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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.12.2018 SK1 2018 39

December 4, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,603 words·~48 min·5

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V. mit Art, 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfaches Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfache Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG | Betäubungsmittelgesetz BetmG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 28 Urteil vom 4. Dezember 2018 Referenz SK1 18 39 Instanz I. Strafkammer Besetzung Schnyder, Vorsitzender Pedrotti und Pritzi Guetg, Aktuar Parteien X._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Churweg 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V. mit Art, 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfaches Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfache Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16.08.2018, mitgeteilt am 14.09.2018 (Proz. Nr. 515 2018 6) Mitteilung 18. März 2019

2 / 28 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1991 in O.1_____ geboren. Aufgewachsen ist er zusammen mit zwei Brüdern bei den Eltern in O.2_____. Dort besuchte er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre die Realschule. Danach begann er eine Lehre als A._____. Im dritten Lehrjahr wechselte er firmenintern zum B._____. Nach dem Lehrabschluss war X._____ ungefähr ein Jahr beim Militär bis er bei der C._____ in O.2_____ die Stelle antrat, welche er bis zu seiner Verhaftung innehatte. Danach arbeitete er bei der D._____ in O.3_____. Seit dem 1. Juni 2018 ist X._____ bei der E._____ in O.4_____ als Servicetechniker im Aussendienst angestellt. Aktuell verdient er brutto CHF 4'700.00 bzw. netto CHF 4'125.00 monatlich. X._____ besitzt Vermögenswerte in Höhe von CHF 34'500.00 und hat Schulden in Höhe von CHF 10'000.00. B. Im schweizerischen Strafregister (StA act. 2/8) ist X._____ nicht verzeichnet. C. Mit Verfügung vom 20. März 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG (VV.2017.709; StA act. 1/1). X._____ wurde am 20. März 2017 vorläufig festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 21. März 2017 wurde gegen X._____ die Untersuchungshaft bis längstens am 19. Juni 2017 angeordnet. X._____ wurde am 24. April 2017 um 15.30 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Michale Fleischhauer als amtlichen Verteidiger von X._____ ein. D. Am 9. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Weiter stellte sie auf die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018, mitgeteilt am 5. Februar 2018, erhob die Staatsanwaltschaft bei Regionalgericht Prättigau/Davos Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift lag folgender Sachverhalt zugrunde: X._____ wird angeklagt

3 / 28 1.1 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG. Amphetamin Zwischen Mitte 2010 und Oktober 2016 übernahm X._____ im Bündner Rheintal und im Prättigau von verschiedenen Personen in mehreren Malen insgesamt rund 5'296 Gramm Amphetamin für ca. CHF 62'582. Konkret handelte es sich dabei um folgende Bezüge: Zeit Lieferant Menge in g Einkaufspreis (CHF) Ort 1. Mitte 12 - Feb. 17 F._____ 3'076 36'912 Landquart / O.2_____ 2. Mitte 15 - Jan. 17 G._____ 1'220 15'860 Trimmis / Landquart 3. 8. Okt. 2016 H._____ 1'000 9'810 O.2_____ Von diesem übernommenen Amphetamin verkaufte der Beschuldigte im Raum O.2_____ zwischen 2012 und anfangs 2017 an verschiede Personen insgesamt etwa 4'651 Gramm für rund CHF 63'051. Der Einkaufspreis dieses weitergegebenen Stoffes betrug ca. CHF 54'986. Zudem überliess X._____ im Zusammenhang mit den Amphetaminabgaben insgesamt etwa 72.7 Gramm Amphetamin unentgeltlich an die Käufer. Für diesen Stoff hatte er im Sinne von Gewinnungskosten ca. CHF 8721 bezahlt. Weitere etwa 165 Gramm2 Amphetamin stellte der Beschuldigte in der erwähnten Zeitspanne an verschiedenen Orten in der Schweiz im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums verschiedenen Bekannten unentgeltlich zur Verfügung. Im Einzelnen verkaufte X._____ folgendes Amphetamin: Zeit Abnehmer Menge in g Verkaufspreis (CHF) Einkaufspreis (CHF) ca. 1. Anf. 13 - Anf. 17 I._____ 1'498 18'9723 17'9764 2. 8. Okt. 2016 G._____ 500 4'905 4'9055 3. Mitte 12 - Mitte 15 J._____ 312 4'680 3'9006 1 Annahme: Der Stoff stammte proportional zu den Gesamteinkaufsmengen von allen drei Lieferanten (ca. 3/5 von F._____; ca. 1/5 von G._____, ca. 1/5 von H._____), was einem durchschnittlichen Einkaufspreis von gegen CHF 12/g entspricht. 2 Der Beschuldigte gibt an, etwa die Hälfte der Restmenge (abzüglich Beschlagnahme) unentgeltlich abgegeben zu haben. Zu seinen Gunsten kann bei einer Gesamtrestmenge von ca. 331 g (5'296 g - 4'651 g - 72.7 g - 241.31 g) von einer Abgabemenge von etwa 165 g ausgegangen werden. 3 1'248 g für CHF 14/g und 250 g für CHF 6/g 4 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft. Ausgehend von einem Verteilverhältnis entsprechend dem Einkauf (ca. 3/5 von F._____; ca. 1/5 von G._____, ca. 1/5 von H._____), ist von einem durchschnittlichen Einkaufspreis von etwa CHF 12/g auszugehen. 5 Den Stoff hatte der Beschuldigte zum selben Preis von H._____ gekauft. 6 Den Stoff hatte der Beschuldigte von F._____ und G._____ gekauft. Es ist daher von einem durchschnittlichen Einkaufspreis von etwa CHF 12.5/g auszugehen.

