Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.12.2020 SK1 2019 25

December 23, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,021 words·~25 min·5

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl) | Strassenverkehrsgesetz SVG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. Dezember 2020 Referenz SK1 19 25 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger verteidigt durch B._____ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 16. April 2019, mitgeteilt am 20. Juni 2019 (Proz. Nr. 515-2019-6) Mitteilung 28. Dezember 2020

2 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Februar 2018, mitgeteilt am 7. März 2018, wurde A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig erklärt. Dafür wurde er zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2018, um 11:37 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen mit Kontrollschild C.________ (D), in H.________ über die D._____strasse H3a in Richtung I.________. Dabei fuhr er Höhe der Posthaltestelle Dorf, innerorts, trotz der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 67 km/h und damit 17 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit hätte kennen müssen. B. Am 15. März 2018 erhob A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl. C. Mit Parteimitteilung vom 26. April 2018 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihm wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Gleichzeitig forderte sie A._____ auf, allfällige Beweisanträge innert Frist von 10 Tagen geltend zu machen. Ergänzend bemerkte sie, dass auf eine staatsanwaltliche Einvernahme verzichtet werde, sofern er nicht ausdrücklich eine solche verlange. Zudem müsse er bei einer Bestätigung des Strafbefehls vom 28. Februar 2018 durch das Gericht mit nicht unerheblichen Kosten rechnen. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 stellte A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E.________, den Antrag, vor der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht eine Einvernahme seinerseits durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen. E. Am 26. Juni 2018 fand die verlangte Einvernahme von A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden statt. Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sie den Fall dem Regionalgericht zur Beurteilung überweisen werde. F. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019, mitgeteilt am 23. Januar 2019, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und

3 / 16 Art. 356 Abs. 1 StPO samt Untersuchungsakten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Plessur. G. Mit Beweisantrag vom 18. Februar 2019 verlangte A._____, von ihm vorgebrachte Fotografien als Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen und ihn als Beschuldigten zu befragen. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2019 stimmte die Staatsanwaltschaft dem Antrag zu, die Fotos zu den Akten zu nehmen. H. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. April 2019 vor dem Regionalgericht Plessur wurde A._____ einvernommen. Er beantragte, von Schuld und Strafe betreffend Art. 27 SVG, Art. 4a VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen zu werden. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und am 17. April 2019 schriftlich mitgeteilt. I. Gegen das Urteil meldete A._____ am 26. April 2019 Berufung beim Regionalgericht Plessur an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 20. Juni 2019 das schriftlich begründete Urteil mit, worin es wie folgt erkannte: 1. A._____ ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 2. a) Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a) Die Verfahrenskosten von CHF 3'550.00 gehen zu Lasten von A._____. b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3'550.00 Total CHF 3'950.00 4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ gegen dieses Urteil am 26. April 2019 beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat. b) [Rechtsmittel Berufungserklärung] 5. [Mitteilung] J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erklärte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E.________, Berufung gegen das schriftlich begründete Urteil und beantragte folgendes: 1. Das angefochtene Urteil vom 20.06.2019 sei in Ziff. 1 dahingehend abzuändern, dass A._____ vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 (recte: Abs. 1) SVG freigesprochen wird.

4 / 16 2. Eventuell sei die Busse auf die Höhe einer Ordnungsbusse zu reduzieren. 3. Ziff. 2 des Urteils sei entsprechend anzupassen, d.h. die Busse sei angemessen zu reduzieren. 4. Ebenso sei Ziff. 3 des Urteils anzupassen und auf eine Kostenauferlegung zu verzichten, bzw. diese zu reduzieren. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST. K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf eine Stellungnahme. L. Mit Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. Juli 2019, mitgeteilt am 25. Juli 2019, wurde mit Vorbehalt der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO, gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Berufungskläger eine Frist bis zum 15. August 2019 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. M. Am 13. August 2019 verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Fristerstreckung bis am 5. September 2019 für die Einreichung der Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. September 2019. Die Rechtsbegehren entsprechen jenen der Berufungserklärung. N. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2019 auf eine Stellungnahme, während die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. O. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 äusserte sich der Berufungskläger zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 30. September 2019. Die Berufungsbeklagte verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 auf Bemerkungen zur Stellungnahme des Berufungsklägers. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Urteil sowie in den Akten, wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

5 / 16 1.1. Der Berufungskläger meldete gegen das ihm am 16. April 2019 mündlich eröffnete und am 17. April 2019 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil mit Eingabe vom 26. April 2019 an das Regionalgericht Plessur fristgerecht die Berufung an (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm das Urteil am 20. Juni 2019 schriftlich begründet mitgeteilt worden war, erklärte er mit Eingabe vom 11. Juli 2019 frist- und formgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Sodann enthält die im schriftlichen Verfahren erfolgte Berufung mit nachfolgender Ausnahme eine genügende Begründung i.S.v. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO. Der Antrag des Berufungsklägers, wonach das angefochtene Urteil vom 20. Juni 2019 in Ziff. 1 dahingehend abgeändert werden solle, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen werden solle, ist unbegründet, da der Berufungskläger selbst eingesteht, dass er kaum schneller als 60 km/h (bzw. 67 km/h) gefahren sei und dass er nur im Ordnungsbussenverfahren hätte gebüsst werden dürfen (KG act. A.4, Ziff. 4 und Ziff. 15/StA act. 7 und 10). Dies hat keinen Freispruch zufolge, da mindestens eine Ordnungsbusse daraus resultiert, weshalb auf das Hauptbegehren mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist. Insgesamt ist der Berufungskläger als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die weiteren formellen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die verbleibenden Anträge in der Berufung einzutreten. 1.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung (zumindest teilweise) ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) liegen vor (vgl. KG act. F.1). 1.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

6 / 16 Betreffend den Sachverhalt hat das Kantonsgericht als Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, N 13 zu Art. 398 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.2 m.w.H. und 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). In Bezug auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196 - 457 StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 23 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU150065 vom 15. Februar 2016 E. 3 m.w.H.; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 18 42 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3). 2.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zugunsten des Berufungsklägers zum Schluss gekommen, dass die linksseitige Signaltafel nicht erkennbar gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Der Berufungskläger geht mit dieser Feststellung der Vorinstanz einig (KG act. A.4, Ziff. 7). Demgegenüber bringt die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vor, dass die linksseitige Signaltafel für den Berufungskläger genügend erkennbar gewesen sei, womit sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend macht (KG act. A.6, Ziff. 2). 2.1.1 Willkür in der Beweiswürdigung, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE

7 / 16 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich auch in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 18 42 vom 2. Dezember 2019, E. 3.2 m.w.H.). 2.1.2. Die Vorinstanz führt im Detail aus, dass die linksseitige Tafel, welche die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h anzeigt, (Anmerkung: zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht fotografisch dokumentiert worden sei. Zudem habe der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, dass viel Schnee gelegen habe und er keine Tafel gesehen habe. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten in ihrem Schlussbericht könne deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass das linksseitige Signal erkennbar gewesen sei, zumal der auf dem Radarfoto (StA act. 3) erkennbare Metallzaun aufgrund seiner Lage an einem steilen Abhang nicht mit demjenigen vergleichbar sei, auf welchem das vorliegend relevante Signal linksseitig angebracht sei (angefochtener Entscheid, E. 4.3) Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung, indem sie ausführt, dass auf dem Radarfoto vom 22. Januar 2018 linksseitig der Strasse ein Metallzaun erkennbar sei, welcher nicht vom Schnee verdeckt sei. Der Metallzaun sei mit dem vergleichbar, welcher entlang der linksseitigen Signaltafel "generell 50" verlaufe. Es sei somit anzunehmen, dass auch jener Metallzaun und die Signaltafel nicht, oder allenfalls nur minim vom Schnee bedeckt gewesen seien und die Signalisation demzufolge durchaus erkennbar gewesen sei (KG act. A.6, Ziff. 2). Der Berufungskläger widerspricht dieser Ansicht und macht in seiner Stellungnahme geltend, dass die Berufungsbeklagte ohne Beweise annehme, dass die linksseitige Tafel erkennbar gewesen sei, womit sie Art. 6 Abs. 2 StPO verletze. Aus dem Radarfoto könnten keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da sich dieser Metallzaun an einer anderen Position befinde als der Metallzaun mit dem Signal "generell 50". Die Berufungsbeklagte könne deshalb nicht wissen, wie die Situation in Fahrtrichtung I.________ zum Tatzeitpunkt war und stelle haltlose Behauptungen an. Insbesondere wisse sie nicht, wie hoch die Schneemassen am

8 / 16 Ort des Signals "generell 50" gewesen seien und ob diese die Sicht auf die Tafel verdeckt hätten (KG act. A.7, S. 2). 2.1.3. Der Metallzaun bei der Radarfalle (StA act. 3, Bild links unten) und derjenige beim Signal "generell 50" sind bei objektiver Betrachtung identisch. Allerdings ist – worin der Vorinstanz beizupflichten ist – das Gefälle beim Metallzaun mit dem Signal "generell 50" nicht mit demjenigen bei der Radarfalle vergleichbar. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Schnee beim Signal "generell 50" eher liegen bleibt und nicht nach unten rutscht und er sich somit bei regem Schneefall schnell anhäufen kann, weil das Gefälle neben dem Metallzaun beim Signal "generell 50" weniger tief ist als das Gefälle bei der Radarfalle, ist nachvollziehbar. Insofern kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Metallzaun bei der Radarfalle gleicherweise mit Schnee hätte bedeckt sein sollen wie der Metallzaun bei der Signaltafel "generell 50". Jedenfalls ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass das linksseitige Signal aufgrund des Schneefalls nicht erkennbar war, nicht offensichtlich unhaltbar und somit nicht willkürlich. 3.1. Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger eine Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie von Art. 27 Abs. 1 SVG vor, weil er insgesamt 22 km/h, mit Toleranzabzug von 5 km/h noch 17 km/h, zu schnell gefahren sei (angefochtener Entscheid, E. 5.1 f.). Aufgrund seiner Ortsunkundigkeit und der Tatsache, dass er die Strecke zum ersten Mal überhaupt befahren habe, sowie der grossen vorhandenen Schneemengen sei von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt worden. Dabei hätte er das aus dem Schnee ragende Signal wahrnehmen müssen. Sodann hätte er bei Wahrnehmen des Signals nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die weiter unten signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – welche er ebenfalls überschritten hatte – weiterhin gelte. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er im Zweifel davon ausgehen müssen, dass mit dem Signal die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h reduziert werde, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass er sich innerorts befunden habe und dass innerorts grundsätzlich diese Geschwindigkeit gelte. Aus diesem Grund sei dem Berufungskläger vorzuwerfen, dass er dem Strassenverkehr nicht die notwendige und vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit entgegengebracht habe, womit er fahrlässig gehandelt habe und sich der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe (angefochtener Entscheid, E. 5.3.3).

9 / 16 3.2. Der Berufungskläger ist demgegenüber überzeugt, dass all seine Einwände vor der Vorinstanz bereits auf den subjektiven Tatbestand gezielt hätten, welchen er nicht erfüllt habe, und dass die Vorinstanz dies falsch beurteilt habe (KG act. A.4, Ziff. 11). Er bringt vor, dass er bereits rund einen halben Kilometer innerorts unterwegs gewesen sei, bevor er die Geschwindigkeitsmessung passiert habe und auch die Bauten bei der umstrittenen 50er-Tafel keineswegs verdichteter angeordnet seien als zuvor. Selbst wenn er das Signal gesehen hätte, was eben nicht passiert sei, so hätte er dadurch weder auf die verminderte Höchstgeschwindigkeit schliessen können noch müssen. Denn es hätte eine erneute 60er-Tafel, ein Wendeverbot, ein Park- oder Anhaltverbot, eine Höhen-, Breiten- oder eine Gewichtsbeschränkung sein können. Zudem sei die Tafel erst ca. 3 Stunden nach der Geschwindigkeitsüberschreitung fotografiert worden, und dieses Foto zeige, dass sie auch drei Stunden nach der Geschwindigkeitsüberschreitung höchstens knapp aus dem Schnee geragt habe. Deshalb sei fraglich, ob sie im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt sichtbar gewesen sei (KG act. A.4, Ziff. 13). Entsprechend habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, der für ihn unvermeidlich gewesen sei, weshalb er nach Art. 13 Abs. 1 SVG (recte: StGB) nach dem Sachverhalt zu verurteilen sei, den er sich vorgestellt habe (KG act. A.4, Ziff. 15). 3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Damit ein Tatbestandsirrtum besteht, muss nicht unbedingt eine positiv falsche Vorstellung über den Sachverhalt vorliegen, es genügt bereits das Fehlen der richtigen Vorstellung (Niggli Marcel Alexander/Maeder Stefan in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 13 N 10). Ein Irrtum bezieht sich dabei etwa auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit oder die effektiv gefahrene Geschwindigkeit. Die Vermeidbarkeit der Unkenntnis über die geltende Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach der Möglichkeit der Kenntnisnahme der massgebenden Regelung (Manfred Dähler/Markus Ruhe in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, §3 N 66 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, E. 1.3.1). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die fahrlässige Geschwindigkeitsverletzung ist strafbar (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG).

10 / 16 Vorliegend beschlägt der vom Beschuldigten behauptete Irrtum den Umstand, dass er sich über die Sachverhaltskomponente der am Tatort geltenden Höchstgeschwindigkeit – 60 km/h statt der erlaubten 50 km/h – geirrt haben will. Zu prüfen ist deshalb, ob überhaupt ein Sachverhaltsirrtum gegeben war, und ob – bei dessen Vorliegen – der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre. 3.4.1. Der Berufungskläger hat am 19. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein Foto des "generell 50"-Signals eingereicht, welches frühestens drei Stunden nach der in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen worden ist (StA act. 18, Anlage 1 und 2). Dieses Foto entspricht demnach nicht der Sicht des Beschuldigten auf das Signal während der Fahrt, sondern der Sicht wie das Signal drei Stunden später wahrgenommen werden konnte und zwar nachweislich immer noch fast komplett eingeschneit. Insbesondere wurde das Foto sehr nahe am Signal und seitlich aufgenommen, weshalb es auch nicht das genaue Blickfeld des Autofahrers während der Fahrt widerspiegelt. An den Tagen vor dem 22. Januar 2018 sowie am 22. Januar 2018 hat es auf der besagten Strecke stark geschneit (KG act. A.4, Ziff. 4 f.). Die Strasse in H.________ war im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung komplett geräumt (StA act. 25, Frage 2; StA act. 3). Auf dem vorgenannten Foto ist jedoch gut ersichtlich, dass der Schnee bei der Räumung der Strasse nach rechts in Richtung Tafel geschleudert worden ist (StA act. 18, Anlage 1 und 2). Daraus kann geschlossen werden, dass die Signaltafel "generell 50" während der Fahrt des Berufungsklägers noch eingeschneit oder zumindest durch den durch die Schneeräumung aufgeschütteten Schnee bedeckt war und mit einer Geschwindigkeit von (zulässigen) 60 km/h nicht oder höchstens im Umriss wahrgenommen werden konnte (vgl. KG act. A.4, Ziff. 13; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2007 vom 15. April 2008, E. 2.3, wo ein teilweise durch Äste verdecktes Signal schlecht erkennbar war und somit den bundesrechtlichen Vorschriften nicht genügte). 3.4.2. Wie der Berufungskläger weiter vorbringt, sei er ortsunkundig. Auch der ortsunkundige Fahrer muss sich an die Verkehrsregeln halten. Dem Berufungskläger kann allerdings nicht vorgeworfen werden, dass er, obwohl er sich bereits innerorts befand, seine Aufmerksamkeit auf eine eingeschneite und wohl auch fast gesamthaft verdeckte Signaltafel zu richten hatte. Zusätzlich dazu hätte er gemäss Vorinstanz noch die verschneite Geschwindigkeitsbegrenzung kennen oder zumindest ableiten sollen. Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das linksseitige Signal (siehe vorstehend E. 2 f.) nicht sichtbar war. Die Besied-

11 / 16 lung am Ort der Geschwindigkeitsreduktion von 60 km/h auf 50 km/h ist nicht dermassen verdichtet (StA act. 18, Anlage 1 und 2), dass sich daraus automatisch eine Geschwindigkeitsreduktion ableiten liesse oder die angenommene, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – unter Voraussetzung der nicht sichtbaren Signalisationstafel – nicht mehr angepasst erschiene. 3.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dem Berufungskläger in Bezug auf die angenommene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h anstatt 50 km/h keine unvorsichtige Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann, da er die (zumindest fast) eingeschneite Tafel trotz der gehörigen Aufmerksamkeit nicht wahrnehmen konnte und musste, weshalb er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat und dieser Sachverhaltsirrtum gemäss den vorstehenden Ausführungen auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit unvermeidbar war. Dem Berufungskläger ist somit kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Aus diesem Grund ist der subjektive Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Bezug auf die zugelassene Höchstgeschwindigkeit in der Höhe von 50 km/h anstatt der irrtümlich angenommenen 60 km/h nicht erfüllt und die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. Es bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht ausführt, in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Höhe von 7 km/h betreffend die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei (zumindest) Fahrlässigkeit gegeben, womit der subjektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ohne weiteres erfüllt sei (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2). 3.6. Letztlich bleibt noch zu erwähnen, dass zumindest fraglich ist, ob die Radarkontrolle der Kantonspolizei Graubünden korrekt durchgeführt worden ist, da bei einer Radarkontrolle vergewissert werden sollte, dass die Signale gut sichtbar sind. Die Sichtbarkeit der Signale ist für die Verkehrssicherheit höher zu werten als eine Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei (siehe Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2000 vom 7. September 2000, E. 3/d). 4. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die berufungsklägerischen Rügen in Bezug auf den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt als begründet. Die Berufung ist entsprechend gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Schliesslich ist für die innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung (mit Toleranzabzug von 5 km/h) von 7 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit

12 / 16 von 60 km/h gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG noch eine Busse auszufällen. Gemäss Anhang 1 Ziff. 303 Nr. 1 lit. b der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017) wird mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft, wer innerorts die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 6-10 km/h überschreitet. Vorliegend fuhr der Berufungskläger mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h durch H.________. Gemäss der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ist ein Toleranzabzug von 5 km/h zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat der Berufungskläger die (von ihm angenommene) Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h überschritten und ist deswegen mit einer Busse von CHF 120.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. 6.1. Gemäss Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 (vgl. KG act. A.2, I.) beantragt der Berufungskläger ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten von CHF 3'550.00, bestehend aus CHF 1'550.00 Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 2'400.00 Verfahrenskosten vor Regionalgericht Plessur, dem Berufungskläger auferlegt. 6.3. In Bezug auf das Vorverfahren ist festzuhalten, dass die Verkehrsadministration der Kantonspolizei Graubünden dem Berufungskläger am 26. Januar 2018 seine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung mitgeteilt hat (StA act. 6). J.________ als Fahrzeughalterin hat daraufhin mit Mail vom 5. Februar 2018 die Sichtweise des Berufungsklägers in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung dargelegt und bereits das erste Mal eingestanden, dass dem Berufungskläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h zur Last gelegt werden könne (StA act. 7). Der Berufungskläger hat im Vorverfahren denn auch stets den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts bestritten und eine Überschreitung (mit Toleranzabzug) von 7 km/h (statt 17 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anerkannt (vgl. StA act. 13, 20). Ausserdem ist nicht dargelegt, dass die Polizei vor der Geschwindigkeitsmessung überprüft hat, ob die Tafel sichtbar war, womit davon auszugehen ist, dass die Polizei eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat.

13 / 16 Spätestens nach der Stellungnahme der Fahrzeughalterin vom 5. Februar 2018 hätte die Staatsanwaltschaft von einer Überschreitung (mit Toleranzabzug von 5 km/h) von 7 km/h ausgehen und bloss eine Ordnungsbusse ausfällen müssen, sodass das Vorverfahren grösstenteils nicht durchgeführt worden wäre und die damit zusammenhängenden Kosten vermeidbar gewesen wären. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'150.00 beim Kanton zu belassen. Für das Vorverfahren ist der Berufungskläger zudem angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ macht mit Honorarnote vom 16. April 2019 einen Gesamtaufwand von CHF 3'882.59 geltend. Dabei entfallen die Aufwendungen bis und mit dem 25. Januar 2019 (6.5 Stunden) auf das Vorverfahren (RG act. 19). Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (siehe Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Der Berufungskläger ist deshalb für das Vorverfahren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'730.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7%) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.4. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger lediglich seinen Freispruch begehrt. Aufgrund der von ihm zugegebenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h ist er deshalb im vorinstanzlichen Verfahren teilweise unterlegen. Die Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung des Berufungsklägers hält vor der Rechtsmittelinstanz jedoch nicht stand, weshalb es sich somit rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00, im Umfange von 4/5, somit CHF 1'920.00, beim Kanton zu belassen und zu 1/5, somit CHF 480.00, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Auch für das vorinstanzlichen Verfahren ist der Berufungskläger angemessen (4/5 der diesbezüglichen Anwaltskosten) zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ macht mit Honorarnote vom 16. April 2019 einen Gesamtaufwand von CHF 3'882.59 geltend, wobei die Honoraraufwendungen ab dem 6. Februar 2019 (7.5 Stunden) als Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren anerkannt werden (RG act. 19). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist wiederum von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Insgesamt handelt es sich somit um Aufwendungen von CHF 1'996.75. Da der Berufungskläger im Umfang von 4/5 obsiegt hat, ist er für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'597.40

14 / 16 (inkl. Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger beantragte im Hauptbegehren seinen Freispruch. Auf dieses Begehren wurde nicht eingetreten, weshalb er diesbezüglich unterlegen ist. Im Eventualbegehren beantragte er, die Busse auf die Höhe einer Ordnungsbusse zu reduzieren. Das Eventualbegehren wird gutgeheissen. Damit hat der Berufungskläger zu 4/5 obsiegt und ist nur zu 1/5 unterlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) sind Art. 428 Abs. 1 StPO entsprechend zu 4/5, somit CHF 2'400.00, vom Kanton Graubünden zu tragen. CHF 600.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Im gleichen Verhältnis hat der teilweise obsiegende Berufungskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das vorliegende Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (siehe Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint ein Aufwand von 7 Stunden angemessen. Unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 7,7% resultiert ein angemessenes Honorar von CHF 1'863.65. Da der Berufungskläger nur zu 4/5 obsiegt hat, ist dem Berufungskläger eine vom Kanton Graubünden zu bezahlende Entschädigung von CHF 1'490.90 zuzusprechen.

15 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2019 wird aufgehoben. 2. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. a) Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt einen Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. a) Die Kosten des Vorverfahrens, Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'150.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Für das Vorverfahren wird A._____ durch den Kanton Graubünden mit CHF 1'730.50 (inkl. Kleinspesen und MwSt.) entschädigt. 5. a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen im Umfang von 4/5, somit CHF 1'920.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von 1/5, somit CHF 480.00, zu Lasten von A._____. b) Für das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur wird A._____ durch den Kanton Graubünden mit CHF 1'597.40 (inkl. Kleinspesen und MwSt.) entschädigt. 6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu 4/5 zu, somit CHF 2'400.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu 1/5, somit CHF 600.00, zu Lasten von A._____. b) Für das Berufungsverfahren wird A._____ mit CHF 1'490.90 (inkl. Kleinspesen und MwSt.) entschädigt.

16 / 16 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

SK1 2019 25 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.12.2020 SK1 2019 25 — Swissrulings