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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 56

November 13, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,092 words·~15 min·6

Summary

Verkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 56 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des M. B., D., M., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, in Sachen gegen C. C., V., C., Beschwerdegegner, betreffend Verkehrsregelverletzung hat sich ergeben:

2 A. Am 18. Juli 2002, um 12.45 Uhr, fuhr Gemeindepolizist C. C. von der Gemeinde C. mit dem Personenwagen der Marke M., Nr. mit einem Sachtransportanhänger über die V. von C. in Richtung S.. Mit zirka 30 bis 40 km/h näherte er sich dem Engpass beim Hotel S.. Als er sich praktisch im Engpass befand, sah er aus der Gegenrichtung den von M. B. gelenkten Bus der Marke N., Nr., entgegenkommen. M. B. betätigte die Lichthupe. Auf das hin hielt Gemeindepolizist C. C., welcher sich mittlerweile mit dem Anhängergespann bereits im Engpass befand, ganz rechts am Strassenrand an. Nachdem sein Anhängergespann bereits stand, hielt auch M. B. an. C. C. wies sich gegenüber M. B. als Gemeindepolizist aus. Zwischen den Beiden kam es zu einer Diskussion, worauf Gemeindepolizist C. C. M. B. aufforderte, den Führerausweis zu zeigen, was dieser verweigerte. Im Anschluss daran fotografierte Gemeindepolizist C. C. die Situation. Dasselbe tat auch M. B., bevor er mit dem Bus weiter in Richtung Kreisel fuhr. Auf Grund dieses Ereignisses erstattete Gemeindepolizist C. C. gegen M. B. bei der Kantonspolizei Graubünden in S. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3bis SVG. Ausserdem reichte er Strafantrag wegen Beschimpfung gegen M. B. ein. In der Folge wurde gegen M. B. vor Kreisamt Oberengadin ein Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet. B. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 macht M. B. geltend, nicht er, sondern Gemeindepolizist C. C. habe sich regelwidrig verhalten. Als Lenker eines Personenwagens sei Gemeindepolizist C. C. gegenüber dem Bus vortrittsbelastet gewesen. Der Genannte habe den Vortritt missachtet und sei ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren in den Engpass gefahren. Er - so M. B. - habe das Fernlicht eingeschaltet, um Gemeindepolizist C. C. zu signalisieren, dass er als Chauffeur des Linienbusses den Vortritt beanspruche. Sein Verhalten sei unter den obwaltenden Verhältnissen angemessen und rechtens gewesen. Wer Vortritt habe, dürfe diesen beanspruchen und auf sich aufmerksam machen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sich falsch verhalte. Seiner Ansicht nach hätte Gemeindepolizist C. C. für weitere Abklärungen die Kantonspolizei Graubünden beiziehen müssen. Die Anordnung von Gemeindepolizist C. C., den Führerausweis zu zeigen, hält M. B. für reine Schikane. Damit habe ihn Gemeindepolizist C. C. einschüchtern wollen mit dem Ziel, vom eigenen grobfahrlässigen Verhalten abzulenken. Seine Fahrweise sei korrekt gewesen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er noch in der Lage gewesen sei, knapp vor den Engpass anzuhalten. Im weiteren wird auf die Fotos sowie auf den Zeugen C. L. verwiesen.

3 C. Mit Verfügung vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, lehnte der Kreispräsident Oberengadin die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass C. C. gemäss Art. 9 Abs. 2 VRV vortrittsberechtigt gewesen sei, nachdem er einen Anhängerzug gefahren habe. Für Führer von Linienbussen im öffentlichen Verkehr würden keine Sonderbestimmungen gelten. So habe sich nicht C. C. sondern M. B., welcher ein Vortrittsrecht zu erzwingen versucht habe, das ihm nicht zugestanden sei, verkehrsregelwidrig verhalten. Nicht erkennbar sei sodann, inwiefern sich C. C. des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll. Er sei im Rahmen seiner Amtsausübung befugt, das Vorweisen des Führerausweises zu verlangen. D. Dagegen erhob M. B. am 12. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verurteilung von C. C. wegen Missachtung des Vortritts, Schikanebremsung, Nötigung und vorsätzlicher falscher Anschuldigung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2002 beantragte C. C. die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt

4 erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die C. C. vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung und Nötigung betroffene M. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Kreispräsidenten anzuweisen, Anklage zu erheben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Strafuntersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung des Kreispräsidenten zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden. 2. Für den Umfang der Kognition gilt Art. 138 StPO. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ablehnungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Kreispräsidenten zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47). Dabei muss klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine

5 Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass keine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, ist eine Ablehnung der Strafuntersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ablehnung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. An weiteren Beweiserhebungen beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die Befragung von C. L. als Zeugen. Die Örtlichkeit und der Stand beider Fahrzeuge, nachdem sie angehalten worden waren, wurden durch die Parteien mittels Fotos gesichert. Auf der Fotodokumentation ist der fragliche Engpass bei der C. deutlich erkennbar. Die Fotodokumentation gibt ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Ein Augenschein und eine Tatrekonstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen. Eine Nachstellung der Situation, wie sie der Beschwerdeführer fordert, lässt aber auch deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die Parteien nicht darüber einig sind, wer als erster auf den Engpass zugefahren ist. Eine Tatrekonstruktion ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist ferner, inwiefern die Befragung von C. L. als Zeuge neue Gesichtspunkte einbringen soll. C. L. wurde durch die Kantonspolizei Graubünden telefonisch als Auskunftsperson befragt. C. L. hatte dabei angegeben, anlässlich des Vorfalls in der Mitte des Busses gesessen zu sein. Er habe registriert, wie der Bus in C. angehalten habe. Es habe sich dabei nicht um eine übermässige Bremsung gehandelt, die aufgefallen wäre. C. L. gab weiter an, dass er mitverfolgen konnte, wie sich der Buschauffeur mit einem Polizisten über das Vortrittsrecht gestritten habe. Er sei jedoch auf seinem Platz sitzen geblieben, weshalb er nicht angeben könne, ob der Buschauffeur am Polizeifahrzeug vorbeigekommen wäre. Er habe nach dem Vorfall dem Buschauffeur erklärt, dass dieser sich zu Recht gewehrt habe und sich nicht alles von diesem Polizisten gefallen lassen habe. Aus der Aussage von C. L. als Auskunftsperson wird deutlich, dass dieser keine Angaben über den Geschehensablauf respektive darüber machen kann, welches der beiden Fahrzeuge zuerst auf den Engpass zugefahren ist. Er sass in der Mitte des Busses und bekam lediglich die Auseinandersetzung der beiden Fahrer mit, nachdem die Fahrzeuge bereits angehalten worden waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb C. L. heute mehr Aufschlüsse über den Vorfall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt und

6 die genauen Wahrnehmungen in der Erinnerung von C. L. etwas verblasst sein dürften. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der Situation und auf Einvernahme von C. L. als Zeugen sind, da sie keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermögen, abzuweisen. Mit den Aussagen der Beteiligten und der die Örtlichkeit wiedergebenden Fotodokumentation erachtet das Gericht zudem den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt, wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird. 4. Der zu beurteilende Sachverhalt wird von C. C. einerseits und M. B. andererseits nicht derart verschieden geschildert. M. B. deponierte bei der Kantonspolizei Graubünden, dass er, als er mit dem Linienbus S. - C. in C. auf den Engpass C. zugefahren sei, auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen herannahen gesehen habe. Er habe gesehen, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges nicht abgebremst habe, sondern ungebremst durch den Engpass fahren wollte. So habe er die Lichthupe betätigt und den Bus auf Schrittempo abgebremst. Er habe dem Polizeibeamtem beim Entgegenfahren den Finger gezeigt. Beide Fahrzeuge hätten dann unmittelbar vor dem Engpass auf gleicher Höhe angehalten. Er habe dem Polizeibeamten erklärt, dass er ihm das Vortrittsrecht geraubt habe. Daraufhin habe ihm der Beamte seinen Ausweis gezeigt, sich jedoch geweigert ihm diesen zu geben. Hingegen habe der Polizeibeamte verlangt, dass er ihm den Führerausweis zeige. Er habe dies als reine Schikane betrachtet. Er habe sich auch geweigert, dem Beamten seinen Namen zu nennen. Er habe ihm gesagt, er solle sich "verpissen". C. C. sagte demgegenüber der Kantonspolizei Graubünden aus, er sei mit einem beladenen Anhänger am Polizeifahrzeug mit zirka 30 - 40 km/h auf den Engpass C. zugefahren. Als er sich praktisch bereits im Engpass befunden habe, habe er auf der Gegenfahrbahn den Bus entgegenkommen sehen. Der Buschauffeur habe die Lichthupe betätigt und sei ungebremst weitergefahren. Er habe sich bereits im Engpass befunden und habe sein Fahrzeug dort angehalten. Er habe sein Fahrzeug ganz rechts an den Strassenrand gestellt. Der Chauffeur habe dann den Bus auf seiner Höhe angehalten. Da der Chauffeur mit den Händen gestikuliert habe, habe er gedacht, es hätte sich ein Unfall ereignet. Der Chauffeur habe ihn dann aber beschimpft und ihm vorgehalten, er hätte sein Vortrittsrecht missachtet. Hierauf sei er ausgestiegen, wobei der Chauffeur langsam weitergefahren sei. Er sei soweit gefahren, bis er die offene Türe des Polizeifahrzeuges berührt habe. Erst dann habe der Chauffeur angehalten. C. C. gab an, dass er sich als Gemeindepolizist und mit seinem Namen vorgestellt und dem Chauffeur auch seinen Ausweis gezeigt habe. Als er den Führerausweis des Chauffeurs verlangt habe, habe der Chauffeur ihm diesen mit den Worten verweigert, dass er einem "Lausbube" wie ihm den Füh-

7 rerausweis nicht zeige. Beide Parteien haben die Situation, als beide Fahrzeuge angehalten hatten, mit je einem Foto aus je einer Richtung gesichert. Die durch M. B. erstellte Fotoaufnahme zeigt die Perspektive des Buschauffeurs in Blickrichtung C., diejenige von C. C. zeigt den Standort der beiden Fahrzeuge in Blickrichtung S.. M. B. ist auf die Anzeige von C. C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Darin hält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte. Auch in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden macht M. B. geltend, dass ein Linienbus vor einem Personenwagen den Vortritt habe, wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig auf einen Engpass zufahren würden, wo das Kreuzen nicht möglich sei. In den erwähnten Rechtsschriften wirft M. B. C. C. sodann Nötigung vor, da dieser von ihm den Führerausweis verlangt habe, obwohl der Gemeindepolizist beteiligte Partei gewesen sei. Die Fotodokumentation spricht eigentlich eher für die durch den Gemeindepolizisten C. C. gemachten Angaben. Das Foto Nummer 1 zeigt, dass er den grössten Teil des Engpasses bereits durchfahren hatte, als er angehalten hatte. Diese Sicht wird durch die Aufnahme Nummer 2 bestätigt, gemäss welcher der Buschauffeur den Bus - aus der anderen Richtung betrachtet - unmittelbar eingangs des Engpasses angehalten hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, er sei vor dem Gemeindepolizisten auf den Engpass zu- und in den Engpass gefahren. Er macht gelten, beide Fahrer seien gleichzeitig auf den Engpass zugefahren, weshalb ihm der Vortritt gebührt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird im Folgenden davon ausgegangen, dass tatsächlich beide Fahrer gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien. Dabei ist unbestritten, dass der Gemeindepolizist mit seinem Polizeifahrzeug einen Anhänger mitführte und dass der Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsfahrzeug lenkte. Es ist zu klären, welchem der beiden Fahrer unter diesen Gegebenheiten das Vortrittsrecht zugestanden hätte. 5. a) Art. 9 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) regelt das Vortrittsrecht bei Kreuzen auf schmaler Strasse mit Ausnahme des Kreuzens auf steilen Strassen und Bergstrassen, wo Art. 38 Abs. 1 VRV gilt. Gemäss Abs. 2 haben, ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen hat dasjenige zurückzufahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

8 Für Fahrzeuge im Linienverkehr besteht damit bei einem Engpass kein spezielles Vortrittsrecht vor allen anderen Wagen, indes aber für Anhängerzüge: Sie haben auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht möglich ist, den Vortritt vor allen anderen Fahrzeugen. Es stellt sich damit die Frage, ob das Polizeifahrzeug, welches einen einachsigen Anhänger mit sich zog, als Anhängerzug zu qualifizieren ist. In Art. 4 Abs. 1 BAV (Verordnung über den Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge; SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu werden. Unterschieden werden die Anhänger in der genannten Bestimmung nach ihrer Bauweise und nach ihrem Einsatzzweck. Gesetzliche Ausschlüsse von Anhängern infolge ihrer geringen Grösse finden sich nicht. Interessant ist sodann Art. 8 Abs. 9 BAV. Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht. Dieser Artikel ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogen wird (vgl. BGE 104 IV 206). In der Verkehrsregelverordnung finden sich die Bestimmungen über Masse und Gewichte von Fahrzeugen und Anhängern sowie über das Mitführen von Anhängern. In Art. 67 VRV, welche Bestimmung die zulässigen Gewichte regelt, ist unter Abs. 1 lit. h auch der einachsige Normalanhänger aufgeführt. Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 9 BAV ergibt sich des weiteren, dass alle Motorwagen - mit Ausnahme von Sattelmotorfahrzeugen - als Anhängerzüge zu betrachten sind, wenn sie einen Anhänger mitführen. Nachdem weder der Motorwagen, der einen einachsigen Anhänger zieht, noch der einachsige Anhänger selbst von den gesetzlichen Vorschriften für Anhängerzüge und Anhänger ausgenommen worden sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Polizeifahrzeug mit dem mitgeführten einachsigen Anhänger als Anhängerzug zu qualifizieren. Auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen nicht möglich ist, hat nun der Anhängerzug nach Art. 9 VRV den Vortritt vor allen andern Fahrzeugen. Sind nun der Gemeindepolizist und der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, gleichzeitig aus entgegengesetzten Richtungen auf den Engpass bei der C. zugefahren, stand gemäss Art. 9 VRV dem Gemeindepolizisten mit seinem Anhängerzug und nicht dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zu. Zu Recht hat damit der Kreispräsident Oberengadin die Aufnahme eines Strafuntersuchungsverfahrens gegen C. C. wegen Verletzung des Vortrittsrechts abgelehnt. b) Im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts wirft der Beschwerdeführer C. C. noch vor, es wäre gar nicht nötig gewesen, dass der Gemeindepolizist angehalten habe; C. C. habe eine "Schikanebremsung" gemacht. Der Be-

9 schwerdeführer hat zugestanden, die Lichthupe betätigt zu haben, um C. C. zu signalisieren, dass der Linienbus vortrittsberechtigt sei. Als Reaktion darauf hat C. C. sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten. Von einem unbegründeten Anhalten kann damit keine Rede sein, zumal der Gemeindepolizist mit seinem Anhängerzug eigentlich vortrittsberechtigt war. 6. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Verfolgung von C. C. wegen Nötigung und falscher Anschuldigung. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 20. September 2002. Darin bringt er vor, der Gemeindepolizist C. C. hätte als am Vorfall beteiligte Person seinen Fahrausweis nicht verlangen dürfen. Sinngemäss macht er Amtsmissbrauch geltend. C. C. verlangte den Führerausweis in seiner Funktion als Gemeindepolizist, nachdem er sich mit dem Polizeiausweis ausgewiesen hatte. Als gesetzliches Kontrollorgan war er grundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen. Der polizeiliche Eingriff diente der Personenkontrolle, nachdem der Polizeibeamte vom Beschwerdeführer beschimpft worden war. Der Polizeibeamte hat damit keine Amtsgewalt und keinen Zwang ausgeübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Polizeibeamte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht, dass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt hätte. Er hat den Vorfall vielmehr ordnungsgemäss gemeldet und zur Anzeige gebracht, worauf die Kantonspolizei Graubünden gemäss ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die ersten Erhebungen vornahm. Haltlos ist ferner der Vorhalt der falschen Anschuldigung. Der Beschwerdeführer hat ja zugestanden, sich geweigert zu haben, auf entsprechende Aufforderung von C. C. den Führerausweis zu zeigen. 7. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von M. B.. 3. Mitteilung an: – M. B., D., M. – C. C., V., C. – Kreisamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach) – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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