Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Verfügung vom 2. Juni 2020 (Mit Urteil 1B_342/2020 vom 03. August 2020 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz SK1 20 29 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Unterdorfstrasse 8, Postfach 10, 7206 Igis Gegenstand Entlassung aus vorzeitigem Massnahmenvollzug Mitteilung 2. Juni 2020
2 / 12 I. Sachverhalt A. Am 11. Februar 2019 verschaffte sich A._____ gewaltsam Zugang in das elterliche Wohnhaus in O.1_____, woraufhin sich seine Mutter sowie sein Bruder aufgrund früherer Erfahrungen in einem Raum einsperrten. A._____ legte sodann brennbares Material vor die entsprechende Zimmertüre und tränkte einen Lappen mit Benzin. In der Folge wurde er von der zwischenzeitlich informierten Polizei angehalten und im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus überführt. B. Am 19. März 2019 wurde A._____ in Anwendung von Art. 217 StPO durch die Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt B._____ überbracht. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 21. März 2019 wurde gegen A._____ bis längstens am 18. Juni 2019 Untersuchungshaft angeordnet. C. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bewilligte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das von A._____ gestellte Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt und liess ihn per 28. Mai 2019 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Klinik C._____ in O.2_____ versetzen. D. Mit Urteil vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, stellte das Regionalgerichts Prättigau/Davos fest, dass A._____ den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt hatte, diese Delikte jedoch schuldlos begangen hatte, da er zur Zeit der Begehung der Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, deren Unrecht einzusehen. Demzufolge wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. E. Gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, liess A._____ am 11. Mai 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären. Das Berufungsverfahren (SK1 20 25) ist noch hängig. F. Mit Gesuch vom 11. Mai 2020 liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden zudem die folgenden Anträge stellen: 1. Es sei A._____ aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
3 / 12 2. Eventualiter seien für A._____ geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO anzuordnen. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nahm das Amt für Justizvollzug Graubünden unter Verweis auf einen Therapiebericht der D._____ vom 15. Mai 2020 zum Gesuch von A._____ Stellung. H. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung des Gesuchs. I. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Poststempel) hielt A._____ an seinen bisherigen Anträgen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, des Amtes für Justizvollzug sowie der D._____. J. Auf die Begründung des Gesuchs sowie die Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Während hängigem Berufungsverfahren entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) dem jeweiligen Kammervorsitzenden, im konkreten Fall dem Vorsitzenden der I. Strafkammer. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2014 vom 06. Mai 2014 E. 3.1). 2. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Gleichermassen wie beim vorzeitigen Strafvollzug muss auch beim vorzeitigen Massnahmenvollzug weiterhin ein dringender Tatverdacht sowie mindestens
4 / 12 ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen. Sodann muss der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. 3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_316/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3. mit Hinweis). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, wo die Vorinstanz zum Ergebnis kam, dass A._____ die genannten Straftaten – wenn auch schuldlos – begangen hat. Der Gesuchsteller stellt denn das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch nicht in Abrede, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 4.1. Im vorliegenden Fall umstritten ist, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.2.). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.3.). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.4.). Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2.). 4.2. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch - wie im zu beurteilenden Fall - auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2).
5 / 12 4.2.1. Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden neben Verbrechen nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Dies ist namentlich auch bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB der Fall. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). 4.2.2. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. September 2019 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt hat. Der Gesuchsteller hat denn auch eingestanden, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und der grundsätzlichen Geständigkeit des Gesuchstellers steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass dieser einen Verbrechenstatbestand sowie mehrere Vergehenstatbestände erfüllt hat. Gerade Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, wie sie der Gesuchsteller in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2019 in seinem Elternhaus getätigt hat, sind als Verbrechen zu qualifizieren, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres rechtfertigen. Zusammenfassend ist das Vortaterfordernis damit zweifellos erfüllt. 4.3. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte fallen dagegen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7).
6 / 12 4.3.1. Vorliegend ist zunächst auf das psychiatrische Gutachten der D._____ vom 3. April 2019 abzustellen. Darin wird beim Gesuchsteller eine episodisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) diagnostiziert. Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, das Risiko für Gewalttaten sei aufgrund der psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen aus den Kategorien der bisher beschriebenen Verhaltensweisen beziehungsweise der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobachtbaren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Verhaltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei auch von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Exploranden betroffen sein dürften. 4.3.2. Im Therapiebericht der D._____ vom 15. Mai 2020 wird dargelegt, dass das fremdaggressive Verhalten beim Gesuchsteller einerseits auf dem Boden spezifischer Krankheitssymptome entstehe, die mit subjektivem Bedrohungsgefühl und nachfolgender Selbstverteidigungsnotwendigkeit einhergingen. Diese Symptome könnten durch Medikation aktuell soweit beeinflusst werden, dass im geschlossenen stationären Setting daraus kein erhöhtes Risiko resultiere. Eine zweite deliktbeziehungsweise risikorelevante Dynamik bestehe im Zusammenhang mit der vollständig fehlenden Krankheitseinsicht: Der Gesuchsteller mache seine Familie, insbesondere seine Mutter, für seine früheren und die aktuelle Unterbringung in der Psychiatrie und mittelbar für das Scheitern seiner Lebensziele verantwortlich. Daraus resultiere eine angespannt-feindselige Grundstimmung, die aktuell episodisch spürbar sei, ohne Medikation und ausserhalb einer gesicherten Unterbringung sehr wahrscheinlich aber rasch handlungsrelevant werden würde. 4.3.3. Sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019 wie auch aus dem Therapiebericht vom 15. Mai 2020 resultiert, dass weitere Gewalttaten insbesondere gegenüber Familienangehörigen, aber auch gegenüber der Allgemeinbevölkerung im Falle einer Entlassung nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies umso mehr, als die Krankheitseinsicht beim Gesuchsteller offensichtlich fehlt und er eine freiwillige Medikamenteneinnahme ablehnt. Es liegen keine triftigen Gründe vor, weshalb dieser Einschätzung der beigezogenen Fachpersonen nicht gefolgt werden sollte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass ohne Fortsetzung der Massnahme weitere Verbrechen oder schwere Vergehen von erheblicher Sicherheitsrelevanz für Drittpersonen drohen würden.
7 / 12 4.4. In seinem Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug lässt der Gesuchsteller insbesondere vorbringen, dass die Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben seien. Mit Blick auf die Ausführungsgefahr sei eine sehr ungünstige Risikoprognose erforderlich. 4.4.1. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Zur Annahme von Wiederholungsgefahr erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E.2.8 und 2.9). 4.4.2. Dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019 kann zunächst entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit Februar 2014 mehrfach wegen seiner paranoiden Schizophrenie hospitalisiert werden musste. Die Gutachter stellten dabei fest, dass eine deutliche Progression risikorelevanter Krankheitssymptome und Verhaltensweisen festgestellt werden konnten. Das Verhalten des Gesuchstellers sei zunehmend von wahngeleiteten Handlungen geprägt und habe sich anfangs vorwiegend in Form von Selbstgefährdung, spätestens ab 2016 auch in fremdaggressiven Handlungen geäussert. Die aggressiven Verhaltensweisen seien bisher nur gegenüber nahen beziehungsweise ehemaligen Bezugspersonen aufgetreten. Gegenüber Personen ausserhalb des familiären Bezugsfeldes scheine der Gesuchsteller über eine bessere Anpassungsfähigkeit zu verfügen beziehungsweise seien fremde Personen möglicherweise zunächst nicht in das bestehende Wahnsystem integriert. Prognostisch kritisch zu sehen sei auch die zunehmende Waffenaffinität, die sich vermutlich aus einem Bedürfnis nach Selbstverteidigung beziehungsweise aus psychotischer Angst entwickelt habe (vgl. Gutachten S. 14 f.). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass der Gesuchsteller im bisherigen Krankheitsverlauf keine längerfristigen beziehungsweise nachhalteigen Behandlungsmassnahmen habe akzeptieren können, was ein hochrelevanter Faktor für das Risiko von aggressiven Handlungen darstelle (vgl. Gutachten S. 16). Zusammenfassend sei das Risiko für Gewalttaten beim Gesuchsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen der bisherigen Verhaltensweisen beziehungsweise der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobacht-
8 / 12 baren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Verhaltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei auch von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Gesuchstellers betroffen sein dürften. 4.4.3. Dem Therapiebericht vom 15. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Legalprognose im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Falle einer Entlassung aus der gesicherten Unterbringung unverändert ungünstig sei. Das Risiko für Gewalttaten sei beim Gesuchsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Für einige der bei ihm vorliegenden Symptome gebe es in der forensischpsychiatrischen Literatur Hinweise, dass diese mit einem erhöhten Gewaltrisiko verbunden seien. Diese Symptome und die damit verbundene Instabilität in Emotionalität und Verhalten, die unter anderem zu einer nicht unerheblichen Waffenaffinität führe, die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, die weitgehende psychosoziale Desintegration und die ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Behandlungsbereitschaft, seien die wesentlichen Risikofaktoren für erneute aggressive Verhaltensweisen mit Fremdgefährdung. 4.4.4. Auch bezüglich der Rückfallprognose ist auf die Beurteilung der beigezogenen Fachpersonen abzustellen. Gemäss deren Einschätzung muss mit einer stark erhöhten Rückfallgefahr gerechnet werden, welche sich nur durch eine Behandlung unter geschlossenen Bedingungen reduzieren lässt. Der Einwand des Gesuchstellers, die Prognose stütze sich einzig auf die Beurteilung von Dr. med. Irina Franke ab, mit deren Diagnose er nicht einverstanden sei, ist dabei nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt wurde, musste der Gesuchsteller in den letzten Jahren mehrfach hospitalisiert werden. Bereits im Jahr 2014 wurde beim Gesuchsteller erstmalig eine akute schizophreniforme psychotische Störung festgestellt (vgl. SK1 20 25 Akten Staatsanwaltschaft act. 3.6). Die Diagnose paranoide Schizophrenie wurde in der Folge im Jahr 2015 bestätigt. An beiden Gutachten war Dr. med. Irina Franke nicht beteiligt gewesen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Diagnose, welche sich mit verschiedenen früheren Beurteilungen weitgehend deckt, nicht abgestellt werden könnte. Damit steht fest, dass beim Gesuchsteller eine sehr ungünstige Risikoprognose vorliegt. 4.5. In Würdigung der gesamten Umstände muss nach dem Gesagten das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht werden. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass er im Falle einer Freilassung
9 / 12 weitere schwere Straftaten begehen und damit die Sicherheit anderer, insbesondere diejenige seiner Familie, erheblich gefährden würde. 5. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, dar (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). Gemäss Gutachten vom 3. April 2019 kommt einzig eine stationäre (und keine ambulante) Massnahme in Betracht. Auch im Therapiebericht vom 15. Mai 2020 wird eine stationäre Therapie weiterhin als dringend nötig erachtet. Aufgrund der seit Krankheitsbeginn nur inkonsequent durchführbaren Behandlung sei bereits eine schwere Chronifizierung eingetreten. Mit nachhaltigen Behandlungserfolgen sei nur im Rahmen einer mehrjährigen konsequenten stationären forensischen-psychiatrischen Behandlung zu rechnen. Eine Entlassung in die Freiheit könne aus psychiatrischer Sicht basierend auf der Risikobeurteilung nicht empfohlen werden. Da sich der Gesuchsteller einer medikamentösen Behandlung regelmässig widersetzt, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Haftentlassung die ihm verschriebenen Medikamente auch regelmässig einnehmen würde. Entsprechend kann mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, der Rückfallgefahr nicht wirkungsvoll begegnet werden. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit welchen das hohe Risiko für die Sicherheit anderer Personen gebannt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (act. A.3) zutreffend darlegt, war der Gesuchsteller bereits mehrere Male via fürsorgerischem Freiheitsentzug hospitalisiert und hat fremdaggressive Verhaltensweisen gegen die Familie gezeigt. Ihm scheint die Krankheitseinsicht abzugehen und er offenbart eine erhebliche Bagatellisierung seiner aggressiven Verhaltensweisen. Eine Medikation ausserhalb der gesicherten Unterbringung würde in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus Gutachten und Therapiebericht offensichtlich nicht genügen. Eine Entlassung und die Anordnung einer ambulanten Massnahme fällt damit ausser Betracht. 6. Der Gesuchsteller erachtet die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs schliesslich als unverhältnismässig, weil er sich seit nunmehr 14 Monaten in Haft befinde. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass eine Massnahme so lange dauert, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Sie wird also im Gegensatz zur Strafe nicht durch das Verschulden der verurteilten Person bestimmt, sondern durch den Massnahmezweck. Insofern erweist sich der Hinweis des Gesuchstellers auf die bisherige Dauer der stati-
10 / 12 onären Behandlung als irrelevant. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ist im konkreten Fall aus psychiatrischer Sicht eine längerfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting indiziert (vgl. dazu insbesondere act. C.1 Ziff. 10). Eine zeitliche Überhaft fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. 7. Unter Berücksichtigung der beim Gesuchsteller diagnostizierten schizophrenen Erkrankung und damit verbunden der drohenden Rückfallgefahr sowie des Umstands, dass keine milderen Massnahmen zielführend wären, ist die Fortführung der stationären Massnahme im konkreten Fall auch unabhängig vom Willen des Gesuchstellers erforderlich und verhältnismässig. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Person mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will. Somit muss das zuständige Gericht, wenn es ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug abweist, formell Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft anordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.3). Im vorliegenden Fall erscheint jedoch die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der konkreten Umstände als sinnlos und dürfte wohl auch nicht im Interesse des Gesuchstellers liegen. Die Anordnung der Sicherheitshaft hätte nämlich im konkreten Fall nicht nur die Einhaltung der Verfahrensgarantien wie beispielsweise die regelmässige und von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Haftgründe seitens des Gerichts zur Folge, sondern auch die Einhaltung von entsprechenden Vollzugsvorschriften. Gerade eine Einsperrung in der Zelle für 23 Stunden pro Tag würde die gebotene Behandlung des Gesuchsstellers verunmöglichen. Da im konkreten Fall ausschliesslich eine Behandlung (stationär oder ambulant) in Frage kommt, deren Dauer nicht fix ist, sondern von der Zweckerreichung abhängt, wäre die in Sicherheitshaft verbrachte Zeit für den Beschuldigten nutzlos. 8. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von Art. 221 StPO im konkreten Fall erfüllt sind, sich die Massnahme als verhältnismässig erweist und keine Entlassung des Gesuchstellers rechtfertigt. Damit ist das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug nach dem Gesagten abzuweisen.
11 / 12 9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten des unterliegenden Gesuchstellers.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: