Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 52 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ramosch vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 27. April 2003 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Strasse von C. her kommend bergwärts Richtung D.. Als er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befand, bog von dort B. mit seinem roten Geländewagen in die Strasse ein, um Richtung F. zu fahren. A. verlangsamte daraufhin seine Fahrt, bemerkte jedoch nicht sofort, dass es sich beim Fahrzeug von B. um einen landwirtschaftlichen Motorkarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte. Als er dies schliesslich erkannte, war es gemäss seinen Angaben bereits zu spät, um anzuhalten. Um eine Auffahrkollision zu vermeiden, wich A. daher nach links auf die Gegenfahrbahn aus. Als er auf der Gegenfahrbahn den korrekt entgegenkommenden Personenwagen von G. bemerkte, versuchte er sofort wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Dabei kollidierte A. frontal mit dem Fahrzeug von G. und touchierte den Geländewagen von B. hinten links. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Mai 2003 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Ramosch zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren überwiesen. C. Mit Strafmandat vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, sprach der Kreispräsident Ramosch A. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 500.--. Das Verfahren gegen B. wurde mit derselben Verfügung eingestellt. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 21. Oktober 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Untersuchung bzw. zum Aussprechen eines Strafmandates an das Kreisamt zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In seiner Stellungnahme vom 10. November 2003 beantragt der Kreispräsident Ramosch die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B. liess sich nicht vernehmen. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58, S. 169 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). 2. Gemäss Art. 36 Abs. 2, 2. Satz SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. B. bog von einer nicht vortrittsberechtigten Strasse auf eine Hauptstrasse ein und war somit gegenüber den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse vortrittsbelastet. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Den Vortrittsberechtigten behindert somit grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er an sich nicht verpflichtet wäre und das er nicht will, wer ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV insbesondere dann zu bejahen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst vor, auf oder kurz nach der Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob eine Kollision
4 erfolgt oder nicht (vgl. BGE 99 IV 173 ff., 174; 105 IV 341; 114 IV 146; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 863-865; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118). a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht gestützt auf die Angaben der Unfallbeteiligten davon aus, dass A. vom Zeitpunkt, als B. in die Hauptstrasse einbog, bis zur Kollision nicht einmal 55 Meter zurücklegte. Er führt eine Bremswegberechnung durch und gelangt ausgehend von der Distanz von 55 Metern zum Schluss, dass es seinem Mandanten aufgrund des Verhaltens von B. selbst bei sofortiger Vollbremsung nicht möglich gewesen wäre, eine Kollision zu verhindern. Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts seitens B. erstellt. Diese Argumentation erscheint problematisch, weil die der Bremswegberechnung zu Grunde liegenden Distanzen und Geschwindigkeiten auf blossen Schätzungen beruhen und auch keine auswertbaren Bremsspuren des von A. gelenkten Personenwagens vorliegen. Darüber hinaus geht es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Vortrittsrechts nicht darum, ob mit einer Vollbremsung seitens des Beschwerdeführers eine Kollision hätte verhindert werden können. Ob es zu einer Kollision kam oder nicht, spielt hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV keine Rolle. Entscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr die Frage, ob der herannahende A. durch das Einbiegen von B. in die Hauptstrasse dazu gezwungen wurde, seine Fahrweise brüsk zu ändern. Ist dies selbst dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer sofort erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein langsames Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte, so liegt eine Verletzung des Vortrittsrechts von A. vor. b) B. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er habe bei der Einmündung in die Strasse angehalten und den Verkehr beobachtet. Gemäss seinen Angaben hat er den von A. gelenkten Personenwagen in einer Entfernung von zirka 45 bis 50 Metern mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf der Hauptstrasse herannahen sehen. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er sich entschlossen, in die Strasse in Richtung F. einzubiegen (act. 2, S. 1). A. gab anlässlich der polizeilichen Befragung entsprechend zu Protokoll, dass er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befunden habe, als ein roter Geländewagen in die Strasse in Richtung F. eingebogen sei. In der Annahme, es handle sich dabei um einen „normalen“ Verkehrsteilnehmer, habe er seine Fahrt von 80-
5 90 km/h langsam auf 50-60 km/h verlangsamt. Erst danach sei er von der Tatsache überrascht worden, dass es sich beim eingebogenen Fahrzeug um einen „30er-Jeep“ handelte (vgl. act. 3). Laut Polizeirapport wurde die Strecke von der Einmündung bis zur Stelle, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbiegens von B. befand, noch vor Ort mit beiden Beteiligten abgelaufen. Dabei bestätigten sowohl A. als auch B. die Distanz von zirka 45 Metern (vgl. act. 1, S. 7). Aufgrund der Angaben von B. und A. ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt rund 45 Meter vor der Einmündung verlangsamt und sich dem an der Abzweigung befindlichen Geländewagen mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h genähert hat. B. hat gemäss seinen Schilderungen gesehen, dass ein Fahrzeug aus einer Distanz von rund 45 Metern auf der Hauptstrasse herangefahren kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit seinem Geländewagen an der Einmündung angehalten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug aus dem Stillstand beschleunigen musste, um in die Strasse einzubiegen. Dabei wusste B., dass er seinen Wagen bloss auf maximal 30 km/h beschleunigen kann, also nur auf weit unter die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, welche auf der Strasse gilt, auf die er einbiegen wollte und auf der sich A. der Einmündung näherte. Trotz alledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor dem herannahenden Beschwerdeführer in die Hauptstrasse ein. Zwar sagte G. gegenüber der Polizei aus, dass der rote Jeep seiner Meinung nach korrekt in die Strasse eingebogen sei. In Anbetracht der dargelegten Umstände vermag diese Aussage jedoch nicht zu überzeugen. Bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h und einer Distanz von zirka 45 Metern brauchte der Beschwerdeführer kaum mehr als rund drei Sekunden, bis er die Abzweigung erreichte. B. hatte also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein stillstehendes Fahrzeug zu beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen, bevor A. bei der Einmündung anlangte. In Anbetracht der geringen Maximalgeschwindigkeit und Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der Abstand von 45 Metern zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung dar, um vor dem Beschwerdeführer in die Hauptstrasse einzufahren, ohne diesen zu behindern. Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte andern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h handelte. Kommt hinzu, dass B. während dieses Zeitraums von etwa drei Sekunden mit seinem Geländewagen lediglich 10-15 m weit kam, bevor der
6 Beschwerdeführer von hinten mit ihm zusammenstiess. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben von G., wonach der Geländewagen lediglich 10-15 Meter von der Einmündung entfernt war, als es zur Kollision kam (vgl. act. 5, S. 2). Überdies wird dies auch durch die Aussage von B. selbst, wonach er sich Mitte bis Ende der Brücke befunden habe, als er hinten links an seinem Wagen eine leichte Kollision wahrnahm (vgl. act. 2), sowie durch die Unfallskizze bestätigt, auf der die Endposition des Fahrzeugs von A., die Distanzangaben und die Brücke eingezeichnet sind (vgl. act. 8). Die kurze Entfernung von zirka 10-15 Metern von der Verzweigung E. bis zur Stelle, wo der Beschwerdeführer mit dem Geländewagen von B. kollidiert ist, zeigt ebenso deutlich, dass A. infolge des Einbiegens von B. in die Hauptstrasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Fahrweise auch dann brüsk hätte andern müssen, wenn er sofort bemerkt hätte, dass vor ihm ein langsames „30er-Fahrzeug“ auf die Hauptstrasse einbog. Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass B. den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert und damit dessen Vortrittsrecht gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG missachtet hat. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StGB). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an den Kreispräsidenten Ramosch zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin