Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 75 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des R. F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am Sonntag, 8. Juli 2001 um ca. 16.25 Uhr fuhr R. F. als Lenker des Personenwagens der Marke Mitsubishi Pajero mit dem Kontrollschild Nr. X auf der Flüelapassstrasse in Richtung Flüela-Hospiz. In der sogenannten „Schlösslikehre“ kam es zur Kreuzung mit C. S., der mit seinem Motorrad der Marke BMW mit dem Kontrollschild Nr. Y talwärts fuhr. Dieser geriet in der genannten Kurve in Schräglage, wodurch das Hinterrad seines Motorrades seitlich wegdriftete. Er kam zu Fall und geriet mit seinem rechten Fuss unter das Motorrad. Dabei erlitt er eine Prellung des Sprunggelenkes. An seinem Motorrad entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 500.--. Nach den Ausführungen von C. S. hatte das Fahrzeug von R. F. die Leitlinie mit den linken Rädern um mindestens 50 cm überfahren. Dadurch sei C. S. gezwungen gewesen, sein Motorrad noch mehr an den rechten Rand zu lenken, wobei er schliesslich gestürzt sei. R. F. gab seinerseits zu Protokoll, die Unfallkurve korrekt und vollständig auf seiner Fahrspur befahren zu haben. C. S. erstattete noch am selben Tag gegen R. F. Strafantrag wegen Körperverletzung. B. Am 9. August 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen R. F. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Scuol beauftragt. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 9. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen R. F. wegen fahrlässiger Körperverletzung ein und trat das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln an den Kreispräsidenten des Kreises Davos ab. C. Mit Strafmandat vom 9. August 2002 erkannte der Kreispräsident des Kreises Davos R. F. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 554.60 auferlegt. Dagegen liess R. F. mit Schreiben vom 14. August 2002 Einsprache erheben und ersuchte um Durchführung des ordentlichen Verfahrens. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erklärte mit Verfügung vom 3. September 2002 die Strafuntersuchung für geschlossen, mit der Begründung, dass die Angelegenheit aufgrund der vorliegenden Untersuchungsakten spruchreif sei, weshalb von einer Ergänzung der Untersuchung nach Art. 175 StPO abgesehen werden könne.
3 E. Mit Schreiben vom 16. September 2002 liess R. F. beantragen, die Untersuchung in verschiedener Hinsicht zu ergänzen. Es seien die Originalakten aus den Händen des Tribunale di Rovereto beizuziehen und M. F., A. F. und E. T., die sich im Zeitpunkt des Unfalles im Fahrzeug des Angeschuldigten befunden hätten, richterlich einzuvernehmen. Des Weiteren sei ein Augenschein vorzunehmen und es seien aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle durch die Kantonspolizei Graubünden Fotos des Unfallortes zu erstellen. F. Mit Verfügung vom 28. November 2002 wies der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die gestellten Beweisanträge ab und versetzte R. F. wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. G. Gegen diese Anklageverfügung liess R. F. am 23. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde wegen Unzuständigkeit sodann an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts überwiesen. R. F. stellt darin folgende Anträge: „1. Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zeugen A. F, und E. T., einzuvernehmen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, an der Unfallstelle im Bereich der Schlösslikehren auf der Flüelapassstrasse einen Augenschein durchzuführen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, durch die Kantonspolizei Graubünden aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der talwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von 1.30m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos in Richtung der Unfallstelle erstellen zu lassen. 5. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.
4 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten kann gemäss Art. 176 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts innert 20 Tagen (Art. 139 Abs. 2 StPO) Beschwerde geführt werden. Mit dem gleichen Rechtsmittel können auch Anklageverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten angefochten werden (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 457 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt (vgl. Padrutt, a.a.O., Seite 341 mit zahlreichen Hinweisen). 3. Mit Datum vom 3. September 2002, mitgeteilt am 6. September 2002, erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Strafuntersuchung für geschlossen. Mit Eingabe vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisergänzungsanträge, namentlich die Einvernahme weiterer Zeugen und die Edition von Originalakten aus den Händen des Tribunale die Rovereto sowie die Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung von Fotos des Unfallortes. In der Anklageverfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, hielt der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass von den beantragten Ergänzungen der Untersuchung abgesehen werden könne, da die Angelegenheit auch ohne diese spruchreif erscheine. So würden die eingereichten Fotokopien der Akten des Tribunale di Rovereto ausreichen, so dass es sich erübrige, die Originalakten beizuziehen. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass M. F. bereits rechtshilfeweise in Italien als Zeugin einvernommen worden sei. Von einer Einvernahme der beiden übrigen Zeugen könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums abgesehen werden. Der
5 Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins könne dem Bezirksgerichtsausschuss überlassen werden. a) Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentliche Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung keine Beweisergänzungsbegehren gekoppelt werden können (Padrutt, a.a.O., S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung. b) Wird bei Übertretungen Einsprache gegen ein Strafmandat erhoben, hat der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 175 StPO die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren (Art. 66 ff. StPO) zu ergänzen. In analoger Anwendung von Art. 76c Abs. 2 StPO steht dabei dem Verteidiger das Recht zu, dem Bezirksgerichtspräsidenten jederzeit Untersuchungshandlungen zu beantragen. Erscheinen dem Bezirksgerichtspräsidenten die Begehren berechtigt, hat er die beantragen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls hat er deren Anhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu beschweren (vgl. PKG 1981 Nr. 52). Über jeden verweigerten Beweisantrag muss somit in einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden werden (Padrutt, a.a.O., S. 256). Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist dem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklageschrift mitzuteilen (PKG 1981 Nr. 52). Richtig handelt der Bezirksgerichtspräsident, wenn er vor der Anklageverfügung die Schlussverfügung nach Art. 97 StPO mit 10-tägiger Frist erlässt und die im Anschluss daran gestellten Beweisergänzungsbegehren behandelt, ehe er zur Anklageerhebung schreitet (Padrutt, a.a.O., S. 451; PKG 1992 Nr. 56). c) Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der obgenannten Vorschrift um eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Verletzung einer Ordnungsvorschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit der Handlung nicht, während eine Gültigkeitsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit zwingenden Charakter und eine Verletzung daher die Ungültigkeit der Handlung zur Folge hat. Die Rechtsprechung geht richtigerweise dazu über, den Formvorschriften nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Auf die strenge Gültigkeitsvorschrift sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (vgl. Hauser/Schweri,
6 Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 166). In Art. 98 Abs. 1 StPO wird zwar ausgeführt, dass erst nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Untersuchung über die Erhebung der Anklage entschieden wird. Aus dem Gesetz geht jedoch nicht hervor, dass es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Die Vorschrift dient einzig der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs, weshalb sie als reine Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Eine Aufhebung der Verfügung wäre zudem nur dann angebracht, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen würden. Mit der Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittel gegen die in der Anklageverfügung mitenthaltene Beweisverfügung ist dies jedoch nicht der Fall. 4. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweis zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Fristund formgerecht angebotene Beweise sind abzunehmen, so weit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln (Padrutt, a.a.O., S. 110). Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise zu einem anderen zuverlässigen Beweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abgelehnt werden; denn offensichtlich untaugliche und unerhebliche Beweise widersprechen dem Grundsatz gemäss Art. 75 Abs. 3 StPO, dass diese nur soweit zu sammeln sind, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (PKG 1993 Nr. 27; PKG 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111). Der Untersuchungsrichter kann einen Beweisantrag des Angeschuldigten ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich, für die Beurteilung der Schuld- oder Straffrage nicht geeignet oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. Er hat nicht alles abzuklären, was verlangt wird. Es müssen mindestens glaubhafte und konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, a.a.O., S. 255).
7 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls ausser ihm noch seine Tochter M. F., E. T. sowie sein Bruder A. F. in seinem Fahrzeug befunden hätten. Sie alle hätten zu Handen des Gerichtes Rovereto eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer die Mittellinie nicht überfahren habe. Es habe aber keine mündliche Einvernahme stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, den Entlastungszeugen Fragen zustellen. Obwohl von diesen Zeugen auf jeden Fall sachdienliche Angaben zu erwarten seien, habe das Bezirksgerichtspräsidium in der angefochtenen Verfügung einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, da die Angelegenheit spruchreif sei. Dies stelle indessen keinen Tatbestand dar, um von der Einvernahme der Entlastungszeugen abzusehen. Die angefochtene Verfügung verletze damit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 BV, welche dem Angeschuldigten im Strafverfahren den Anspruch zugestehen, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden benannten Zeugen A. F. und E. T. gemäss eigenen Aussagen nicht im selben Fahrzeug wie der Beschwerdeführer sassen. Aus ihren schriftlichen Erklärungen zu Handen des Gerichtes Rovereto (act. 3/12) geht übereinstimmend hervor, dass sie in ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs waren. Unmittelbar vor ihnen sei ein Fahrzeug mit tschechoslowakischer Nummer gefahren, welches sich wiederum direkt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe. Diese Aussagen decken sich auch mit den Ausführungen von R. F. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag (act. 3/4). c) Es ist zutreffend, dass A. F. und E. T. im Laufe der Untersuchung nicht rechtshilfeweise einvernommen wurden. Sie gaben jedoch gegenüber Rechtsanwalt Zuanni - der den Beschwerdeführer auch bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vertrat - schriftliche Erklärungen zu Handen des Gerichtes ab (act. 3/12). Bezüglich des Unfallherganges führten beide aus, dass der Beschwerdeführer die besagte Kurve auf der rechten Fahrbahnhälfte befahren und dass keine Kollision zwischen dem Motorradfahrer und dem Fahrzeug von R. F. stattgefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass aus einer mündlichen Befragung der Zeugen im Vergleich zu diesen schriftlichen Erklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die beiden Zeugen neue sachdienliche Hinweise machen könnten. Da eine mündliche Befragung zu keiner Änderung des Beweisergebnisses führen würde, ist auf eine solche zu ver-
8 zichten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen in einer verwandtschaftlichen beziehungsweise freundschaftlichen Beziehung zum Beschwerdeführer stehen und ihre Aussagen daher mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden müssten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV ist zu bemerken, dass die Tochter des Beschwerdeführers, M. F., als Entlastungszeugin rechtshilfeweise einvernommen wurde (act. 3/11). Diese Befragung fand am 20. März 2002 vor dem Tribunale di Rovereto statt. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Franco Zuanni vertreten, welcher auch an der Einvernahme von R. F., die gleichentags stattfand, teilnahm. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt wurden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Belastungszeugen R. K. am 18. Juni 2002 in Neuchâtel stattfand (act. 3/15). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2002 (act. 3/14) auf die Teilnahme, ersuchte aber den Untersuchungsrichter, die eingereichten Fragen durch den Zeugen beantworten zu lassen. Damit nahm der Angeschuldigte sein Recht auf Befragung von Belastungszeugen in Anspruch, weshalb eine Verletzung von 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht fällt und die Zeugenaussage von R. K. somit grundsätzlich verwertbar ist. 5. R. F. macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Aussagen des Belastungszeugen R. K. unglaubwürdig seien. Es sei bereits im Schreiben vom 16. September 2002 ausführlich dargelegt worden, dass R. K. keinen direkten Sichtkontakt zum Unfallort gehabt haben könne und er den Unfall somit gar nicht beobachtet hätte. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2002 habe er zudem klar ausgesagt, dass das fehlbare Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei. Diese Aussage sei nicht nur vage, sondern nachweislich falsch. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeugen R. K. um eine Person, die in keiner Beziehung zu den beiden am Unfall beteiligten Parteien steht. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2001 (act. 3/3) bestätigte er auf Anfrage hin, dass er von seiner Position aus ungehindert die untere Kurve einsehen konnte. Auf dem Foto Nr. 1 des Fotoblattes (act. 2/3) ist erkennbar, dass von der oberhalb liegenden Kurve direkter Sichtkontakt zur Unfallstelle bestand. Auch der Vorwurf der falschen Aussage ist unbegründet. Anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung vom 18. Juni 2002 wurde R. K. gefragt, worüber er am Unfallort mit den dort
