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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33

January 28, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,676 words·~33 min·3

Summary

fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 18\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 33 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Engler —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A. Z., Beschwerdeführerin I, der B. Z., c/o A. Z., Beschwerdeführerin II, sowie der C. Z., c/o A. Z., Beschwerdeführerin III, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dirk J. Lehnhoff, Heidebergenstrasse 47, DE- 53229 Bonn, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 15. Juli 2003, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Am Römerhof, Ilgenstrasse 22, 8030 Postfach, Zürich, betreffend fahrlässige Tötung (Lawinenunfall), hat sich ergeben:

2 A.1. Für die Zeit vom Montag 4. März 2002 bis Samstag 9. März 2002 hatte der patentierte und gebietserfahrene Bergführer Y. eine Tourenwoche im Münstertal (Val Müstair) organisiert. Von den elf Personen, die sich hierfür angemeldet hatten, waren dem Bergführer sechs von früheren Skitouren her bereits bekannt. Die Teilnehmer reisten am Sonntag 3. März 2002 an und bezogen in Fuldera Quartier. Am Montag 4. März 2003 unternahm Y. mit ihnen eine Skitour auf den 2907 Meter hohen Piz Terza. Für Dienstag 5. März 2002 schliesslich war eine Tour auf den 3021 Meter hohen Piz Vallatscha geplant. Nach den Niederschlägen vom 24. und 25. Februar 2002, welche auf Buffalora, ca. 2 km WNW des Ofenpasses, eine Zweitagessumme von 25 cm Neuschnee ausmachten, war das Wetter in der Region Unterengadin-Münstertal meist wolkenreich und oberhalb von 2000 Metern über Meer eher mild. Es blieb jedoch bis zum Samstag 2. März 2002 mehrheitlich trocken. In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002 brachte ein kleines, aber aktives Tief von Südbünden bis zum Oberengadin zum Teil über einen halben Meter Neuschnee. Am Morgen des 3. März 2002 wurden in La Drossa 28 cm, auf Buffalora 26 cm und in Sta. Maria Val Müstair 37 cm Neuschnee gemessen. Gemäss der dem Unfallgebiet am nächsten gelegenen automatischen Schnee- und Wetterstation von Motta Naluns (oberhalb von Scuol) flaute der Wind noch während des Schneefalls deutlich ab und blieb danach schwach. Während der klaren Nacht auf Montag 4. März 2002 bahnte sich dann ein markanter Temperaturanstieg an. In der Folge war die Tageslufttemperatur auf rund 2400 Metern über Meer sehr milde. Nach einer erneut klaren Nacht vom 4. auf den 5. März 2002 war der Himmel am Dienstag fast andauernd mit mehr oder weniger dichten hohen Schleierwolken überzogen. Des weiteren kennzeichneten schwache Winde aus südlichen Richtungen und milde Lufttemperaturen diesen Tag in der Region Unterengadin-Münstertal. Das Gebiet Piz Vallatscha/Val S-charl liegt an der Grenze zwischen dem Unterengadin und dem zu den Bündner Südtälern gehörenden Münstertal. Wie in anderen Regionen war auch hier der ungünstige Schneedeckenaufbau zu beachten, auf den bereits in früheren Bulletins aufmerksam gemacht worden war. – Im nationalen Lawinenbulletin Nr. 104 vom 4. März 2002 17.00 Uhr wurde in der Vorhersage für den kommenden Tag für Graubünden mit Ausnahme des Prättigau vor einer erheblichen Lawinengefahr gewarnt. Die Gefahrenstellen befänden sich vor allem an Steilhängen der Expositionen Südwest über Nord bis Südost oberhalb von rund 2200 Metern. Ergänzend wurde für konkret bezeichnete Gebiete (so

3 das Engadin) darauf hingewiesen, dass vor allem die relativ frischen und teilweise erheblichen Neuschneemengen der letzten Tage durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten. – Das für Südbünden (Engadin, Bergell, Puschlav, Münstertal) herausgegebene, für den Tagesverlauf geltende regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom Dienstag 5. März 2002 08.00 Uhr bestätigte die im nationalen Bulletin vom Vorabend enthaltene Prognose, und zwar hinsichtlich Gefahrenstufe, Höhenlage und Expositionen. Im Begleittext wurde darüber hinaus festgehalten, dass die kritischen Verhältnisse Vorsicht und Zurückhaltung verlangten; die milden Temperaturen würden die Auslösebereitschaft für trockene Schneebrettlawinen in allen Expositionen erhöhen; überdies seien mit der Tageserwärmung ab Mittag stellenweise Nassschneelawinen zu erwarten. Nach der Interpretationshilfe zum nationalen Lawinenbulletin, deren gängige Kurzfassung in der von verschiedenen Institutionen (so auch vom Schweizer Bergführerverband SBV) herausgegebenen Broschüre Achtung Lawinen! zu finden ist, bedeutet erhebliche Lawinengefahr: „Auslösung ist bereits bei geringer Zusatzbelastung (z. B. Einzelperson) vor allem an den angegebenen Steilhängen möglich. Fallweise sind spontan einige mittlere, vereinzelt aber auch grosse Lawinen möglich. Teilweise ungünstige Verhältnisse. Erfahrung in der Lawinenbeurteilung erforderlich. Steilhänge der angegebenen Exposition und Höhenlage möglichst meiden.“ 2. Für die geplante Tour auf den Piz Vallatscha benützte Y. mit seinen Gästen am Morgen des 5. März 2002 vorerst die Transportanlagen des Skigebietes von Minschuns. Von deren Endstation gelangte die Gruppe in geschlossener Formation über die Fuorcla Funt. da S-charl und das Valbella in nordwestlicher Richtung in den eigentlichen (mit Spitzkehren zu bewältigenden) Aufstiegsbereich des Südhangs. Von hieran wurden Entlastungsabstände von rund 50 Metern eingehalten. Den Gipfelhang schliesslich umging die Gruppe zu Fuss über die angrenzenden Felsen. Gegen Mittag wurde das Ziel erreicht. Während der anschliessenden Rast kam unter der Leitung eines deutschen Bergführers eine weitere Gruppe auf dem Gipfel an. Die beiden Bergführer entschlossen sich für die Abfahrt ins Vallatscha d’Astras, die vorerst in nördlicher Richtung verläuft und dann in einem Bogen auf die Ostseite des Felsmassivs führt. Wegen Schneeverfrachtungen in Mulden erachteten sie es dabei als angezeigt, die Spur möglichst in flache Zonen zu legen und Steilhänge bzw. steilere Hangabschnitte zu meiden; ausserdem sollten Passagen ausgenützt werden, in deren Bereich der Wind den Neuschnee

4 etwas weggeblasen hatte. Die Gruppe mit dem deutschen Bergführer fuhr dann als erste zu Tal. Etwas später brach auch Y. mit seinen Leuten auf. Im steilen Gipfelbereich stiegen sie ein Stück weit zu Fuss ab. Für die anschliessende Abfahrt bestimmte der Bergführer jeweils den Korridor, der nicht verlassen werden durfte; überdies legte er laufend fest, bis zu welchen Punkten durchgefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte. Ausserdem verlangte er die Einhaltung grosser Abstände, soweit er bestimmte Abschnitte nicht sogar einzeln befahren liess. Nachdem die Gruppe in der beschriebenen Art und Weise den oberen Bereich der Abfahrt bewältigt und dabei (nunmehr Richtung Süden haltend) bereits einen Teil der nach Osten exponierten Hänge passiert hatte, besammelte sie sich auf einer Höhe von ungefähr 2600 Metern über Meer neu. Von hier an führten die Spuren der unter der Leitung des deutschen Bergführers vorausgefahrenen Gruppe leicht abwärts und immer noch in südlicher Richtung über einen eher flachen (nur ungefähr 15° geneigten) terrassenartigen Geländeabschnitt, auf dem sich praktisch kein Neuschnee befand. Der darüber liegende, nach Osten ausgerichtete Hang ist anfänglich rund 30°, oben bei den Felsen aber gegen 40° steil; ähnlich abschüssig ist der Hang unterhalb der die Traverse begrenzenden Kante. Y. entschied sich für den gleichen Weg, den bereits der deutsche Bergführer gewählt hatte. Er fuhr als erster los, um den nächsten Halteplatz zu bestimmen, während ihm die einzelnen Gruppenmitglieder in der vorgegebenen Spur sowie den verlangten Abständen folgen sollten. Nach der Querung hielt der Bergführer an, um die herannahenden Tourenfahrer zu beobachten. In diesem Augenblick brach knapp unterhalb der beschriebenen Geländekante ein Schneebrett los. Sekunden später löste sich in den Felsen auf ungefähr 2740 Metern über Meer eine ungefähr 130 Meter breite, sich in der Folge noch weiter ausdehnende Sekundärlawine. Y. und vier seiner Gäste wurden von ihr erfasst und rund 140 bzw. 100 Meter über den unterhalb von ihnen liegenden steilen Bereich in die dortige Mulde mitgerissen. Der mit einem ABS- Rucksack ausgerüstete Bergführer hatte noch rechtzeitig den Mechanismus seines Rettungsballons betätigt. Während Y. unverletzt an der Oberfläche des Lawinenkegels zum Stillstand kam und unverzüglich die Rettung einleiten konnte, wurden X. 220 cm, W. 210 cm, V. 180 cm und U. 160 cm tief verschüttet. Alle vier wurden rasch geortet und innert ungefähr vierzig Minuten soweit freigeschaufelt, dass mit der Reanimation begonnen werden konnte. Bei X. blieb dies ohne Erfolg; der Notfallarzt musste bei

5 ihm noch am Unfallort den Tod feststellen. V. und W. wurden in bewusstlosem Zustand nach Chur ins Kantonsspital bzw. nach Zürich ins Universitätsspital geflogen. Die beiden Opfer konnten jedoch nicht mehr gerettet werden; am Nachmittag des 6. März 2002 wurde bei ihnen der Tod festgestellt. U. war demgegenüber schon kurz nach der Bergung ansprechbar. Sie wurde leicht unterkühlt, aber unverletzt nach Samedan ins Kreisspital Oberengadin geflogen; am Tag darauf wurde sie dort wieder entlassen. B. Am 14. März 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Abklärung der näheren Umstände dieses tödlichen Lawinenunfalls eine Strafuntersuchung, welche ab dem 4. April 2003 gegen den Bergführer Y. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung weitergeführt wurde. Mit der Sache betraut war das Untersuchungsrichteramt Samedan. Im Verlaufe des Verfahrens holte der Untersuchungsrichter beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos ein Gutachten ein, welches von Dr. T. ausgearbeitet und am 9. September 2002 der den Auftrag erteilenden Behörde abgeliefert wurde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 15. Juli 2003, die vom zuständigen Staatsanwalt genehmigt wurde, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung ein, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. C. Am 31. Juli 2003 liessen die durch einen Rechtsanwalt vertretenen A. Z., B. Z. und C. Z. die Einstellungsverfügung mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes anfechten. In erster Linie beantragten sie, es sei ihnen, was bislang offenbar noch nicht geschehen war, umfassend Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit, anschliessend die Beschwerde zu ergänzen. Vorsorglich machten sie – beschränkt auf ihren damaligen Wissensstand – auch noch Ausführungen darüber, weshalb ihrer Meinung nach die Untersuchung gegen den Bergführer nicht hätte eingestellt werden dürfen. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2003 begnügte sich die Staatsanwaltschaft damit, den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu unterstützen; auf nähere Bemerkungen zur Beschwerde verzichtete sie hingegen; sie verwies stattdessen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.

6 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2003 liess Y. durch seinen Rechtsvertreter das Begehren stellen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei abzuweisen. Er bestritt, Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den tödlichen Lawinenunfall verursacht zu haben. D. Nachdem die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht erhalten hatten, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In ihrer Replik vom 11. November 2003 verdeutlichten sie die bereits in ihrer ersten Eingabe vertretene Auffassung, dass der Bergführer durch die Einstellung der Untersuchung zu Unrecht vom Vorwurf entlastet worden sei, wegen sorgfaltswidrigem Verhalten für den Tod von X. verantwortlich zu sein. Die Strafsache müsse deshalb dem ordentlichen Richter zum Entscheid unterbreitet werden. Mit Schreiben vom 24. November 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Duplik. In seiner Duplik vom 9. Dezember 2003 beharrte Y. auf seinem ursprünglichen Antrag, wonach das Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der drei Beschwerdeführerinnen abgewiesen werden müsse. Am 11. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den verschiedenen Eingaben an die Beschwerdekammer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Bei A. Z., B. Z. und C. Z. handelt es sich um die Lebenspartnerin und die beiden noch unmündigen gemeinsamen Kinder von X., der beim hier zu beurteilenden Lawinenunfall ums Leben gekommen ist. Sie sind damit Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5), die in bestimmten Bereichen dem Opfer gleichgestellt werden; unter anderem bei der Geltendma-

7 chung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen, soweit ihnen (aus eigenem Recht oder aus einer Rechtsnachfolge) Zivilansprüche (auf Ersatz von Versorgerschaden etwa oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung) gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG; vgl. auch BGE 126 IV 44 f.; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 OHG N. 28 f.). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG steht dem Opfer und den ihm gleichgestellten Personen das Recht zu, Verfügungen oder Beschlüsse über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens an eine richterliche Behörde weiterzuziehen, und zwar ungeachtet der besonderen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. hierzu BGE 127 IV 126 f.), die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen erfüllt sein müssen (vgl. GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a. a. O., Art. 8 OHG N. 5 f.). Es ist also nicht erforderlich, dass die betreffenden Personen bereits Zivilansprüche geltend gemacht haben, ebenso wenig, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilforderungen auswirken kann, und auch nicht, dass sich die Rechtsmitteleinleger sonstwie am Verfahren beteiligt haben (vgl. Eva WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG] unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Zürcher Studien zum Strafrecht Band 33, Zürich 1998, S. 269). Die vom OHG geforderte Weiterzugsmöglichkeit bietet das bündnerische Verfahrensrecht mit Art. 138 StPO an, der vorsieht, dass vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen der Untersuchungsrichter mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können. Zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sind A. Z., B. Z. und C. Z. nach dem Gesagten bereits von Bundesrechts wegen legitimiert (vgl. WEISHAUPT, a. a. O., S. 266; Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 354), so dass auf die in Art. 139 Abs. 1 StPO umschriebene Berechtigung zur Beschwerdeführung nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Da sich die drei Beschwerdeführerinnen überdies innert Frist und in Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften (Art. 139 Abs. 2 und 3 StPO) dagegen gewehrt haben, dass die gegen Y. geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde, kann auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden.

8 2. Unzulässig ist allerdings der in der Beschwerde sinngemäss enthaltene Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Angelegenheit durch Anklageerhebung dem zuständigen Sachrichter zum Entscheid zu unterbreiten. Wird eine angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben, liegt es angesichts der rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels nach einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung wiederum ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren erneut eingestellt werden soll (vgl. PADRUTT, a. a. O., S. 347). Soweit dem hier nicht Rechnung getragen wird, kann auf die Beschwerde also nicht eingetreten werden. Bei all dem ist freilich einzuräumen, dass der Staatsanwaltschaft nach der Aufhebung einer unhaltbaren Einstellungsverfügung immer dann, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise erübrigt und eine Verfahrenseinstellung mit geänderter (verbesserter) Begründung ebenso wenig in Frage kommt, faktisch keine andere Möglichkeit bleibt, als den Angeschuldigten in Anklagezustand zu versetzen. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit aufgehoben werden. Wenn in der Rechtsprechung hierzu festgehalten wird, dass sich ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur insoweit rechtfertige, als sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse, liegt darin keine Beschränkung auf eine reine Willkürprüfung. Eine Einstellungsverfügung ist vielmehr dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines straf- und verfolgbaren Verhaltens gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn überdies keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Umstände vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurde (vgl. PKG 1975-58-169; Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2003 Erw. 1, BK 03 49). Den Beschwerdeführerinnen erscheinen die Untersuchungsakten insoweit lückenhaft und ergänzungsbedürftig, als die Aussagen von S. gegenüber der Po-

9 lizei, so sie überhaupt schriftlich festgehalten worden seien, noch beschafft werden sollten. Die Tatsache, dass im Polizeirapport lediglich die Protokolle über die vom Untersuchungsrichter am Tag nach dem Unglück auf dem Polizeiposten Zernez getätigten Einvernahmen aufscheinen, bedeutet, dass die Polizei selber keine förmlichen Befragungen vorgenommen hat, andernfalls wären die entsprechenden Dokumente mit Sicherheit in die der Staatsanwaltschaft übermittelten Akten integriert worden. Der zuständige Sachbearbeiter begnügte sich offenkundig mit der formfreien Einholung der nötigen Auskünfte, die ihn in die Lage versetzen sollten, eine vorläufige Schilderung des Tourenverlaufs und des Unfallherganges machen zu können. Selbst wenn hierüber noch gewisse Unterlagen vorhanden sein sollten (Handnotizen etwa), erübrigt es sich, nach ihnen zu forschen und sie nachträglich zu den Akten zu nehmen. Nebst anderen Personen wurde S. nämlich in der Zwischenzeit auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt, wobei er umfassend und klar ausgesagt hat. Seine Beobachtungen sind damit hinlänglich dokumentiert, so dass diesbezüglich kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht, zumal Anhaltspunkte fehlen, er könnte gegenüber der Polizei andere Angaben gemacht haben als vor dem Rechtshilferichter. – Bislang nicht einvernommen wurde offenbar der Ehemann der beim Lawinenunglück ums Leben gekommenen W.. Die Beschwerdeführerinnen möchten, dass dies nachgeholt wird, versuchen aber gar nicht erst darzutun, in welcher Richtung durch eine solche Befragung zusätzliche Aufschlüsse gewonnen werden sollen. Angesichts des Zeitablaufs (der Unfall liegt bereits zwei Jahre zurück), des Vorliegens eines ausführlichen Gutachtens sowie des Umstandes, dass sich ausser dem Bergführer insgesamt fünf seiner Gäste als Zeugen einlässlich zum Geschehen geäussert haben, ist denn auch nicht zu erwarten, dass die Vernehmung eines weiteren Mitglieds der Tourengruppe neue Erkenntnisse bringen wird, die das Beweisergebnis wesentlich zu beeinflussen vermöchten. – Dass sich sonstwie die Erhebung zusätzlicher Beweismittel aufdränge (die Einholung ergänzender Auskünfte beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos etwa), wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht geltend gemacht. Im Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei der gegebenen Aktenlage zum Schluss kommen durfte, dass Y., sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, aller Wahrscheinlichkeit nach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen werden müsste.

10 4. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen sie, kann auf analoge, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern sie allgemein anerkannt sind. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist also die Vorhersehbarkeit des Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Für die Beantwortung der Frage, ob dem so war, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (das Mitverschulden eines Dritten etwa oder Material- bzw. Konstruktionsfehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren (namentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 284 f., 127 IV 64 f., 126 IV 16 f., 121 IV 14 f.). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die

11 Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 290). Bei Y., der die Leitung der Gruppe gegen Entgelt übernommen hatte, handelt es sich um einen patentierten Bergführer mit langjähriger Berufserfahrung, um eine Person also, die über ausgezeichnete alpinistische Kenntnisse verfügt. Er muss sich deshalb gefallen lassen, dass an sein Beurteilungsvermögen und an seine Umsicht hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 98 IV 177). Als Massstab für die Sorgfalt, die er auf der verhängnisvollen Skitour zu beachten hatte, sind die Verhaltensregeln heranzuziehen, die sich aus dem Lawinenbulletin des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos in Verbindung mit der hierzu erlassenen Interpretationshilfe ergeben (vgl. BGE 118 IV 133 f.). 5. Zumindest andeutungsweise scheinen die Beschwerdeführerinnen Y. vorwerfen zu wollen, er hätte die von ihm am 5. März 2002 gewählte Tour auf den Piz Vallatscha bei den damals herrschenden Verhältnissen gar nicht erst durchführen dürfen oder er hätte sie zumindest abbrechen müssen, bevor die Gruppe in kritische Geländeabschnitte vorstiess, in denen der im massgeblichen Lawinenbulletin enthaltenen Warnung vor erheblicher Lawinengefahr Rechnung zu tragen war. Laut den Ausführungen im Polizeirapport, der von einem ausgesprochenen Gebietskenner und mit Lawinenunfällen vertrauten Mann verfasst wurde, handelt es sich bei dem von Y. gewählten Aufstieg von Süden her und der in der Folge in Angriff genommenen Abfahrt ins Vallatscha d’Astras um viel begangene bzw. häufig befahrene Routen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie stets und ohne jede Vorsichtsmassnahme benützt werden dürfen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die von Y. in Aussicht genommene Tour, ohne übermässige Risiken einzugehen, schlechthin nicht mehr zu verantworten sei, wenn für Südbünden und damit auch für das Gebiet um den Piz Vallatscha vor einer erheblichen Lawinengefahr gewarnt wird. Die Gefahrenstufe erheblich verbietet nicht jedes Tourengehen in kritischer Höhenlage und Exposition, sie verlangt aber die Erfahrung und das lawinenkundliche Wissen zur optimalen Spuranlage unter Ausnützung aller Geländevorteile (vgl. Werner MUN- TER, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 3. Auflage, Garmisch-Partenkirchen 2003, S. 207; Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und

12 Lawinenforschung SLF Davos, Akt. 3/20, S. 4), Eigenschaften, über die Y. nicht nur allgemein, sondern auch hinsichtlich des hier interessierenden Gebietes mit Sicherheit verfügte, ist er doch seit fünfzehn Jahren hauptberuflich als Bergführer tätig, wobei er regelmässig auch im Raum Unterengadin/Münstertal Skitouren durchführt. Dass trotz dieser Fähigkeiten bei der für den Unfalltag angegebenen Gefahrenlage – gemäss Lawinenbulletin befanden sich die Gefahrenstellen vor allem an Steilhängen der Expositionen Südwest über Nord bis Südost oberhalb von rund 2200 Metern; zudem wurde darauf hingewiesen, dass die relativ frischen und teilweise erheblichen Neuschneemengen der letzten Tage durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten – eine Reduzierung des Risikos auf ein vertretbares Mass auf den genannten Routen selbst dann von vornherein gar nicht möglich gewesen sei, wenn Y. höchste Aufmerksamkeit und umfassende Sorgfalt walten liess, lässt sich wiederum nicht belegen. Bezeichnenderweise werden denn auch in dieser Richtung weder im Polizeirapport noch in der Expertise des Lawineninstituts irgendwelche Bedenken geäussert. Hinzu kommt, dass dem Bergführer mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht etwa vorgehalten werden darf, er hätte bei gebührender Aufmerksamkeit Anzeichen wahrnehmen können und müssen (wiederholte Wumm-Geräusche; spontan oder durch Fernauslösung abgehende Schneebretter), die auf eine erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten. Diesem Umstand kommt um so mehr Gewicht zu, als zumindest teilweise Hänge der kritischen Exposition im Beobachtungsfeld von Y. lagen und als er sogar in den obersten Steilhang der Abfahrtsroute hineingestiegen ist, um dort einen Augenschein zu nehmen; Auffälligkeiten der geschilderten Art waren dabei offenbar nicht auszumachen. So ist etwa die auf der Übersichtsfoto der Polizei klar ersichtliche Lawine in der Südwestflanke des Piz d’Astras erwiesenermassen erst nach dem hier zu beurteilenden Unfall niedergegangen, während die kleineren Schneebretter in der Nähe der Unglücksstelle, von denen nicht bekannt ist, wann sie ausgelöst wurden, nicht frühzeitig genug erkennbar waren und deshalb ohnehin nicht als Warnzeichen hätten dienen können. Der Bergführer musste die Verhältnisse also nicht als derart gefährlich einstufen, dass er verpflichtet gewesen wäre, von der Abfahrt ins Vallatscha d’Astras abzusehen und die Tour noch vor oder spätestens auf dem Gipfel abzubrechen, um entlang der Aufstiegsspur zum Ausgangspunkt zurückzukehren. – Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Durchführung der Tour an sich und die grossräumige Routenwahl keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellten.

13 Auf die einzelnen Vorsichtsmassnahmen, welche Y. unterwegs bis kurz vor dem Unfall getroffenen hat (Art der kleinräumigen Spuranlage, Anordnungen zur Gangart und zur Fahrweise), braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden, kam es doch weder beim Aufstieg (insbesondere in Gipfelnähe im Bereich des Südwestgrades) noch im oberen Teil der dort durch Geländeabschnitte mit kritischer Ausrichtung führenden Abfahrt zum Abgang eines Schneebrettes. Festzuhalten ist immerhin, dass das, was er tatsächlich vorgekehrt hat, von Umsicht und vom Bestreben zeugt, die Gefahr einer Lawinenauslösung möglichst gering zu halten. So sorgte er bereits während des Aufstiegs, der überwiegend durch einen südexponierten und damit im Lawinenbulletin nicht besonders erwähnten Hang führte, dass in den über 30° steilen Abschnitten zur Schonung der Schneedecke Entlastungsabstände von rund 50 Metern eingehalten wurden; den letzten Aufschwung unterhalb des Gipfels umging er dann mit seiner Gruppe sogar zu Fuss über die angrenzenden Felsen. Für die Abfahrt entschloss er sich, was nach dem bislang gezeigten Verhalten ohne weiteres glaubwürdig erscheint, in Absprache mit einem anderen Bergführer, die Spur möglichst in flache Zonen zu legen und Steilhänge bzw. steilere Hangabschnitte zu meiden; ausserdem sollten Passagen ausgenützt werden, in deren Bereich der Wind den Neuschnee etwas weggeblasen hatte. Nach seinen weiteren, nicht nur nicht zu widerlegenden, sondern zumindest teilweise durch Zeugenaussagen gestützten Angaben (vgl. R., Akt. 3/8, S. 2; Q., Akt. 3/26, S. 3 f.; S., Akt. 3/29, S.2 und 4), setzte der Bergführer das geschilderte Vorhaben in der Folge dadurch um, dass er situationsbezogen die Korridore bestimmte, die nicht verlassen werden durften, und überdies festlegte, bis zu welchen Punkten durchgefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte; ausserdem verlangte er die Einhaltung grosser Abstände, soweit er gewisse Abschnitte nicht sogar einzeln befahren liess. – All dies bedeutet freilich noch nicht, dass Y. damit endgültig von jedem Vorwurf entlastet ist. Zu prüfen bleibt immer noch, ob er durch die Spuranlage und die übrigen Verhaltensweisen auch im weiteren Verlauf der Abfahrt den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht wurde. Nachdem die von ihm geführte Gruppe in der beschriebenen Art und Weise rund 400 Höhenmeter bewältigt hatte, besammelte sie sich auf einer Höhe von 2600 Metern über Meer erneut. Vor ihnen lag ein längerer, eher flacher (nur ungefähr 15° geneigter) terrassenartiger Geländeabschnitt, auf dem sich praktisch kein Neuschnee befand (beim späteren Befahren waren auf hartem Untergrund ältere Spuren fühlbar). Der darüber liegende, nach Osten ausgerichtete Hang ist anfänglich rund 30°, oben bei den Felsen aber gegen 40° steil; ähnlich abschüssig ist der Hang unterhalb der die Traverse begrenzenden Kante. Der Bergführer war sich

