Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Mai 2020 Referenz SK1 19 14 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur Gegenstand einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 31.01.2019, mitgeteilt am 05.04.2019 (Proz. Nr. 515-2017-32) Mitteilung 19. Mai 2020
2 / 5 In Erwägung, – dass A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, am 11. Februar 2019 gegen das Urteil vom 31. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Februar 2019 (ohne schriftliche Begründung), gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung beim Regionalgericht Plessur anmeldete, – dass das Regionalgericht Plessur mit der Mitteilung des schriftlichen begründeten Urteils am 5. April 2019 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO), – dass A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 15. April 2019 gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO beim Berufungsgericht Berufungserklärung einreichte, – dass der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 10. Mai 2019 gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft und B._____ die Berufungserklärung übermittelte, – dass B._____ (nachfolgend: Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, am 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung erklärte, – dass der Berufungskläger mit Schreiben vom 5. März 2020 dem Berufungsgericht mitteilte, dass er die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 31. Januar 2019 zurückziehe, – dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2015 vom 6. November 2015, E. 3.3), – dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass infolge Rückzug der Berufung die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO), – dass die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens (und somit auch die mit der Anschlussberufung zusammenhängenden Kosten [vgl. BGE 122 III 495 E. 4]) – die aufgrund der bis zum Rückzug bereits erfolgten Veranlassun-
3 / 5 gen in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) i.V.m. Art. 7 der besagten Verordnung auf CHF 500.00 festgelegt werden – gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Berufungskläger zu auferlegen sind, – dass der Berufungskläger den obsiegenden Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger für seine notwendigen Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (und somit auch die mit der Anschlussberufung zusammenhängenden Kosten [vgl. BGE 122 III 495 E. 4]) zu entschädigen hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), – dass der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger mit Honorarnote vom 15. April 2020 einen zu entschädigenden Aufwand von 6.7 Stunden à CHF 250.00 geltend machte (act. G. 2), – dass der geltend gemachte Aufwand von 6.7 Stunden sowie der Stundenansatz von CHF 250.00 (Honorarvereinbarung, Akte der Staatsanwaltschaft, act. 1.2) als angemessen erscheinen; zu kürzen bleibt die Spesenpauschale von 4 % auf die praxisgemässen 3 %, womit sich ein für das Rechtsmittelverfahren resultierender Aufwand von total CHF 1'858.10 (6.7h x CHF 250.00 [CHF 1'675.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 50.25], zzgl. 7.7 % MwSt. [CHF 132.85]) ergibt,
4 / 5 wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'858.10 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen die Kostenregelung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:
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