Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.01.2004 BK 2003 65

January 14, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·920 words·~5 min·5

Summary

Entschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 65 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO, hat sich ergeben:

2 A. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen B. ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde auf A. ausgedehnt, der zusammen mit B. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X.“ war. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A. ein. C. Am 26. Juni 2002 machte A. beim Untersuchungsrichteramt Chur gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht begründet. D. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. August 2002 mit der Begründung ab, dass A. die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht habe. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu verweigern. E. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine von A. dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf neue Vorbringen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft abgestützt, ohne A. zuvor Gelegenheit zu geben, sich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. F. Nachdem A. gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Gelegenheit erhalten hatte, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zu nehmen, erkannte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 14. Mai 2003, mitgeteilt am 20. August 2003:

3 „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung).“ G. Dagegen liess A. am 18. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. H. Mit Urteil vom 20. November 2003 erkannte das Bundesgericht: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt, so kann eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann wegen leichtfertigem und verwerflichem Verhalten verweigert werden, wenn der Betroffene in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung der Entschädigung wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen „klaren“ Verstoss gegen die fraglichen Verhaltensnormen handeln muss. Es wird also vorausgesetzt, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im konkreten Fall nicht gegeben. Verlangt sei, dass die tatsächlichen Verhältnisse ohne weiteres feststünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge bestreite und das Kantonsgericht erst nach eingehender Beweiswür-

4 digung zum Schluss gelange, dass A. dafür zuständig gewesen sei. Ob A. tatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen habe, wäre im Strafverfahren abzuklären und ihm nach den dort geltenden Verfahrensregeln nachzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze folglich die Garantie der Unschuldsvermutung. 2. Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge wurde die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO an A. somit zu Unrecht verweigert. Die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002 ist daher aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2002 eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘211.-- umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote nicht enthalten sind demgegenüber die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, für die A. zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme/Replik vom 16. April 2003 entstanden ist, wird dem Beschwerdeführer daher eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zugesprochen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 2. Juli 2002 aufgehoben. 2. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

BK 2003 65 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.01.2004 BK 2003 65 — Swissrulings