14 bewusst, dass er sich angesichts der Höhenlage sowie der Ost-Exposition und der Steilheit einzelner Hangbereiche in einem alpinen Bereich befand, der in dem vor erheblicher Lawinengefahr warnenden Lawinenbulletin speziell erwähnt worden war. Desgleichen war ihm der ungünstige Schneedeckenaufbau bekannt. Überdies hatte er aus dem Lawinenbulletin erfahren, dass die teils erheblichen Neuschneemengen durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten, und er hatte denn auch im Gipfelbereich selber festgestellt, dass es zu Schneeverfrachtungen in Mulden gekommen war. Auf der anderen Seite waren wie bereits vorher auch auf der Anfahrt zur späteren Unfallstelle wiederum keine zusätzlichen Anzeichen vorhanden, welche offensichtlich auf die erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten, so dass Y. nicht damit rechnen musste, selbst bei Wahrung aller Vorsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Lawine erfasst zu werden. Da er jedoch bei der geschilderten Ausgangslage einen Lawinenniedergang auch nicht einfach ausschliessen durfte, waren Sicherheitsmassnahmen notwendig. Um zu verhindern, dass jemand aus der Gruppe in steilere und schneereichere Hangpartien gerate, was nach den Warnungen zu einer Überlastung der Schneedecke hätte führen können, musste er vorab einmal Gewähr haben, dass sich seine Gäste bei der Querung an die Spuren hielten, welche die zuvor zu Tal gefahrene, ebenfalls unter der Leitung eines Bergführers stehende Gruppe hinterlassen hatte; dies bedeutete, die eher flache und neuschneearme Traverse bis zum nächsten Anhalteort weder nach rechts noch nach links zu verlassen. Selbst wenn Y. solches entgegen seinen an sich nicht anzuzweifelnden Behauptungen nicht ausdrücklich angeordnet haben sollte, sondern angesichts des bisherigen Abfahrtsverlaufs darauf vertraut hätte, dass die von ihm eingeschlagene, den bereits vorhandenen Spuren folgende Fahrtrichtung als genügende Anordnung verstanden würde, wäre dies nicht weiter von Belang, gibt es doch keinerlei Hinweise, dass ein Verlassen des durch das Flachstück vorgegebenen Korridors (zu hohes Queren, im steileren Hangbereich statt auf der Fläche) den Abgang der zur tödlichen Verschüttung führenden Lawine verursacht hat. Nach der Einschätzung des Experten und der Beobachtung des Bergführers handelte es sich bei ihr vielmehr um eine Sekundärlawine, die durch ein kurz zuvor unterhalb der Traverse losbrechendes Schneebrett fernausgelöst wurde. Auch bezüglich der Primärlawine gibt es nichts, was darauf hindeuten würde, dass jemand aus der Gruppe in den Steilhang unterhalb der Fahrspur hineingefahren und dadurch die Schneedecke zum Brechen gebracht hat. Nach den Ausführungen des Experten ist vielmehr auch diese Lawine höchstwahrscheinlich fernausgelöst worden, und zwar durch den letzten Schwung des Bergführers am Ende der Traverse. Wie dies für ihn voraussehbar

15 und vermeidbar gewesen sein sollte, ist wiederum nicht ersichtlich, und es wird ihm denn auch diesbezüglich im Gutachten nicht einmal andeutungsweise vorgehalten, dass er nach der Querung an einem ungeeigneten Ort einen Halt eingeschaltet habe, um die Gruppe vor der Weiterfahrt erneut zu besammeln. Um die Schneedecke zu schonen und Gewähr zu haben, dass bei einem allfälligen Lawinenniedergang möglichst wenige der Tourenteilnehmer von ihr erfasst würden, musste der Bergführer überdies dafür zu sorgen, dass seine Gäste ihm über den terrassenartigen Geländeabschnitt nicht in geschlossener Formation, sondern mit Abstand folgten. Wenn nun der Angeschuldigte geltend macht, solches verlangt zu haben, verbietet sich aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, Gegenteiliges anzunehmen und ihm leichthin zu unterstellen, zu reinen Schutzbehauptungen Zuflucht zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne Gäste ausdrücklich bestätigten, es sei die Einhaltung von Abständen verlangt und diese Anordnung auch befolgt worden (vgl. R., Akt. 3/8, S. 2; P., Akt. 3/23, S. 3; S., Akt. 3/29, S. 4), belegt im Übrigen allein die Wirkung des im Erfassungsbereich über 130 Meter breiten Lawinenniedergangs, dass es auf dem terrassenartigen Flachstück zu keiner Massierung gekommen ist, andernfalls wären mehr als vier der elf Gäste verschüttet worden. Auch insoweit verbietet es sich also, Y. irgendwelche Vorwürfe zu machen. Auf einer langen und flachen Traverse, wie hier eine zu befahren war, muss freilich damit gerechnet werden, dass einzelne Personen mit der Zeit näher zueinander aufschliessen, sie also nicht in der Lage sind, den ursprünglichen Abstand über eine bestimmte Distanz einzuhalten. Dies würde es an sich nahe legen, sie auf Kommando starten und die vorgegebene Strecke einzeln befahren zu lassen. Hier entfiel diese Möglichkeit allerdings, weil zwischen dem Warteraum der Gruppe und dem neuen Standort des vorausfahrenden Bergführers kein genügender Sichtkontakt vorhanden war. Weitere risikomindernde Massnahmen standen ebenso wenig zur Verfügung. So gab es im Bereich der Unfallstelle nach den Ausführungen des Experten keine günstigere Abfahrtsvariante, und eine Umkehr verbunden mit einem Wiederaufstieg auf den Gipfel und einer anschliessenden Abfahrt über den Südhang verbot sich wohl bereits aufgrund der Uhrzeit (früher Nachmittag) und der Gefahr der Überforderung der Teilnehmer. Bei all dem, was sonst noch vorgebracht wird, um Y. als unverantwortlich wagemutigen und wenig fürsorglichen Bergführer hinzustellen, handelt es sich durchwegs um ungerechtfertigte Vorwürfe. Selbst wenn sie im Übrigen zutreffen sollten, vermöchten sie den Ausgang des Verfahrens gar nicht zu beeinflussen. Der Lawinenunfall und damit der Tod von X. sowie der beiden anderen Opfer hät-

16 ten sich nämlich auch dann nicht verhindern lassen, wenn die in den verschiedenen Anschuldigungen enthaltenen Forderungen nach Einhaltung eines bestimmten Verhaltens von Y. tatsächlich missachtet worden wären. – In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall wies Y. – auf die Tourenvorbereitung angesprochen – unter anderem glaubwürdig darauf hin, dass er sich aus dem Internet das für den 5. März 2002 gültige Lawinenbulletin besorgt habe. Hierbei kann es sich nur um das nationale Lawinenbulletin Nr. 104 des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos gehandelt haben, das am Vorabend, am 4. März 2002 also, ab 1700 Uhr zur Verfügung stand. Es gibt nichts, was die Annahme erlauben würde, dass sich Y. auf eine ältere Ausgabe gestützt oder dass er die massgebende sonstwie gar nicht erst zur Kenntnis genommen hatte. Mit dem Vorwurf, der Bergführer habe es unterlassen, das aktuellste Lawinenbulletin anzufordern, dürften die Beschwerdeführerinnen wohl eher das regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom 5. März 2002 0800 Uhr ansprechen. Da die Gruppe jedoch zeitiger aufbrach, war Y. schlichtweg nicht in der Lage, es vorher noch zu studieren, und da bei den Witterungsverhältnissen über Nacht keine überraschenden Änderungen eingetreten waren, kann darin, dass er gar nicht erst versucht hat, es unterwegs über sein Handy abzurufen, ebenso wenig eine Pflichtverletzung liegen. Im übrigen enthielt das regionale Bulletin vom Unfalltag gegenüber dem nationalen vom Vorabend keine markanten Abweichungen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidungen des Bergführers hinsichtlich Tourenziel, Routenwahl und Spuranlage bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wären. Dass er diese zusätzliche Beurteilungshilfe nicht zur Verfügung hatte, war somit für den Tod von X. und den der beiden anderen Opfer völlig irrelevant. – In Zusammenhang mit dem Vorwurf, Y. habe die Teilnehmer an seiner Tourenwoche nicht ausreichend über die Lawinengefahr unterrichtet, gilt es vorab einmal festzuhalten, dass es ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich lag, anhand der konkreten Umstände (Witterungs- und Schneeverhältnisse, Grösse der Gruppe, Ausbildungsstand und Kondition der Teilnehmer etc.) jeweils darüber zu befinden, welche Tour in Angriff zu nehmen sei; desgleichen war es an ihm, unterwegs zu entscheiden, ob ein bestimmtes Ziel weiterhin verfolgt werden könne oder ob es aufgegeben werden müsse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Gäste, die sich einem Bergführer anvertrauen, meistens mangels genügender Sachkunde und Erfahrung gar nicht im Stande sind, die sich aus dem Lawinenbulletin ergebenden Schlussfolgerungen verlässlich zu erkennen und sie dann im Gelände richtig umzusetzen. Damit liegt auf der Hand, dass es bei der Besprechung des Wochenprogramms und der einzelnen Tagestouren mit einer

17 eher rudimentär gehaltenen Aufklärung über die Gefahrenlage sein Bewenden haben muss. Dies zumindest darf aber von Bergführern erwartet werden und wird in aller Regel von ihnen denn auch so gehandhabt; hingegen besteht keine Verpflichtung, jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Tourenwoche unaufgefordert mit einer Kopie oder einer Abschrift des jeweils gültigen Lawinenbulletins zu bedienen. Wenn Y. behauptet, die Mitglieder seiner Tourengruppe auf die geschilderte übliche Weise über die herrschenden Verhältnisse unterrichtet zu haben, darf ihm dies aufgrund der Erfahrung ohne weiteres geglaubt werden. Daran zu zweifeln besteht um so weniger Anlass, als der Zeuge S. auf die Frage, welche Informationen der Gruppe zur Tour auf den Piz Vallatscha geliefert worden seien, festhielt (Akt. 3/29, S. 3), der Bergführer habe sie darauf aufmerksam gemacht, es herrsche zwar Lawinengefahr, sie sei jedoch nicht derart, dass die vorgesehene Tour nicht durchgeführt werden könne; er werde bei Bedarf die nötigen Verhaltensmassnahmen anordnen. Ob dabei oder bei den früheren Orientierungen die aktuelle Gefahrenstufe (erheblich) ausdrücklich oder bloss sinngemäss erwähnt wurde, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, deutet doch nichts darauf hin, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer Y. zu verstehen gegeben hatten, sie würden nur bei geringer oder mässiger Lawinengefahr auf eine Skitour mitgehen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, was allerdings kaum jemand tun dürfte, der für eine ganze Woche einen Bergführer engagiert, hätten sie mit Sicherheit von Anfang an ausdrücklich nach der Gefahrenstufe gefragt und dann die entsprechende Konsequenz gezogen. Die Beschwerdeführerinnen scheinen all dies im Grunde denn auch gar nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Ihre Argumentation läuft vielmehr darauf hinaus, dass X. und wohl auch die übrigen Gruppenmitglieder von der Tour auf den Piz Vallatscha abgesehen hätten, wenn sie vor dem Abmarsch darauf aufmerksam gemacht worden wären, sie müssten bei den gegebenen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einer Lawine verschüttet zu werden. Wie dargelegt wurde, musste der die nötige Sorgfalt wahrende Bergführer derartige Befürchtungen gar nicht hegen, und es darf ihm deshalb nicht vorgehalten werden, vor der entsprechenden Gefahr nicht gewarnt zu haben. Abgesehen davon hätte er es dann ohnehin nicht bei einer vertieften Erläuterung der Lage bewenden lassen, sondern er hätte sich diesfalls für ein anderes Tagesziel entschieden. – Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen war Y. auch nicht etwa verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Gäste am Unfalltag für die vorgesehene Tour einen ABS-Rucksack mit sich führten. Auf gewöhnlichen Skitouren, wie hier eine durchgeführt wurde, gehört ein solches Sicherungssystem zumindest zur Zeit noch nicht zur zwingend erforderlichen Ausrüstung; dies im

