Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55

November 13, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,669 words·~23 min·5

Summary

StA Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 55 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2003 (1P.189/2003) abgewiesen.) Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch, Postfach, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2002, mitgeteilt am 2. Oktober 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Kosten,

2 hat sich ergeben:

3 A. a) Am 28. Mai 1999 verkaufte die W., S., F. den IVECO Sattelschlepper, Typ 49.12/35 Turbo Daily, Stammnummer X., erste Inverkehrsetzung am 25. November 1997, mit einem Kilometerstand von ungefähr 134'000 für total Fr. 45'150.--. Dieser Preis lag ungefähr Fr. 10'000.-- über dem Eurotaxwert. Am 7. August 1999 wurde am Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 154'269 ein Wartungsdienst durchgeführt. b) Am Abend des 30. September 1999 fuhr F. mit dem voll beladenen Fahrzeug von S. nach O.. Am 1. Oktober 1999 wollte er mit der Abladetour in B. beginnen. Um 5.30 Uhr stellte er fest, dass die Fahrzeugbeleuchtung nicht funktionierte. Mit eingeschaltetem Warnblinker fuhr er zunächst nach B., lud ein Palett ab und fuhr anschliessend zur IVECO-Garage in L., wo er bis zur Geschäftsöffnung um 7.00 Uhr warten musste. In der Folge stellte Kfz-Mechanikermeister A. fest, dass beim Lichtschalter auf der linken Seite des Armaturenbretts ein Kabelbrand stattgefunden hatte. Ebenso gab es beim Auflieger einen Kurzschluss und das Spiralkabel war durchgeschmort. Die Kabel und der Lichtschalter wurden ersetzt. Da jedoch verschiedene zu hohe Sicherungen eingebaut worden waren, war der ganze Kabelstrang angeschmort und hätte ersetzt werden müssen. Das hätte jedoch das Ausbauen des Armaturenbrettes vorausgesetzt und längere Zeit in Anspruch genommen. Dies wollte F. nicht, da er Terminlieferungen geladen und zu verteilen hatte. So wurde nur die erwähnte Notreparatur vorgenommen. Ob vom Kabelstrang ins Armaturenbrett abzweigende Kabel auch defekt waren, konnte nicht überprüft werden. F. wurde darauf hingewiesen, dass die Kabel unbedingt ersetzt werden müssten und das Fahrzeug deshalb in die Garage gebracht werden müsse. c) Fehlersuche und Reparatur dauerten bis ungefähr 11.00 Uhr. Danach fuhr F. nach G., H., I. und auf der A13 weiter in Richtung C. Auf Höhe R. begann es, in der Fahrerkabine nach verbranntem Plastik zu riechen. Bei der Einfahrt M. hielt F. sein Fahrzeug an, schaltete das Pannenlicht ein, verliess bei laufendem Motor das Fahrzeug, schaute unter die Motorhaube, ohne etwas verdächtiges zu entdecken, lief weiter um die Fahrzeugfront und öffnete die Beifahrertüre. In diesem Moment sah er, dass unter dem Radio Flammen hervorzüngelten. F. nahm seine Mappe und seine Jacke vom Sitz und schlug die Beifahrertüre zu. Ein vorbeifahrender Lastwagenfahrer alarmierte die Polizei. Trotz Eingreifens der Feuerwehr brannte das Fahrzeug vollständig aus. Zudem wurde die Stirnwand des gemieteten Sattelanhängers beschädigt.

4 B. a) In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden Ermittlungen an. Unter anderem wurde der Werkstattchef der IVECO-Garage in L., K., telefonisch befragt. Gemäss dessen Aussage befand sich die Elektrik des ausgebrannten Lieferwagens in katastrophalem Zustand und es waren unfachmännisch Arbeiten daran vorgenommen worden. K. teilte weiter mit, es habe auch schon bei anderen IVECO-Fahrzeugen Kurzschlüsse und Kabelbrände gegeben, welche jedoch seines Wissens nie zu einem Vollbrand geführt hätten. Die Kantonspolizei Graubünden zog den Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei E. hinzu. Dieser tätigte auf ein Rechtshilfegesuch hin weitergehende Abklärungen bei der IVECO-Garage in L.. Dabei deuteten die Aussagen von K. darauf hin, dass der gesamte finanzielle Aufwand zur Instandstellung des Fahrzeugs ungefähr Fr. 9'500.-- bis Fr. 12'500.-- betragen hätte. F. wurde von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen und mit den dannzumaligen Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Er wies alle Vorhalte von sich. In der Folge wurde der Kfz-Mechaniker A. einvernommen, der seine zuvor mündlich gemachten Aussagen bestätigte, insbesondere was den schlechten Allgemeinzustand des Fahrzeugs betraf. Trotz der umfangreichen Ermittlungen konnte die genaue Brandursache nicht eruiert werden. Nach Ansicht des Brandexperten der Kantonspolizei Graubünden in seinem Nachtragsbericht vom 19. März 2001 kam sowohl ein technischer Defekt, gegen den allerdings der schnelle Brandverlauf sprach, als auch eine vorsätzliche Brandlegung in Frage. b) Am 29. März 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung etc. gegen F.. In der Eröffnungsverfügung hielt sie fest, dass vorliegend Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, Versicherungsbetrugsversuch gemäss Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie ein Verstoss gegen Art. 93 SVG in Betracht fallen würden. Nachdem F. und A. rechtshilfeweise erneut einvernommen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2002 ein. Die Kosten des Verfahrens überband sie F.. C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden führt F. mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde. Er beantragt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. September 2002 sei bezüglich Kostenauflage für die Strafuntersuchung wegen Brandstiftung, versuchten Betrug und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. 2 des Dispositives) aufzuheben und anzuordnen, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien;

5 2. Es sei dem Beschwerdeführer Herr Dr. Christoph Bertisch, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit einlässlicher Begründung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 11. November 2002 reichte der Rechtsvertreter von F. unaufgefordert eine Replik ein. D. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden in der Einstellungsverfügung die Kosten auferlegt. Er ist zur Beschwerdeerhebung bezüglich der Kosten ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhal-

6 tensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 165 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen (BGE 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen). Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach bei Einstellung der Untersuchung eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen). Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und der Eröffnung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zu-

7 sammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; W. Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ihm die Kosten der Strafuntersuchung mit der Begründung auferlegt hat, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 29 SVG verstossen und damit Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben. Denn nach Auffassung des Beschwerdeführers war Art. 29 SVG gar nicht Gegenstand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, weshalb der Anstoss zur Einleitung des Strafverfahrens auch nicht ein behaupteter Verstoss gegen Art. 29 SVG gewesen sein könne. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von Beginn weg Thema der Strafuntersuchung war. Insbesondere die Befragungen von K. und A. drehten sich hauptsächlich um den Zustand, in dem sich der Sattelschlepper am Morgen des 1. Oktober 1999 befand. Aber auch der Beschwerdeführer selbst wurde mehrfach zum Zustand des Fahrzeugs befragt. Andere Erhebungen über den Zustand des Fahrzeugs waren nicht mehr möglich, da dieses vollständig ausgebrannt war. Damit war Art. 29 SVG bereits in den polizeilichen Ermittlungen Gegenstand derselben. Dass die Abklärungen zum Zustand des Fahrzeuges auch für die Beurteilung der Frage, ob ein technischer Defekt als Ursache des Brandes wahrscheinlich war oder ob Brandstiftung vorlag, wichtig waren, verhindert nicht, dass sie ebenso einer Beurteilung der Betriebssicherheit dienten. Der Staatsanwalt hat in der Eröffnungsverfügung sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer allenfalls auch gegen Art. 93 SVG verstossen haben könnte. Art. 93 Ziff. 2 SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG. Die polizeilichen Ermittlungen hatten daher offenbar so viele Hinweise auf einen möglicherweise nicht betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges erbracht, dass nach Auffassung des Staatsanwaltes ein Anfangsverdacht bestand. Der Hinweis des Beschwerdeführers, Art. 93 Ziff. 2 SVG betreffe Übertretungen, die im Strafbefehlsverfahren zu behandeln gewesen wären und die zudem bereits absolut verjährt seien, so dass sie eine Kostenauflage vorliegend nicht zu rechtfertigen vermöchten, geht in diesem Zusammenhang an der Sache

8 vorbei. Denn zum einen waren die Übertretungen im Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen und der Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden noch keineswegs verjährt und zum andern dienten die Abklärungen der Polizei und des Untersuchungsrichters unbestrittenermassen auch der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich einer Brandstiftung und/oder eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben könnte. Bei diesen beiden Straftaten aber handelt es sich um Verbrechen, die in die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsrichters fallen (Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 53 Abs. 1 StPO bestimmt im Weiteren, dass, wenn ein Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, diese gemeinsam untersucht werden, wobei die Zuständigkeit sich nach der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat richtet. Der Untersuchungsrichter war somit vorliegend durchaus zuständig, um neben einer möglichen Brandstiftung und eines möglichen versuchten Versicherungsbetruges auch einen möglichen Verstoss gegen Art. 93 Ziff. 2 SVG und damit gegen Art. 29 SVG zu untersuchen. Es steht daher fest, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers sowohl Gegenstand der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Ermittlungen war. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen einer Kostenübertragung trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sind. 4. Um eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, muss zunächst ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Angeschuldigten vorliegen, das die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. a) Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er für die Betriebssicherheit des Sattelschleppers zuständig gewesen sei, da er nicht Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe den Sattelschlepper zwar von der Firma W., S., gekauft. Da er aber nur für die Firma W., S., gefahren sei, sei diese als seine Arbeitgeberin und damit als Halterin des Fahrzeugs zu qualifizieren. Denn nach ständiger Rechtsprecher sei derjenige Halter und damit verantwortlich für das Fahrzeug, auf dessen Rechnung und Gefahr es betrieben werde und der darüber faktisch Entscheidungsgewalt habe. Es komme nicht darauf an, wer als Halter bei Behörden registriert sei. Ebenso wenig komme es auf die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug an oder auf die Person, welche es lenke. Somit sei die Firma W. für den tauglichen Zustand verantwortlich gewesen, da sie die Halterin gewesen sei. - Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahr-

9 zeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002; BGE 117 II 609 E. 3b mit Hinweisen). Dieser Halterbegriff stellt auf die gesamten Umstände der tatsächlichen Verhältnisse ab. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alle Kosten für das Fahrzeug, wie Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Versicherungen etc. selbst bezahlt hat (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 4). Er bestimmte, wann ein Wartungsdienst oder Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen werden sollten, hat er doch selbst ausgesagt, dass er den Service vom 7. August 1999 auf einen Zeitpunkt gelegt habe, wo er geschäftlich im Ausland gewesen sei (rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 5). Mit Bezug auf die Reparatur vom 1. Oktober 1999 findet sich in den Akten im Weiteren kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in irgend einer Weise der Firma W. Mitteilung gemacht oder deren Einverständnis eingeholt hätte. Er entschied allein über die Reparatur des Fahrzeugs und über deren Umfang. Im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug ab dem 1. Juni 1999 von den Firmen der W.-Gruppe disponiert und wenn immer möglich eingesetzt werde. Es blieb dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrages jedoch ohne Zweifel unbenommen, mit seinem Fahrzeug unbeschränkt auch private Fahrten, Fahrten für andere Firmen oder andere Privatpersonen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestimmte schliesslich auch selbst, wer ausser ihm mit dem Sattelschlepper fuhr (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1999, act. 3.3, S. 3; rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 2 f.). Er konnte somit über die Verwendung des Fahrzeugs frei bestimmen, hatte dies auch mit der Vereinbarung der Disposition des Fahrzeugs durch die W.-Gruppe getan. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer als Halter des Sattelschleppers angesehen werden muss, denn er trug die Betriebskosten und hatte die unmittelbare, tatsächliche Verfügung über das Fahrzeug. Dabei kommt es in keiner Weise darauf an, ob der Beschwerdeführer nur zum Schein selbständig war und tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma W. ein Arbeitsverhältnis bestand, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, oder nicht. Denn auch ein Arbeitnehmer kann Halter eines Firmenfahrzeuges sein (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002) und unter den vorliegenden Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführer auch als Arbeitnehmer der Firma W. als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Schliesslich ist auch darauf hinzu-

10 weisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Führer des Sattelschleppers war. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeugzustand ist neben dem Halter auch der Führer verantwortlich, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV darüber Gewissheit zu verschaffen hat und der sich gleich dem Halter strafbar macht, wenn er das Fahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei genügender Aufmerksamkeit wissen könnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Ziff. 2 SVG). Der Beschwerdeführer wäre daher auch aufgrund seiner Eigenschaft als Führer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs grundsätzlich in dem Sinne verantwortlich gewesen, als er es in nicht betriebssicherem Zustand nicht hätte fahren dürfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wer Eigentümer des Sattelschleppers war, denn der Beschwerdeführer und die Firma W. haben im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Ob die Verkäuferin diesen auch im Eigentumsvorbehaltsregister hat eintragen lassen, geht aus den Akten nicht hervor. Da die Beantwortung dieser Frage jedoch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob der Beschwerdeführer Halter des Sattelschleppers war, kann sie für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden. b) In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es sei vorliegend nie rechtsgenüglich festgestellt worden, dass sich der Sattelschlepper überhaupt in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. - Da der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 vollständig ausbrannte, können vorliegend nur aufgrund der Aussagen der Beteiligten Rückschlüsse auf dessen Zustand gezogen werden. Bereits in ihrem Nachtragsbericht vom 9. November 1999 (act. 4.1) hielt die Kantonspolizei Graubünden fest, dass sich die Elektrik des Sattelschleppers gemäss telefonischer Auskunft des Werkstattchefs der IVECO-Garage in L., K., in katastrophalem Zustand befunden habe. Es seien Sicherungen ausgewechselt und Elektroanschlüsse unfachmännisch verbastelt worden. Diese Aussagen bestätigte K. am 4. April 2000 gegenüber dem Brandexperten der Kantonspolizei E. (act. 5.4). Er wies zudem darauf hin, dass das Getriebe hätte revidiert und die Bremsen ersetzt werden müssen. In seiner rechtshilfeweisen Einvernahme durch den Brandexperten der Kantonspolizei E. vom 7. Dezember 2000 (act. 5.9) bestätigte A., der KFZ-Techniker, welcher am 1. Oktober 1999 den Sattelschlepper repariert hatte, dass das Fahrzeug gemäss seiner Erinnerung in einem sehr schlechten Allgemeinzustand war und dass der ganze Kabelstrang angeschmort gewesen war und hätte ersetzt werden müssen, dazu aber keine Zeit gewesen sei, weil der Beschwerdeführer so-

