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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25

August 20, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,582 words·~18 min·4

Summary

Rechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 25 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X . , des Y., des Z., und des W., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich, gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2003, in Sachen gegen A. V. und B. V., betreffend Rechtshilfe, hat sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute A. V. und B. V. wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung nach deutschem Recht. A. V. wird beschuldigt, als Generalbevollmächtigter, beziehungsweise bis 31. März 1996 als Geschäftsführer, und B. V. seit 1. April 1996 als Ge-

2 schäftsführerin der C. (früher D.) sowie deren Tochtergesellschaft, der E., Gewerbeund Körperschaftssteuern dieser Gesellschaften der Jahre 1995 bis 1999 in der Höhe von etwa sechs Millionen Deutsche Mark hinterzogen zu haben. B. Am 12. April 2002 gelangte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit dem Gesuch an die Staatsanwaltschaft Graubünden, es seien Y., und G., beides Verwaltungsräte der X., sowie W., Revisionsstelle der X., und Z., frühere Revisionsstelle, als Zeugen zu vernehmen. Es wurde sodann darum ersucht, zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu lassen. Das Untersuchungsrichteramt Chur legte das Rechtshilfegesuch zur Vorprüfung dem Bundesamt für Justiz vor, welches in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2002 die Ansicht vertrat, das Gesuch entspreche den Formerfordernissen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und des mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrages und es bestehe kein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es wurde sodann der Kanton Graubünden als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen, auch für allfällige weitere Nachtragsersuchen, bezeichnet. Am 28. Mai 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Eintretens- und Zwischenverfügung, durch welche die Befragung der aufgerufenen Zeugen angeordnet und die Teilnahme von Staatsanwalt Rackwitz von der Staatsanwaltschaft Mannheim an den Einvernahmen bewilligt wurde. Die drei Zeugen wurden am 22. Juli 2002 in Chur einvernommen. Alle drei Befragten erklärten sich mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe und damit mit der sofortigen Aushändigung der Einvernahmeprotokolle an den Vertreter der Staatsanwaltschaft Mannheim nicht einverstanden. Dieser verpflichtete sich darauf, die anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Erkenntnisse bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwerten. Am 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft Mannheim ein weiteres Rechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der X. an der K. zu durchsuchen und die im beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Mannheim näher bezeichneten Geschäftsunterlagen der X. zu beschlagnahmen. Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 15. August 2002 führte die Kantonspolizei

3 Graubünden am 16. August 2002 in Anwesenheit von W., Mitglied des Verwaltungsrates der F., in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft, welche gleichzeitig als Domizil der X. dienen, eine Hausdurchsuchung durch. Die sichergestellten Akten wurden auf das Untersuchungsrichteramt Chur verbracht. In einem Schreiben vom 16. August 2002 an das Untersuchungsrichteramt Chur stellte Fürsprecher Peter Burckhardt, der Rechtsvertreter der oben erwähnten Zeugen Y., Z. und W. fest, es bestehe nach wie vor keine Klarheit darüber, welche Akten beschlagnahmt worden seien. Der Untersuchungsrichter teilte Rechtanwalt Burckhardt am 20. August 2002 mit, er lasse mit Ausnahme der Akten der Gesellschaften „J.“, beziehungsweise „K.“, welche Y. zurückerstattet würden, sämtliche beschlagnahmten Akten versiegeln. Am 29. August 2002 nahm W. Einsicht in die versiegelten Unterlagen. C. Mit Verfügung vom 3. September 2002 ordnete der Untersuchungsrichter die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten an. Er stellte fest, im Hinblick auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die beschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass das Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG darüber entscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim entsprochen werden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich W. am 16. September 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 29. Januar 2003 wies diese die Beschwerde vollumfänglich ab. Am 10. April 2003 nahm der zuständige Untersuchungsrichter in Anwesenheit von W. und seinem Rechtsvertreter die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten vor. D. Am 21. Mai 2003 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung. In dieser stellte er fest, die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe gemäss Art. 28 IRSG seien erfüllt. Der Sachverhalt sei im Rechtshilfegesuch und in den diesem beigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus den Unterlagen lasse sich der Verdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR begründen, welche Auffassung auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 2. Mai 2002 teile. Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig. Der Einwand der X. und der F., wonach keine rechtlichen Grundlagen für die Beschlagnahme der Revisionsunterlagen vorhanden seien, weil diese einerseits vom Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. De-

4 zember 2001 nicht abgedeckt und andererseits die Revisoren nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbeschlusses vom 15. August 2002 seien, verfange nicht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine weite Auslegung des Umfanges des Rechtshilfeersuchens verlange, bestünden keine Zweifel, dass auch die Revisionsunterlagen vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien. Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 29. Januar 2003 sei sodann der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der X. weit auszulegen, da W. ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter der F. ausübe, weshalb die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der X. zu jenen dieser Firma fliessend und unklar sei. Aus diesen Gründen werde dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim in dem Sinne entsprochen, dass die anlässlich der Entsiegelung für eine Übergabe an die Gesuchstellerin vorgesehenen Akten dieser Behörde vollumfänglich übergeben würden. E. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die X., Y., W. und Z. am 26. Juni 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie beantragten: „1. Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei aufzuheben und die Rechtshilfe an Deutschland zu verweigern. Die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente seien den berechtigten Beschwerdeführern vollständig und unbelastet herauszugeben. 2. Eventualiter: Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei wegen fehlender Begründung aufzuheben und zur Verbesserung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.“ Die Staatanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erhielten darauf Gelegenheit, zu den Ausführungen der Staatsanwalt Stellung zu nehmen. Sie machten von diesem Recht durch Eingabe vom 12. August 2003 Gebrauch, wobei sie an ihren in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhielten. Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft am 14. August 2003 zur Kenntnis gebracht. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I.1. Die deutschen Ermittlungsbehörden, die mit einer Eingabe vom 12. April 2002 das Untersuchungsrichteramt Chur um Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit gegen die Eheleute A. V. und B. V. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ersuchten, werfen den beiden Beschuldigten vor, in ihrer Stellung als Geschäftsführer, beziehungsweise Generalbevollmächtigte der D., (C.) und deren Tochtergesellschaft, der E., für die Geschäftsjahre 1995 bis 1999 Gewerbe- und Körperschaftssteuern in der Höhe von etwa 6'000'000 DM hinterzogen zu haben, wobei sie in einer Weise verfahren seien, welche als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR zu qualifizieren sei. Man habe festgestellt, dass die Faktura von Lieferungen ausländischer Konzerngesellschaften an C. beziehungsweise E. sowie Lieferungen der C. an ausländische Konzerngesellschaften stets über die X. mit SA mit Sitz in L. (heute K.-Strasse) erfolgt sei, wobei die X. einen Aufschlag in der Höhe von etwa 10 % erhoben habe. Die Lieferung der Produkte sei jedoch stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft erfolgt. Auf diese Weise seien erhebliche Teile der von der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und damit der deutschen Besteuerung entzogen worden. Es sei anlässlich der Betriebsprüfung behauptet worden, bei der X. handle es sich um ein fremdes, nicht zur V.- Gruppe gehörendes Unternehmen. Dieser seien angeblich von der H. auf den 1. April 1995 die weltweiten Vertriebsrechte übertragen worden; ein entsprechender Vertrag zwischen der H. und der X. liege jedoch nicht vor. Die H. sei bereits aus einem vorangegangenen Strafverfahren gegen A. V. bekannt; sie sei seinerzeit in gleicher Weise in die Leistungsbeziehungen der V. Gruppe eingebunden gewesen wie heute die X.. Auch damals sei behauptet worden, die Eheleute V. seien an der zwischengeschalteten Firma nicht beteiligt gewesen, doch habe der gegenteilige Nachweis erbracht werden können. Es seien im vorliegenden Verfahren die Geschäftsräume der C. und der E. durchsucht und zwei leitende Angestellte als Zeugen einvernommen worden, nach deren Aussagen sich die EDV-Zentrale der V.- Gruppe bei einer Firma I. im liechtensteinischen Schaan befinde; über den dortigen Server werde die konzerninterne Auftragsvergabe und die Fakturierung von Rechnungen gesteuert, und die X. sei in dieses EDV-System voll integriert. Nach den Aussagen der Mitarbeiter übe die X. keine über die blosse Rechnungsstellung hinausgehende Funktion aus, sie trage insbesondere keine Delkredererisiken und nehme keine Finanzierungsfunktionen wahr. Angesichts dieser Sachlage bestehe der begründete Verdacht, dass die Eheleute V. unmittelbar oder mittelbar an der X. beteiligt seien und es sich bei der X. um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handle. Eine solche Konstruktion stelle aber ein steuerlich nicht

6 anzuerkennendes Umgehungsgeschäft dar, weshalb gegenüber den Beschuldigten der Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, und es spreche einiges dafür, dass der dargestellte Sachverhalt die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfülle. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die ersuchende Behörde habe den Vorwurf des Abgabebetrugs nicht ausreichend substantiiert. Sie lege als Beweisdokument einzig das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 vor, das jedoch die behaupteten Verdachtsmomente auch nicht nur ansatzweise zu erhärten vermöge. Es werde darin nichts über das Verhältnis der V.-Gruppe zur X., zu deren wirtschaftlichen Tätigkeit und zu dem hier interessierenden Zeitraum 1995 bis 1999 ausgesagt. Das fragliche Urteil gehe von Verhältnissen aus, wie sie vor weitreichenden Reorganisationen bestanden hätten und betreffe andere als die heute interessierenden Parteien. Von einem manifesten Tatverdacht des Abgabebetrugs könne unter diesen Umständen keine Rede sein, weshalb das Ersuchen schon aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen. Das Untersuchungsrichteramt Chur habe sich aber darauf beschränkt, das Ersuchen nur einer formalen Prüfung zu unterziehen und habe sich die Frage, ob der geschilderte Sachverhalt als objektiv erhärtet gelten könne, gar nicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Mannheim behaupte, die Beschuldigten hätten sich erwiesenermassen bereits früher des gleichen betrügerischen Schemas bedient, nur dass damals eine liechtensteinische Firma, die H., eingesetzt worden sei, um die Gewinne abzuschöpfen und dem deutschen Fiskus zu entziehen. Sie glaube, ihre Substantiierungspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie den Schweizer Behörden einen Analogieschluss von den damaligen auf die identischen heutigen Verhältnisse beliebt zu machen versuche. Es treffe jedoch nicht zu, dass A. V. bereits in einem früheren Strafverfahren des Steuerbetrugs überführt worden sei, habe doch das damalige Ermittlungsverfahren am 15. Juli 1997 mit einer Einstellung geendet. 2.a) Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin und auch die Vorinstanz geht grundsätzlich davon aus, dass einem Rechtshilfeersuchen, das ein Fiskaldelikt zum Gegenstand hat, nur entsprochen werden kann, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG betrifft, wie er als solcher in Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0) definiert wird. Nach dieser Bestimmung spricht man dann von einem Abgabebetrug, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten wird oder es sonst am Vermögen geschädigt wird. Für die Auslegung des Begriffs des

7 Abgabebetrugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 111 Ib 242 ff., 115 Ib 76 f.) die Umschreibung des Betrugsbegriffs in Art. 148 (heute 146) StGB und die dazu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass der Steuerbetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden voraussetze, sondern dass auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar seien. In jedem Falle seien aber besondere Machenschaften, Kniffe oder ein ganzes Lügengebäude Voraussetzung dafür, dass arglistige Täuschung anzunehmen sei. Unter bestimmten Umständen könne allerdings auch blosses Schweigen arglistig sein, dann nämlich, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhalte oder voraussehe, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen werde. b) Steht ein Fall von Abgabebetrug zur Diskussion, werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Auch in einem solchen Fall verlangt das Bundesgericht zwar von der ersuchenden Behörde nicht einen in diesem Stadium des Verfahrens oft gar nicht erbringbaren strikten Beweis des Tatbestandes, doch sind immerhin hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Dabei ist an Indizien wie Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass sie nicht völlig haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftaten zu begründen vermögen (BGE 116 Ib 103). 3.a) Vor dem Hintergrund der oben geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu untersuchen, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 entsprochen werden darf, wie von der Vorinstanz angenommen wurde. Der Untersuchungsrichter hat dazu lakonisch festgestellt, die Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG habe ergeben, dass das vorliegende Ersuchen den formellen und materiellen Anforderungen entspreche. Der Sachverhalt sei im Rechtshilfegesuch und in den beigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus den Unterlagen lasse sich der Verdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR begründen. Diese Auffassung teile auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 2. Mai 2002, wonach keine Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 IRSV bestünden. Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig. Mit dieser reichlich einfachen Feststellung lässt sich die Zulässigkeit der

8 Rechtshilfe kaum begründen. Der Untersuchungsrichter trägt mit dem blossen Hinweis auf die Meinungsäusserung des Bundesamtes für Justiz insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass diese Amtsstelle sich mit einer sehr provisorischen Stellungnahme begnügen kann, die einzig dazu dient, die Spreu vom Weizen zu trennen und damit offensichtlich unzulässige Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen, ohne diese zur weiteren Bearbeitung an die um Rechtshilfe gebetene Untersuchungsbehörde im entsprechenden Kanton zu übermitteln. Die kantonale Behörde kann daher nicht auf eine einlässliche eigene Beurteilung verzichten, indem sie auf die Äusserungen des Bundesamtes für Justiz verweist, sondern hat anhand des mit dem Rechtshilfeersuchen gelieferten Beweismaterials darüber zu entscheiden, ob die vom Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind. Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 legt den Sachverhalt, der diese Ermittlungsbehörde dazu veranlasste, gegen die ursprünglich österreichischen und heute (auch) schweizerischen Staatsbürger A. V. und B. V. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung einzuleiten, an sich plausibel dar, so dass das Bundesamt für Justiz im Rahmen der summarischen Vorprüfung durchaus zum Schluss kommen konnte, es lägen genügend Verdachtsmomente vor, um das Vorliegen eines Abgabebetrugs zu vermuten und die Rechtshilfe folglich nicht von vornherein zu verweigern. Es oblag nun der mit der Erledigung aller Rechtshilfehandlungen beauftragten kantonalen Untersuchungsbehörde, näher abzuklären, ob das formell nicht zu beanstandende Rechtshilfeersuchen auch in materieller Hinsicht zu genügen vermochte. Wie nun oben festgestellt wurde, hat sich der Untersuchungsrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der im Rechtshilfegesuch dargelegte Sachverhalt auch hinreichend dokumentiert und damit glaubhaft gemacht wurde. Es wird nicht dargelegt, auf Grund welcher Beweisunterlagen dem Untersuchungsrichter der Verdacht des Abgabebetrugs und insbesondere die zur Qualifikation dieses Tatbestandes erforderliche Arglist hinreichend begründet erschien. Damit die Ausführungen der ermittelnden ausländischen Behörde nicht als blosse Behauptungen im Raum stehen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber gewisser überprüfbarer Indizien wie Urkunden, Zeugenaussagen oder dergleichen, welche einen Verdacht zu untermauern geeignet sind. Dazu kann festgestellt werden, dass dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 an Beweisunterlagen lediglich die Abschrift eines Urteils des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 beigelegt wurde. Dieses Urteil befasst sich aber nicht mit der heute zur Diskussion stehenden X., sondern mit der H.. Im Rechtshilfegesuch wird

9 behauptet, gleich wie es sich bei der letzteren Firma um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern um eine mit dem einzigen Zweck der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft gehandelt habe, gehe es auch bei der X. nur darum, bei der C. und der E. erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern. Es werde zwar von den Beschuldigten geltend gemacht, dass die H. die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der V.-Gruppe besessen und diese auf die X. übertragen habe, doch sei ein diesen Übergang beweisender Vertrag zwischen H. und X. nicht bekannt. Zu Recht wenden die Beschwerdeführer ein, dass offenbar nach einem solchen Vertrag nie gefragt wurde; sie legen dann jedoch selbst ein entsprechendes Dokument vom 3. April 1995 zusammen mit verschiedenen Belastungsanzeigen ein, nach welchen Unterlagen die X. tatsächlich die Weltvertriebsrechte für alle Produkte der Firmengruppe C. von der H. für 12,5 Millionen Franken erworben und den entsprechenden Kaufpreis auch bezahlt hat. Dem zusätzlichen Argument, mit dem die ersuchende Behörde ihre Auffassung zu begründen versucht, nämlich die X. habe keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und es seien von dieser Firma keine Delkredererisiken getragen worden, begegnen die Beschwerdeführer mit der Einlage zahlreicher Belege, welche die gegenteilige Auffassung zumindest als möglich erscheinen lassen. Ob die mit der Beschwerde eingereichten Akten letztlich so stichhaltig sind, dass sie die von der Ermittlungsbehörde gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu entkräften vermögen, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, sie legen aber jedenfalls den Schluss nahe, dass die im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen nicht über alle Zweifel erhaben sind. Möglicherweise liessen sich die dargelegten Verdachtsmomente dadurch erhärten, dass der ersuchten Behörde Einsicht in die Zeugenaussagen gewährt würde, aus welchen sich die behaupteten Zusammenhänge offenbar ergeben. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen der beiden leitenden Angestellten der C. und der E. wurden aber dem Rechtshilfegesuch nicht beigelegt, so dass deren Aussagen nicht gewürdigt werden können. Die ersuchende Behörde unterliess es auch, die ihr offenbar zur Verfügung stehenden Akten zur Einsichtnahme vorzulegen, aus denen sich angeblich die Fakturierungs- und Lieferungsmodalitäten ergeben, aus denen die Ermittlungsbehörde schliesst, dass die X. allein dazu dient, Teile der bei der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland zu verlagern und damit der deutschen Besteuerung zu entziehen. b) Auf Grund des Gesagten muss festgestellt werden, dass die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur nicht zu überzeugen vermag. Es hätten die auf einen Abgabebetrug hinweisenden Verdachtsmomente herausgearbeitet werden müssen und es wäre insbesondere näher auszuführen gewesen, in wel-

10 chem Verhalten die für die Annahme eines Abgabebetrugs unabdingbare Arglist zu sehen ist. Die bei den Akten liegende Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. Juli 2002 zu einem Rechtshilfeersuchen, das die Staatsanwaltschaft Mannheim in gleicher Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen gerichtet hat, vermag eigene Überlegungen der bündnerischen Untersuchungsbehörde nicht zu ersetzen. Es ist nicht bekannt, ob das an die st. gallischen Behörden gerichtete Gesuch genau dem entspricht, das an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtet wurde, und es ist insbesondere nicht klar, ob das Gesuch von den gleichen Beilagen begleitet war, die Steuerverwaltung ihre Stellungnahme also auf Grund der gleichen Dokumentation abgab, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Verfügung steht. Auch die ESTV äusserte sich aber insofern vorsichtig, als sie festhielt, es wäre von einem Abgabebetrug auszugehen, wenn es zutreffen sollte, dass die Zwischenschaltung einer schweizerischen Firma in die Vertriebsabläufe der C. beziehungsweise der E. mit Abnehmern von V.-Produkten beziehungsweise Lieferanten einzig dazu diente, Gewinnanteile ins Ausland zu verlagern. Sie begründete dann ihre Auffassung, wonach dies der Fall sein dürfte, wie die ersuchende Behörde im wesentlichen mit dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999, das nach Meinung der Beschwerdekammer für sich allein betrachtet aber aus den dargelegten Gründen nicht geeignet ist, einen Abgabebetrug auch im Falle der X. hinreichend glaubhaft zu machen. Falls die ESTV so wenig wie die bündnerischen Strafverfolgungsbehörden über zusätzliche Indizien in Form von Zeugenaussagen, weiteren Akten oder dergleichen verfügte, gab sie ihre Auffassung ebenfalls in Missachtung der vom Bundesgericht zur Gewährung der Rechtshilfe verlangten Erfordernisse kund; ihre Meinungsäusserung konnte für den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes Chur daher nicht massgeblich sein. c) Gesamthaft ist damit festzustellen, dass wohl verschiedene Verdachtsmomente dafür sprechen, dass sich die Dinge so verhalten, wie sie von der Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrem Gesuch geschildert werden, dass es aber mangels konkreter und insbesondere belegter Hinweise an den erhöhten Anforderungen gebricht, welche im Falle eines Abgabebetrugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sein müssen, damit einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben werden kann. Nach den Ausführungen im Gesuch der ermittelnden Behörde scheinen durchaus Beweismittel vorzuliegen, welche ihre Sachdarstellung zu untermauern und damit die Verdachtsmomente zu erhärten vermöchten; allein auf Grund der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind diese jedoch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Das vorliegende Ersuchen vermag daher jedenfalls zur Zeit

11 noch nicht zu genügen, so dass ihm vorläufig nicht entsprochen werden kann. Vermag die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre darin aufgestellten Behauptungen durch Vorlage offenbar vorhandener Beweismittel zu erhärten, wird die Sache neu und möglicherweise anders zu entscheiden sein. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Da die ersuchende Behörde aber die Möglichkeit hat, innert angemessener Frist den von ihr geschilderten Sachverhalt objektiv erhärtende Indizien nachzuliefern, sind die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente bis zu einem neuen Entscheid des Untersuchungsrichteramtes Chur noch nicht herauszugeben. Bei dieser Sachlage braucht auf die Bemerkungen der Beschwerdeführer zum Eventualbegehren nicht näher eingegangen zu werden, als dies bereits mit den Ausführungen zum Hauptbegehren geschehen ist. II. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt 2'500 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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