Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 1 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. und der Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführer, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:
2 A. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit superprovisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der Zufahrt auf die betreffenden Grundstücke. B. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Luzein ein Strafverfahren gegen Z. und A.. Auf Aufforderung des Kreispräsidenten Luzein liessen sich Z. und A. am 9. Dezember 2003 zur Strafanzeige vernehmen. Sie beantragten: „1. Das vorliegende Strafverfahren sei einzustellen. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche. 3. Es sei den Verzeigten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.-gemäss Art. 161 StPO zu entrichten.“ C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, erkannte der Kreispräsident Luzein: „1. Das Ersuchen um einen Amtsbefehl aus Besitzesstörung wird abgewiesen. 2. Der superprovisorische Amtsbefehl vom 17. 11. 2003 wird aufgehoben. 3. Das Strafverfahren Pr. Nr. 080-2003 wird eingestellt, Kosten werden keine erhoben. 4. Die Forderungen der Parteien für ausseramtliche Entschädigungen werden abgewiesen. 5. (Kosten Amtsbefehlsverfahren). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ D. Dagegen liessen Z. und A. mit Eingabe vom 5. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
3 2. Es seien die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Luzein (Proz. Nr. 080-2003) zu Lasten der Kreiskasse Luzein mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anordnungen im Sinne der vorgenannten Ziffern zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2004 beantragt der Kreispräsident Luzein die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wird das gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren eingestellt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1, Satz 1 StPO). Das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden muss zu einem spürbaren Nachteil geführt haben. Zu den in Art. 161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskosten. Die Ausrichtung einer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen setzt allerdings voraus, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415 mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kommt eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nur dann in Frage, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1, 2. Satz StPO). a) Das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Ruhestörung wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2003 eingestellt. Im Verfahren vor Vorinstanz ging es unter anderem insbesondere um die Frage, ob der provisorische Amtsbefehl des Kreispräsidenten Luzein vom 17. November 2003 eine hinreichende Grundlage für eine Bestrafung
4 gemäss Art. 292 StGB bildete. Für eine zuverlässige Beurteilung dieser Problematik sowie eine darauf gestützte sachgemässe Interessenvertretung der Angeschuldigten im Strafverfahren bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen Voraussetzungen, welche einem Laien ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht zugemutet werden kann. Der Beizug eines Rechtsanwalts war mithin nach der Komplexität des Falles sachlich geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen X. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen Verfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens seitens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die Beschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und ihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können. Der Beizug eines rechtskundigen Vertreters war mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zur Interessenwahrung der Beschwerdeführer notwendig. Die Sache wäre von den Beschwerdeführern als rechtliche Laien nicht alleine zu meistern gewesen (vgl. zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 20). b) Die Beschwerdeführer haben bereits anlässlich des vor dem Kreispräsidenten gegen sie geführten Amtsbefehlsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2003 zu Recht auf die Mängel des provisorischen Amtsbefehls vom 17. November 2003 hingewiesen und dabei unter anderem deutlich gemacht, dass aufgrund der fehlenden Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB keine Bestrafung erfolgen könne. Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst. Die Ursache für die ungerechtfertigte Strafuntersuchung gegen Z. und A. liegt vielmehr in der mangelhaften Strafandrohung von Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten. Steht nach dem Gesagten somit fest, dass der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war und die Beschwerdeführer nicht durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung geboten haben, so sind Z. und A. für die ihnen im kreisamtlichen Verfahren erwachsenen anwaltlichen Aufwendungen zu entschädigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Zwar kommt der Beschwerde in der Regel nur kassatorische Wirkung zu. Davon kann jedoch aus prozess-ökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher
5 und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres ein Entscheid in der Sache selbst getroffen wird. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Kosten und Entschädigungen der Fall (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten und detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen. Den Beschwerdeführern ist daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kreisamts Luzein eine ausseramtliche Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2. Das Kreisamt Luzein hat die Beschwerdeführer für das kreisamtliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin