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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 37

November 24, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,884 words·~14 min·5

Summary

StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 37 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A . , und der B . , Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Juli 2003, mitgeteilt am 4. August 2003, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, betreffend Betrug, hat sich ergeben:

2 A. C. war am 9. April 1997 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchem ein vortrittsbelasteter Personenwagen mit der linken Seite seines Fahrzeuges kollidierte. Aufgrund dieses Unfalles wurde C. zwischen dem 9. und 10. April sowie 15. und 18. April 1997 in der Klinik Gut, St. Moritz, hospitalisiert. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D., diagnostizierte eine Hüftkontusion links, eine Gehirnerschütterung sowie eine Weichteil-Kontusion der rechten Gesichtshälfte. Diese Diagnose wurde am 7. Mai 1997 von Dr. med. E., Spezialarzt FMG für Neurologie, beziehungsweise am 28. Mai 1997 von Dr. med. F., FMH für Innere Medizin, bestätigt; zusätzlich stellten diese Ärzte postcommotionelle Beschwerden mit Schwindelsymptomen, orthostatischem Trümmel, Hirnleistungsschwäche, posttraumatischen migräneformen Kopfschmerzen sowie eine depressive Verstimmung fest. In den Berichten vom 4. und 10. Juli 1997 äusserten Dr. med. D. beziehungsweise Dr. med. F., bei welchem C. in der Folge regelmässig zur Kontrolle erschien, den Verdacht, das bei letzterem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule besteht. Im Auftrag der Versicherungsgesellschaft A. wurde C. zwischen dem 26. November und 5. Dezember 1997 durch die Klinik G., Dr. med. H. beziehungsweise Dr. phil. I. FSP, begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten bei C. ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie Kontursionen im Schädelbereich rechts beziehungsweise Beckenbereich links. Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. J., R., der dieselbe Diagnose stellte. Zwischen dem 7. und 29. Januar 1999 hielt sich C. zur Behandlung im K. auf. Der behandelnde Arzt, Dr. med. L., Leitender Arzt Innere Medizin FMH, stellte gemäss Bericht vom 2. Februar 1999 die bekannten Defizite fest. Wiederum im Auftrag der Versicherungsgesellschaft A. wurde dann am 26./27. April 1999 durch die Rehaklinik M. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von C. vorgenommen. Das durch Dr. med. N., Leitender Arzt Ergonomie/Eingliederung, unterzeichnete Gutachten kommt zum Schluss, dass dem Angeschuldigten aufgrund seines Schwindelgefühls und Kopfschmerzen beziehungsweise der Funktionseinschränkungen der rechten Hand infolge der Schmerzausstrahlung von der Halswirbelsäule die Arbeit als Chefkoch nicht zugemutet werden könne. Auch Dr. med. O., Innere Medizin FMH, der C. unter anderem am 26. Oktober 1999 untersuchte, bestätigt die bekannte Diagnose. Aufgrund der festgestellten Beschwerden wurde durch die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von C. jeweils zwischen 50% und 100% festgesetzt.

3 C. ist über seine Arbeitgeber P. GmbH beziehungsweise Hotel Q., R., bei der Versicherungsgesellschaft A. gegen Unfall versichert. Das Schadensereignis (Verkehrsunfall vom 9. April 1997) wurde am 19. April 1997 der Versicherung angezeigt. Die A. hat in der Folge als vorleistungspflichtige Unfallversicherung Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) in der Höhe von rund Fr. 163'000.-- an die P. GmbH beziehungsweise die behandelnden Ärzte ausbezahlt oder sie mit offenen Prämien verrechnet. Die Versicherungsgesellschaft B. wiederum hat als Versicherung des Unfallverursachers der Schweizerischen A. Regresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet. B. Aufgrund des Unfallherganges hatten die beiden betroffenen Versicherungen Zweifel an den von C. geltend gemachten Verletzungen. Die B. beauftragte deshalb in Absprache mit der A. die S. AG, welche C. an fünf Tagen im Jahr 2000 überwachte. Auf den dabei hergestellten Videobildern ist unter anderem zu sehen, wie C. ein Fahrzeug lenkt, Girlanden aufhängt und Kaffeetassen aus Kopfhöhe herunterholt. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte C. diese Tätigkeiten ausgeführt zu haben. C. Am 16. Februar 2001 erstattete die A. beziehungsweise am 19. Februar 2001 die B. Strafanzeige gegen C. und allfällig weitere Verantwortliche wegen Betrugs sowie möglichen Steuer- und Konkursdelikten. Mit Verfügung vom 12. April 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Betrugs. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2003, mitgeteilt am 4. August 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen C. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neun verschiedene Fachärzte und Gutachter hätten übereinstimmend attestiert, C. leide an ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und die damit zusammenhängenden Krankheitssymtome. Aufgrund dieser Befunde sei die Arbeitsunfähigkeit jeweils ärztlich festgesetzt worden. Verschiedentlich sei zwar festgestellt worden, dass C. in scheinbar unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu seinen Angaben und Verhalten bei klinischer Befundung zeige. In Berücksichtigung dieser Umstände attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % beziehungsweise 50 %. Somit seien die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Versicherungen erfüllt gewesen.

4 Die Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB falle ausser Betracht, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschung fehle. E. Dagegen liessen die A. und die B. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Das gegen C. eingestellte Strafverfahren sei wiederaufzunehmen und es sei gegen C. Anklage zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. liess mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei auf die Beschwerde der B. nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die sich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie werden denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Personen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE 118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Fall die A. und die B. Die A. hat als vorleistungspflichtige Unfallversicherung Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 163'641.75 entrichtet. Die B. hat als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der A. Regresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet. Die durch den angeblichen Betrug in ihrem Vermögen geschädigte A. ist als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben. Auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Ob die B., die gegenüber der A. regresspflichtig war, überhaupt als direkt Geschädigte und

5 somit als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal auf die Sache auf jeden Fall einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei gegen den Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Anklageerhebung nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). 4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

6 Täuschung im Sinne des Gesetzes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). 5. a) Der Beschwerdegegner wurde seit 1997 von neun verschiedenen Fachärzten und Gutachtern untersucht. Übereinstimmend wurde bei C. ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit den damit zusammenhängenden Krankheitssymptomen diagnostiziert. Aufgrund dieser Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgesetzt. Diese schwankte zwischen 50% und 100% (vgl. Ordner A, act. 3.17 und 4.1; Ordner B, Dossier 5). Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bildete unter anderem die Grundlage für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. b) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die durchgeführten Observierungen des Beschwerdegegners hätten ergeben, dass dieser uneingeschränkt und im vollen Umfang einer Arbeitstätigkeit im Hotel Q. in R. und in der Casa T. in U. nachgehe. Demgegenüber habe sich der Beschwerdegegner gegenüber den Ärzten, den Gutachtern und den Versicherungen stets dahingehend geäussert, er sei während maximal zwei bis drei Stunden täglich im Stande zu arbeiten. Die ärztlichen Zeugnisse, gestützt auf welche die Versicherungsleistungen erbracht worden seien, würden einzig die realitätswidrigen Patientenschilderungen und nicht den wahren Gesundheitszustand des Beschwerdegegners widerspiegeln. Die an der Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestellten Anforderungen seien demnach vorliegend erfüllt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. V. hat vom 28. November 1994 bis zum 30. November 2000 als Hilfskoch im Hotel Q. in R. gearbeitet und sodann noch zwei Monate als Koch im Restaurant Pizzeria Casa T. in U.. Anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2001 gab er zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe im Jahre 1997 - nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen habe - während rund eines Monates nur Anweisungen erteilt und nie selber gekocht. Ende Sommer oder im Verlaufe des Herbstes desselben Jahres habe er dann die Tätigkeit als Koch aufgenommen. Er habe täglich von 11:00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 18:00 Uhr bis um 21:00 Uhr in der Küche gearbeitet und habe alle Arbeiten verrichtet, welche ein Koch vornehmen müsse. Im Jahre 2000 habe

7 der Beschwerdegegner als Chef lieber befohlen als selbst gearbeitet. Während der Kochzeit habe er aber in der Küche gearbeitet. Nachdem das Nachtessen serviert worden sei, habe C. bis zur Polizeistunde am Buffet oder im Service geholfen. Dies sei regelmässig vorgekommen. Der Unfall habe sich beim Beschwerdegegner insofern bemerkbar gemacht, als dieser plötzlich die Küche verlassen habe und sich ins Restaurant begeben habe, wo er sich mit Stammgästen unterhalten habe und dabei das Essen habe anbrennen lassen. Wenn C. direkt von seinem Zimmer in die Küche gekommen sei, habe er sich des Öftern beklagt, dass sein Kopf „kaputt“ sei. Ansonsten habe er keine Auffälligkeiten im Verhalten oder in der Arbeitsweise bemerkt (vgl. Ordner A, act. 5.6). W. hat am 30. April 2001 als Auskunftsperson ausgesagt, sie habe rund vier Jahre im Hotel/Restaurant Q. gearbeitet, und zwar von Januar 1995 bis Dezember 1998. Ihre Aussagen stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen von V. überein. Auch sie bestätigte, dass C. nach dem Unfall im Jahre 1997 wie zuvor gearbeitet habe. Bei speziellen Anlässen wie Hochzeiten oder Vereinsabende habe der Beschwerdegegner von 08.00 Uhr bis nach 24.00 Uhr gearbeitet (vgl. Ordner A, act. 5.7). X., welche zusammen mit dem Beschwerdegegner im Sommer 1997 die P. GmbH gegründet hat und den Betrieb auch führt, wurde mehrfach als Auskunftsperson einvernommen. Im Gegensatz zu den beiden vorzitierten Auskunftspersonen gab sie zu Protokoll, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nach dem Unfall eingeschränkt gewesen sei (vgl. Ordner A, act. 5.3). Pfannen habe er nicht mehr heben können und er sei oft müde gewesen. Mittags habe er zwei Stunden gearbeitet, am Abend auch noch „ein paar Stunden“, falls das Restaurant voll besetzt gewesen sei. Am Mittag sei jedoch die Hauptbetriebszeit. Der Beschwerdegegner selbst bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von X.. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2001 sagte er aus, nach dem Unfall habe er wegen der starken Kopfschmerzen und dem Schwindelgefühl fast keine Arbeit erledigen können. Nach einem Jahr habe sich der Zustand leicht gebessert. Vor allem die Probleme mit der rechten Hand hätten sich gebessert. Hingegen habe er heute noch Kopfschmerzen. Im Sommer 1997 habe er sich zwei bis vier Stunden im Betrieb aufgehalten. Ein Jahr später habe er höchstens vier Stunden in der Küche arbeiten können. Schwere Sachen habe er nicht heben können. Auch im Jahre 1999 habe er höchstens vier Stunden in der Küche arbeiten können. Seit Mai 2000 sei er zu 50% arbeitsfähig und könne alle Arbeiten in der Küche und am Buffet verrichten. Mit anderen Worten könne er seit diesem Zeitpunkt fünf Stunden am Tag arbeiten (vgl. Ordner A, act. 5.8).

8 Im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage, ob der Beschwerdegegner mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat, gilt es zu berücksichtigen, dass die bei einem Schleudertrauma auftretenden Beschwerden äusserlich nicht in Erscheinung treten. Es lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen, in welchem Ausmass die Arbeitsproduktivität des Beschwerdegegners, trotz der häufigen Präsenz im Betrieb, abgenommen hat. Dennoch ist aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen von V. und W. davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an gewissen Tagen mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat. Die Aussagen von V. und W. sind schlüssig und stimmen im Wesentlichen überein. Kommt hinzu, dass beide Auskunftspersonen im Gegensatz zum Beschwerdegegner und X. kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen jedoch auch wenn der Beschwerdegegner mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat - nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Betrugtatbestandes. c) Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdegegner im Verlaufe der Krankheitsgeschichte mehrfach medizinisch begutachtet. Dem Neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik G. vom 11. Dezember 1997 kann unter anderem entnommen werden, dass das Verhalten am Wiener-Testgerät sehr auffällig sei. Obwohl C. angebe Kopfschmerzen und Schwindel zu haben, schlage er mit der Hand jeweils so stark auf das Gerät, dass beim Aufschlagen der ganze Körper aufgrund des Rückstosses zittere (vgl. Ordner B, act. 5.15). Der Bericht der Rehaklinik M. datiert vom 29. April 1999. Darin wurde festgehalten, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem Schwindelgefühl und Kopfschmerz sei. Dies bei Bewegungen des Nackens und insbesondere bei Vorneigung/Beugung der Kopfes. Zudem bestehe eine Funktionseinschränkung der rechten Hand infolge Schmerzausstrahlung von der Halswirbelsäule. Bei einigen Tests und scheinbar unbeobachteten Momenten zeige der Beschwerdegegner jedoch eine deutlich bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu seinen Angaben und dem Verhalten bei klinischer Befundung (vgl. Ordner B, act. 5.25). Insbesondere die zuletzt zitierten Gutachten zeigen, dass den Gutachtern durchaus bekannt war, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in gewissen Augenblicken besser war, als es der Beschwerdegegner angab. Trotzdem attestierten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit schwankend zwischen 50% und 100%. Wenn aber die Ärzte wussten, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in un-

9 beobachteten Momenten besser war, kann nicht behauptet werden, erstere seien vom Beschwerdegegner getäuscht worden. Die Arztzeugnisse entsprachen somit dem jeweiligen medizinischen Befund. Entsprechend sind die Ärzte auch nicht als willensloses Werkzeug benutzt worden, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, als sie medizinisch ausgewiesen war. Die Ärzte fallen somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - als Tatmittler einer strafbaren Handlung ausser Betracht. d) Wenn die Arztzeugnisse nach dem Gesagten dem medizinischen Befund entsprochen haben, der Beschwerdegegner zeitweise jedoch mehr als die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat, stellt sich als nächstes die Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand der Unfallversicherung mitzuteilen. Aus den Akten ergibt es sich nicht, dass den Beschwerdegegner eine solche Aufklärungspflicht trifft. Selbst aber wenn eine Aufklärungspflicht nachgewiesen werden könnte, wird dieser Sacherhalt von der Praxis nicht als Betrugstatbestand anerkannt (vgl. Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 46 zu Art. 146 StGB). Im Übrigen wurde dies von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht. Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Sinne einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, seine über die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -fähigkeit hinausgehende Tätigkeit den Beschwerdeführerinnen anzuzeigen. Darüber ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner wissentlich und willentlich die Versicherungen im Sinne von Art. 146 StGB betrogen hat. Ferner sind auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, welche dieses Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Im Falle einer Anklage müsste folglich ein Freispruch erwartet werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt. 6. Erweisen sich die Beschwerden dem Gesagten nach als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200 -- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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