Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 2 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Schaub, Limmatquai 72, 8025 Zürich, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, in Sachen gegen Z. X., Beschwerdegegner, und E., Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung etc., hat sich ergeben:
2 A. Am 8. September 1999 verstarb C. X. im Alter von 79 Jahren in F.. Sie war deutsche Staatsangehörige und lebte seit 1992 von ihrem Ehemann Z. X. getrennt. Aus der Ehe entsprossen drei Söhne, nämlich D. X., A. X. und B. X.. B. 1. Am 15. August 2002 erstatteten D. X. und A. X. Strafanzeige gegen B. X. und E. wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventuell des Betrugs und des Ungehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung. Die Anzeigeerstatter machten im Wesentlichen geltend, es bestehe dringender Verdacht, dass B. X. unter Beihilfe vom Treuhänder E. Vermögenswerte, die zum Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichspflicht unterlägen, vor und nach dem Tod der Erblasserin bewusst zu seinen Gunsten beiseite geschafft habe. Eine strafrechtlich relevante Handlung werde insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft der Erblasserin in F. (Italien) an die H. AG mit Sitz in L. kurz vor deren Tod vermutet. Bis heute stehe nicht fest, ob überhaupt ein Kaufpreis entrichtet worden und wohin das Geld geflossen sei. Auch mehr als zwei Jahre nach dem Tod der Erblassern stehe nicht fest, wie hoch der Nachlass sei. Die Erblasserin sei im Besitz von wertvollem Schmuck sowie von zahlreichen Wertgegenständen (Teppiche, Antiquitäten etc.) gewesen, welche sich in der Liegenschaft in F. befunden hätten und heute verschwunden seien. B. X. sei mit seiner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch-Partenkirchen gefahren. Kurz darauf sei wieder die Rückfahrt erfolgt. Für diese Reise habe es keinen vernünftigen Grund gegeben. Es sei zu vermuten, dass sie einzig der Übertragung von Vermögenswerten bzw. zur Erstellung von Bankvollmachten in den genannten Orten gedient habe. B. X. habe frühzeitig die Schlösser der Liegenschaft auswechseln lassen, so dass den Anzeigeerstattern der Zutritt für eine Inventaraufnahme verwehrt gewesen sei. Gestützt auf ein daraufhin von den Anzeigeerstattern gestelltes Gesuch sei B. X. vom Kreisamt Oberengadin verpflichtet worden, unter eidesstattlicher Erklärung die geforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. B. X. sei - obwohl er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Erklärung hingewiesen worden sei - der richterlichen Aufforderung zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft und Edition nicht nachgekommen. Es lägen damit gewichtige Indizien vor, dass B. X. sich der genannten Vermögensdelikte schuldig gemacht habe. Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in Italien von einer Form der Mittäterschaft auszugehen. Gegenüber B. X. sei zudem ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung zu eröffnen.
3 2. Mit Verfügung vom 28. August 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B. X. und E. wegen Veruntreuung etc.. C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung gegenüber beiden angeschuldigten Personen ein. In Bezug auf den einzig B. X. betreffenden Tatbestand von Art. 292 StGB wurde das Verfahren an das Kreisamt Oberengadin abgetreten. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen und der Kreispräsident Oberengadin ersucht, in seinem Entscheid auch über die Tragung dieser Kosten zu befinden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. X. am 27. Dezember 2003, eingegangen am 6. Januar 2004, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B. X. und E. fortzusetzen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Einstellung des Verfahrens erweise sich als unangemessen. Die Anzeigeerstatter seien trotz eines entsprechenden Angebots nicht vernommen worden. D. X. hätte noch gerne einige deutsche Bankschriften und Bedeutungen dargelegt. Im Weiteren seien keine Abklärungen bei den Banken, insbesondere der Bank J. L. und K. sowie der Bank M. gemacht worden. In Bezug auf die Bank J. bestünden verschiedene Hinweise. Unter anderem habe die Erblasserin die Bank J. K. vor ihrem Ableben gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt. Der Hinweis auf die Zuständigkeit der italienischen Behörden sei der Sache nicht zweckdienlich, da dort eine Anzeigefrist von drei Monaten - vorliegend also bis Dezember 1999 - zu beachten gewesen sei. Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da B. X. die Todesurkunde gefälscht habe. Eine Überprüfung der Firmen, in welche B. X. mütterliches Vermögen einschleuste, und der Bankkonten sei nur in der Schweiz möglich. Die italienische Staatsanwaltschaft sei an der Abklärung dieser Fragen aufgrund des Domizils von B. X. nicht interessiert. Es sei somit angezeigt, dass die Schweiz die Amtshilfe von Italien in Anspruch nehme. Sodann habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre zusammen mit seiner Mutter einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei im Nachhinein nicht zu finden und sei vermutlich von E. gestellt worden. Letzterer sei vom Untersuchungsrichter nur unzureichend befragt worden. Seine Aussage, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, heisse nicht, dass er auch
4 kein Gesellschaftsvermögen verwaltet habe. E. verfüge über gute Beziehungen zu Banken, da der Bruder seines Vorgängers in der Firma in gehobener Position bei der Bank J. tätig sei bzw. tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei somit nicht sorgfältig genug und nicht konform des von der Schweiz unterzeichneten Europäischen Vertrags ermittelt worden. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer am 27. Januar 2004 überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte Rechtsanwalt Schaub dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er die Vertretung von A. X. übernommen habe. 5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 4 gilt darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VVG den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen; PKG 1999 Nr. 27; PKG 1989 Nr. 40). Diese Begründungspflicht bezieht sich auch auf allfällige Beweisergänzungsanträge. Ein Beweismittelantrag ist demnach vom Richter zu verwerfen,
5 wenn der Antragsteller es an genügender Substantiierung der zu beweisenden Umstände fehlen lässt (BGE 90 II 219). 2. Ausgangspunkt der eingestellten Untersuchung bildete die als Strafanzeige betitelte Eingabe von A. X. und D. X. vom 15. August 2002. Darin wurde geltend gemacht, B. X. habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in F. der Veruntreuung schuldig gemacht. Sodann hätte B. X. vor aber auch nach dem Tod von C. X. Gegenstände, namentlich solche aus der Liegenschaft in F., die in den Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichungspflicht unterlägen, beiseite geschafft und sich damit ebenfalls der Veruntreuung schuldig gemacht. Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit dieser Liegenschaftenübertragung von einer Form der Mittäterschaft auszugehen. a) Strafanzeige kann von jedermann erhoben werden. Sie soll die Behörden lediglich über das Bestehen eines bestimmten, strafrechtlich relevanten Sachverhalts informieren und kann so, insbesondere im Bereich der Offizialdelikte, das heisst bei Delikten, die von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgen sind, Anstoss zur Einleitung eines Verfahrens geben. Zu unterscheiden ist die Strafanzeige vom Strafantrag. Dieser betrifft ausschliesslich die Verfolgung von sogenannten Antragsdelikten, das heisst Delikten, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder mit Rücksicht auf häuslich/familiäre Beziehungen nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich will (vgl. St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 1 vor Art. 28 StGB). b) Bei B. X. handelt es um den Sohn von C. X. und Bruder des Beschwerdeführers. Sowohl C. X. wie auch der Beschwerdegegner verstehen sich demnach als Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Veruntreuungen gegenüber Angehörigen, wie sie der Beschwerdeführer seinem Bruder vorwirft, sind gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 3 StGB nur auf Antrag strafbar. Nicht anders verhält es sich im Übrigen auch dann, wenn es sich bei den angeblichen strafbaren Handlungen um andere Vermögensdelikte wie Betrug oder Diebstahl handeln würde (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB und Art. 139 Ziff. 4 StGB). Bezüglich der behaupteten Vermögensdelikte von B. X. ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige demnach nicht als Strafanzeige, sondern als Strafantrag zu behandeln. Als Strafanzeige ist sie nur insofern relevant, als mit ihr auch um die Strafverfolgung von B. X. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) - einem Offizialdelikt - ersucht wurde. Diesbezüglich wurde das
6 Verfahren jedoch an das Kreisamt Oberengadin abgetreten und entsprechend bildet dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Als Strafanzeige ist die Eingabe ferner im Falle von E. aufzufassen, da hier keine Verbindung im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB besteht und es selbst bei einer allenfalls nur untergeordneten Form der Täterschaft kein Verfolgungsprivileg zu beachten gilt (vgl. Art. 26 StGB). c) Soweit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2002 die Funktion eines Strafantrags zukommt, hat sie auch die diesbezüglichen - im Vergleich zur Strafanzeige - weitergehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der Strafantrag wird vom Bundesgericht definiert als die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 115 IV 2; vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N. 2 ff. vor Art. 28 StGB). In inhaltlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass der Antragsteller den zur Last gelegten Sachverhalt zumindest in den Grundzügen umschreibt, indem er darlegt, in welchem Zusammenhang einer Person ein deliktisches Verhalten vorgeworfen wird. Art. 29 StGB bestimmt sodann, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter und - was Art. 29 StGB nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Der Verletzte hat dann im Sinne von Art. 29 StGB Kenntnis vom Täter und Tat, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen. Eine gesicherte Beweislage ist indes nicht erforderlich (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 29; BGE 74 IV 75). Die Frist von drei Monaten wird nach dem Kalender bemessen. Der Strafantrag stellt dabei beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar (vgl. J. Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, 1996, S. 270; St. Trechsel, a.a.O., N. 4 vor Art. 28 StGB; BGE 105 IV 231; Entscheide der Beschwerdekammer vom 12. Juli 2000, BK 00 34; vom 17. November 1998, BK 98 88; vom 11. Dezember 1996, BK 96 82). Prozessvoraussetzungen hat die Beschwerdekammer - unabhängig von den durch die Parteien vorgebrachten Argumenten - von Amtes wegen zu prüfen (Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. September 1996, BK 96 57; Hauser/Schweri, Schweizerischen Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 41 N. 13).
7 d) Formell vermag die Eingabe vom 15. August 2002 den an den Strafantrag gestellten Voraussetzungen fraglos zu genügen. Auch inhaltlich ist der Strafantrag klar. Geltend gemacht wird, B. X. habe auf strafbare Weise vor und nach dem Tod von C. X. namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft bzw. unrechtmässig über solche verfügt und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. eine Veruntreuung begangen. Offenkundig nicht eingehalten wurde jedoch die dreimonatige Antragsfrist. Die Liegenschaft in F. wurde am 24. April 1999 verkauft. C. X. verstarb am 8. September 1999. Wie noch näher darzulegen sein wird, kann ein in diesem Zusammenhang stehendes Delikt nur zum Nachteil von C. X. erfolgt sein, weshalb ausschliesslich ihr und nicht etwa auch ihren Erben ein entsprechendes Strafantragsrecht zustand. Innert der dreimonatigen Frist, die vor ihrem Tod ablief, wurde kein Strafantrag erhoben. Wohl bestimmt Art. 28 Abs. 3 StGB, dass das Antragsrecht jedem Angehörigen zusteht, wenn der Verletzte stirbt, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat. Dieses Recht steht den Angehörigen jedoch selbstverständlich nur dann zu, wenn die dreimonatige Antragsfrist zum Zeitpunkt des Todes des Verletzten noch nicht abgelaufen ist. Verzichtet jemand auf die Einreichung eines Strafantrags und läuft die diesbezügliche Frist vor dem Tod der betreffenden Person unbenutzt hat, so steht deren Angehörige auch kein vom Verletzten abgeleitetes Strafantragsrecht mehr zu. Darüber hinaus muss das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers - und dies für alle von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte - selbst dann als verwirkt gelten, wenn der Umstand, dass die Verletzte selbst keinen Strafantrag gestellt hat - ausser acht gelassen wird. Das angeblich deliktische Verhalten seines Bruders war dem Beschwerdeführer deutlich mehr als drei Monate vor Einreichung seines Strafantrags im erforderlichen Umfang bekannt. Bei den Akten liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2001 (act. 4.12, vermerktes Dokument 1), worin er bereits dieselben Vorwürfe wie in der Eingabe vom 15. August 2002 gegenüber B. X. und E. erhebt. Zu erwähnen ist ferner das Schreiben von Dr. G., dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, vom 18. Februar 2002 (act. 4.12, vermerktes Dokument 2). Auch in diesem Schreiben wird der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. deliktischer Machenschaften bezichtigt. Gleiches ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2002 (act. 4.2, Beilage 15 zur Strafanzeige). Darin wirft der Beschwerdeführer seinem Bruder und dessen Treuhänder E. gleichfalls vor, sie hätten sich beim Verkauf der Liegenschaft in F. und durch
8 Vermögensübertragungen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen (Teppiche, Geschirr, Besteck, Zierat) strafbar gemacht. Wurde der eine zwingende Prozessvoraussetzung darstellende Strafantrag zu spät eingereicht, erweist sich die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens - zumindest in Bezug auf die gegenüber B. X. erhobenen Vorwürfe - als offensichtlich gerechtfertigt. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung des Verfahrens gegenüber B. X. auch gestützt auf die vom Untersuchungsrichter vorgetragene Begründung als richtig erweist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Feststellung des Untersuchungsrichters, im Zusammenhang mit dem angeblich betrügerischen Verkauf der Liegenschaft in F. durch B. X. ermangele es in der Schweiz an der genügenden Territorialkompetenz zur Strafuntersuchung, falsch ist. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, in Italien könne die Sache mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht mehr verfolgt werden, kann jedenfalls weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geschlossen werden. Dass eine solche Territorialkompetenz auch nicht nachträglich dadurch geschaffen werden kann, dass die Schweiz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von sich aus tätig und die Amtshilfe von Italien anruft, erscheint klar und braucht keiner weitergehenden Begründung. Gleiches gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schweiz sei gestützt auf den Europäischen Vertrag zu solchen Ermittlungen verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung bei im Ausland begangenen Taten besteht nur dann, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet, was bei B. X. nicht der Fall ist, und bezieht sich nicht auf Vermögensdelikte, wie sie vorliegend geltend gemacht werden (Art. 6bis StGB). Sodann wäre das Verfahren auch aus materiellen Gründen einzustellen gewesen. Bei den angeblich vor dem Tod von C. X. beiseite geschafften Gegenstände handelt es sich selbstverständlich nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - um solche des Nachlasses. Diese Gegenstände standen zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von C. X.. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, B. X. habe sich damals möglicherweise zum Nachteil des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft oder gar einzelner Erben unrechtmässig Vermögenswerte angeeignet. Vielmehr wären solche Handlungen höchstens zum Nachteil von C. X. erfolgt. Von einer unrechtmässi-
9 gen, strafrechtlich relevanten Aneignung oder Verwendung könnte deshalb nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass B. X. zu Lebzeiten von C. X. in einer nicht ihrem Willen und Auftrag entsprechenden Weise über die Gegenstände verfügt hat. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F.. Zum Zeitpunkt des Verkaufs stand die Liegenschaft im Eigentum von C. X. und eine allfällige Veruntreuung betraf somit wiederum nur ihr Vermögen und nicht jenes des Nachlasses. Es lässt sich denn auch mit Fug fragen, wie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft überhaupt von einer Veruntreuung gesprochen werden kann, nachdem dieses Geschäft von C. X. persönlich und nicht vom Beschwerdegegner getätigt wurde. Möglich erschiene höchstens der Tatbestand des Betrugs. So wird denn auch geltend gemacht, C. X. sei in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen und sei infolge eines akuten Darmverschlusses und in einem psychisch desolaten Zustand in ein örtliches Spital eingeliefert worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine Bestätigung des Ospedale Generale di O. vom 1. März 2002. Dieses Schreiben (act. 4.2 Beilage 9) enthält jedoch überhaupt keine Aussage über den angeblich physisch und/oder psychisch schlechten Zustand von C. X., sondern lediglich eine Bestätigung ihres Aufenthalts im Spital vom 20. April bis 17. Mai 1999. Tatsächlich verliess sie gemäss Journalauszug das Spital am 24. April 1999 dem Tag, als der Kaufvertrag abgeschlossen wurde - mit einer entsprechenden Erlaubnis (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 3), was wohl schwerlich der Fall gewesen wäre, wenn C. X. sich in einem derart kritischen Zustand, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, befunden hätte. Dafür, dass C. X. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. bzw. im Zusammenhang mit angeblich beiseite geschafften Vermögenswerten Opfer von Vermögensdelikten wurde, bestehen letztlich überhaupt keine Indizien. So kann in diesem Zusammenhang etwa auf das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorwürfe eingereichte Schreiben von P. verwiesen werden (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 4). Wohl ist aus diesem Schreiben zu schliessen, dass nach Auffassung von P. B. X. von seiner Mutter finanziell abhängig war und er auch auf die Übertragung der Liegenschaft drängte. Es ist jedoch nicht im Entferntesten davon die Rede, dass B. X. irgendwelchen unzulässigen Druck ausübte, seine Mutter schlecht behandelte oder diese gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich eine eigene Meinung zu bilden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Frage der Übertragung der Liegenschaft schon vor dem Spitalaufenthalt von C. X. offen erörtert wurde und Letzere wiederholt in Anwesenheit von P. versprochen hat, das Haus auf ihren Sohn zu überschreiben. Bemerkenswert ist sodann, dass
10 gemäss Bekundung von P. von der Überschreibung der Liegenschaft auf B. X. und nicht etwa vom Verkauf der Liegenschaft an ihn die Rede war. Desgleichen hielt P. fest, dass C. X. selbst die Absicht hatte, Gegenstände aus der Liegenschaft in Italien zu verkaufen, um mit dem Erlös den eigenen Unterhalt und - wie aus den Bekundungen zu folgern ist - jenen des Beschwerdegegners zu bestreiten. Desgleichen liegt ein von Q. X. verfasstes Schriftstück bei den Akten (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 5). Dieses gibt Anordnungen über die Verwendung des Nachlasses wieder, welche ihr die schwerkranke C. X. offenbar noch kurz vor ihrem Tod diktierte. Aus diesem Schreiben kann wahrlich nicht geschlossen werden, C. X. sei nicht mehr bei klarem Verstand gewesen. Insofern besteht auch kein Grund zur Annahme, B. X. habe sich gegen den Willen von C. X. zu deren Lebzeiten vermögensmässige Vorteile verschafft. Ebensowenig kann nun einfach daraus, dass die Vermögenswerte bei ihrem Tod nicht mehr dem Nachlass zugehörten, auf ein deliktisches Verhalten geschlossen werden. C. X. konnte über ihr Vermögen frei verfügen. Weder sie noch der Beschwerdegegner waren unter Straffolge verpflichtet, das Vermögen so zu verwenden, dass ein möglichst grosser Nachlass zurückblieb. Namentlich musste der Beschwerdeführer als künftiger Erbe beispielsweise nicht - wie dieser offenbar meint - vorgängig gefragt werden, ob die Liegenschaft an die H. AG verkauft werden darf, weil dadurch angeblich sein Erbteil tangiert sein könnte. Es erscheint denn auch durchaus möglich, dass in den Monaten vor dem Tod von C. X. Vermögensdispositionen vorgenommen wurden, die den Beschwerdegegner gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf das künftige Erbe bevorteilten. Diese Bevorteilung versteht sich jedoch als rein zivilrechtliche Folge von freiwillig zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensdispositionen und sind strafrechtlich noch nicht weiter relevant. Der Beschwerdeführer hat - soweit seine Behauptungen zutreffen - die Möglichkeit, sich dagegen auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Zumindest nach Schweizerischen Erbrecht hat er - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind - die Möglichkeit, die Ausgleichung oder - bei einer Verfügung von Todes wegen - die Herabsetzung, allenfalls aber auch Schadenersatz (Art. 41 OR) zu verlangen (vgl. dazu etwa für das Schweizerische Erbrecht Art. 626 ZGB, 598, 519 ff). Gleich verhält es sich grundsätzlich auch bezüglich der Gegenstände, die angeblich nach dem Tod von C. X. vom Beschwerdegegner aus der Liegenschaft entfernt wurden bzw. von ihm in Besitz genommen wurden. Problematisch wird die Sache in beiden Fällen folglich erst dann, wenn im erbrechtlichen Verfahren solche Vermögensdispositionen zum Nachteil der anderen Erben verschwiegen werden und diese dadurch im Erbgang geschädigt werden. Denn jeder Miterbe ist - dies wiederum zumindest nach schweizerischem Erb-
11 recht - verpflichtet, umfassend Auskunft über alle Belange zu geben, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beeinflussen (Art. 610 Abs. 2, vgl. C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2003, N. 17 zu Art. 610 ZGB; BGE 127 III 396). Gestützt auf diese Angaben wird in der Folge die Höhe des Nachlasses und die Erbquoten bestimmt. Kommt ein Erbe dieser Auskunftspflicht mit der Absicht, andere Erben zu schädigen und sich zu bereichern, nicht oder nur unzureichend nach und wird dadurch der Umfang des Nachlasses in der Folge falsch festgelegt, kann dies den Straftatbestand des Betruges erfüllen (Schaufelberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 608 ZGB). Solche strafbaren, im Zusammenhang mit dem eigentlichen Erbgang stehenden und durch Verschweigen gegenüber den Erben begangene Delikte gegen das Vermögen liegen dem Strafantrag vom 15. August 2002 jedoch nicht zugrunde. Geltend gemacht wird nicht, der Beschwerdegegner habe sich dadurch deliktisch verhalten, dass er bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung in Bereicherungsabsicht keine oder unzureichende Angaben machte und der Nachlass in der Folge auch tatsächlich falsch ermittelt wurde. Es wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdegegner sich vor und kurz nach dem Tod der Erblasserin in unzulässiger Weise in den Besitz von Vermögensgegenständen brachte. Dies allein besagt jedoch noch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner sich im Zusammenhang mit dem Erbgang eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Erben schuldig gemacht hat. Nachgerade bei einem ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Erbgang stehenden Deliktsvorwurf wäre im Übrigen nicht von der Schweizerischen Zuständigkeit auszugehen. B. X. ist deutscher Staatsangehöriger und hat - was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2003 an Dr. I., Beilage zur Beschwerde act. 01/7) - keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Wohnsitz war und ist vielmehr Italien. Der Beschwerdeführer wiederum ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Ein territorialer oder persönlicher Zusammenhang mit dem Erbgang und einem mit ihm in Verbindung stehenden Vermögensdelikt, das die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu begründen vermöchte, ist damit nicht ersichtlich. 4. Wie dargelegt wurde, ist bei E. die Strafverfolgung nicht von einem frist- und formgerecht eingereichten Strafantrag abhängig. In seinem Fall hatte die Behörde gestützt auf die Vorhalte des Beschwerdeführers zu prüfen und - bei einem Verdacht - von sich aus die Ermittlungen aufzunehmen. Die Einstellung des Verfahrens begründete der Untersuchungsrichter damit, dass sich der Verdacht der Veruntreuung nicht erhärtet habe. Die in den Büroräumlichkeiten von
12 E. durchgeführte Hausdurchsuchung hätte keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass dieser privates Vermögen der Verstorbenen verwaltet habe. Ebensowenig seien Gegenstände, die zur Erbmasse gehörten, aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Untersuchungsrichter habe E. nur ungenügend befragt. Namentlich habe der Untersuchungsrichter nicht zwischen privatem Vermögen und Gesellschaftsvermögen und zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Wenn E. als rethorisch geschulter Treuhänder ausführe, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, schliesse dies nicht aus, dass er Gesellschaftsvermögen für sie verwaltet habe. Ausserdem habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei nicht mehr zu finden und sei vermutlich von E. bzw. der Firma Q. gestellt worden. C. X. war im Ruhestand. Sie war nicht geschäftlich tätig, sondern höchstens noch an Gesellschaften beteiligt. Solche allfällige Beteiligungen fallen jedoch ebenfalls ins Privatvermögen. Befragte der Untersuchungsrichter E. nach dem Privatvermögen von C. X., blieb folglich kein Vermögen ausgeklammert. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass E. im Besitze von Vermögensgegenständen von C. X. sei oder Vermögen von ihr verwaltet habe, gar nicht auf seine Aussage stützte. Sie verwies vielmehr auf das negative Ergebnis der Hausdurchsuchung und der Prüfung der in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Dokumente. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Tatsächlich hat die Hausdurchsuchung keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gegen E. erhobenen Anschuldigungen geliefert. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich letztlich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzutreten ist. Im Übrigen kann auch im Falle von E. ein strafbares Verhalten bereits aus den nämlichen Überlegungen, wie sie in Ziffer 3 der Erwägungen dargelegt wurden, verneint werden. 5. Nicht begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, er sei befremdet darüber, dass die Anzeigeerstatter nicht einvernommen worden seien. D. X. habe noch einige deutsche Bankabschriften und Bedeutungen darlegen wollen. Der Beschwerdeführer unter-
13 lässt es darzulegen, woraus sich für den zuständigen Untersuchungsrichter die Pflicht hätte ergeben sollen, die einzelnen Vernehmungen vorzunehmen und welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus zu erwarten gewesen wären. Sodann erübrigen sich solch Einvernahmen bereits deshalb, weil das im Zusammenhang mit dieser Beweisergänzung stehende Verfahren gegen B. X. zu Recht eingestellt wurde. Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, dass nicht bei den Banken, insbesondere der Bank J. (L., K.) und der Bank M. nachgefragt worden sei. Auch dieser Vorwurf bezieht sich offenkundig auf die gegenüber B. X. vorgebrachten Anschuldigungen, wird doch in der Eingabe vom 15. August 2002 behauptete, Letzterer sei vermutlich einzig zur Übertragung von Vermögenswerten mit seiner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch- Partenkirchen gefahren. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).
14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar