Bezüge/Ausgänge aufgeführten Summen würden im Vergleich mit

7 den bankseits halbjährlich erstellten Kontoabschlüssen nicht übereinstimmen. Die Differenzen würden sich auf Beträge von wenigen Franken (1992) bis zu mehreren hundert Franken (z. B. 1990, 1991 oder 2001) belaufen. Zudem würden bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und per 31. Dezember 1998 die Seite 2 fehlen, weshalb die darin festgehaltenen Ein- beziehungsweise Auszahlungen von der Staatsanwaltschaft gar nicht berücksichtigt worden seien. Sofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Tatsachenfeststellung rügen will, genügt es nicht, einen Pauschalvorwurf zu machen, ohne auszuführen, bezüglich welcher Position (F. oder G.) solche Differenzen bestehen noch wie hoch diese angeblich sind. Nur wenn die Höhe der Differenzen aufgezeigt wird, lässt sich beurteilen, ob die Zusammenstellung (act. 4.6) willkürlich ist. Mangels Substantiierung ist somit auf diese Rüge nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin aber ist insofern zuzustimmen, als bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1998 jeweils die Seite 2 fehlt. Es gilt aber zu beachten, dass das Fehlen von Seite 2 das Actorum 4.6 betrifft. Bei der Zusammenstellung in Actorum 4.6 handelt es sich lediglich um Kopien der Kontoauszüge. Die Originalkontoauszüge befinden sich in den Bundesordnern, und zwar inklusive Seite 2. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum 4.6 abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, die Originalakten zu konsultieren und festzustellen, ob die beanstandeten Kontoauszüge (inklusive Seite 2) vollständig sind und wenn ja, ob dort weitere Kontobewegungen aufgeführt sind, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt hat. Zudem hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern und in welchem Mass sich diese Kontobewegungen auf die Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft (act. 4.6) auswirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft lege ihrer Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) nur die Kontoauszüge der Schweizerischen Volksbank beziehungsweise Credit Suisse zugrunde, zähle die Spalten Soll und Haben zusammen und beziffere die jährlichen durchschnittlichen Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf rund Fr. 14'000.--. Die Staatsanwalt-

8 schaft habe es in der Folge unterlassen, die von den Beschwerdegegnerin getätigten Bezüge und Ausgaben anhand der eingelegten Belege zu überprüfen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass Z. mehr als die ihrerseits zugegebenen Fr. 31'000.-- für ihre Zwecke verwendet habe. Mangels Substantiierung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es an ihr gelegen wäre, in ihrer Beschwerde darzulegen, inwiefern die getätigten Bezüge und Ausgaben nicht mit den eingelegten Belegen übereinstimmen. Blosse Verdachtsäusserungen genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Im Übrigen spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, in welcher Höhe sich die Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft belaufen. e) Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft im Weiteren vor, sie habe nicht abgeklärt, wer von den beiden Angeschuldigten die Barbezüge getätigt und die Sammelaufträge unterzeichnet habe. Bis diese Fragen nicht geklärt seien, könne die Strafuntersuchung gegen G. nicht einzig gestützt auf dessen Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau eingestellt werden, zumal das Konto auf den Namen von G. laute. Dieser Rüge zielt ins Leere. Aus den Akten kann entnommen werden, dass die fraglichen Konti auf die Stockwerkeigentümergesellschaft B. lauten. Nur die Adresse lautet auf G.. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Aussagen keinerlei Anhaltspunkte, dass G. Gelder für persönliche Zwecke bezogen hat. Wenn die Beschwerdeführerin eine solche Behauptung aufstellt, hat sie mögliche Anhaltspunkte dafür zu nennen. X. kommt ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, indem sie lediglich Vermutungen äussert. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. f) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwaltschaft habe vor allem den Behauptungen der Angeschuldigten Z. vorbehaltlos Glauben geschenkt, so zum Beispiel der Behauptung, dass der Hauswartslohn von Fr. 100.-- während 13 Jahren nie bezogen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob der Hauswartslohn nicht Gegenstand einer der zahlreichen Zahlungsaufträge gewesen sei oder mittels einem der Barbezüge durch die Beschwerdegegnerin bezogen worden sei. Sodann habe die Staatsan-

9 waltschaft der Schutzbehauptung von Z. Glauben geschenkt, wonach ein Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr abgemacht worden sei. Dies obwohl sie dies als Zeugin ausdrücklich dementiert habe, Z. keine Beweise für eine solche Vereinbarung vorlegen könne und letztere nicht einmal eine einfachste Buchhaltung für die Stockwerkeigentümergesellschaft vorlegen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten kann nicht nachgewiesen werden, dass der Hauswartslohn bezogen worden ist. Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich nichts Konkretes darlegen. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft berücksichtigte Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 6‘500.-- , gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 10. November 2003 ausgeführt hat, ein Verwaltungshonorar sei nicht vereinbart worden, rückblickend betrachtet würde sie jedoch ihrer Schwester ein Verwaltungshonorar zugestehen. Mit anderen Worten anerkennt sie den Anspruch ihrer Schwester auf ein Verwaltungshonorar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen bescheidenen Aufwand berücksichtigt hat, zumal die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. beauftragt worden ist und diese Aufgabe - trotz der fehlenden Buchhaltung - mit Arbeit verbunden war. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, indem sie zugegebenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. bezogen hat und damit private Rechnungen beglichen hat. Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe. Nach Prüfung der Unterlagen stehe fest, dass in der Zeitspanne von 1989 bis 2001 Fr. 173'880.-auf das Stockwerkeigentümerkonto B. überwiesen worden seien. Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen: Miete F. Fr. 86'300.--, Einzahlungen Z. und G. Fr. 49'000.-- sowie Einzahlungen X. Fr. 38'580.--. Diesen Einnahme würden sich Ausgaben von rund Fr. 144'000.-- gegenüberstehen. Die Differenz von rund Fr. 31‘000.-- würden private Bezüge von Z. darstellen. Wie der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontenauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“

10 (act. 4.6) entnommen werden könne, habe Z. rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt. Zudem sei der bis anhin nie bezogene Hauswartslohn von Fr. 15‘600.-- sowie der von Z. geltend gemachte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu berücksichtigen. Insgesamt belaufe sich die Forderung von Z. auf Fr. 32'520.-- (vgl. act. 4.6, S. 3). Diese Forderung sei ausgewiesen und könne mit den für private Zwecke bezogenen Fr. 31'000.-- verrechnet werden. b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie anerkenne die von ihrer Schwester geltend gemachten Forderungen nicht. Zudem seien die seitens von Z. zur Verrechnung angemeldeten Forderungen bereits verjährt. Auch diese Rügen können nicht gehört werden. Z. hat rund Fr. 10'400.-mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat (vgl. act. 4.6). Zu dieser Forderung ist der nicht bezogene Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- (vgl. unter Ziff. 5 lit. f) sowie der auch von der Beschwerdegegnerin als Zeugin anerkannte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu addieren. Insgesamt beläuft sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 32'520.--. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. für private Zwecke bezogen. Unbestrittenermassen hat Z. gegenüber ihrer Schwester keine Verrechnungserklärung abgegeben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin sich indirekt auf Verrechnung beruft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bilden nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das Fehlen oder die Verspätung einer Verrechnungserklärung zwar häufig ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer wirklichen Verrechnungsabsicht und daher für das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, doch sind sie nicht in allen Fällen entscheidend. Rechtsprechung und Lehre nehmen nämlich allgemein an, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung liege bei demjenigen nicht vor, der sich eine Sache aneignet, um sich bezahlt zu machen, oder dies versucht, sofern er eine den Wert der angeeigneten Sache mindestens erreichende Forderung besitzt und er wirklich in der Absicht handelt, sich bezahlt zu machen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung des Täters gegen den Verletzten, sondern seine Absicht, sich bezahlt zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann der Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, und beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (vgl. dazu BGE 105

11 IV 29 ff. = Pra 68/1979 Nr. 87 S. 226 und 227 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt man aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass Z. in der Absicht gehandelt hat, sich bezahlt zu machen, weshalb das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden muss. Es gilt zu berücksichtigen, dass keine Buchhaltung geführt worden ist, was eine Gesamtübersicht über den Zahlungsverkehr erschwert hat. Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne für sich ab diesem Konto Bezüge tätigen. Kommt hinzu, dass ihr ein Guthaben für den Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- sowie ein Guthaben in der Höhe von Fr. 6'500.-- für die Verwaltungstätigkeit zugestanden hat. Die Beschwerdegegnerin ging offensichtlich davon aus, ihre Forderungen seien höher als ihre Bezüge, was die nachträgliche Zusammenstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes liegen nicht vor. Selbst aber wenn X. den Lohn für die Verwaltungstätigkeit ihrer Schwester nicht anerkennen würde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, zumal Z. überzeugt war, Forderungen in der Höhe der Bezüge zu haben und sie diese Überzeugung aufgrund der eben geschilderten Umstände auch haben durfte (vgl. BGE 81 IV 28 E.2). c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Z. und G. wegen Veruntreuung eingestellt hat, zumal das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt worden ist. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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