4 / 28 4. Anf. 13 - Anf. 17 K._____ 120 1'800 1'4407 5. Sept. 16 - Jan. 17 L._____ 80 1'120 9608 6. Anf. 13 - Anf. 17 M._____ 832 12'480 9'9849 7. Anf. 13 - Anf. 17 N._____ 96 1'440 1'15210 8. Anf. 13 - Anf. 17 O._____ 96 1'440 1'15211 9. Anf. 14 - Anf. 17 P._____ 156 2'340 1'87212 10. Anf. 13 - Anf. 17 Q._____ 90 1'350 1'08013 11. Anf. 16 - Anf. 17 R._____ 12 180 15614 12. Anf. 13 - Anf. 17 S._____ 144 2'160 1'72815 13. Mitte 14 - Anf. 17 T._____ 30 450 36016 14. 8. Okt. 2016 H._____ 10 109 9817 15. Mitte - Ende 15 U._____ 45 675 56318 16. Dez. 15 V._____ 100 1'00019 1'30020 17. Anf. 13 - Anf. 17 W._____ 480 7'200 5'76021 18. Mitte 12 - Anf. 17 Diverse Unbekannte 50 750 60022 7 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 8 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 9 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 10 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 11 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 12 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 13 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 14 Zu Gunsten des Beschuldigten wird angenommen, dass der Stoff von G._____stammte, wo der durchschnittliche Einkaufspreis mit CHF 13/g am höchsten war. 15 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 16 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 17 Den Stoff hatte der Beschuldigte unmittelbar zuvor für CHF 9.81/g beim späteren Käufer bezogen. 18 Den Stoff hatte der Beschuldigte von F._____ und G._____ gekauft. Es ist daher von einem durchschnittlichen Einkaufspreis von etwa CHF 12.5/g auszugehen. 19 Im Eintausch gegen 100 g Marihuana bei einem Tauschpreis von CHF 10/g. 20 Zu Gunsten des Beschuldigten wird angenommen, dass der Stoff von G._____stammte, wo der durchschnittliche Einkaufspreis mit CHF 13/g am höchsten war. 21 Den Stoff hatte der Beschuldigte von allen drei Lieferanten gekauft (EP ca. CHF 12/g - siehe dazu FN 2). 22 Unter der Annahme, dass der Stoff von allen drei Lieferanten stammte, betrug der Einkaufspreis ca. CHF 12/g (siehe dazu FN 2).

5 / 28 Am 20. März 2017 wurden bei X._____ vom eingekauften Amphetamin 241.31 Gramm beschlagnahmt. Dieser Stoff war für den Weiterverkauf bestimmt; eingekauft hatte ihn der Beschuldigte bei F._____. Das von X._____ weitergegebene und zur Weitergabe bestimmte Amphetamin hatte einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von mindestens 17%. LSD Von Anfang 2013 bis anfangs 2017 veräusserte der Beschuldigte im Kanton Graubünden an diverse Personen in mehreren Malen etwa 179 Trips LSD für total ca. CHF 1'700. Den Stoff hatte er für ca. CHF 1'322 im Kanton Graubünden eingekauft. Zudem überliess X._____ ungefähr im Jahr 2015 an verschiedene Bekannte im Kanton Graubünden in mehreren Malen unentgeltlich etwa 68 LSD-Trips23. Im Einzelnen verkaufte X._____ folgendes LSD: Zeit Abnehmer Menge in Trips Verkaufspreis (CHF) Einkaufspreis (CHF) 1. Anf. 13 - Anf. 17 I._____ 12024 960 82625 2. Anf. 13 - Anf. 17 K._____ 15 195 12626 3. Anf. 13 - Anf. 17 M._____ 20 240 168 4. Anf. 13 - Anf. 17 N._____ 2 20 17 5. Anf. 16 - Anf. 17 R._____ 4 60 34 6. ca. 2016 T._____ 3 30 25 7. Mitte 15 - Ende 15 U._____ 15 195 126 Am 20. März 2017 wurden beim Beschuldigten 39 LSD-Trips beschlagnahmt. Diese waren für die Weitergabe bestimmt, wobei X._____ davon 19 Trips verkauft und 20 wohl verschenkt hätte. Das abgegebene und für die Abgabe bestimmte LSD war zumindest von mittlerer Durchschnittsqualität. 1.2 des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG. Kokain Von 2015 bis anfangs 2017 verkaufte der Beschuldigte in O.2_____ in fünf Malen an I._____ und N._____ insgesamt 12 Gramm Kokain für total CHF 1'25027. Diesen Stoff hatte er für ca. CHF 1'110 von G._____ 23 Vgl. dazu act. 6.30, Frage 10. 24 1 Flasche zu 100 Trips und 20 Filze. 25 Zu Gunsten des Beschuldigten wird von einem Preis von CHF 8.80/Filz ausgegangen (EP bei G._____). 26 Durchschnittlicher Einkaufspreis bei F._____ und G._____: CHF 8.40/Filz (gilt auch für die weiteren Einkaufspreisberechnungen). 27 8 g zu CHF 100/g an I._____; 2 zu CHF 115/g an I._____; 2 g zu CHF 110/g an N._____