11 fort habe weiterfahren wollen. In der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 (act. 1.27) bestätigte A. erneut den sehr schlechten Zustand des Fahrzeugs, welches sehr schlecht gewartet gewesen sei. Bei der Elektrik habe man zugewartet, bis nichts mehr gegangen sei. Er habe am 1. Oktober 1999 nur eine Notreparatur durchführen können, da der Beschwerdeführer aus Zeitgründen weiteren Abklärungen nicht zugestimmt habe. Sowohl K. als auch A. haben unabhängig von einander übereinstimmend erklärt, dass das Fahrzeug in einem allgemein schlechten Zustand gewesen sei. Es finden sich in ihren Ausführungen keine Widersprüche. Ihre Aussagen werden im weiteren durch die Rechnung für die Reparatur vom 1. Oktober 1999 (act. 4.7) gestützt. Die gemäss dieser Rechnung ausgeführten Arbeiten lassen ohne Zweifel darauf schliessen, dass es mit der Elektrik des Zugfahrzeuges grosse Probleme gab, denn gemäss der Rechnung waren der Lichtschalter und die Steckerverbindung verschmort, sogar verbrannt, und war die Anhängersteckdose am Zugfahrzeug defekt. Der Lichtschalter wurde ersetzt, zwei Kabel wurden neu eingezogen, die Verkabelung für die Instrumententafel wurde ersetzt und die Steckdose ausgewechselt. Die Aussagen von K. und A. erscheinen daher glaubwürdig, auch wenn man diese, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers, im Lichte der Haftungssituation des Garagenbetriebes würdigt, denn zweifellos darf ohne konkrete Anhaltspunkte nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, ein Arbeitnehmer wolle mit seiner Aussage seine Arbeitgeberin entlasten. Im vorliegenden Verfahren aber finden sich keine Hinweise dafür, dass K. oder A. zu Gunsten ihrer Arbeitgeberin ausgesagt hätten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A. in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und seine Feststellungen wiederholt hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl in den polizeilichen als auch in der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Bezirksamt Dielsdorf bestritten, dass sich das Fahrzeug in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass er offensichtlich ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, das darüber entscheidet, ob er sich eine Straftat hat zu schulden kommen lassen oder nicht. Zudem ist er als Angeschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet. In Würdigung der gesamten Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die übereinstimmenden Aussagen von K. und A. nicht zu erschüttern vermögen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher aufgrund der Aussagen von K. und A. zu recht davon ausgegangen, dass sich der Sattelschlepper in einem schlechten Zustand befand. Es hätten noch weitere Abklärungen bezüglich der Elektrik vorgenommen werden müssen, um weitere Schäden an der Elektrik ausschliessen zu können, denn bei der durchgeführten Reparatur handelte es sich

12 lediglich um eine Notreparatur der vordringlichsten und offensichtlichsten Schäden. Das Zugfahrzeug befand sich insofern nicht in betriebssicherem Zustand, als nicht ausgeschlossen werden konnte, dass weitere gravierende Schwierigkeiten in der Elektrik vorhanden waren. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Halter wie auch als Fahrer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich war. Das Fahrzeug befand sich nicht in betriebssicherem Zustand. Indem der Beschwerdeführer trotzdem das Fahrzeug fuhr, verstiess er objektiv und in vorwerfbarer Weise gegen eine Regel des öffentlichen Rechts, nämlich gegen Art. 29 SVG. Dieses vorwerfbare Verhalten gab Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens. 5. Als weitere Voraussetzung der Kostenübertragung trotz Einstellung der Untersuchung ist der adäquate Kausalzusammenhang zu nennen. Es steht ausser Frage und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die Vernachlässigung der Wartung und der vollständigen Reparatur eines Fahrzeuges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen kann, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Unterlassen der Kontrolle der ganzen Elektrik sowie dem Tolerieren des allgemein schlechten Zustandes des Fahrzeugs, und der nicht mehr vorhandenen Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist damit zu bejahen. Im Weiteren darf die Kostenauferlegung nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. Wie bereits dargestellt, war ein möglicher Verstoss gegen Art. 29 SVG von Beginn weg Gegenstand der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Ermittlungen. In den Einvernahmen und den weiteren Untersuchungshandlungen ging es vordringlich darum, über die Person des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten, was für die Strafzumessung auch bei einer Übertretung wichtig ist, und festzustellen, in welchem Zustand sich der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 befand. Nur sehr vereinzelt befassten sich Fragen in den Einvernahmen mit einer möglichen Brandstiftung oder einem möglichen versuchten Versicherungsbetrug. Im Übrigen hätte auch die Feststellung der Brandursache unter Umständen Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeugs zugelassen. Da nicht klar war, was den Brand ausgelöst hatte, musste auch unter dem Aspekt der Betriebssicherheit eine diesbezügliche Abklärung erfolgen. Unter diesen

