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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 23

July 9, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,334 words·~7 min·5

Summary

Ehrverletzungsklage (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Übrige Fälle

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 09. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 23 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. med. dent. C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Belfort vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, in Sachen des D., Beschwerdegegner, betreffend Ehrverletzungsklage (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. C., der in E. selbständig als Zahnarzt tätig ist, besorgt unter anderem im Bezirk B. den schulzahnärztlichen Dienst. Am 29. Januar 2003 untersuchte er den Sohn A. von D., der zum obligatorischen Besuch aufgeboten worden war. Nach der Untersuchung vermerkte sodann der Zahnarzt im Kontrollheft, dass die Zahnreinigung nur mangelhaft war und die Zähne Belag und Verfärbungen aufwiesen. Auf diesen Befund reagierte D. sofort mit einem Schreiben. Dabei erklärte er, dass sein Hauszahnarzt schon vor längerer Zeit einen sogenannten Zahnpilz bei seinem Sohn erkannt habe, der mit einer angeblich ungenügenden Zahnreinigung absolut nichts zu tun habe. Er wolle zwar niemandem etwas unterstellen, aber für ihn gebe es nur zwei mögliche Erklärungen: „Entweder hat der untersuchende Zahnarzt nicht sehr viel Ahnung von seinem Beruf oder man markiert quasi vorsätzlich „Behandlung notwendig“ um sich so Arbeit zu verschaffen.“ Der Zahnarzt liess sich diese Vorwürfe nicht gefallen und forderte D. auf, sich bei ihm für die Äusserung - er führe unnötige Behandlungen durch, um sich damit Arbeit zu besorgen - zu entschuldigen. Es folgten mehrere Schreiben zwischen den Parteien; D. erklärte sich jedoch nicht bereit, seine Äusserung zurückzuziehen. B. Mit Eingabe vom 24. April 2003 liess C. beim Vizepräsidenten des Kreises Belfort gegen D. eine Strafklage wegen Ehrverletzung einreichen. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 15. Mai 2003 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung zeigte sich der Strafbeklagte gewillt, die beanstandete Äusserung zurückzunehmen, worauf die Parteien einen Vergleich unterschrieben und die Ehrverletzungsklage zurückgezogen wurde. Der Beklagte zeigte sich ausserdem bereit, die Amtskosten zu tragen. Über die Anwaltskosten des Klägers wurde hingegen keine Einigung erzielt. Der Vizepräsident wurde daher ersucht, über die besagten Kosten im Betrage von Fr. 1'076.-- zu befinden. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, schrieb der Vizekreispräsidenten Belfort das Verfahren gegen D. infolge Klagerückzuges ab. Dabei wurden in Ziffer 3 des Dispositivs die ausseramtlichen Kosten der klägerischen Vertretung dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Verfahrens gingen hingegen, wie vereinbart, zu Lasten des Beklagten. D. Mit Datum vom 10. Juni 2003 liess C. gegen das Kostendekret der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von

3 Graubünden erheben mit dem Begehren, Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und D. sei zu verpflichten, C. für das Ehrverletzungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist C.. Er beanstandet in seiner Beschwerde einzig, dass ihm vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. 2. In seiner Abschreibungsverfügung vom 20. Mai 2003 überbindet der Vizepräsident des Kreises Belfort dem Kläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, weil er die Klage zurückgezogen habe. Des weiteren wurde als Begründung ausgeführt, dass die Anwaltskosten im Bezug auf die Schwere des Falles sehr hoch seien. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Klage zurückgezogen habe, weil der Strafbeklagte sich an der Sühneverhandlung doch noch bereit erklärt habe, sich von der besagten Äusserung zu distan-

4 zieren. In diesem Falle seien gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen. Die Höhe der anbegehrten Entschädigung sei im Übrigen nicht übersetzt. Das Gericht kann sich diesen beiden Argumentationen nicht anschliessen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Ehrverletzungsklage zwar zurückgezogen; dies jedoch erst als der Angeschuldigte sich von seiner Äusserung distanzierte. In diesem Falle ist somit nicht angemessen, dem Kläger die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verweigern. Letzerer hatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003 (act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich für die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Eine letzte Möglichkeit wurde schliesslich noch vom klägerischen Rechtsvertreter am 22. April 2003 geboten (act. 7). Der Beklagte liess jedoch bis zur angesetzten Frist keine schriftliche Entschuldigung einreichen. Erst während der Sühneverhandlung erklärte sich dieser bereit, die besagte Äusserung zurückzunehmen. Hätte er sich bereits vorher für seine Aussage entschuldigt, wäre gar kein Strafverfahren eröffnet worden. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des eben Dargelegten als nicht vertretbar. Die Regelung gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO ist in diesem konkreten Fall – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – ebenfalls nicht massgebend. Diese Norm regelt zwar die Kostenüberbindung; sie ist nach zivilprozessualem Vorbild konzipiert und versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziffer 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde jedoch das Strafverfahren durch Rückzug als erledigt abgeschrieben. Bei einem solchen Vorgehen ist keine unterliegende beziehungsweise obsiegende Partei vorhanden, weil gar kein Verfahren durchgeführt worden ist. In solchen Fällen kommt vielmehr die Anwendung von Art. 167 Abs. 3 StPO in Betracht. Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, er habe seine Äusserung „...um sich Arbeit zu verschaffen“ ohne irgendein Schuldeingeständnis zurückgenommen, ver-

5 fängt nicht. Es war gerade diese Äusserung, welche Anlass für die Strafklage bildete. Deren Zurücknahme anlässlich der Sühneverhandlung kommt daher einer Anerkennung der Klage gleich, so dass hinsichtlich der Kostenverlegung Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Nicht massgebend ist hierbei, ob die fragliche Äusserung auch tatsächlich ehrverletzend war. Welche Kosten unter Art. 167 Abs. 3 StPO fallen, legt diese Bestimmung nicht näher fest. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen umfassen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Kreisamt Belfort angemessen zu entschädigen. Der von diesem geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'076.-- ist ausgewiesen und nicht zu beanstanden, so dass er zum Urteilsspruch zu erheben ist. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird aufgehoben. 2. D. wird verpflichtet, C. für das Ehrverletzungsverfahren vor Kreisamt Belfort ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von D., der zudem C. für dieses Verfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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