6 / 28 gekauft28. Zudem war X._____ am 20. März 2017 im Besitz von 0.6 Gramm Kokain, welches er verkauft hätte. Dieser Stoff wurde beschlagnahmt. MDMA Von Mitte 2012 bis anfangs 2017 verkaufte X._____ an verschiedenen Orten in der Schweiz an diverse Personen etwa 8.5 Gramm MDMA für total ca. CHF 790. Eingekauft hatte er den Stoff für etwa CHF 58029. Im Einzelnen veräusserte der Beschuldigte folgendes MDMA: Zeit Abnehmer Menge in g Verkaufspreis (CHF) Übergabeorte 1. Mit. 12 - Mitte 15 J._____ 1 90 O.2_____ 2. Anf. 13 - Anf. 17 M._____ 3 240 O.2_____ 3. Anf. 14 - Anf. 17 P._____ 1.5 160 O.2_____ 4. Mit. 12 - Anf. 1730 diverse Drittpersonen 3 300 div. Orte in CH Zudem überliess X._____ zwischen Mitte 2012 und Mitte 2014 an verschiedene Personen an unterschiedlichen Orten in der Schweiz mindestens 3 Gramm MDMA unentgeltlich31. Ecstasy Zwischen 2013 und anfangs 2017 veräusserte der Beschuldigte an verschiedenen Orten in der Schweiz an mehrere Personen insgesamt ca. 89 Ecstasytabletten für total rund CHF 1'210. Diese hatte er von zwei Personen in Landquart für ca. CHF 75232 eingekauft. Im Einzelnen verkaufte X._____ folgendes Ecstasy: Zeit Abnehmer Anzahl Tabletten Verkaufspreis (CHF) Übergabeorte 5. Anf. 13 - Anf. 17 I._____ 15 180 O.2_____ 6. 2013 - Mitte 15 J._____ 10 130 O.2_____ 7. 2013 - Anf. 17 M._____ 20 260 O.2_____ 8. 2013 - Anf. 17 N._____ 2 20 O.2_____ 9. Anf. 14 - Anf. 17 P._____ 5 65 O.2_____ 10. 2013 - Anf. 17 R._____ 2 30 O.2_____ 11. 2013 - Anf. 17 S._____ 15 225 O.2_____ 28 3 g zu CHF 100/g; 9 g zu CHF 90/g 29 5 Gramm hatte er von G._____ für CHF 60/g eingekauft; die Restmenge hatte er von F._____ für CHF 80 pro Gramm bezogen. 30 Ab anfangs 2016 hatte der Beschuldigte von G._____ 5 g MDMA bezogen und verkauft (act. 6.30, Frage 13). Damit muss er auch 2016 noch MDMA an unbekannte Personen veräussert haben. 31 (15 g [Einkauf] - 8.5 g [Verkauf]) : 2 (siehe dazu act. 6.30, Frage 15). 32 20 zu CHF 10/Stk von G._____; Restmenge zu CHF 8/Stk. von F._____.

7 / 28 12. 2013 - Ende 16 diverse Drittpersonen 20 300 div. Orte in CH Zudem überliess X._____ zwischen 2013 und Mitte 2015 unentgeltlich an verschiedene Personen an unterschiedlichen Orten in der Schweiz ca. 15 Ecstasytabletten33. Haschisch Zwischen Mitte und ca. Ende 2016 veräusserte der Beschuldigte in zwei Malen in O.2_____ an I._____ insgesamt 500 Gramm Haschisch (Harz der weiblichen Hanfpflanze mit berauschender Wirkung) für CHF 3'900. Das Haschisch hatte er für CHF 3'750 von F._____ gekauft. Marihuana Zwischen März 2013 und anfangs 2017 verkaufte der Beschuldigte in O.2_____ in mehreren Malen an K._____, M._____ und Z._____insgesamt 400 Gramm Marihuana (Krautprodukt der weiblichen Hanfpflanze mit berauschender Wirkung). Dafür verlangte er von den Abnehmern den Einkaufspreis von total CHF 3'80034. 1.3 der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. In den vergangenen drei Jahren konsumierte X._____ bis im März 2017 an diversen Orten in der Schweiz monatlich etwa einmal Amphetamin. Allfällige frühere Amphetaminkonsumationen sind verjährt. Zwischen Mitte und Ende 2015 nahm der Beschuldigte in etwa drei Malen rund 14 Trips LSD35 oral ein. Allfällige frühere LSD-Konsumationen sind verjährt In der ersten Jahreshälfte 2015 konsumierte X._____ 1 bis 2 Ecstasytabletten. Zudem war er am 20. März 2017 im Besitz einer halben derartigen Tablette, welche für den Eigenkonsum bestimmt war. Allfällige weitere Ecstasykonsumationen sind verjährt. Der Beschuldigte konsumierte an Silvester 2015 in O.2_____ einmalig 0.4 Gramm Kokain. Zudem war er am 20. März 2017 im Besitz von 2 Gramm Kokain, welches er wohl für den Eigenkonsum gekauft hatte. Dieser Stoff wurde beschlagnahmt. Allfällige MDMA-Konsumationen liegen über drei Jahre zurück und können nicht mehr verfolgt werden. F. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos fand am 16. August 2018 statt. X._____ erschien dazu persönlich. Er wurde von seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleichhauer, begleitet. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 33 act. 6.30, Frage 21 34 100 g für CHF 8/g K._____, 100 g für CHF 10/g an M._____ und 200 g für CHF 10/g an Z._____ 35 300 Trips (Einkauf) - 179 Trips (Verkauf) - 39 Trips (Beschlagnahme) - 68 Trips (Gratisabgabe)

8 / 28 1. X._____ sei schuldig zu sprechen, des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür sei er zu verurteilen: a) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Jahr unbedingt und zwei Jahre bedingt; Letztere unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. c) zur Bezahlung einer Busse von CHF 4'300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen sei an die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die Beschlagnahme bezüglich der Faustfeuerwaffe Walther PPQ inkl. Munition und die Vorderschaftsrepetierflinte Uzkon sei aufzuheben. Vorbehalten bleibt eine allfällige verwaltungsrechtliche Sicherstellung durch die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 31 WG gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge beschuldigte Person: 1. X._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er milde zu bestrafen. 3. Es sei über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Urteil vom 16. August 2018, den Parteien gleichentags mündlich eröffnet, schriftlich und begründet mitgeteilt am 14. September 2018, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos was folgt: 1. X._____ ist schuldig des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit a. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen anzurechnen. Im Umfang von 24 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen.

9 / 28 b. einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c. einer Busse von CHF 4'300.00 (Verbindungsbusse Vergehen: CHF 4'000.00, Übertretungsbusse: CHF 300.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände wird bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben: - Faustfeuerwaffe Walther PPQ, _____ plus 97 Stk. Patronen - Vorderschaftsrepetierflinte Uzkon _____ mit dazugehöriger Tragtasche. Vorbehalten bleibt eine allfällige verwaltungsrechtliche Sicherstellung durch die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden. 4. Die übrigen mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 31 WG eingezogen und vernichtet: - 241.31 Gramm Amphetamin - 39 Trips LSD - 0.5 Tablette Ecstasy - 2.6 Gramm Kokain - 1 Schlagring - 2 Glasfläschchen mit Schnupfvorrichtung - 1 Schlagstock aus Metall - 1 Marihuanamühle - 1 Softairgun, Faustfeuerwaffe SO1361 - 3 Frischhalteboxen mit Betäubungsmittelutensilien etc. - 1 kleine Plastikflasche (Ice Drops) - 1 blaues Schnupfrohr mit Betäubungsmittelrückständen - 1 Snusdose mit Betäubungsmittelrückständen - 1 Teelöffel mit Betäubungsmittelrückständen - diverse Minigrips mit Betäubungsmittelrückständen - diverse ungebrauchte Minigrips. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 11'625.00 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 7'625.00, Gerichtsgebühr CHF 4'000.00) gehen zu Lasten von X._____. 6. Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'569.30 (inkl. Barauslagen) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Ge-

10 / 28 richtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 6'300.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 8. X._____ schuldet dem Regionalgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 4'300.00 Verfahrenskosten CHF 11'625.00 Total CHF 15'925.00 9. (Rechtsmittel) 10. (Mitteilung). Auf die Begründung des Urteils wird verwiesen. H. Mit Schreiben vom 22. August 2018 meldete Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer für X._____ die Berufung an (vgl. act. A.1), woraufhin das Regionalgericht sämtliche das Verfahren betreffende Akten an das Kantonsgericht von Graubünden übermittelte. I. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 liess X._____ (nachfolgend Beschuldigter oder Berufungskläger) gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. August 2018 Berufung erheben und das Folgende beantragen (vgl. act. A.2): 1. Ziff. 2 lit. a des Urteilsdispositives sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe sei auf 30 Monate festzusetzen. An die Freiheitsstrafe sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen anzurechnen. Im Umfang von 24 Monaten sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete auf eine Stellungahme (vgl. act. A.3). K. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden, zu welcher der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 vorgeladen hatte (vgl. act. D.3), wiederholte der Berufungskläger seine im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, Dr. iur. Claudio Riedi, beantragte die Abweisung der Berufung. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt wor-

11 / 28 den war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Das Urteil wurde mündlich am 4. Dezember 2018 eröffnet. Die vorzeitige Dispositivmitteilung gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erfolgte am 5. Dezember 2018. L. Der Berufungskläger befand sich vom 20. März 2017 bis zum 24. April 2017 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Urteil und in den Eingaben bzw. mündlichen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100). 1.2. Gegen das am 16. August 2018 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 17. August 2018 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos liess der Berufungskläger mit Schreiben vom 22. August 2018 fristgerecht Berufung anmelden (act. A.1). Nach der am 14. September 2018 erfolgten Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos liess der Berufungskläger dem Kan-

12 / 28 tonsgericht von Graubünden am 4. Oktober 2018 fristgemäss seine begründete Berufungserklärung einreichen. 1.4. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die überdies formgerecht eingereichte Berufung ist – da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – einzutreten. 2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N 1 zu Vorbem. Art. 398 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und auf die Berufung eingetreten wurde, ist deshalb ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (Urteile 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Welche Punkte überprüfbar sind, ergibt sich – allfällige nachträgliche Eingrenzungen vorbehalten – aus der Berufungserklärung. Werden wie im vorliegenden Fall nur Teile des Urteils angefochten, ist bereits in der Berufungser-

13 / 28 klärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; vgl. nachfolgend E. 2.3.). 2.3. Aus den Begehren der Berufungserklärung sowie schon aus den Ausführungen in der Berufungsanmeldung geht genügend klar hervor, dass sich die vorliegende Berufung auf den Sanktionspunkt von Dispositivziffer 2. lit. a. (Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter teilbedingtem Vollzug von 12 Monaten und einer Probezeit von 2 Jahren für die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe) beschränken soll (vgl. act. A. 2). Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers diese Einschränkung nochmals, indem er ausdrücklich ausführte, dass der Schuldspruch der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 (Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfaches Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) nicht Gegenstand der Berufung bilden würde und der Strafpunkt hinsichtlich Dispositivziffer 2. lit. a (nur) insoweit angefochten werde, als eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 36 auf 30 Monate beantragt werde, wovon nicht 12 Monate sondern nur 6 Monate zu vollziehen seien und im Umfang von 24 Monaten bedingt aufzuschieben seien. Daraus erhellt, dass die Dispositivziffer 2 hinsichtlich der übrigen Strafpunkte (lit. b [Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren] und lit. c [Busse von CHF 4'300.00 [Verbindungsbusse Vergehen sowie Übertretungsbusse]) unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Ebenso unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind: Dispositivziffer 1. (Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, mehrfaches Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Dispositivziffer 3. (Aufhebung der Beschlagnahme betr. Faustfeuerwaffe Walther PPQ, FCF3406 plus 97 Stk. Patronen und Vorderschaftsrepetierflinte Uzkon UZ16-11424, CHE 001716, mit dazugehöriger Tragtasche), Dispositivziffer 4. (strafrechtliche Einziehung und Vernichtung der aufgezählten beschlagnahmten Gegenstände) und die die Kostenregelung betreffenden Dispositivziffern 5., 6., 7. und 8. Auf diese ist nicht mehr einzugehen. 3.1. Wie soeben dargelegt, richtet sich die vorliegende Berufung lediglich gegen Dispositivziffer 2. lit. a des angefochtenen Urteils, mit welcher X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wird, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate zu vollziehen sind (vgl. das angefochtene Urteil Dispositivziffer 2. lit. a). 3.2. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil geht hervor, dass die freiheitsentziehende Sanktion gemäss Dispositivziffer 2. lit. a. ausschliesslich für das

14 / 28 Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Erwerb, Besitz, Abgabe etc. von Amphetamin und LSD) ausgesprochen wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 4. ff.). Hinsichtlich dieses Schuldpunktes stellte die Vorinstanz in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht das Folgende fest: Der Beschuldigte habe gestanden, Amphetamin und LSD in grösseren Mengen beschafft und weitergegeben bzw. deren Weitergabe beabsichtigt zu habe, ebenso in kleineren Mengen Kokain, MDMA, Ecstasy, Haschisch und Marihuana. Ebenfalls sei er geständig Amphetamin, LSD, Ecstasy, Kokain und MDMA konsumiert zu haben. Er habe an seinem Geständnis auch am Rechtstage festgehalten. Ergänzend habe er ausgeführt, dass die von ihm gemachten Mengenangaben tendenziell zu hoch ausgefallen seien. Dennoch habe sein Antrag an das Gericht, geäussert durch seinen Verteidiger, dass er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei, gelautet (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.). Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte im Besitze von 872 g reinem Amphetamin, welches er grösstenteils abgegeben habe bzw. habe abgeben wollen, und von 286 LSD-Trips, welche er ebenfalls zu einem grossen Teil weitergegeben habe. Bei einer Abgabe von über 200 LSD-Trips liege ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Der Beschuldigte habe mit den aktenmässig erstellten Mengen an Betäubungsmitteln die Gesundheit zahlreicher Menschen in Gefahr gebracht, worum er auch gewusst habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Er habe sich damit des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig gemacht, gelautet (angefochtenes Urteil E. 2.3.). Der Beschuldigte habe sich damit im Sinne der Anklageziffer 1.1. .schuldig gemacht. 3.3. Die Vorinstanz siedelte die objektive Tatschwere im "mittelschweren bis eher schweren" Bereich an (angefochtenes Urteil E. 4.1). Die subjektive Tatschwere legte sie demgegenüber im "sehr leichten bis leichten" Bereich fest (angefochtenes Urteil E. 4.2). In einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere stufte die Vorinstanz das Verschulden sodann als "keineswegs leicht" ein. Strafmilderungs- sowie Strafschärfungsgründe stellte die Vorinstanz keine fest. Ebenso wenig Straferhöhungsgründe. Als Strafmindernd berücksichtigte die Vorinstanz das Geständnis sowie die gute Kooperation des Beschuldigten. Die Vorinstanz setzte die Strafe aufgrund des Verschuldens bei 40 Monaten fest und minderte sie infolge der Kooperation und des Geständnisses des Beschuldigten um 4 Monate auf 36 Monate. 4.1. Unter Hinweis auf verschiedene Elemente (Neues Arbeitsumfeld, Verhalten nach der Tat, Persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe etc.), die bei der Straf-

15 / 28 zumessung zu beachten seien, beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der Dispositivziffer 2 lit. a des angefochtenen Urteils und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate festzusetzen (vgl. Plädoyer vom 4. Dezember 2018, S. 1.). Immerhin sinngemäss rügt der Berufungskläger damit die Unangemessenheit der ausgesprochenen Sanktion (Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, die ausgesprochene Sanktion sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar und plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie angesichts der erheblichen Menge an Amphetamin und LSD und trotz des spärlichen Gewinns das Verschulden des Berufungsklägers als keineswegs leicht qualifiziert habe und dann unter Berücksichtigung der Kooperation und des Geständnisses auf eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten gekommen sei. Eine Ermessensüberschreitung sei nicht erkennbar. Das Kantonsgericht sei als Berufungsgericht zwar grundsätzlich nicht an die erstinstanzliche Strafzumessung gebunden, sondern könne vielmehr sein eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzen. In das der Vorinstanz zustehende Ermessen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren greife es aber gemäss eigener Praxis nicht ohne Not ein. Ein Notfall liege im vorliegenden Fall indes nicht vor. 4.3. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Berufungsinstanz dürfe nur im Notfall ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen, ist unzutreffend. Ein solches Vorgehen widerspräche der Natur der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel (vgl. E. 2.1.; Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht hat den Fall im Rahmen der angefochtenen Punkte und unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius mit freier Kognition umfassend zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen und allenfalls – selbst marginale – Korrekturen anzubringen, unterliegen doch auch reine Ermessensfragen der freien Überprüfung (vgl. zum Ganzen Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 20 zu Art. 398 StPO; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht teilt diese Auffassung und hat einen Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud unter anderem deshalb aufgehoben, weil dieses erwogen hat, die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene Strafe sei angemessen und stellte weder einen Missbrauch noch eine Überschreitung des Ermessens dar ("S'agissant de la fixation de la peine, la cour cantonale a […] conclu que la peine de 30 mois ferme infligée par ces derniers était adéquate et

16 / 28 qu'elle ne relevait ni d'un abus, ni d'un excès du pouvoir d'appréciation."), (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.4. f.; ähnlich BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.). 5.1. Die Vorinstanz hat die massgebliche Methodik der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1. ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Die Strafe muss sich grundsätzlich auf die Schuld beziehen. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 58). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Er ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Spricht das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Straf-minderung, bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge. Es geht

17 / 28 dabei nicht um eine Herabsetzung der Strafe als solche, sondern um eine Reduktion des Verschuldens, das auf der anderen Seite durch Umstände, welche das Tatverschulden erhöhen, wieder ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 5.2 Das Gesetz sieht für das vorliegend zu beurteilende Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Erwerb, Besitz, Abgabe etc. von Amphetamin und LSD) eine Strafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre vor (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). 5.3. Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Amphetamins die Grenze von 36 g zu einem schweren Delikt i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer in Umlauf gebrachten Menge von 872 g reinem Amphetamin bei weitem (um über das 24-fache) überschritten hat. Bezüglich des LSD ist der Beschuldigte über die Grenze von 200 Tabletten mit Inverkehrbringen von 286 Tabletten ebenfalls erheblich hinausgegangen. Diese hohe Menge der Betäubungsmittel ist für die Beurteilung der objektiven Tatschwere von grosser Bedeutung (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.cc). Mit der qualifizierten Strafbestimmung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutet der Gesetzgeber schliesslich an, dass die Menge der gehandelten Droge für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dementsprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zulassen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, § 5 N 79). Weiter ist erschwerend zu würdigen, dass der Berufungskläger über einen sehr langen Zeitraum, konkret von Mitte Februar 2012 bis zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme anfangs 2017, mit Betäubungsmitteln handelte. Diese zeitliche und mengenmässige Dimension der Abgabe wird aber durch die eher positiv zu würdigenden Aspekt der persönlich und räumlich beschränkt erfolgten Abgabe relativiert, gab der Beschuldigte die Betäubungsmittel im Wesentlichen doch nur an ihm bekannte volljährige Personen. Auch erfolgte die Abgabe hauptsächlich an seinem Wohnort. Dass der Beschuldigte als Einzeltäter tätig und nicht bandenmässig organisiert war, kann vorliegend – entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.) – nicht berücksichtigt werden, bildet die bandenmässige Begehung eine eigene (qualifizierte) objektive Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Wie der Verteidiger korrekt ausführt, erscheint der Beschuldigte bei einer Gesamtbetrachtung zwar nicht als Drogendealer, der Geld verdienen wollte. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte trotz der mehrjährigen Delinquenz nur einen bescheidenen Gewinn

18 / 28 erzielt (Amphetamin: rund CHF 7'193.00; LSD: ca. CHF 378.00). Nicht verkannt werden darf, dass der Beschuldigte eine grosse Anzahl an Menschen in ihrer Gesundheit in ihrer Gesundheit gefährdete. Angesichts des vorstehend Ausgeführten siedelt die Berufungsinstanz die objektive Tatschwere insgesamt im mittelschweren Bereich an. 5.4. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere, also der Frage nach der Zurechnung der objektiven Tatschwere, spielen der Beweggrund des Beschuldigten sowie das von ihm verfolge Ziel eine entscheidende Rolle (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 StGB). Hierzu gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor der Berufungsinstanz wiedergab, aus einer Art Beschützerinstinkt gehandelt zu haben (vgl. StA act. 6/3, Frage 3; StA act. 6/30, Antwort 41; vorinstanzliches act. I/9, Antwort 3.1 und Schlusswort; Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018, Ziff. V./a/2. f.). So habe er seine Freunde vor dem Konsum von unreinen Betäubungsmitteln schützen wollen. Auch wenn dieses angegebene Tatmotiv nur schwer bzw. kaum nachvollziehbar ist, kann doch festgehalten werden, dass der Beschuldigte immerhin nicht aus reiner Gewinnsucht gehandelt hatte. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere in einem "leichten" Bereich anzusiedeln. 5.5. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ist das Verschulden des Beschuldigten als "leicht bis mittel" einzustufen. 5.6.1. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der vom Beschuldigten – mit Hinweis auf seinen "Helferwille/Beschützerwille" (vgl. Plädoyer, S. 4) – zumindest implizit geltend gemachte Milderungsgrund der achtenswerten Bewegründe gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB nicht vorliegt. Achtenswert ist der Beweggrund nur, wenn er ethisch wertvoll ist. Die Tat muss einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entspringen (BGE 97 IV 80). Um als achtenswert zu gelten, genügt es nicht, dass der Beweggrund moralisch nicht zu beanstanden bzw. nachvollziehbar ist. Er muss vielmehr im oberen Bereich der ethischen Werte eingeordnet werden können (vgl. vgl. Hans Mathys, a.a.O., § 5, N 151). Wie aufgezeigt, ist das – kaum nachvollziehbare – Motiv des Beschuldigten zumindest hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4.), beruht es doch zumindest in gewisser Weise auf einer ethischen Überzeugung. Indessen vermag das geltend gemachte Motiv die Schwelle zum achtenswerten Beweggrund i.S.v. Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB nicht ansatzweise zu erreichen.

19 / 28 Ferner sind auch keine Strafschärfungs- (Art. 49 StGB) sowie Straferhöhungsgründe ersichtlich. 5.6.2. Bleibt zu prüfen, ob Strafminderungsgründe vorliegen. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Berücksichtigung findet. Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten. Diesfalls sind sie geeignet, die verschuldensangemessene Strafe zu mindern. Es geht im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit, bei deren Annahme allerdings grosse Zurückhaltung geboten ist. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe führt zwangsläufig dazu, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3.). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3. und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Der Verlust der Arbeitsstelle ist in aller Regel als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen (Hans Mathys, a.a.O., § 10 N 262). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist grundsätzlich neutral zu behandeln (BGE 136 IV 2; vgl. auch Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. A., Zürich 2018, N 14a zu Art. 47 StGB). Zwar scheint der Beschuldigte sich auf einem guten Weg zu befinden, hat er sich von seinem bisherigen sozialen und beruflichen Umfeld im Vorderprättigau gelöst und ein neues berufliches Tätigkeitsgebiet im Aussendienst gefunden. Gemäss seiner Aussage sei er zwischenzeitlich verlobt und habe den Drogen abgeschworen (vgl. Plädoyer vom 4. Dezember 2018, S. 3; Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018 Ziff. IV./1. ff.). Gemäss seinen Ausführungen plane er, eine eigene Familie zu gründen. Durch die Verbüssung einer unbedingten Strafe wird der Beschuldigte zwangsläufig aus seinem mittlerweile geordneten sozialen Gefüge herausgerissen. Die Berufungsinstanz ist sich dessen bewusst, dass eine entsprechende Strafe möglicherweise den Verlust der Arbeitsstelle mit sich führen kann und auch die Beziehung zu seiner Verlobten auf eine harte Probe stellt. Indessen können diese Aspekte vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten nur sehr eingeschränkt als strafmindernd berücksichtigt werden. Anzumerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Arbeitgeber dem Beschuldigten gegenüber offenbar seine Bereitschaft einer gemeinsamen Lösungsfindung – ohne Kündigung – signalisiert

20 / 28 hatte, weshalb das derzeitige Anstellungsverhältnis auch im Falle einer Freiheitsstrafe zumindest nicht akut gefährdet erscheint (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018, Ziff. IV./2). Der Verteidiger wies anlässlich der Hauptverhandlung ferner darauf hin, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten viele Nachteile eingehandelt habe und in finanzieller Hinsicht schwer habe büssen müssen. Dieses Vorbringen ist indessen nicht beachtlich, liegen finanziell einschneindende Konsequenzen in der Natur einer strafrechtlichen Verurteilung. Ebenso wenig wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit (vgl. StA act. 2/8) strafmindernd aus (vgl. vorstehend). Auch das vom Beschuldigten vorgebrachte Wohlverhalten nach der Tat (vgl. Plädoyer S. 3) führt zu keiner Strafminderung, stellt es doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4.; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6.; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4. m.H.). Wesentlich strafmindernd wirkt sich demgegenüber das Geständnis des Beschuldigten aus. Dieser hat bereits früh im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und – im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im anlässlich der Berufungsverhandlung – glaubhaft seine Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten bekundet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018, Ziff. V./1. ff.). Als Ausdruck von Einsicht und Reue kann das Geständnis damit spürbar strafmindernd berücksichtigt werden, zumal es das Verfahren wesentlich vereinfachte und verkürzte (vgl. dazu Hans Mathys, a.a.O., § 10, N 266 m.H. auf die Rechtsprechung). Darüber hinaus wirkt sich die gute Kooperation des Beschuldigten mit den Strafverfolgungsbehörden strafmindernd aus, hat er doch durch die Nennung seiner Abnehmer, seiner Dealer sowie unter Angabe der von diesen bezogenen bzw. abgegebenen Mengen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Verbrechensbekämpfung geleistet (vgl. z.B. StA act. 6/3, Frage 10. ff.; StA act. 6/4, Frage 4 ff.; StA act. 6/5; act. 6/6; act. 6/7 und act. 6/8). 5.7. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt – wie bereits dargelegt – zwischen 1 Jahr und 20 Jahren, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. E. 5. 2.). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich nicht trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig. Dem Richter steht damit ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.2). Bei der Wahl ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales

21 / 28 Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Aus obgenannten Ausführungen geht hervor (vgl. E. 5.3. ff.), dass das Verschulden leicht bis mittelschwer wiegt. Insbesondere aufgrund der objektiven Tatschwere erscheint eine Verknüpfung mit einer Geldstrafe nicht zweckmässig und nicht angemessen. Es ist folglich nur eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 40 StGB). Bei der Festlegung der Sanktionshöhe ist das Gericht nicht an die existierenden Strafmasstabellen für Betäubungsmitteldelikte gebunden. Diese dienen lediglich als Orientierungshilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungskriterien und dem leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschuldigten, erachtet die Berufungsinstanz eine Einsatzstrafe von vier Jahren als schuldangemessen. Für die erwähnten Strafminderungsgründe (Geständnis und Kooperation) ist die Einsatzstrafe um ein Jahr zu reduzieren. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 6.1. Bei diesem Strafmass fällt ein bedingter Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist hingegen, ob die Freiheitsstrafe von 36 Monaten teilbedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens 6 Monate betragen (Abs. 3). Damit tritt im Bereich der Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. Dies hat zur Folge, dass wenn die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB erfüllt sind, der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5. ff.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

22 / 28 Die Vorinstanz stellte in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte seit seiner Verhaftung im Frühling 2017 keine Betäubungsmittel mehr konsumieren würde, was zumindest für die zweite Hälfte des Jahres 2017 durch das psychiatrische Gutachten der PDGR vom 31. Januar belegt sei (angefochtenes Urteil E. 7.1., Absatz 2). Darin würden die Gutachter dem Beschuldigten eine tendenziell günstige Prognose stellen und seine Fahreignung bejahen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nunmehr in geordneten Verhältnissen leben würde und seinem damaligen Umfeld den Rücken zugewendet habe. Er sei verlobt und habe eine Anstellung gefunden, die seinen Bedürfnissen entspreche und ihm Freude bereite. Er habe dem Gericht einen positiven Eindruck hinterlassen. Diesen Feststellungen schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich an, ergeben sich diese einerseits aus den Akten und werden diese andererseits von keiner Partei bestritten. Dem schon von der Vorinstanz festgestellten positiven Eindruck des Beschuldigten kann sich die Berufungsinstanz aufgrund des anlässlich der persönlichen Befragung des Beschuldigten gewonnen eigenen Eindrucks ebenfalls anschliessen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind der Berufungsinstanz jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die berechtigte Zweifel erwecken würden, an einer Bewährung des Beschuldigten zu zweifeln. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich teilweise aufzuschieben. 6.3.1. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall – in welchem wie vorliegend eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgesprochen wird – kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von minimal sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Das Gesetz nennt nur zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Innerhalb dieser Schranken liegt es im Ermessen des urteilenden Gerichts, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Zu berücksichtigen sind Elemente der Prognose als auch des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6.; Urteile des Bundesgerichts 6B_949/2009 vom 9. November 201 E. 5; 6B_866/2008 vom 22. Februar 2008 E. 3). Der zu vollziehende Anteil muss zunächst schuldangemessen sein. Der unbedingte Strafteil darf das

23 / 28 unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV E. 5.6.). Die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitsstrafe entspricht indessen nicht jener bei der Strafzumessungsschuld (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3.). Das zweite massgebende Moment der Prognose tritt dabei in eine Wechselbeziehung zum Verschulden. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6.; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3.; vgl. zum Ganzen: Roland Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB). 6.3.2. Vorab gilt es hinsichtlich der Legalbewährungsprognose das Folgende zu konstatieren: Augenscheinlich war die polizeiliche Intervention mit dem anschliessenden Strafverfahren und der damit verbundenen Haft Anlass für den Beschuldigten, seine deliktische Tätigkeit einzustellen. Insofern haben den Beschuldigten wohl hauptsächlich externe Faktoren zur Einstellung bewegt. Nicht vergessen werden darf dabei aber, dass der Beschuldigte schon vorher – wenn auch erfolglos – beabsichtigte, die deliktische Tätigkeit sowie seinen Drogenkonsum einzustellen. Zumindest konnte er dies anlässlich seiner Befragung vor der Berufungsinstanz plausibel und glaubhaft dartun (Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018,Ziff. V./a./6.). Insoweit kann zumindest in gewissem Umfang auf eine intrinsische Motivation zur Verhaltensänderung geschlossen werden, was sich günstig auf die Prognose auswirkt. Des weitern fällt der Umstand, dass der Beschuldigte in einer gefestigten Beziehung mit seiner nunmehr Verlobten lebt, mit welcher er beabsichtigt, eine Familie zu gründen, bei der Beurteilung der Legalbewährung positiv ins Gewicht. Weiter günstig zu beurteilen ist, dass der Beschuldigte einen klaren Strich unter seine Vergangenheit zieht, den Kontakt zu seinem früheren sozialen und beruflichen Umfeld abbrach und eine neue Arbeitsstelle antrat, die ihm offensichtlich sehr zu gefallen scheint (Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2018, Ziff. V./a./6). Gemäss eigener Aussage konsumiert der Beschuldigte keine Betäubungsmittel mehr, was er glaubhaft ausführte. Diese Aussage wird denn auch durch das Fahreignungsgutachten der PDGR erhärtet, welches zumindest für die Zeit von Juni 2017 bis Dezember 2017 eine Drogenabstinenz belegen konnte (vgl. vorinstanzliches act. I/3, Frage 5.5.). Das Gutachten hält ferner fest, dass auf Seiten des Beschuldigten keine Drogenabhängigkeit bestehe (vgl. vorinstanzliches act. I/3, Frage 5.1). Insgesamt wird denn auch im Gutachten eine tendenziell günstige Prognose gestellt (vgl. vorinstanzliches act. I/3, Frage 5.6). Insgesamt scheint der Beschuldigte aus den Vorkommnissen die nötigen Lehren gezogen zu haben und einen Lebenswandel vollzogen zu haben bzw. nach wie vor

24 / 28 zu vollziehen, um weiteren strafbaren Handlungern vorzubeugen. In Würdigung dieser Umstände kann dem Beschuldigten eine recht gute Prognose gestellt werden. Eine Reduktion des vollziehbaren Teils auf sechs Monate, wie dies in der Berufung beantragt wird, ist trotz dieser recht guten Prognose indessen nicht angemessen. Einer solchen Reduktion auf das (Strafvollzugs-)Minimum steht nämlich das erhebliche Verschulden des Beschuldigten entgegen, welcher über lange Zeit delinquierte und eine hohe Menge an Betäubungsmitteln umsetzte und damit verbunden eine Vielzahl von Menschen gefährdete. Gleichzeitig erscheint aber auch ein zu vollziehender Anteil von 12 Monaten angesichts der guten Prognose zu hoch. Die Berufungsinstanz gelangt bei einer Würdigung der vorstehenden Kriterien zum Schluss, dass ein zu vollziehender Anteil von 9 Monaten verschuldensund vor allem prognoseangemessen ist. 6.3.4. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen (StA act. 2/3 - 2/6) ist an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 9 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.3.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Die Dauer ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (vgl. BGE 95 IV 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. November 2011 E. 1.2). Auf die recht gute Prognose wurde bereits eingegangen (vgl. E. 6.3.3.). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das durchgeführte Strafverfahren samt Haft beim Beschuldigten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat und ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde. Die Probezeit ist daher auf die minimale Dauer von 2 Jahren festzulegen. 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten entgegen der berufungsklägerischen Ausführungen nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber erweist sich die Berufung hinsichtlich der beantragten Reduktion des unbedingt ausgesprochenen Teils von 12 Monaten auf 6 Monaten insoweit begründet, als dieser Anteil auf 9 Monate reduziert wird. Damit erweist sich die Berufung teilweise begründet. 8.1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Berufungsverfahren festzulegen.

25 / 28 8.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 30 Monate sowie den unbedingt zu vollziehenden Anteil von 12 Monaten auf 6 Monate zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger ist mit seinen Berufungsanträgen insoweit durchgedrungen, als der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate reduziert wird. Im Übrigen ist er unterlegen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 dem Kanton Graubünden anzulasten. 8.3. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge hat der Berufungskläger auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2018 eine Honorarnote ein (Honorarnote vom 4. Dezember 2018). Darin wird ein Aufwand von 11 Stunden und 42 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend gemacht, total CHF 2'387.10 (inkl. Barauslagen). Weder der geltend gemachte Stundenaufwand, noch der geltend gemachte Stundenansatz sind zu beanstanden (vgl. zum zulässigen Stundenansatz für die amtliche Verteidigung Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]).

26 / 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. August 2018 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist: Ziffer 1. X._____ ist schuldig des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Ziffer 2. Dafür wird X._____ bestraft mit b. einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c. einer Busse von CHF 4'300.00 (Verbindungsbusse Vergehen: CHF 4'000.00, Übertretungsbusse: CHF 300.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. Ziffer 3. Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände wird bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben: - Faustfeuerwaffe Walther PPQ, _____ plus 97 Stk. Patronen - Vorderschaftrepetierflinte Uzkon _____, mit dazugehöriger Tragtasche. Vorbehalten bleibt eine allfällige verwaltungsrechtliche Sicherstellung durch die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden. Ziffer 4. Die übrigen mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 31 WG eingezogen und vernichtet: - 241.31 Gramm Amphetamin - 39 Trips LSD - 0.5 Tabletten Ecstasy - 2.6 Gramm Kokain - 1 Schlagring - 2 Glasfläschchen mit Schnupfvorrichtung - 1 Schlagstock aus Metall - 1 Marihuanamühle - 1 Softairgun, Faustfeuerwaffe SO1361 - 3 Frischaltboxen mit Betäubungsmittelutensilien etc. - 1 kleine Plastikflasche (Ice Drops)

27 / 28 - 1 blaues Schnupfrohr mit Betäubungsmittelrückständen - 1 Snusdose mit Betäubungsmittelrückständen - 1 Teelöffel mit Betäubungsmittelrückständen - diverse Minigrips mit Betäubungsmittelrückständen - diverse ungebrauchte Minigrips. Ziffer 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 11'625.00 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 7'625.00, Gerichtsgebühr CHF 4'000.00) gehen zu Lasten von X._____. Ziffer 6. Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'569.30 (inkl. Barauslagen) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Ziffer 7. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 6'300.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. Ziffer 8. X._____ schuldet dem Regionalgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 4'300.00 Verfahrenskosten CHF 11'625.00 CHF 15'925.00 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und X._____ wird in Aufhebung und Ersetzung von Ziffer 2 lit. a des angefochtenen Urteils durch das Kantonsgericht von Graubünden mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Umfang von 27 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von 9 Monaten zu vollziehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von X._____ und in Höhe von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden. 4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'387.10 (inkl. Spesen und MwSt.) durch den Kanton Graubünden entschädigt.

28 / 28 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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