18 Gegensatz etwa zu einem funktionierenden und richtig eingestellten Lawinenverschüttetensuchgerät. Überdies lässt sich nicht mit hinlänglicher Sicherheit sagen, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer den Unfall überlebt hätten, wenn sie mit einem ABS-Rucksack ausgerüstet gewesen wären, gilt es doch zu berücksichtigen, dass der Bergführer im Gegensatz zu ihnen am Rande der Sekundärlawine von den niedergehenden Schneemassen erfasst wurde. Dass der eine mit dem Leben davongekommen ist und die anderen den Tod gefunden haben, muss also nicht zwangsläufig an der unterschiedlichen Ausrüstung, sondern kann ebenso am ungleichen Erfassungsort gelegen haben. – Fehl geht überdies der Vorwurf, Y. hätte X. am letzten Halteort darauf hinweisen müssen, die Fangriemen seiner Skis zu lösen, um bei einer allfälligen Verschüttung weniger stark in die Tiefe gezogen zu werden. Da der Bergführer wegen des Fehlens zusätzlicher Warnhinweise, welche die im Lawinenbulletin enthaltene Warnung offensichtlich hätten werden lassen, nicht unmittelbar mit dem Niedergang einer Lawine rechnen musste, bestand für eine derartige Anordnung keine Veranlassung. Angesichts der Grösse der Sekundärlawine sowie des Umstandes, dass die von ihr erfassten Gäste in eine Mulde befördert wurden, wo sich der Schnee wegen der Stauwirkung bis zu 5 m hoch auftürmte, muss ohnehin darin und nicht in der Ankerwirkung mitgeschleppter Skis die entscheidende Ursache dafür gesehen werden, dass die Verschütteten aus beträchtlicher Tiefe geborgen werden mussten. Hinzu kommt, dass bei X. keine Atemhöhle vorhanden war, seine Atemwege vielmehr durch Schnee völlig verstopft waren, eine Beobachtung, die nach der Erfahrung leider auch bei Lawinenopfern gemacht werden muss, die nur leicht verschüttet wurden. Es steht also nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit fest, dass X. durch rechtzeitiges Lösen der Fangriemen den Unfall überlebt hätte. Gleiches gälte bezüglich der beiden anderen Opfer, falls die an ihren Skis montierten Bindungen, was freilich von keiner Seite behauptet wird, ebenfalls mit Fangriemen und nicht mit Stoppern ausgerüstet gewesen sein sollten. – Durch nichts zu erhärten ist schliesslich die weitere Behauptung, dass Y. seine Gäste durch die Tour auf den Piz Vallatscha überfordert habe und dass es dadurch zu nicht mehr zu vertretenden Verzögerungen gekommen sei. Das Eintreffen auf dem Gipfel gegen Mittag – und dies erst noch vor einer anderen, ebenfalls unter der Leitung eines Bergführers stehenden Gruppe – stellte unter den gegebenen Witterungsbedingungen keine Unsorgfalt dar, und es wird dem Angeschuldigten diesbezüglich im Gutachten denn auch kein Vorwurf gemacht. Hinzu kommt, dass nach der Einschätzung des Experten die tageszeitliche Erwärmung die Lawinensituation nur geringfügig beeinflusst haben dürfte. Dann aber verbietet sich ohnehin die Annahme, dass die todbringende

19 Lawine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgelöst worden wäre, wenn die Gruppe etwas früher am Unfallort eingetroffen wäre. Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eröffnete Strafuntersuchung wieder eingestellt hat. 6. Muss das gegen die Einstellungsverfügung ergriffene Rechtsmittel nach dem Gesagten abgewiesen werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zulasten der drei Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die unter diesem Titel zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren, BR 350.200) wird innerhalb des hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 80.– bis Fr. 5000.– (Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in der Fassung vom 13. August 2002, BR 350.230) in Beachtung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips auf Fr. 1000.– festgelegt. Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochten, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Angeschuldigten, der sich vernehmen liess, steht mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso wenig eine Umtriebsentschädigung zu, weder zulasten der Beschwerdeführerinnen noch zulasten des Kantons Graubünden. Bei dieser Sachlage sind die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

20 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.– gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

BK 2003 33 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 33 — Swissrulings