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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22

July 9, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,730 words·~14 min·5

Summary

Skiunfall | StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 09. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 22 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Mai 2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, betreffend C.: Skiunfall zum Nachteil von A., hat sich ergeben:

2 A. Am 1. April 2002, um ca. 13.45 Uhr, ereignete sich im Skigebiet D. in C. bei der Bergstation des 6er-Sessellifts E. ein Unfall. Unmittelbar davor fuhr B. mit dem voll besetzten Sessellift E. in Richtung Bergstation. Dabei sass er auf dem Sessel ganz rechts und hatte vorschriftsgemäss einen Fuss aus der Bindung seines Snowboards gelöst. Nachdem er an der Bergstation aus der Bahn gestiegen war, bemerkte er, dass sich auf der Ausstiegsfläche mehrere Wintersportler befanden. Nach links konnte B. aufgrund seiner Mitfahrer nicht ausweichen. Infolgedessen versuchte er sodann an A. - der sich im rechten Bereich der Ausstiegsfläche ungefähr 5 bis 7 Meter entfernt von der Ausstiegsstelle befand - und einer von diesem etwa 50 Zentimeter entfernten Person, links vorbeizufahren. Dabei verfing sich die offene, nach aussen gerichtete Bindungsschnalle des Snowboards von B. am Skiende von A. und zog dieses mit. Letzterer verlor dadurch das Gleichgewicht und stürzte. Er zog sich dabei erhebliche Verletzungen am Rücken zu, weshalb er auch hospitalisiert werden musste. B. Am 29. April 2002 stellte A. Strafanzeige gegen B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 17. September 2002 zur Klärung dieses Unfalles eine Strafuntersuchung in Sachen C.: Skiunfall zum Nachteil von A.. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, es lasse sich nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum vermeidbar gewesen wäre. In der Folge seien ihm mehrere unterschiedlich gefährliche Möglichkeiten offen gestanden, wobei er sich schliesslich in vertretbarer Weise für die erwähnte Variante entschieden habe. Unter diesen Umständen könne ihm im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Unfall keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Dabei könne offen bleiben, ob ein anderes Vorgehen, z.B. ein Notsturz mit der Gefahr von Kollisionen mit unter andrem nachfolgenden Schneesportlern, bei heutiger bzw. nachträglicher Betrachtung allenfalls zu einem weniger schwerwiegenden Unfall geführt hätte. D. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 10. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung vom 12./20 Mai 2003 sei aufzuheben und es sei Anklage zu erheben, eventualiter sei die Untersuchung wieder aufzunehmen.

3 2. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2003 auf eine Vernehmlassung. B. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer, der sich durch die Kollision mit B. Körperverletzungen zuzog, ist demnach beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt, es sei Anklage zu erheben. Die Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur. Der Beschwerdekammer ist es daher versagt, bei Gutheissung der Beschwerde die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung anzuweisen. Vielmehr liegt es in ihrer Kompetenz, nach Rückweisung eines Falles und allenfalls ergänzter Untersuchung zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist. 2. a) Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1995 Nr. 45). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderun-

4 gen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347 Ziffer 2.1). b) Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Resultat der Untersuchung in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, das heisst ihr Aussagegehalt auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. 3. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass B. keine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Sturz von A. zur Last gelegt werden könne. Jener habe nur eine in dieser Situation vertretbare und aus seiner Sicht am wenigsten gefährliche Lösung gewählt, um den vielen Personen auf der Ausstiegsfläche ausweichen zu können. Zudem könne man nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum mehr vermeidbar gewesen wäre. Da die Aussagen von B. durch die Unfallzeugin und Freundin von A., X., teilweise bestätigt und auch der Standort des A. durch den Pistenpatrouilleur nicht als ideal bezeichnet worden seien, sei von der Sachverhaltsschilderung von B. ausgegangen worden. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung falle somit nicht in Betracht und die Strafuntersuchung sei folglich einzustellen. b) Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer durch sein Verhalten bei einem anderen eine schwere Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein,

5 dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 280 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen gesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzliche Vorschriften in Frage. Ebenso dienen allgemeine Rechtsgrundsätze als Grundlage für die Bemessung der anzuwendenden Sorgfalt. Im Rahmen des Schneesportrechts spielen deren zwei eine wesentliche Rolle; das allgemeine Gebot, durch sein Verhalten die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht zu gefährden, sowie der sogenannte Gefahrensatz. Letzterer bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit ist also nicht sorgfaltswidrig, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird (PKG 1999 Nr. 32; vgl. zum Ganzen Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 2 N 176 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB). Für die Sorgfaltspflichtbemessung können insbesondere auch die sogenannten FIS-Regeln beigezogen werden. Weil sich der hier zu beurteilende Unfall im Ausstiegsbereich einer Sesselbahn ereignet hat, kommen diese Regeln vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. (vgl. BGE 106 IV 350; Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., § 2 N 57;). Massgebend sind somit die allgemeinen an eine Sorgfaltspflichtverletzung gestellten Voraussetzungen. 4. Der Unfall ereignete sich unbestrittenermassen in einer Entfernung von 5-7 Metern von der Ausstiegsstelle des Sessellifts, wo sich rechts eine Sitzbank und davor noch eine Holzgestell befand. B. sass auf dem 6-er Sessellift ganz rechts. Nach seinen Angaben hatte er nach dem Ausstieg nur die Möglichkeit, sich neben A. durchzuzwängen. Er habe wohl gesehen, dass es eng werden würde, doch habe keine Alternative bestanden. Nach links habe er wegen der mit ihm im Sessellift hochgefahrenen Personen nicht ausweichen können. Um diese Personen nicht zu gefährden, habe er auch nicht abbremsen bzw. das Brett querstellen können. Auch ein Ausweichen nach rechts sei ihm wegen der sich im Ausstiegsbereich aufhaltenden Personen und zudem wegen des dortigen Holzgestells nicht möglich gewesen. Die als Zeugin befragte X., Freundin des Verunfall-

6 ten, schloss ebenfalls nicht aus, dass der rechte Teil der Ausfahrt zum Unfallzeitpunkt wegen der vielen Leute blockiert und es für B. daher nicht möglich war, rechts an ihnen vorbeizufahren. A. bringt dazu in seiner Beschwerde verschiedene Einwände vor, auf die nachfolgend näher einzugehen ist: a) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass B. die Lage beim Ausstieg aus dem Sessellift falsch eingeschätzt habe und aufgrund der an diesem Tag herrschenden Rahmenbedingungen auf der Ausstiegsfläche mit vielen Leuten hätte rechnen müssen. Durch ein frühzeitiges Ausweichen nach rechts oder ein Einreihen hinter seine Mitfahrer hätte der Unfall verhindert werden können. B. gab im Anschluss an die Konfronteinvernahme mit X. zu Protokoll, er hätte die Möglichkeit gehabt, beim Austeigen nach rechts zu fahren und dort anzuhalten, sofern er gewusst hätte, dass kurz nach der Ausfahrt Personen stehen würden. Soweit der Beschwerdeführer daraus auf eine falsche Einschätzung der Lage durch B. schliesst und er ihm damit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn am fraglichen Tag der Sessellift rege benutzt wurde, musste B. nicht im Vornherein damit rechnen, dass vor ihm aussteigende Schneesportler sich in dem für die Wegfahrt vom Sessellift bestimmten Ausstiegsbereich aufhalten und diesen derart versperren, dass eine ungehinderte Wegfahrt nicht mehr möglich war. Nach dem auch hier geltenden Vertrauensgrundsatz durfte er vielmehr davon ausgehen, dass die vor ihm den Sessellift verlassenden Schneesportler sich zur Vorbereitung auf die Abfahrt nicht im Ausstiegsbereich, sondern ausserhalb davon in gesicherter Entfernung aufhalten würden. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, B. habe die wartenden Schneesportler zu spät bemerkt, wodurch er gemäss seinen eigenen Aussagen nur noch zwischen verschiedenen gefährlichen Lösungen habe wählen können. Der Beschwerdegegner habe demzufolge die gefährliche Situation selbst geschaffen, respektive er hätte sie bei pflichtgemässem Verhalten vermeiden können. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Endstation des Sessellifts befindet sich auf einer Anhöhe, so dass B. die Situation im Ausstiegsbereich erst unmittelbar vor seiner Wegfahrt vom Sessellift wahrnehmen konnte. Mangelnde Aufmerksamkeit lässt sich ihm daher allein schon aus diesem Grunde nicht zur Last legen. Hinzu kommt, dass gerade bei einem voll-

7 besetzten 6-er Sessellift auch das Aussteigen bzw. Wegfahren entsprechender Vorbereitung und Konzentration bedarf, so dass ein allenfalls nicht sofortiges Wahrnehmen der im Ausstiegsbereich vorliegenden Situation nicht bereits generell als mangelnde Aufmerksamkeit und damit Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden kann; dies umso weniger, als nicht damit gerechnet werden muss, dass sich Personen - wie vorliegend - im Ausstiegsbereich aufhalten. Jedenfalls kann B. nicht vorgeworfen werden, die gefährliche Situation mangels Aufmerksamkeit zu spät bemerkt zu haben. c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich B. unmittelbar nach dem Ausstieg ohne Verschulden mit einer unerwarteten, gefahrvollen Situation konfrontiert sah und er daher sofort zu entscheiden hatte, wie er darauf reagieren sollte. Dabei gilt es zu beachten, dass einem Fahrer, der sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, nicht vorgeworfen werden kann, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergriffen zu haben, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint (BGE 106 IV 395; Stefan Trechsel, a.a.O., N. 35 zu Art. 18 StGB). Konnte B. im Zeitpunkt, als er die Personen im Ausstiegsbereich wahrnahm, nicht mehr nach rechts ausweichen, lässt sich ihm in dieser Hinsicht auch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen. Abgesehen davon wäre ein derartiger Vorwurf auch angesichts verschiedener zur Verfügung stehender Möglichkeiten, worüber rasch zu entscheiden war, unbegründet. Unbehelflich ist auch die weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Variante, dass B. langsamer vom Sessellift hätte aussteigen müssen, um die mit ihm hochfahrenden Personen ein paar Meter nach vorne ausweichen zu lassen, wodurch er linksseitig nicht mehr beschränkt gewesen wäre. Ob dies bei einem voll besetzten 6-er Sessellift überhaupt gefahrlos möglich ist, erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass kurz nach dem Ausstieg der Sessellift durch das Drehrad in Abfahrtposition gewendet wird und das Verlassen des Sessellifts durch die fünf neben B. befindenden Personen eine gewisse Zeit benötigt, höchst fraglich. Wie B. in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vorgebracht hat, musste er beachten, dass in kurzen Abständen weitere Sesselliftfahrer nachfolgten, welche ebenfalls Platz zum Aussteigen benötigten. Hätte er mit dem Absteigen vom Sessellift zugewartet, wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich dadurch ein anderer Unfall ereignet hätte. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich eines Bremsmanövers oder eines Notsturzes. Abgesehen davon kann B. - wie erwähnt - nicht zum Vorwurf gemacht werden, falls er nicht eine allenfalls weniger gefahrvolle Variante gewählt hat. Der

8 Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass sich B. aus den mehreren unterschiedlich gefährlichen Möglichkeiten in vertretbarer Weise für die gewählte Variante - nämlich die Durchfahrt zwischen zwei Personen - entschieden hat. Dagegen spricht auch nicht, dass die hintere Bindungsschnalle am Snowboard von B. offen war. Gemäss der SKUS-Regel 2 sind Snowboarder verpflichtet, auf Skiliften und Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung zu lösen. Insofern kann B. daher keine Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden. Dasselbe trifft auch zu, als er trotz der hinteren, offenen Bindungsschnalle von den verschiedenen Möglichkeiten diejenige wählte, welche schliesslich zum Unfall führte. Wie erwähnt, verblieb ihm keine Zeit, die verschiedenen Varianten abzuwägen, um sich schliesslich für die am besten geeignete zu entscheiden. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht beachtet, dass den Snowboarder beim Ausstieg aus der Sesselbahn ein höherer Sorgfaltsmasstab treffe als einen anderen Schneesportler. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Obwohl für den Snowboarder der Ausstieg aus dem Sessellift aufgrund der einseitig losen Bindung und der Seitlichstellung problematischer sei kann, bedeutet dies nicht, dass ihn deswegen höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht treffen. Der Sorgfaltsmassstab wird grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und den persönlichen Verhältnissen festgelegt und ist daher individualisiert. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich somit nicht allgemein bestimmen. e) B. fuhr im Moment des Unfalles in der sogenannten „Goofy-Position“. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, B. hätte aufgrund dieser Fahrposition grössere Sorgfalt anwenden müssen, wenn er an einer Person vorbeifahre, welche sich rechts von ihm aufhalte. Auch hier gilt zu bemerken, dass von einer Person nicht mehr verlangt werden darf, als sie nach den Umständen und ihren Fähigkeiten aufbringen kann. B. sah sich nach dem Ausstieg aus dem Sessellift mit einer schwierigen Situation konfrontiert. Er musste sich schnell für eine Variante entscheiden und sich zudem noch auf seine Fahrt konzentrieren. B. bezeichnete sich selbst als guten Snowboardfahrer. Es ist allgemein bekannt, dass solche ihren Blick trotz seitlicher Position auf dem Snowboard nicht nur seitwärts, sondern auch nach vorne in Fahrtrichtung richten. Die Aussage von B., dass er zum fraglichen Zeitpunkt (natürlich) in Fahrtrichtung schaute, erscheint daher durchaus glaubwürdig. Demzufolge konnte er die vor ihm liegende Situation, insbesondere die Position von A., durchaus wahrnehmen. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass B. trotz der schmalen

9 Durchfahrtsmöglichkeit bei A. diese Variante gewählt hat, kann ihm jedoch aus den vorerwähnten Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit sachlichen und nachvollziehbaren Gründen davon ausging, dass B. im Zusammenhang mit dem Sturz von A. keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die Einstellungsverfügung beruht zudem auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, da im konkreten Fall keine weiter zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, welche das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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