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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.11.2019 SK1 2019 51

November 7, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,105 words·~6 min·2

Summary

Wechsel der amtlichen Verteidigung | Übrige Fälle und Geschäfte

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 14. November 2019 Referenz SK1 19 51 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien Dr. iur. A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung Mitteilung 18. November 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Plessur mit Urteil vom 15. August 2019 (Proz. Nr. 515-2019-21), im Dispositiv am 20. August 2019 mitgeteilt, festgestellt hat, dass B._____ die Tatbestände der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und für sie eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet hat, – dass Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger von B._____ am 30. August 2019 beim Regionalgericht Plessur Berufung gegen dieses Urteil angemeldet und gleichentags das Kantonsgericht von Graubünden um seine Entlassung sowie Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ersucht hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden dieses Gesuch am 5. September 2019 zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Plessur weitergeleitet hat, – dass das Regionalgericht Plessur B._____ mit Schreiben vom 11. September 2019 zur Stellungnahme aufgefordert hat, in der Folge jedoch keine Vernehmlassung von B._____ eingetroffen ist, – dass das Regionalgericht Plessur trotz hängigem Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger am 3. Oktober 2019 das begründete Urteil mitgeteilt hat, – dass B._____, vertreten durch den Gesuchsteller in seiner Funktion als ihr amtlicher Verteidiger, gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. August 2019 (Proz. Nr. 515-2019-21) am 4. Oktober 2019 Berufung erklärt hat (SK1 19 46), – dass das Regionalgericht Plessur am 15. Oktober 2019 erklärte, dass die Verfahrensleitung bezüglich des Hauptverfahrens und mit ihr die Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegend zu behandelnden Gesuchs auf die Berufungsinstanz übergeht, – dass die Berufungserklärung des Gesuchstellers in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger von B._____ vom 4. Oktober 2019 (SK1 19 46, act. A.2) sowie das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 (SK1 19 46, act. D.3)

3 / 5 von Amtes wegen zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen werden, – dass gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit für die Bestellung der amtlichen Verteidigung bei der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung liegt, – dass im Falle einer Bestellung beziehungsweise eines Wechsels der amtlichen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren das Einzelgericht bzw. die oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts (Art. 61 StPO), allenfalls der Rechtsmittelinstanz (Art. 388 lit. c StPO), zuständig ist (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 133 StPO), – dass für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches demzufolge der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig ist, – dass der Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. März 2019 gestützt auf Art. 130 lit. a StPO als notwendiger (amtlicher) Verteidiger von B._____ bestellt wurde, – dass der amtliche Verteidiger am 30. August 2019 und somit vor der Zustellung des begründeten Urteils sowohl die Berufung angemeldet wie auch das hier zu behandelnde Gesuch gestellt hat, – dass die Vorinstanz das begründete Urteil mitgeteilt hat, ohne zunächst über das Gesuch um Entlassung zu entscheiden, obwohl sie auch dafür zuständig gewesen war, – dass die Tatsache, dass erst jetzt, bei hängigem Rechtsmittelverfahren, über die Entlassung des amtlichen Verteidigers entschieden werden muss, ausschliesslich auf eine Unterlassung der Vorinstanz zurückzuführen ist, – dass das hier zu behandelnde Gesuch somit nicht zur Unzeit gestellt wurde, – dass nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis), – dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO) überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der

4 / 5 beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist, – dass Art. 134 Abs. 2 StPO bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen lässt, wobei das Gesuch auch von der Verteidigung gestellt werden kann, von der – wegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses – nicht verlangt werden kann, dass sie die Gründe für dieses Gesuch offenlegt, mindestens dann nicht, wenn diese im Verhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person liegen (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 f. zu Art. 134 StPO), – dass der Gesuchsteller geltend macht, das Vertrauensverhältnis sei derart erheblich gestört worden, dass eine wirksame Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr gewährleistet erscheine, wobei – mit Rücksicht auf das Berufsgeheimnis – zu den Gründen für die Zerrüttung des Verhältnisses keine weiteren Angaben gemacht werden, – dass sich B._____ zum Gesuch nicht vernehmen liess, – dass das Gesuch unter den gegebenen Umständen gutzuheissen ist, – dass B._____ gestützt auf Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine 10-tägige Frist zur Bestimmung einer Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) gewährt wird, – dass bei fehlender Wahlverteidigung für B._____ nach Ablauf der 10-tägigen Frist eine notwendige Verteidigung eingesetzt wird, – dass die Regelung der Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolgen sowie die Entschädigung des entlassenen Verteidigers im Endentscheid zu erfolgen hat (Art. 421 Abs. 1 StPO), – dass Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ eine 10-tägige Frist zur Einreichung einer Honorarnote fürs Berufungsverfahren gewährt wird,

5 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Dr. iur. A._____ wird als amtlicher Verteidiger im hängigen Berufungsverfahren betreffend B._____ (SK1 19 46) entlassen. 2. B._____ wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Wahlverteidigung zu bestimmen und eine gültig unterzeichnete Vollmacht der Wahlverteidigung beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen. Wird innert Frist keine Wahlverteidigung bestimmt, so wird für B._____ für das hängige Berufungsverfahren (SK1 19 46) von Amtes wegen eine notwendige Verteidigung ernannt. 3. Dr. iur. A._____ wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Honorarnote fürs Berufungsverfahren beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen. 4. Die Regelung der Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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