13 Umständen aber erfasst der adäquate Kausalzusammenhang sämtliche behördlichen Handlungen, da sie, abgesehen von wenigen vereinzelten Fragen in den Einvernahmen, auch für die alleinige Abklärung eines Verstosses gegen Art. 29 SVG notwendig gewesen wären. 6. Das für die Untersuchung ursächliche Verhalten muss auch schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt, um die Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung zu rechtfertigen. A. hat in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2000 ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass der ganze Kabelstrang unbedingt ausgewechselt werden müsse, weshalb er das Fahrzeug wieder zur Garage bringen müsse (act. 5.9, S. 2 und 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er von A. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der ganze Kabelstrang ersetzt werden müsse. Es erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein Mechaniker einen gravierenden Mangel am Fahrzeug erkennt und anschliessend den Fahrzeughalter nicht darauf aufmerksam macht, wenn er den Mangel nicht sofort beheben kann. In den Akten ist zudem kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass A. falsch ausgesagt haben könnte. Insbesondere hat er auch als Zeuge und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Kunden ohne Zweifel darauf hingewiesen würden, dass bei nächster Gelegenheit die Gesamtelektrik überprüft werden müsse (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme vom 27. Februar 2002, act. 1.2, S. 3). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A. den Beschwerdeführer zumindest darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Gesamtelektrik noch überprüft werden müsse, um jeden Fehler ausschliessen zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer anschliessend an die Notreparatur von der Garage das Fahrzeug wieder ausgehändigt erhielt, heisst das nicht, dass er der Warnung des Mechanikers keine Beachtung schenken musste, denn offensichtlich bestimmte der Beschwerdeführer weitgehend selbst, wie weit an diesem Morgen überhaupt Reparaturen ausgeführt wurden. Unter diesen Umständen aber ist dem Beschwerdeführer zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kosten der Untersuchung zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

14 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO). a) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Institut des Zivilprozessrechtes (Art. 42 ZPO). Das sogenannte Armenrecht kennt die Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (Ausnahme Art. 167 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten indessen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung auch des mittellosen Angeschuldigten garantieren. Eine endgültige Kostenbefreiung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Über die Stundung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung nicht das im konkreten Fall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 392). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist daher mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten. b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 6. Februar 2002 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und in dieser Funktion hat er auch die vorliegende Beschwerde eingereicht. Einer Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren steht nichts im Wege. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung in freiem Ermessen fest. Er zieht dabei die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes bei. Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur (Art. 2 Honoraransätze). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.- - in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt (Art. 3 Honoraransätze). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt das Honorar 75 % des normalen Stundenansatzes (Art. 7 Honoraransätze). Überdies besteht ein Anspruch auf den Ersatz von Auslagen (Art. 9 Honoraransätze). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte vorliegend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

15 Graubünden zu prüfen und bei seinem Mandanten Instruktionen einzuholen. Sodann verfasste er eine Beschwerde sowie eine Replik. In Erwägung sämtlicher Umstände und unter Beachtung obgenannter Grundsätze erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- angemessen. Als Teil der Verfahrenskosten sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Kanton Graubünden hat die Kosten wiederum vorschussweise zu übernehmen. Desgleichen steht ihm der Entscheid über die Stundung oder den Erlass wegen Mittellosigkeit zu.

16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch wird als amtlicher Verteidiger des F. eingesetzt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 1‘000.-- zu tragen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

BK 2002 55 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55 — Swissrulings