9 anwesenden Personen gesprochen habe. R. K. führte aus, dass die Personen, die im Mitsubishi Pajero gewesen seien, in sehr emotioneller Weise diskutiert hätten. Die Frau, die, sofern er dies richtig verstanden habe, am Steuer gewesen sei, habe in italienischer Sprache Ausführungen zum Unfallhergang gemacht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hatte R. K. somit nicht behauptet, dass eine Frau am Steuer des Unfallfahrzeuges gesessen habe. Des Weiteren stimmen seine Aussagen mit denen, die er anlässlich der polizeilichen Befragung am 8. Juli 2001 zu Protokoll gegeben hatte, überein. Indizien für eine bewusst oder unbewusst fahrlässige Aussage sind keine erkennbar, weshalb die Aussage vom Sachrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres verwertet werden kann. 6. Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Schlussverfügung, es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos überliess diese Entscheidung dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Der Beschwerdeführer wendet nun dagegen ein, dass der Gerichtstermin voraussichtlich in die Wintermonate falle und die besagte Strecke dann geschlossen sei. Die Durchführung eines Augenscheins werde dann nicht möglich sein. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Termin wegen eines vom Gericht zu beurteilenden Augenscheins auf die Sommermonate verschoben werde. Unter diesen Umständen schränke ein erst an der Hauptverhandlung vom Vollgericht zu beurteilender Augenschein seine Verfahrensrechte ein. Es würden ihm dadurch allenfalls entlastende Beweise verweigert, was gegen Art. 29 BV verstosse. Im Rahmen der Untersuchung wurden – wie bereits ausgeführt – sowohl die am Unfall unmittelbar beteiligten Personen als auch mehrere Zeugen einvernommen. Des Weiteren wurde durch die Kantonspolizei Graubünden eine Fotodokumentation erstellt, welche die Örtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven zeigt. Für den Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird, bedarf es keines untersuchungsrichterlichen Augenscheins, da die vorhandenen Akten ausreichenden Aufschluss über den Unfallhergang geben können. Ob die Akten allenfalls für einen Sachentscheid zu wenig sachdienlich sind, liegt im Ermessen des Gerichtes, welches anlässlich der Hauptverhandlung in freier Würdigung der Verhältnisse über Anträge auf Ergänzung des Beweismaterials entscheiden kann. 7. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle – somit aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen - je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der
10 talwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von ca. 1.30 m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos durch die Kantonspolizei Graubünden erstellen zu lassen. Die Kantonspolizei Graubünden fertigte kurze Zeit nach dem Unfall eine ausführliche Fotodokumentation der Unfallstelle an, die bei den Akten liegt (act. 3/2). Darin wird die besagte Kurve aus verschiedenen Perspektiven abgebildet. Die angebliche Perspektive des Zeugen R. K. wurde bereits mit Foto Nr. 1 dokumentiert. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich erneut Fotos gemacht werden müssten. Es ist Sache des Richters, die vorliegenden Beweismittel zu würdigen und – verbunden mit den Aussagen der Parteien - entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen. 8. R. F. führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass ein Teilgehalt des aus Art. 29 BV folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verlange. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten könne. Es müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen, auf welche sich ihr Entscheid stütze. In der angefochtenen Verfügung werde nicht auf den Beweisergänzungsantrag, durch die Polizei Fotos aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen zu erstellen, eingegangen. Eine Begründung für die Ablehnung dieses Antrages fehle, weshalb die Verfügung gegen Art. 29 BV verstosse und aufzuheben sei. Aus der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2002 ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb es seiner Ansicht nach zusätzlich zum Augenschein auch noch weiterer Fotos bedarf. Sollte der Sachrichter den Augenschein durchführen, würde sich die Erstellung weiterer Fotos ohnehin erübrigen. Der Entscheid, ob zusätzliche Fotos angefertigt werden müssen, hängt damit massgebend mit dem Entscheid über die Durchführung des Augenscheins zusammen. Indem es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos dem Gericht überliess, zu entscheiden, ob die Durchführung eines Augenscheins sachdienlich und notwendig sei, überliess er ihm auch implizit den damit verbundenen Entscheid über den Beweisantrag zur Erstellung weiterer Fotos. Insofern wurde die Ablehnung dieses Antrages im Untersuchungsverfahren hinreichend begründet. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Mangel ohnehin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt würde, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt.
11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung ordnungsgemäss geführt wurde und keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV ausgemacht werden kann. Es liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es ist nun Sache des Richters, die vorliegenden Beweise im Rahmen seines Ermessens zu würdigen und, falls er es als notwendig erachtet, im Rahmen von Art. 175 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 StPO weitere Beweiserhebungen – sei es auf Antrag hin oder von Amtes wegen – vorzunehmen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc